TE Vwgh Erkenntnis 2025/4/29 Ro 2024/11/0005

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Veröffentlicht am 29.04.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs2 Z1
FSG 1997 §7 Abs3 Z1
StVO 1960 §5 Abs10
StVO 1960 §5 Abs6
StVO 1960 §5 Abs8
StVO 1960 §99 Abs1 litb
VwRallg
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
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  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
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  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: ZVR 10/2025, S. 418-419;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätin MMag. Ginthör, den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätinnen Dr.in Oswald und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des D M H in N, vertreten durch Mag. Manfred Arthofer, Rechtsanwalt in 4221 Steyregg, Gewerbeallee 13a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. Dezember 2023, Zl. LVwG-652941/12/MS, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen nach dem FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
Mit mündlich verkündetem Bescheid der belangten Behörde vom 7. August 2023 wurde dem Revisionswerber u.a. gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen für die Dauer von sechs Monaten gerechnet ab 26. Juli 2023 (Datum der Führerscheinabnahme) entzogen. Weiters wurden die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Zudem erging ein Hinweis gemäß § 29 Abs. 3 FSG. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt.Mit mündlich verkündetem Bescheid der belangten Behörde vom 7. August 2023 wurde dem Revisionswerber u.a. gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen für die Dauer von sechs Monaten gerechnet ab 26. Juli 2023 (Datum der Führerscheinabnahme) entzogen. Weiters wurden die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Zudem erging ein Hinweis gemäß Paragraph 29, Absatz 3, FSG. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt.
2
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung zugrunde, der Revisionswerber habe am 26. Juli 2023 eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) begangen. Er habe sich trotz Aufforderung geweigert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, obwohl vermutet habe werden können, dass er auf einer näher bezeichneten öffentlichen Straße in Linz ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Ein von ihm nachträglich übermittelter Harnbefund sei nicht als eindeutiger Nachweis einer Nichtbeeinträchtigung durch Suchtgift zu werten. Gesetzlich sei ausschließlich die Blutabnahme als Testmethode vorgeschrieben. Das Testverfahren hingegen, dem sich der Revisionswerber unterzogen habe, sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die in Rede stehende Harnuntersuchung stelle lediglich ein hinweisgebendes, jedoch kein beweislieferndes Verfahren dar, sodass sich fallbezogen aus dem Harnbefund rechtlich keine Konsequenzen zugunsten des Revisionswerbers ergäben.Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung zugrunde, der Revisionswerber habe am 26. Juli 2023 eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) begangen. Er habe sich trotz Aufforderung geweigert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, obwohl vermutet habe werden können, dass er auf einer näher bezeichneten öffentlichen Straße in Linz ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Ein von ihm nachträglich übermittelter Harnbefund sei nicht als eindeutiger Nachweis einer Nichtbeeinträchtigung durch Suchtgift zu werten. Gesetzlich sei ausschließlich die Blutabnahme als Testmethode vorgeschrieben. Das Testverfahren hingegen, dem sich der Revisionswerber unterzogen habe, sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die in Rede stehende Harnuntersuchung stelle lediglich ein hinweisgebendes, jedoch kein beweislieferndes Verfahren dar, sodass sich fallbezogen aus dem Harnbefund rechtlich keine Konsequenzen zugunsten des Revisionswerbers ergäben.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
4
Das Verwaltungsgericht stellte fest, anlässlich einer den Revisionswerber betreffenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 26. Juli 2023 um 15:50 Uhr in Linz seien einem die Amtshandlung durchführenden Polizisten beim Revisionswerber, der zuvor ein Kraftfahrzeug auf einem Gehsteig abgestellt habe, konkrete Symptome aufgefallen, die auf eine Beeinträchtigung durch Suchtgift schließen hätten lassen (extrem kleine lichtstarre Pupillen, wässrige Augen, extremes Lidflattern, sehr aggressives Verhalten, auffallende Redseligkeit). Die Durchführung eines Tests der Atemluft auf Alkohol habe 0,0 Promille ergeben. Einen freiwilligen Urintest habe der Revisionswerber abgelehnt. Daraufhin sei er zur amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert worden, welche er ebenfalls abgelehnt habe. Nachdem er über die Rechtsfolgen einer Verweigerung aufgeklärt und neuerlich aufgefordert worden sei, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, habe er diese Untersuchung erneut abgelehnt.
5
Am selben Tag um 19:39 Uhr habe der Revisionswerber in einem Krankenhaus in Linz freiwillig einen Harntest durchführen lassen, der „auf sämtliche bekannte Substanzen“ negativ verlaufen sei.
6
In rechtlicher Hinsicht begründete das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis dahin, fallbezogen habe das die Amtshandlung durchführende Organ der Straßenaufsicht mit gutem Grund vermuten dürfen, dass der Revisionswerber in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe, weshalb die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 9 StVO 1960 erfüllt gewesen seien. Der Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sei der Revisionswerber nicht nachgekommen. Folglich sei gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG von der (erstmaligen) Verwirklichung eines Delikts nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 auszugehen, weshalb die Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate zu entziehen gewesen sei.In rechtlicher Hinsicht begründete das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis dahin, fallbezogen habe das die Amtshandlung durchführende Organ der Straßenaufsicht mit gutem Grund vermuten dürfen, dass der Revisionswerber in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe, weshalb die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 9, StVO 1960 erfüllt gewesen seien. Der Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sei der Revisionswerber nicht nachgekommen. Folglich sei gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG von der (erstmaligen) Verwirklichung eines Delikts nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 auszugehen, weshalb die Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate zu entziehen gewesen sei.
7
Durch die ca. vier Stunden nach dem gegenständlichen Vorfall erfolgte Harnuntersuchung sei kein eindeutiger Nachweis im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 21.11.2013, 2013/11/0175, betreffend die Verweigerung einer Untersuchung der Atemluft auf Alkohol) erbracht worden, dass im Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeugs keine Beeinträchtigung des Revisionswerbers (hier) durch Suchtgift gegeben gewesen sei. Die Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift sei anhand einer Blutuntersuchung vorzunehmen (Hinweis auf VwGH 4.7.2022, Ra 2021/02/0247). Somit könne auch nur durch eine Blutuntersuchung ein eindeutiger Nachweis erbracht werden, nicht durch Suchtgift beeinträchtigt gewesen zu sein.
8
Im Hinblick auf die Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer der Mindestentziehungszeit habe vorliegend eine Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG zu entfallen.Im Hinblick auf die Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer der Mindestentziehungszeit habe vorliegend eine Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu entfallen.
9
Die Zulässigkeit einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob durch einen Harntest ein eindeutiger Nachweis erbracht werden könne, dass zum Zeitpunkt des Lenkens eines Fahrzeuges keine Beeinträchtigung durch Suchtgift bestanden habe.Die Zulässigkeit einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob durch einen Harntest ein eindeutiger Nachweis erbracht werden könne, dass zum Zeitpunkt des Lenkens eines Fahrzeuges keine Beeinträchtigung durch Suchtgift bestanden habe.
10
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die sich hinsichtlich ihrer Zulässigkeit im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts anschließt.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die sich hinsichtlich ihrer Zulässigkeit im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts anschließt.
11
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12
Die Revision erweist sich aus dem vom Verwaltungsgericht angeführten Grund als zulässig; sie ist aber nicht begründet.
13
§ 7 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2023, lautet auszugsweise:Paragraph 7, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,, lautet auszugsweise:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen Paragraph 7, (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;1.ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;

...“

14
Gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der soeben genannten Fassung BGBl. I Nr. 90/2023, ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der soeben genannten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,, ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wird.
15
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der am 26. Juli 2023 maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 122/2022, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 StVO 1960 bezeichneten Voraussetzungen (u.a.) nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der am 26. Juli 2023 maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, StVO 1960 bezeichneten Voraussetzungen (u.a.) nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
16
§ 5 StVO 1960, ebenfalls in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2022, lautet auszugsweise:Paragraph 5, StVO 1960, ebenfalls in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,, lautet auszugsweise:

„§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

...

(4a) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.(4a) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Absatz 2, aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Absatz 2

1.keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder1.keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Absatz eins, erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2.aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

(6) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 4a zu einem Arzt gebracht werden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.(6) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Absatz 4 a, zu einem Arzt gebracht werden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.

...

(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person

1.zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder

2.dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben.2.dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Absatz 2, eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben.

Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Z 2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben. Weiters hat der Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen, wenn eine Person zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde, weil bei einer Untersuchung (Abs. 9) eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt; die Blutprobe ist der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Übermittelte Blutproben sind durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung zu untersuchen.Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Ziffer 2, Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben. Weiters hat der Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen, wenn eine Person zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde, weil bei einer Untersuchung (Absatz 9,) eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt; die Blutprobe ist der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Übermittelte Blutproben sind durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung zu untersuchen.

(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.(9) Die Bestimmungen des Absatz 5, gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Absatz 5, genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

(9a) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, den Speichel von in Abs. 2 und 2b genannten Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern zwar keine Vermutung im Sinne des Abs. 9 vorliegt, aber vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder -streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten Organe gemäß Abs. 9 vorzugehen; andernfalls hat ein Vorgehen gemäß Abs. 9 zu unterbleiben.(9a) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, den Speichel von in Absatz 2 und 2 b genannten Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern zwar keine Vermutung im Sinne des Absatz 9, vorliegt, aber vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder -streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten Organe gemäß Absatz 9, vorzugehen; andernfalls hat ein Vorgehen gemäß Absatz 9, zu unterbleiben.

(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Absatz 9, zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.

...“

17
Im Revisionsfall gelangte das Verwaltungsgericht, das mit dem angefochtenen Erkenntnis die Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die in § 26 Abs. 2 Z 1 FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer bestätigte, zur Auffassung, der Revisionswerber habe durch den gegenständlichen Harnbefund keinen eindeutigen Nachweis erbracht, zum in Rede stehenden Zeitpunkt des Lenkens eines Kraftfahrzeuges nicht durch Suchtgift beeinträchtigt gewesen zu sein.Im Revisionsfall gelangte das Verwaltungsgericht, das mit dem angefochtenen Erkenntnis die Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer bestätigte, zur Auffassung, der Revisionswerber habe durch den gegenständlichen Harnbefund keinen eindeutigen Nachweis erbracht, zum in Rede stehenden Zeitpunkt des Lenkens eines Kraftfahrzeuges nicht durch Suchtgift beeinträchtigt gewesen zu sein.
18
Die Revision vertritt den gegenteiligen Rechtsstandpunkt und bringt vor, in Anbetracht des Harnbefundes sei von einem erfolgreichen „Gegenbeweis“ auszugehen. Dem ist schon aus dem folgenden Grund nicht beizupflichten:
19
§ 5 Abs. 10 StVO 1960 sieht betreffend Beeinträchtigungen durch Suchtgift unter näher festgelegten Voraussetzungen eine Blutabnahme und keine Harnuntersuchung vor (vgl. auch § 5 Abs. 8 letzter Satz StVO 1960; siehe ferner die Erläuterungen im Bericht des Verkehrsausschusses Nr. 1210 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates 21. GP). § 5 Abs. 10 StVO 1960 trifft unter diesem Gesichtspunkt sinngemäß dieselbe Anordnung, die auch für eine allfällige Beeinträchtigung durch Alkohol gilt (vgl. § 5 Abs. 6 StVO 1960). Erst die Blutabnahme bringt Gewissheit, ob eine Beeinträchtigung durch Suchtgifteinnahme vorliegt (siehe dazu VwGH 24.7.2019, Ra 2019/02/0105; VwGH 4.7.2022, Ra 2021/02/0247).Paragraph 5, Absatz 10, StVO 1960 sieht betreffend Beeinträchtigungen durch Suchtgift unter näher festgelegten Voraussetzungen eine Blutabnahme und keine Harnuntersuchung vor vergleiche , auch Paragraph 5, Absatz 8, letzter Satz StVO 1960; siehe ferner die Erläuterungen im Bericht des Verkehrsausschusses Nr. 1210 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates 21. Gesetzgebungsperiode Paragraph 5, Absatz 10, StVO 1960 trifft unter diesem Gesichtspunkt sinngemäß dieselbe Anordnung, die auch für eine allfällige Beeinträchtigung durch Alkohol gilt vergleiche , Paragraph 5, Absatz 6, StVO 1960). Erst die Blutabnahme bringt Gewissheit, ob eine Beeinträchtigung durch Suchtgifteinnahme vorliegt (siehe dazu VwGH 24.7.2019, Ra 2019/02/0105; VwGH 4.7.2022, Ra 2021/02/0247).
20
Ob - wie der Revisionswerber vorbringt - Urinschnelltestes bei Amtshandlungen „in der gelebten Praxis“ zum Einsatz gelangen, um über die Vorführung zum Amtsarzt zur Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift zu „entscheiden“, ist im gegebenen Kontext sohin nicht von Bedeutung.
21
Schon deshalb ist aus dem in Rede stehenden Harnbefund für den Rechtsstandpunkt des Revisionswerbers nichts zu gewinnen (siehe in diesem Zusammenhang zudem etwa VwGH 24.8.1999, 99/11/0138).
22
Da aus den dargestellten Erwägungen die in der Revision geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da aus den dargestellten Erwägungen die in der Revision geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht vorliegt, war die Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. April 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110005.J00

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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