TE Vwgh Erkenntnis 2025/4/29 Ro 2024/08/0004

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Veröffentlicht am 29.04.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

EStG 1988 §2 Abs3
EStG 1988 §24
GSVG 1978 §2
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
GSVG 1978 §25
GSVG 1978 §25a
VwRallg
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 24 heute
  2. EStG 1988 § 24 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 24 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 24 gültig von 01.04.2012 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2008 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  6. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 24 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  10. EStG 1988 § 24 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. EStG 1988 § 24 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  12. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  13. EStG 1988 § 24 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vertreten durch Bachmann & Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Jänner 2024, W228 2257180-2/21E, betreffend Beiträge nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Ing. B K in B; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Die revisionswerbende Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) stellte mit Bescheid vom 13. Juni 2022 fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage des Mitbeteiligten in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Mai 2018 € 5.985,-- und im Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 2018 € 3.360,80 betrage.
2
Dabei ging die SVS davon aus, dass der Mitbeteiligte als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der K. GmbH der „Pflichtversicherung nach § 2 GSVG“ unterliege (nach dem Akteninhalt dürfte es sich um eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG handeln). Das Unternehmen beschäftige sich mit der Ausrüstung und Entwicklung von Autos und „im Zweiradbereich“. Der Einkommensteuerbescheid 2018 weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 38.023,32, einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 7.524,80 und Progressionseinkünfte in Höhe von € 194.800,-- aus.Dabei ging die SVS davon aus, dass der Mitbeteiligte als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der K. GmbH der „Pflichtversicherung nach Paragraph 2, GSVG“ unterliege (nach dem Akteninhalt dürfte es sich um eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG handeln). Das Unternehmen beschäftige sich mit der Ausrüstung und Entwicklung von Autos und „im Zweiradbereich“. Der Einkommensteuerbescheid 2018 weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 38.023,32, einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 7.524,80 und Progressionseinkünfte in Höhe von € 194.800,-- aus.
3
Die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Progressionseinkünfte stammten aus der Veräußerung der Geschäftsanteile an der M KS bzw. der P s.r.o.
4
Bei der M KS handle es sich um eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in der Slowakei. Persönlich haftende Gesellschafterin sei die P s.r.o., Kommanditisten seien neben dem Mitbeteiligten die R. s.r.o., M.R. und A.F. Die Einlage des Mitbeteiligten betrage € 2.700,-- von insgesamt € 5.400,--, also 50%. Unternehmensgegenstand sei der Warenankauf mit dem Zweck des Verkaufs im Groß- und Einzelhandel, Vermittlungstätigkeiten, Werbung und Administrativdienstleistungen.
5
Bei der P s.r.o. handle es sich um eine GmbH mit Sitz in der Slowakei. Gesellschafter seien neben dem Mitbeteiligten die R. s.r.o., M.R. und A.F. Der Gesellschaftsanteil des Mitbeteiligten betrage 50%. Er sei auch Geschäftsführer der Gesellschaft. Weitere Geschäftsführer seien M.R. und A.F. Unternehmensgegenstand sei der Warenankauf mit dem Zweck des Verkaufs im Groß- und Einzelhandel, Vermittlungstätigkeiten, Werbung und Administrativdienstleistungen.
6
Der Mittelpunkt der Tätigkeiten des Mitbeteiligten befinde sich in Österreich. Der Veräußerungsgewinn in Höhe von € 194.800,-- sei nicht wieder investiert worden.
7
Da der Mitbeteiligte sowohl Geschäftsführer als auch zu 50% beteiligter Gesellschafter der Komplementär-GmbH P s.r.o. sei, sei von einem maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der M KS auszugehen, sodass es sich nicht um eine reine Kapitalbeteiligung gehandelt habe.
8
Die Beitragsgrundlage sei ohne Berücksichtigung der Differenzvorschreibung nach den §§ 35a und 35b GSVG mit der Höchstbeitragsgrundlage festzusetzen gewesen, ab 1. Juni 2018 unter Anwendung der §§ 35a und 35b GSVG mit € 3.360,80.Die Beitragsgrundlage sei ohne Berücksichtigung der Differenzvorschreibung nach den Paragraphen 35 a und 35 b GSVG mit der Höchstbeitragsgrundlage festzusetzen gewesen, ab 1. Juni 2018 unter Anwendung der Paragraphen 35 a und 35 b GSVG mit € 3.360,80.
9
Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte vor, dass er nie maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der M KS gehabt habe. Es habe sich bei den beiden Beteiligungen um kapitalistische Beteiligungen gehandelt. Er sei weder in der Slowakei noch in Österreich im Rahmen der Gesellschaften bzw. für die Gesellschaften erwerbstätig gewesen. Er beantrage das Ausscheiden der Einkünfte aus den Beteiligungsveräußerungen aus der Beitragsgrundlage.
10
Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus, es werde der Beschwerde „gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben“ und der Bescheid vom 13. Juni 2022 werde „aufgehoben“.Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus, es werde der Beschwerde „gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben“ und der Bescheid vom 13. Juni 2022 werde „aufgehoben“.
11
Das Bundesverwaltungsgericht ging, was die Eigentumsverhältnisse an den slowakischen Gesellschaften betrifft, vom gleichen Sachverhalt aus wie die SVS. Es stellte außerdem fest, dass die Stimmrechte in der slowakischen GmbH nach dem Verhältnis der Einlage des Gesellschafters zum Stammkapital bestimmt würden und dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung in den im Art. VIII des Gesellschaftsvertrags bezeichneten Angelegenheiten mit 100% der Stimmen der Anwesenden gefasst werde, in anderen Angelegenheiten mit 75% der Stimmen. Die Beschlussfähigkeit erfordere eine Anwesenheit von Gesellschaftern, die mindestens 75% des Stammkapitals auf sich vereinigen. Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht jenen Sachverhalt fest, den der Mitbeteiligte in der Verhandlung dargelegt hatte. Daraus ergab sich insbesondere, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, in der von ihm einberufenen Generalversammlung am 23. August 2017 jene Punkte durchzusetzen, die für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung notwendig gewesen seien. Es wurde auch festgestellt, dass das Konto der M KS und der P s.r.o. von den beiden anderen Geschäftsführern „leergeräumt“ und das Geld auf ein anderes slowakisches Konto überwiesen worden sei, auf das der Mitbeteiligte keinen Zugriff gehabt habe.Das Bundesverwaltungsgericht ging, was die Eigentumsverhältnisse an den slowakischen Gesellschaften betrifft, vom gleichen Sachverhalt aus wie die SVS. Es stellte außerdem fest, dass die Stimmrechte in der slowakischen GmbH nach dem Verhältnis der Einlage des Gesellschafters zum Stammkapital bestimmt würden und dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung in den im Artikel römisch acht, des Gesellschaftsvertrags bezeichneten Angelegenheiten mit 100% der Stimmen der Anwesenden gefasst werde, in anderen Angelegenheiten mit 75% der Stimmen. Die Beschlussfähigkeit erfordere eine Anwesenheit von Gesellschaftern, die mindestens 75% des Stammkapitals auf sich vereinigen. Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht jenen Sachverhalt fest, den der Mitbeteiligte in der Verhandlung dargelegt hatte. Daraus ergab sich insbesondere, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, in der von ihm einberufenen Generalversammlung am 23. August 2017 jene Punkte durchzusetzen, die für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung notwendig gewesen seien. Es wurde auch festgestellt, dass das Konto der M KS und der P s.r.o. von den beiden anderen Geschäftsführern „leergeräumt“ und das Geld auf ein anderes slowakisches Konto überwiesen worden sei, auf das der Mitbeteiligte keinen Zugriff gehabt habe.
12
Daraus schloss das Bundesverwaltungsgericht, dass der Mitbeteiligte zwar eine „Begründung der Miteigentümerschaft an der Firma“ intendiert habe. Aufgrund „des Verlaufes und der Handlungen sowie Entscheidungen der anderen beiden Geschäftsführer über den Kopf“ des Mitbeteiligten hinweg habe es sich jedoch um eine reine Kapitalbeteiligung gehandelt. Die wahren wirtschaftlichen Gegebenheiten seien für den Mitbeteiligten selbst nicht von vornherein erkennbar gewesen, aber Anfang 2017 zutage getreten. Für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts seien nicht die Gesellschaftsverträge vom 27. Jänner 2016 und vom 1. April 2016, sondern das faktisch Gelebte ausschlaggebend.
13
Es sei in diesem Zusammenhang auf Rechtssatznummer 8 der Entscheidung VwGH 12.9.2018, Ra 2015/08/0032, zu verweisen, wo ausgeführt werde: „Im vorliegenden Fall war eine Teilnahme der Kommanditistin an gewöhnlichen Betriebsgeschäften der KEG gesellschaftsvertraglich vorgesehen und ist diese Teilnahme über die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte hinausgegangen. Allerdings ist daraus nicht zwangsläufig auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu schließen, wenn - wie hier - der Kommanditist auf Grund der Stimmenmehrheit des Komplementärs und des vorgesehenen Mehrheitsprinzips faktisch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen konnte.“ Dieser Entscheidung sei zwar kein gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen, es ergebe sich aus dem Rechtssatz jedoch, dass die fehlende faktische Einflussnahme auf die Gesellschaft bei der Beurteilung des Sachverhalts von Relevanz sei.Es sei in diesem Zusammenhang auf Rechtssatznummer 8 der Entscheidung VwGH 12.9.2018, Ra 2015/08/0032, zu verweisen, wo ausgeführt werde: „Im vorliegenden Fall war eine Teilnahme der Kommanditistin an gewöhnlichen Betriebsgeschäften der KEG gesellschaftsvertraglich vorgesehen und ist diese Teilnahme über die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte hinausgegangen. Allerdings ist daraus nicht zwangsläufig auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu schließen, wenn - wie hier - der Kommanditist auf Grund der Stimmenmehrheit des Komplementärs und des vorgesehenen Mehrheitsprinzips faktisch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen konnte.“ Dieser Entscheidung sei zwar kein gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen, es ergebe sich aus dem Rechtssatz jedoch, dass die fehlende faktische Einflussnahme auf die Gesellschaft bei der Beurteilung des Sachverhalts von Relevanz sei.
14
Da es sich gegenständlich um eine reine Kapitalbeteiligung gehandelt habe, habe die SVS zu Unrecht die Progressionseinkünfte, welche aus einer Veräußerung der Anteile des Mitbeteiligten an der M KS bzw. P s.r.o. stammten, bei der Berechnung der Beitragsgrundlage berücksichtigt. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
15
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, weil die sinngemäße Anwendung der Entscheidung VwGH 12.9.2018, Ra 2015/08/0032, eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beispielhaft VwGH 11.9.2008, 2006/08/0041) darstellen könnte.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei, weil die sinngemäße Anwendung der Entscheidung VwGH 12.9.2018, Ra 2015/08/0032, eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beispielhaft VwGH 11.9.2008, 2006/08/0041) darstellen könnte.
16
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision der SVS. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorverfahren durchgeführt, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
17
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
18
Die Revisionswerberin bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Der Mitbeteiligte sei im streitgegenständlichen Zeitraum geschäftsführender Gesellschafter der slowakischen P s.r.o. mit einem Gesellschaftsanteil von 50% gewesen. Außerdem sei er Kommanditist der slowakischen M KS (Komplementär P s.r.o.) mit einer Beteiligung von 50% gewesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führe die Kommanditbeteiligung an einer GmbH&Co KG zu einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, wenn der Kommanditist gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sei oder an der Komplementär-GmbH derart beteiligt sei, dass ihm entscheidender Einfluss auf deren gewöhnliche Geschäftsführung zukomme. In weiterer Folge sei der gesamte Gewinnanteil aus der Kommanditbeteiligung für die Bildung der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG heranzuziehen. Es sei auch ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Geschäftsführer einer GmbH, wenn er nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliege, der Pflichtversicherung nach dem GSVG - nach § 2 Abs. 1 Z 3 oder § 2 Abs. 1 Z 4 - unterliege. Indem das angefochtene Erkenntnis eine reine Kapitalbeteiligung feststelle, widerspreche es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revisionswerberin bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Der Mitbeteiligte sei im streitgegenständlichen Zeitraum geschäftsführender Gesellschafter der slowakischen P s.r.o. mit einem Gesellschaftsanteil von 50% gewesen. Außerdem sei er Kommanditist der slowakischen M KS (Komplementär P s.r.o.) mit einer Beteiligung von 50% gewesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führe die Kommanditbeteiligung an einer GmbH&Co KG zu einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, wenn der Kommanditist gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sei oder an der Komplementär-GmbH derart beteiligt sei, dass ihm entscheidender Einfluss auf deren gewöhnliche Geschäftsführung zukomme. In weiterer Folge sei der gesamte Gewinnanteil aus der Kommanditbeteiligung für die Bildung der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG heranzuziehen. Es sei auch ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Geschäftsführer einer GmbH, wenn er nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliege, der Pflichtversicherung nach dem GSVG - nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, - unterliege. Indem das angefochtene Erkenntnis eine reine Kapitalbeteiligung feststelle, widerspreche es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
19
Die Revision ist aus den genannten Gründen zulässig und berechtigt.
20
Vorauszuschicken ist, dass die SVS und das Bundesverwaltungsgericht richtig und vom Mitbeteiligten unbestritten von der Anwendbarkeit österreichischen Sozialversicherungsrechts gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgegangen sind, weil der Mitbeteiligte in Österreich (seinem Wohnmitgliedstaat) einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausgeübt hat.Vorauszuschicken ist, dass die SVS und das Bundesverwaltungsgericht richtig und vom Mitbeteiligten unbestritten von der Anwendbarkeit österreichischen Sozialversicherungsrechts gemäß Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausgegangen sind, weil der Mitbeteiligte in Österreich (seinem Wohnmitgliedstaat) einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausgeübt hat.
21
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem ausgesprochen, dass für die Einbeziehung von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften in die Beitragsgrundlage maßgeblich ist, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren. Dabei handelt es sich nicht um eine neuerliche Entscheidung über Umstände, über die mit dem Einkommensteuerbescheid rechtskräftig abgesprochen wurde, sondern um die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Beurteilung, ob eine bestimmte Erwerbstätigkeit, aus der durch den Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkünfte im Sinne des EStG 1988 resultieren, die Pflichtversicherung begründet. Mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid steht für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage nach § 25 bzw. § 25a GSVG zu entscheiden hat, bindend fest, dass die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt wurden (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21.12.2011, 2009/08/0292, mwN). Auch ein Veräußerungsgewinn zählt - unabhängig davon, ob es sich um „real erwirtschaftetes Einkommen“ handelt, und ungeachtet der gesonderten steuerrechtlichen Behandlung - zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgebenden Einkünften und ist daher, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 25 GSVG vorliegen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen (vgl. etwa VwGH 18.2.2009, 2008/08/0162, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem ausgesprochen, dass für die Einbeziehung von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften in die Beitragsgrundlage maßgeblich ist, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren. Dabei handelt es sich nicht um eine neuerliche Entscheidung über Umstände, über die mit dem Einkommensteuerbescheid rechtskräftig abgesprochen wurde, sondern um die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Beurteilung, ob eine bestimmte Erwerbstätigkeit, aus der durch den Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkünfte im Sinne des EStG 1988 resultieren, die Pflichtversicherung begründet. Mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid steht für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, bzw. Paragraph 25 a, GSVG zu entscheiden hat, bindend fest, dass die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt wurden vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 21.12.2011, 2009/08/0292, mwN). Auch ein Veräußerungsgewinn zählt - unabhängig davon, ob es sich um „real erwirtschaftetes Einkommen“ handelt, und ungeachtet der gesonderten steuerrechtlichen Behandlung - zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgebenden Einkünften und ist daher, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 25, GSVG vorliegen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen vergleiche , etwa VwGH 18.2.2009, 2008/08/0162, mwN).
22
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der vom Mitbeteiligten aus der Veräußerung von Anteilen an einer slowakischen GmbH und einer slowakischen Kommanditgesellschaft erzielte Gewinn, der im Einkommensteuerbescheid mit € 194.800,-- ausgewiesen war, auf einer nach dem GSVG versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit beruhte und daher in die Beitragsgrundlage einzubeziehen war.
23
In Bezug auf die GmbH hatte der Mitbeteiligte die Funktion eines handelsrechtlichen Geschäftsführers. Darin lag im Hinblick auf seinen Gesellschaftsanteil von 50%, mit dem Weisungen der Gesellschafterversammlung an ihn gegen seinen Willen ausgeschlossen waren, eine selbständige, grundsätzlich nach dem GSVG versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit. Dass er sich umgekehrt - wie vom Mitbeteiligten vorgebracht - angesichts qualifizierter Mehrheitserfordernisse nicht gegenüber seinen Mitgesellschaftern durchsetzen konnte, änderte weder etwas an der Selbständigkeit der Tätigkeit noch daran, dass überhaupt eine Erwerbstätigkeit vorlag (vgl. zur Pflichtversicherung von Geschäftsführern einer GmbH nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG allein aufgrund der Innehabung dieser Funktion etwa VwGH 15.5.2013, 2012/08/0161). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass seine Bestellung zum Geschäftsführer etwa nur zum Schein erfolgt wäre, um die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschleiern oder einen faktischen Geschäftsführer zu verdecken.In Bezug auf die GmbH hatte der Mitbeteiligte die Funktion eines handelsrechtlichen Geschäftsführers. Darin lag im Hinblick auf seinen Gesellschaftsanteil von 50%, mit dem Weisungen der Gesellschafterversammlung an ihn gegen seinen Willen ausgeschlossen waren, eine selbständige, grundsätzlich nach dem GSVG versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit. Dass er sich umgekehrt - wie vom Mitbeteiligten vorgebracht - angesichts qualifizierter Mehrheitserfordernisse nicht gegenüber seinen Mitgesellschaftern durchsetzen konnte, änderte weder etwas an der Selbständigkeit der Tätigkeit noch daran, dass überhaupt eine Erwerbstätigkeit vorlag vergleiche , zur Pflichtversicherung von Geschäftsführern einer GmbH nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG allein aufgrund der Innehabung dieser Funktion etwa VwGH 15.5.2013, 2012/08/0161). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass seine Bestellung zum Geschäftsführer etwa nur zum Schein erfolgt wäre, um die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschleiern oder einen faktischen Geschäftsführer zu verdecken.
24
Das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit konnte nur in Bezug auf die Stellung des Mitbeteiligten als Kommanditist der slowakischen KG zweifelhaft sein. Insoweit ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einschlägig, wonach Kommanditisten nach Maßgabe einer „aktiven Betätigung“ im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sind, nicht jedoch Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, das heißt, sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich ein Kommanditist in einer für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise „aktiv“ im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse abhängen. Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“ und daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht (vgl. VwGH 14.5.2024, Ra 2021/08/0091, mwN). Ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung der KG kann sich auch aus der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH ergeben, woraus ein - wenn auch im Wege eines Beschlusses der Generalversammlung ausübbares - Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GmbH resultiert, die mittelbar zugleich solche der KG sind, sodass der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt (vgl. VwGH 9.9.2015, 2013/08/0168, mit Hinweis auf VwGH 11.11.2008, 2006/08/0041).Das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit konnte nur in Bezug auf die Stellung des Mitbeteiligten als Kommanditist der slowakischen KG zweifelhaft sein. Insoweit ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einschlägig, wonach Kommanditisten nach Maßgabe einer „aktiven Betätigung“ im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sind, nicht jedoch Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, das heißt, sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich ein Kommanditist in einer für die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise „aktiv“ im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse abhängen. Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“ und daher nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht vergleiche , VwGH 14.5.2024, Ra 2021/08/0091, mwN). Ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung der KG kann sich auch aus der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH ergeben, woraus ein - wenn auch im Wege eines Beschlusses der Generalversammlung ausübbares - Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GmbH resultiert, die mittelbar zugleich solche der KG sind, sodass der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt vergleiche , VwGH 9.9.2015, 2013/08/0168, mit Hinweis auf VwGH 11.11.2008, 2006/08/0041).
25
Der Mitbeteiligte hatte nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts einen Anteil von 50% an der Komplementär-GmbH und war auch einer ihrer Geschäftsführer. Für Beschlüsse der Generalversammlung war nach dem Gesellschaftsvertrag - je nach Angelegenheit - eine Mehrheit von 75% oder 100% der Stimmen (die sich nach dem Verhältnis der Einlage zum Stammkapital bestimmten) erforderlich. Die anderen Gesellschafter verfügten über Anteile von 20% (R. s.r.o.) bzw. jeweils 15% (M.R. und A.F.). Das bedeutet, dass der Mitbeteiligte zwar nicht allein Beschlüsse herbeiführen konnte, dass aber umgekehrt auch keine Beschlüsse gegen seine Stimme möglich waren. Damit hatte der Mitbeteiligte letztlich einen maßgeblichen Einfluss (auch) auf die Geschäftsführung der KG. Auf die Möglichkeit des Überstimmtwerdens kommt es nicht an (vgl. idS VwGH 28.1.2015, 2012/08/0235). Dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnis VwGH 12.9.2018, Ra 2015/08/0032, lag demgegenüber eine Konstellation zugrunde, in der die Kommanditistin auf Grund der Mehrheitsverhältnisse und Beschlusserfordernisse einer Geschäftsführungsmaßnahme niemals wirksam widersprechen konnte.Der Mitbeteiligte hatte nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts einen Anteil von 50% an der Komplementär-GmbH und war auch einer ihrer Geschäftsführer. Für Beschlüsse der Generalversammlung war nach dem Gesellschaftsvertrag - je nach Angelegenheit - eine Mehrheit von 75% oder 100% der Stimmen (die sich nach dem Verhältnis der Einlage zum Stammkapital bestimmten) erforderlich. Die anderen Gesellschafter verfügten über Anteile von 20% (R. s.r.o.) bzw. jeweils 15% (M.R. und A.F.). Das bedeutet, dass der Mitbeteiligte zwar nicht allein Beschlüsse herbeiführen konnte, dass aber umgekehrt auch keine Beschlüsse gegen seine Stimme möglich waren. Damit hatte der Mitbeteiligte letztlich einen maßgeblichen Einfluss (auch) auf die Geschäftsführung der KG. Auf die Möglichkeit des Überstimmtwerdens kommt es nicht an vergleiche , idS VwGH 28.1.2015, 2012/08/0235). Dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnis VwGH 12.9.2018, Ra 2015/08/0032, lag demgegenüber eine Konstellation zugrunde, in der die Kommanditistin auf Grund der Mehrheitsverhältnisse und Beschlusserfordernisse einer Geschäftsführungsmaßnahme niemals wirksam widersprechen konnte.
26
Auch die Stellung als Kommanditist der KG begründete daher eine grundsätzlich der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegende Erwerbstätigkeit.
27
Im fortgesetzten Verfahren wird allerdings - auch im Hinblick auf das Vorbringen des Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung, wonach er am 28. November 2017 seinen „Rücktritt als Geschäftsführer“ bekannt gegeben habe - noch zu prüfen sein, inwieweit im Jahr 2018 weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, der die Einkünfte aus dem Veräußerungsgewinn zugerechnet werden konnten. Um eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bejahen zu können, müssten mit der Tätigkeit außerdem auch Einkünfte der dort genannten Art - also solche iSd §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 oder 23 EStG 1988 - erzielt worden sein. Es wird gegebenenfalls zu beurteilen sein, ob die Progressionseinkünfte einer dieser Einkunftsarten zuzuordnen sind.Im fortgesetzten Verfahren wird allerdings - auch im Hinblick auf das Vorbringen des Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung, wonach er am 28. November 2017 seinen „Rücktritt als Geschäftsführer“ bekannt gegeben habe - noch zu prüfen sein, inwieweit im Jahr 2018 weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, der die Einkünfte aus dem Veräußerungsgewinn zugerechnet werden konnten. Um eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bejahen zu können, müssten mit der Tätigkeit außerdem auch Einkünfte der dort genannten Art - also solche iSd Paragraphen 22, Ziffer eins, bis 3 und 5 oder 23 EStG 1988 - erzielt worden sein. Es wird gegebenenfalls zu beurteilen sein, ob die Progressionseinkünfte einer dieser Einkunftsarten zuzuordnen sind.
28
Im Übrigen wäre selbst für den Fall, dass der Veräußerungsgewinn letztlich nicht in die Beitragsgrundlagen einzubeziehen sein sollte, nicht mit einer ersatzlosen Aufhebung des Bescheides vom 13. Juni 2022 vorzugehen. Vielmehr wären die Beitragsgrundlagen auf Basis der um den Veräußerungsgewinn verminderten Einkünfte festzustellen.
29
Das angefochtene Erkenntnis war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 29. April 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080004.J00

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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