TE Vwgh Beschluss 2025/4/29 Ra 2025/11/0017

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Veröffentlicht am 29.04.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

KFG 1967 §47 Abs2
KFG 1967 §47 Abs2a
KHVG 1994 §31a Abs4
VwRallg
  1. KFG 1967 § 47 heute
  2. KFG 1967 § 47 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 47 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. KFG 1967 § 47 gültig von 06.11.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 47 gültig von 16.12.2020 bis 05.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 47 gültig von 01.10.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2020
  7. KFG 1967 § 47 gültig von 01.08.2019 bis 30.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  8. KFG 1967 § 47 gültig von 07.03.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 47 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 47 gültig von 01.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  11. KFG 1967 § 47 gültig von 01.01.2017 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  12. KFG 1967 § 47 gültig von 09.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  13. KFG 1967 § 47 gültig von 01.09.2012 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  14. KFG 1967 § 47 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  15. KFG 1967 § 47 gültig von 01.08.2007 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  16. KFG 1967 § 47 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  17. KFG 1967 § 47 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  18. KFG 1967 § 47 gültig von 13.08.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  19. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  21. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2002
  22. KFG 1967 § 47 gültig von 14.08.2002 bis 18.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  23. KFG 1967 § 47 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  24. KFG 1967 § 47 gültig von 01.03.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  25. KFG 1967 § 47 gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  26. KFG 1967 § 47 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 47 heute
  2. KFG 1967 § 47 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 47 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. KFG 1967 § 47 gültig von 06.11.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 47 gültig von 16.12.2020 bis 05.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 47 gültig von 01.10.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2020
  7. KFG 1967 § 47 gültig von 01.08.2019 bis 30.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  8. KFG 1967 § 47 gültig von 07.03.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 47 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 47 gültig von 01.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  11. KFG 1967 § 47 gültig von 01.01.2017 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  12. KFG 1967 § 47 gültig von 09.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  13. KFG 1967 § 47 gültig von 01.09.2012 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  14. KFG 1967 § 47 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  15. KFG 1967 § 47 gültig von 01.08.2007 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  16. KFG 1967 § 47 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  17. KFG 1967 § 47 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  18. KFG 1967 § 47 gültig von 13.08.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  19. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  21. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2002
  22. KFG 1967 § 47 gültig von 14.08.2002 bis 18.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  23. KFG 1967 § 47 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  24. KFG 1967 § 47 gültig von 01.03.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  25. KFG 1967 § 47 gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  26. KFG 1967 § 47 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KHVG 1994 § 31a heute
  2. KHVG 1994 § 31a gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  3. KHVG 1994 § 31a gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2007
  4. KHVG 1994 § 31a gültig von 19.01.2003 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr.in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 4. Februar 2025, Zl. LVwG AV-66/002-2025, betreffend Auskunft aus der Zulassungsevidenz (mitbeteiligte Partei: Mag. E S in H), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Eingabe vom 5. Jänner 2025 beantragte der Mitbeteiligte bei der belangten Behörde unter Bezugnahme auf § 47 Abs. 2a des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, ihm die „Daten des Fahrzeughalters“ eines nach Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges bekannt zu geben. Der Mitbeteiligte, ein Betreiber einer Tankstelle, begründete den Antrag damit, am 4. Jänner 2025 um 10:15 Uhr habe „ein Kunde“ mit seinem PKW mit näher bezeichnetem Kennzeichen an seiner Tankstelle getankt, aber nicht bezahlt. Der Mitbeteiligte führte in seinem Antrag weiter aus, er gehe davon aus, dass der Kunde die Tankstelle nicht vorsätzlich ohne Bezahlung verlassen habe, weshalb er in diesem Fall zunächst keine Anzeige erstatten, sondern die Angelegenheit „kundenfreundlich“ regeln wolle.Mit Eingabe vom 5. Jänner 2025 beantragte der Mitbeteiligte bei der belangten Behörde unter Bezugnahme auf Paragraph 47, Absatz 2 a, des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, ihm die „Daten des Fahrzeughalters“ eines nach Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges bekannt zu geben. Der Mitbeteiligte, ein Betreiber einer Tankstelle, begründete den Antrag damit, am 4. Jänner 2025 um 10:15 Uhr habe „ein Kunde“ mit seinem PKW mit näher bezeichnetem Kennzeichen an seiner Tankstelle getankt, aber nicht bezahlt. Der Mitbeteiligte führte in seinem Antrag weiter aus, er gehe davon aus, dass der Kunde die Tankstelle nicht vorsätzlich ohne Bezahlung verlassen habe, weshalb er in diesem Fall zunächst keine Anzeige erstatten, sondern die Angelegenheit „kundenfreundlich“ regeln wolle.
2
Mit Bescheid vom 16. Jänner 2025 wies die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Revisionswerberin den Antrag des Mitbeteiligten auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 16. Jänner 2025 wies die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Revisionswerberin den Antrag des Mitbeteiligten auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 als unbegründet ab.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde statt und dem Antrag des Mitbeteiligten Folge. Es sprach aus, dass die belangte Behörde die beantragten Auskünfte zu erteilen habe, und dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde statt und dem Antrag des Mitbeteiligten Folge. Es sprach aus, dass die belangte Behörde die beantragten Auskünfte zu erteilen habe, und dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
In der Entscheidungsbegründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte habe glaubwürdig angegeben, der im verfahrenseinleitenden Antrag genannte PKW sei an der von ihm betriebenen Tankstelle betankt worden, ohne dass bezahlt worden sei. Damit habe der Mitbeteiligte gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft gemacht. Einem Tankstellenbetreiber bleibe - zumal nur das Kraftfahrzeug durch das Kennzeichen eindeutig bestimmbar sei - zur Verfolgung seiner Rechte keine andere Möglichkeit als vorerst davon auszugehen, dass der Lenker auch gleichzeitig Zulassungsbesitzer sei oder dieser den Lenker zumindest benennen könne. Auch der Eigentümer und/oder Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges sei durch die Betankung ohne Bezahlung bereichert. In einem etwaigen gerichtlichen Verfahren stünde es dem Zulassungsbesitzer frei, seine Lenkereigenschaft zu bestreiten. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes könne eine Eigentumsfreiheitsklage unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Zulassungsbesitzer erhoben werden. Diese Überlegungen würden auch bei anderen Rechtsansprüchen gelten.In der Entscheidungsbegründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte habe glaubwürdig angegeben, der im verfahrenseinleitenden Antrag genannte PKW sei an der von ihm betriebenen Tankstelle betankt worden, ohne dass bezahlt worden sei. Damit habe der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft gemacht. Einem Tankstellenbetreiber bleibe - zumal nur das Kraftfahrzeug durch das Kennzeichen eindeutig bestimmbar sei - zur Verfolgung seiner Rechte keine andere Möglichkeit als vorerst davon auszugehen, dass der Lenker auch gleichzeitig Zulassungsbesitzer sei oder dieser den Lenker zumindest benennen könne. Auch der Eigentümer und/oder Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges sei durch die Betankung ohne Bezahlung bereichert. In einem etwaigen gerichtlichen Verfahren stünde es dem Zulassungsbesitzer frei, seine Lenkereigenschaft zu bestreiten. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes könne eine Eigentumsfreiheitsklage unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Zulassungsbesitzer erhoben werden. Diese Überlegungen würden auch bei anderen Rechtsansprüchen gelten.
5
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Mitbeteiligte erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. VwGH 22.11.2023, Ra 2021/11/0162, mwN).Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig vergleiche , VwGH 22.11.2023, Ra 2021/11/0162, mwN).
10
In der für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob unter „Privatperson“ in § 47 Abs. 2a KFG 1967 auch unternehmerisch tätige Personen zu verstehen seien.In der für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob unter „Privatperson“ in Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 auch unternehmerisch tätige Personen zu verstehen seien.
11
Zu dieser Frage hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2024/11/0150, ausführlich Stellung genommen und dargelegt, dass Auskünfte nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 natürlichen Personen, juristischen Personen und sonstigen Unternehmungen, bei denen es sich nicht um eines der in § 47 Abs. 2 KFG 1967 genannten Organe handelt, erteilt werden können. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.Zu dieser Frage hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2024/11/0150, ausführlich Stellung genommen und dargelegt, dass Auskünfte nach Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 natürlichen Personen, juristischen Personen und sonstigen Unternehmungen, bei denen es sich nicht um eines der in Paragraph 47, Absatz 2, KFG 1967 genannten Organe handelt, erteilt werden können. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen.
12
In der Zulässigkeitsbegründung der gegenständlichen Revision wird weiters ins Treffen geführt, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 21.9.2010, 2007/11/0134) ab, weil es die bloße Lenkereigenschaft als ausreichende Nahebeziehung zum Zulassungsbesitzer angesehen und aus diesem Grund das rechtliche Interesse an der Auskunftserteilung bejaht habe.
13
In seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2024/11/0150, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die kraftfahrrechtliche Bestimmung des § 47 Abs. 2a KFG 1967 den Zweck hat, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die Dritten aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstehen können, zu erleichtern bzw. erst zu ermöglichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis auch dargelegt, dass es sich bei der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz um eine Obliegenheit des Antragstellers handelt. Die auskunftserteilende Behörde hat das Vorliegen eines glaubhaften rechtlichen Interesses an der Auskunft ausschließlich anhand des Vorbringens des Antragstellers auf der Grundlage entsprechender Sachverhaltsfeststellungen rechtlich zu beurteilen. Ob die Glaubhaftmachung in ausreichendem Maße gelungen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Auch in dieser Hinsicht kann gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf die Begründung des genannten Erkenntnisses verwiesen werden.In seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2024/11/0150, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die kraftfahrrechtliche Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 den Zweck hat, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die Dritten aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstehen können, zu erleichtern bzw. erst zu ermöglichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis auch dargelegt, dass es sich bei der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz um eine Obliegenheit des Antragstellers handelt. Die auskunftserteilende Behörde hat das Vorliegen eines glaubhaften rechtlichen Interesses an der Auskunft ausschließlich anhand des Vorbringens des Antragstellers auf der Grundlage entsprechender Sachverhaltsfeststellungen rechtlich zu beurteilen. Ob die Glaubhaftmachung in ausreichendem Maße gelungen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Auch in dieser Hinsicht kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG auf die Begründung des genannten Erkenntnisses verwiesen werden.
14
Im vorliegenden Fall begründete der Mitbeteiligte sein rechtliches Interesse an der Erteilung der Auskunft nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 mit der Verwendung (Betankung und unterlassene Bezahlung) jenes Kraftfahrzeuges, dessen Zulassungsbesitzer er ausfindig machen wollte, um seine rechtlichen Interessen weiter zu verfolgen. Der Mitbeteiligte erstattete bezogen auf das konkrete zur Auskunft beantragte Kraftfahrzeug und unter Angabe des genauen Zeitpunktes und Ortes der behaupteten Betankung ohne Bezahlung ein Vorbringen, das das spezifische geltend gemachte rechtliche Interesse an der Auskunftserteilung erkennen lässt. Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, durch diese Angaben habe der Mitbeteiligte ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 hinreichend glaubhaft gemacht, ist fallbezogen jedenfalls vertretbar.Im vorliegenden Fall begründete der Mitbeteiligte sein rechtliches Interesse an der Erteilung der Auskunft nach Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 mit der Verwendung (Betankung und unterlassene Bezahlung) jenes Kraftfahrzeuges, dessen Zulassungsbesitzer er ausfindig machen wollte, um seine rechtlichen Interessen weiter zu verfolgen. Der Mitbeteiligte erstattete bezogen auf das konkrete zur Auskunft beantragte Kraftfahrzeug und unter Angabe des genauen Zeitpunktes und Ortes der behaupteten Betankung ohne Bezahlung ein Vorbringen, das das spezifische geltend gemachte rechtliche Interesse an der Auskunftserteilung erkennen lässt. Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, durch diese Angaben habe der Mitbeteiligte ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz iSd Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 hinreichend glaubhaft gemacht, ist fallbezogen jedenfalls vertretbar.
15
In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit schließlich noch ins Treffen geführt, es fehle Rechtsprechung dazu, ob ein Antrag nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 auch dann zulässig sei, wenn sich der Antragsteller die begehrten Informationen „auch auf anderem rechtlichen und zumutbaren Weg verschaffen kann (generelle Subsidiarität des § 47 Abs. 2a KFG 1967).“In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit schließlich noch ins Treffen geführt, es fehle Rechtsprechung dazu, ob ein Antrag nach Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 auch dann zulässig sei, wenn sich der Antragsteller die begehrten Informationen „auch auf anderem rechtlichen und zumutbaren Weg verschaffen kann (generelle Subsidiarität des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967).“
16
Dieses Vorbringen ist schon deswegen nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, weil nicht konkret unter Bezugnahme auf den Revisionsfall dargelegt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von der von den Revisionswerbern vermissten Rechtsprechung abhängt (vgl. etwa VwGH 15.10.2024, Ra 2024/11/0155, mwN). Die Revision legt in ihrer Zulässigkeitsbegründung nämlich nicht dar, welche anderen Rechtswege dem Mitbeteiligten offenstünden.Dieses Vorbringen ist schon deswegen nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, weil nicht konkret unter Bezugnahme auf den Revisionsfall dargelegt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von der von den Revisionswerbern vermissten Rechtsprechung abhängt vergleiche , etwa VwGH 15.10.2024, Ra 2024/11/0155, mwN). Die Revision legt in ihrer Zulässigkeitsbegründung nämlich nicht dar, welche anderen Rechtswege dem Mitbeteiligten offenstünden.
17
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. April 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025110017.L01

Im RIS seit

10.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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