TE Vwgh Beschluss 2025/5/2 Ra 2024/07/0009

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Veröffentlicht am 02.05.2025
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §38 Abs1
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision 1. der I P und 2. des K P, beide in S, beide vertreten durch die Holler & Höfler Rechtsanwälte OG in 8430 Leibnitz, Marburgerstraße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 15. November 2023, LVwG 46.23-7411/2022-50, betreffend eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leibnitz; mitbeteiligte Partei: M T in S, vertreten durch Dörner & Singer Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 15. September 2022 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz der Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung für eine Schüttung im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich (HQ30-Abflussbereich) des M-Baches und die Errichtung einer Abflussmulde auf dem Grundstück der Mitbeteiligten Nr. 399/1, KG S., nach Maßgabe der vorgelegten Planunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen.
2
In ihrer Beschwerde wandten die Revisionswerber ein, die Behörde habe bei ihrer Beurteilung, ob es durch die bewilligte Geländeveränderung zu Nachteilen bei Hochwässern für ihre - dem Grundstück der Mitbeteiligten benachbarte - Liegenschaft komme, zu Unrecht bloß auf den tatsächlichen Zustand im Jahr 2020 abgestellt. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass bereits zuvor wiederholt konsenslos Schüttungen auf dem Grundstück der Mitbeteiligten vorgenommen worden seien, die zum nunmehrigen Zustand geführt hätten.
3
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 15. November 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die Beschwerden der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mehreren Maßgaben als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4
Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, das Projekt sehe zum Zweck der Errichtung eines Reitstalls Veränderungen des Geländes des teilweise im HQ30-Abflussbereich des M-Baches gelegenen Grundstücks der Mitbeteiligten Nr. 399/1, KG S., vor. Durch das Projekt komme es, wie aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens der wasserbautechnischen Amtssachverständigen feststehe, zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss des M-Baches. Es seien bei 30-jährlichen Hochwässern keine merklichen Veränderungen der Hochwasserverhältnisse zum Nachteil der Grundstücksnachbarn - wie insbesondere der Revisionswerber - zu erwarten.
5
Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerber seien zwischen den Vermessungen in den Jahren 2009 und 2020 keine Schüttungen im Bereich der Hochwassermulde durchgeführt worden, die für die Beurteilung des 30-jährlichen Hochwasserabflussgeschehens von Bedeutung seien. Als Vergleichszustand für die Beurteilung der Auswirkungen der genehmigten Geländeveränderungen habe die Sachverständige somit zu Recht den aktuellen Zustand, wie er im Jahr 2020 vermessenen worden sei, herangezogen.
6
Da eine Verletzung der Rechte der Revisionswerber somit nicht zu erwarten sei, sei die Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 zu erteilen gewesen.Da eine Verletzung der Rechte der Revisionswerber somit nicht zu erwarten sei, sei die Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 zu erteilen gewesen.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, die Erteilung einer Bewilligung sei nur zulässig, wenn es durch das Projekt zu keiner gesteigerten Beeinträchtigung von Liegenschaften im Hochwasserfall komme. Dazu sei der Ist-Zustand zu erheben. Wenn aber zuvor konsenslos Geländeveränderungen durchgeführt worden seien, so müsse der ursprüngliche Zustand festgestellt und der Beurteilung zugrunde gelegt werden. Im vorliegenden Fall seien vor dem Jahr 2020 solche konsenswidrigen Veränderungen des Geländes erfolgt. Zur Beurteilung des Ausgangszustandes hätte daher nicht - wie von der Mitbeteiligten in ihrer Projektbeschreibung - die Vermessung des Jahres 2020 herangezogen werden dürfen, sondern wäre von einer früheren Aufnahme, die den ursprünglichen Zustand zeige, auszugehen gewesen. Es sei daher die grundsätzliche Rechtsfrage zu klären, ob tatsächlich der von einem Projektwerber in seinem Antrag genannte Zustand oder der ursprüngliche dem Konsens entsprechende Zustand der Beurteilung zugrunde zu legen sei.
11
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine die Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ausschließende Verletzung des Grundeigentums - wie sie die Revisionswerber im vorliegenden Fall behauptet haben - nur dann in Betracht, wenn eine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, wobei als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen ist. Eine „nicht merkliche“ Schädigung, somit eine so geringfügige Veränderung der Hochwasserverhältnisse, dass diese zu keiner gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten Beeinträchtigung von Liegenschaften führt, bewirkt allerdings keinen größeren Nachteil zu Lasten des Grundeigentums in diesem Sinn (vgl. VwGH 29.9.2016, 2013/07/0299, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine die Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 ausschließende Verletzung des Grundeigentums - wie sie die Revisionswerber im vorliegenden Fall behauptet haben - nur dann in Betracht, wenn eine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, wobei als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen ist. Eine „nicht merkliche“ Schädigung, somit eine so geringfügige Veränderung der Hochwasserverhältnisse, dass diese zu keiner gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten Beeinträchtigung von Liegenschaften führt, bewirkt allerdings keinen größeren Nachteil zu Lasten des Grundeigentums in diesem Sinn vergleiche , VwGH 29.9.2016, 2013/07/0299, mwN).
12
Das Verwaltungsgericht hat diese Judikatur seiner Beurteilung zugrunde gelegt und ist zum Ergebnis gelangt, dass durch das gegenständliche Projekt keine in diesem Sinn der Bewilligung entgegenstehenden Änderungen der bestehenden Verhältnisse bei 30-jährlichen Hochwässern zu erwarten seien. Für den vorliegenden Fall kann die - von der Revision insoweit angesprochene - Frage dahingestellt bleiben, auf welchen Ausgangszustand abzustellen wäre, wenn der tatsächlich bestehende Zustand durch konsenslose Veränderungen herbeigeführt worden wäre. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind nämlich - entgegen den Behauptungen der Revisionswerber - derartige konsenslose Veränderungen des Zustandes, die für die Beurteilung der Auswirkungen eines Hochwassers von Bedeutung wären, tatsächlich nicht erfolgt. Das Vorbringen der Revision geht somit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass schon deshalb insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden kann.
13
Seine Feststellungen sowohl hinsichtlich der Auswirkungen des Projekts im Hochwasserfall als auch des Nichtvorliegens der von den Revisionswerbern behaupteten konsenswidrigen Geländeveränderungen hat das Verwaltungsgericht auf das Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen gegründet, die insofern auch einen Vergleich von Geländedaten aus den verschiedenen Jahren angestellt hat. Gründe dafür, warum diese Ausführungen der Sachverständigen dem Erkenntnis nicht hätten zugrunde gelegt werden dürfen, zeigt die Revision nicht konkret auf (vgl. insoweit zur Berücksichtigung von Einwendungen gegen ein Gutachten, dem - wie vorliegend - nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde, etwa VwGH 14.3.2024, Ra 2023/07/0151, mwN).Seine Feststellungen sowohl hinsichtlich der Auswirkungen des Projekts im Hochwasserfall als auch des Nichtvorliegens der von den Revisionswerbern behaupteten konsenswidrigen Geländeveränderungen hat das Verwaltungsgericht auf das Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen gegründet, die insofern auch einen Vergleich von Geländedaten aus den verschiedenen Jahren angestellt hat. Gründe dafür, warum diese Ausführungen der Sachverständigen dem Erkenntnis nicht hätten zugrunde gelegt werden dürfen, zeigt die Revision nicht konkret auf vergleiche , insoweit zur Berücksichtigung von Einwendungen gegen ein Gutachten, dem - wie vorliegend - nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde, etwa VwGH 14.3.2024, Ra 2023/07/0151, mwN).
14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 2. Mai 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070009.L00

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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