1
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 11. Oktober 2023 wurde dem Revisionswerber angelastet, er habe am 20. Juli 2023 um 11:44 Uhr in 6063 Rum, Bundesstraße 47, als Zulassungsbesitzer eines näher angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des KFG entspreche. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet worden, wobei festgestellt worden sei, dass keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Die Gültigkeit der angebrachten Plakette mit der Lochung 01/23 sei abgelaufen gewesen. Der Revisionswerber habe dadurch § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 36 lit. e KFG iVm § 57a Abs. 5 KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 11. Oktober 2023 wurde dem Revisionswerber angelastet, er habe am 20. Juli 2023 um 11:44 Uhr in 6063 Rum, Bundesstraße 47, als Zulassungsbesitzer eines näher angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des KFG entspreche. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet worden, wobei festgestellt worden sei, dass keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Die Gültigkeit der angebrachten Plakette mit der Lochung 01/23 sei abgelaufen gewesen. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit , Paragraph 36, Litera e, KFG in Verbindung mit , Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.
2
Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis mit Maßgabenbestätigungen ab, mit denen die Fundstelle der Strafsanktionsnorm korrigiert, der Tatort auf „6060 Rum, Bundesstraße 47, Parkfläche auf der Fahrbahn parallel zwischen Gehsteig und Fahrstreifen in Fahrtrichtung Osten eingerichtet“ konkretisiert und das Täterverhalten mit „Das [näher genannte] Fahrzeug (LKW) [...] war zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort zum Parken abgestellt und wurde daher auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet. Dabei wies die angebrachte Begutachtungsplakette [...] eine Lochung mit 01/23 auf. Diese war sohin nicht mehr gültig. Dadurch haben Sie als Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand dieses Fahrzeuges den Vorschriften des KFG 1967 entspricht“ näher umschrieben wurden (Spruchpunkt 1.). Weiters verhängte das Verwaltungsgericht einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt 2.) und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig (Spruchpunkt 3.).
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen wird, wenn eine außerordentliche Revision - wie im vorliegenden Fall - die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält (vgl. etwa VwGH 12.5.2021, Ra 2020/02/0060, mwN).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen wird, wenn eine außerordentliche Revision - wie im vorliegenden Fall - die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält vergleiche , etwa VwGH 12.5.2021, Ra 2020/02/0060, mwN). 8
Schon im Hinblick darauf erweist sich die vorliegende Revision als nicht zulässig, weshalb sie bereits deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen ist.Schon im Hinblick darauf erweist sich die vorliegende Revision als nicht zulässig, weshalb sie bereits deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen ist.
9
Darüber hinaus gelingt es dem Revisionswerber aber auch nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen:Darüber hinaus gelingt es dem Revisionswerber aber auch nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen:
10
Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit ein Abweichen von der Rechtsprechung zu § 44a Z 1 VStG geltend. Das Verwaltungsgericht habe außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist den Sachverhalt ausgetauscht und erstmals einen konkreten Tatort und eine konkrete Tathandlung vorgeworfen. Weder in der Strafverfügung vom 17. August 2023 noch im Straferkenntnis vom 11. Oktober 2023 sei die gegenständliche Verdachtslage näher umschrieben worden.Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit ein Abweichen von der Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG geltend. Das Verwaltungsgericht habe außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist den Sachverhalt ausgetauscht und erstmals einen konkreten Tatort und eine konkrete Tathandlung vorgeworfen. Weder in der Strafverfügung vom 17. August 2023 noch im Straferkenntnis vom 11. Oktober 2023 sei die gegenständliche Verdachtslage näher umschrieben worden.
11
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des Verwaltungsstrafverfahrens die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (vgl. etwa VwGH 28.11.2022, Ra 2022/02/0200, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des Verwaltungsstrafverfahrens die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung vergleiche , etwa VwGH 28.11.2022, Ra 2022/02/0200, mwN).
12
Ein „Austausch der Tat“ durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht. Eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) ist dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt. Auch berechtigt eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinn des § 44a Z 1 VStG das Verwaltungsgericht nicht, das Straferkenntnis zu beheben. Es ist vielmehr verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf aber dabei die Tat nicht auswechseln (vgl. etwa VwGH 22.2.2024, Ra 2022/02/0127, mwN).Ein „Austausch der Tat“ durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht. Eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) ist dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt. Auch berechtigt eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinn des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG das Verwaltungsgericht nicht, das Straferkenntnis zu beheben. Es ist vielmehr verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf aber dabei die Tat nicht auswechseln vergleiche , etwa VwGH 22.2.2024, Ra 2022/02/0127, mwN). 13
Es besteht nicht nur das Recht, sondern die Pflicht des Verwaltungsgerichts, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der belangten Behörde diesbezüglich richtig zu stellen oder zu ergänzen. Einer bloßen Spezifizierung der Tatumstände nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist steht § 31 Abs. 1 VStG nicht entgegen (vgl. etwa VwGH 21.6.2024, Ra 2022/02/0188, mwN).Es besteht nicht nur das Recht, sondern die Pflicht des Verwaltungsgerichts, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der belangten Behörde diesbezüglich richtig zu stellen oder zu ergänzen. Einer bloßen Spezifizierung der Tatumstände nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist steht Paragraph 31, Absatz eins, VStG nicht entgegen vergleiche , etwa VwGH 21.6.2024, Ra 2022/02/0188, mwN). 14
Eine Verfolgungshandlung im Sinn der §§ 31 und 32 VStG muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (vgl. etwa VwGH 7.9.2022, Ra 2022/02/0168, mwN). Verfolgungshandlung ist nach § 32 Abs. 2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), wozu etwa der förmliche Vorhalt des Ermittlungsergebnisses zählt (vgl. neuerlich VwGH 22.2.2024, Ra 2022/02/0127, mwN).Eine Verfolgungshandlung im Sinn der Paragraphen 31, und 32 VStG muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss vergleiche , etwa VwGH 7.9.2022, Ra 2022/02/0168, mwN). Verfolgungshandlung ist nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), wozu etwa der förmliche Vorhalt des Ermittlungsergebnisses zählt vergleiche , neuerlich VwGH 22.2.2024, Ra 2022/02/0127, mwN). 15
Im vorliegenden Fall konnte dem Revisionswerber als Beschuldigten nicht zweifelhaft sein, welche konkrete Tat ihm vorgeworfen wurde. Dem Revisionswerber wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 20. September 2023 zwei Lichtbilder vom parkenden revisionsgegenständlichen Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort und der am Fahrzeug angebrachten Begutachtungsplakette übermittelt, welche im Rahmen der Anzeigenlegung angefertigt worden waren und es wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
16
Vor diesem Hintergrund vermag die Revision einen unzulässigen Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltes nicht aufzuzeigen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Konkretisierungen der Sachverhaltselemente und die Präzisierung des Tatortes sind durch eine rechtzeitige Verfolgungshandlung der belangten Behörde gedeckt.
17
Der Revisionswerber wendet sich weiters gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach es sich beim Tatort um eine „öffentliche Straße“ gehandelt habe. Das Ermittlungsverfahren sei diesbezüglich mangelhaft geblieben, weil die von ihm beantragte ortspolizeiliche Verordnung, die den Tatort als öffentliche Verkehrsfläche ausweise, nicht vorgelegt worden sei.
18
Gemäß Einleitungssatz des § 36 KFG stellt diese Bestimmung auf das „Verwenden“ ua. von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ab. Laut ständiger hg. Rechtsprechung zu § 36 KFG wird ein Kraftfahrzeug im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung auch dann „verwendet“, wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten und Parken abgestellt wird; dies trifft nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zu (vgl. etwa VwGH 22.11.2016, Ra 2016/02/0045, mwN).Gemäß Einleitungssatz des Paragraph 36, KFG stellt diese Bestimmung auf das „Verwenden“ ua. von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ab. Laut ständiger hg. Rechtsprechung zu Paragraph 36, KFG wird ein Kraftfahrzeug im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung auch dann „verwendet“, wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten und Parken abgestellt wird; dies trifft nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zu vergleiche , etwa VwGH 22.11.2016, Ra 2016/02/0045, mwN). 19
Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche (vgl. etwa VwGH 29.3.2022, Ra 2022/02/0048, mwN).Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche vergleiche , etwa VwGH 29.3.2022, Ra 2022/02/0048, mwN). 20
Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl. etwa VwGH 27.6.2014, 2013/02/0193, mwN).Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt vergleiche , etwa VwGH 27.6.2014, 2013/02/0193, mwN). 21
Für die Wertung als „Straße mit öffentlichem Verkehr“ ist lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend (vgl. VwGH 28.11.2008, 2008/02/0228, mwN).Für die Wertung als „Straße mit öffentlichem Verkehr“ ist lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend vergleiche , VwGH 28.11.2008, 2008/02/0228, mwN). 22
Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offenstehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. etwa VwGH 31.1.2014, 2013/02/0239, mwN).Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offenstehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge vergleiche , etwa VwGH 31.1.2014, 2013/02/0239, mwN). 23
Ob eine Fläche als „Straße mit öffentlichem Verkehr“ zu qualifizieren ist, unterliegt nach Maßgabe dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der sachverhaltsbezogenen Beurteilung im Einzelfall (vgl. erneut VwGH 29.3.2022, Ra 2022/02/0048, mwN).Ob eine Fläche als „Straße mit öffentlichem Verkehr“ zu qualifizieren ist, unterliegt nach Maßgabe dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der sachverhaltsbezogenen Beurteilung im Einzelfall vergleiche , erneut VwGH 29.3.2022, Ra 2022/02/0048, mwN). 24
Im vorliegenden Fall stützte das Verwaltungsgericht die Qualifikation des Tatortes als „Straße mit öffentlichem Verkehr“ insbesondere auf die vorhandenen Lichtbilder vom Tatort sowie auf den Verlauf der Bundesstraße gemäß dem Landesstraßenverzeichnis B (Anlage 2 zum Tiroler Straßengesetz). Aus den Lichtbildern sei ersichtlich, dass die Parkfläche, auf der das Fahrzeug abgestellt gewesen sei, zur Bundesstraße auf Höhe der Hausnummer 47 gehöre, nicht abgeschrankt und für jeden befahr- bzw. nutzbar sei und jedenfalls dem äußeren Anschein nach zur allgemeinen Benützung freistehe. Gemäß § 3 Abs. 1 lit. a Tiroler Straßengesetz seien die Parkflächen zudem ausdrücklicher Bestandteil der Straße. Die Revision zeigt nicht auf, dass die fallbezogene Beurteilung des Tatorts als Straße mit öffentlichem Verkehrs unvertretbar oder das Verwaltungsgericht von der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.Im vorliegenden Fall stützte das Verwaltungsgericht die Qualifikation des Tatortes als „Straße mit öffentlichem Verkehr“ insbesondere auf die vorhandenen Lichtbilder vom Tatort sowie auf den Verlauf der Bundesstraße gemäß dem Landesstraßenverzeichnis B (Anlage 2 zum Tiroler Straßengesetz). Aus den Lichtbildern sei ersichtlich, dass die Parkfläche, auf der das Fahrzeug abgestellt gewesen sei, zur Bundesstraße auf Höhe der Hausnummer 47 gehöre, nicht abgeschrankt und für jeden befahr- bzw. nutzbar sei und jedenfalls dem äußeren Anschein nach zur allgemeinen Benützung freistehe. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, Tiroler Straßengesetz seien die Parkflächen zudem ausdrücklicher Bestandteil der Straße. Die Revision zeigt nicht auf, dass die fallbezogene Beurteilung des Tatorts als Straße mit öffentlichem Verkehrs unvertretbar oder das Verwaltungsgericht von der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
25
Hinsichtlich des in der Zulässigkeitsbegründung gerügten Verfahrensmangels wegen der unterlassenen Beweisaufnahme ist darauf hinzuweisen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes obliegt, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 16.2.2022, Ra 2021/02/0244, mwN).Hinsichtlich des in der Zulässigkeitsbegründung gerügten Verfahrensmangels wegen der unterlassenen Beweisaufnahme ist darauf hinzuweisen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes obliegt, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat vergleiche , VwGH 16.2.2022, Ra 2021/02/0244, mwN). 26
Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbenden Parteien günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 26.11.2018, Ra 2018/02/0283, mwN).Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbenden Parteien günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , etwa VwGH 26.11.2018, Ra 2018/02/0283, mwN). 27
Im Sinn dieser Judikatur vermag die Revision, die in der Zulassungsbegründung nicht darlegt, was sich aus der Vorlage einer nicht weiter konkretisierten „ortspolizeilichen“ Verordnung ergeben hätte, fallbezogen mit der Geltendmachung eines Verfahrensmangels keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzustellen.
28
Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung auch gegen die verhängte Strafe. Es liege - wenn überhaupt - nur ein minderer Grad des Versehens vor, weshalb die Verhängung einer Geldstrafe weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen geboten gewesen sei. Das gegenständliche Kraftfahrzeug sei nicht verkehrsbehindernd abgestellt worden.
29
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. etwa VwGH 6.3.2025, Ra 2025/02/0017, mwN).Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche , etwa VwGH 6.3.2025, Ra 2025/02/0017, mwN). 30
Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 19.1.2024, Ra 2023/02/0232, mwN).Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , etwa VwGH 19.1.2024, Ra 2023/02/0232, mwN). 31
Das Verwaltungsgericht bestätigte mit näherer Begründung mit dem angefochtenen Erkenntnis die Verhängung der Geldstrafe in der Höhe von € 80,-- und führte aus, dass das Verschulden des Revisionswerbers im Hinblick auf das zeitliche Überschreiten des Ablaufs der Gültigkeit der Begutachtungsplakette um eineinhalb Monate ein gesteigertes Maß an Leichtfertigkeit bei der Wahrnehmung der in § 36 lit. e in Verbindung mit § 103 Abs. 1 erster Satz KFG festgelegten Verpflichtung zum Ausdruck komme (Hinweis auf VwGH 16.12.1981, 81/03/0208) und daher nicht als geringfügig eingestuft werden könne. Die Beeinträchtigungsintensität sei auch nicht unerheblich, weil dadurch die Feststellung des ordnungsgemäßen Zustands eines Fahrzeuges erschwert werde. Damit seien die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht gegeben.Das Verwaltungsgericht bestätigte mit näherer Begründung mit dem angefochtenen Erkenntnis die Verhängung der Geldstrafe in der Höhe von € 80,-- und führte aus, dass das Verschulden des Revisionswerbers im Hinblick auf das zeitliche Überschreiten des Ablaufs der Gültigkeit der Begutachtungsplakette um eineinhalb Monate ein gesteigertes Maß an Leichtfertigkeit bei der Wahrnehmung der in Paragraph 36, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, erster Satz KFG festgelegten Verpflichtung zum Ausdruck komme (Hinweis auf VwGH 16.12.1981, 81/03/0208) und daher nicht als geringfügig eingestuft werden könne. Die Beeinträchtigungsintensität sei auch nicht unerheblich, weil dadurch die Feststellung des ordnungsgemäßen Zustands eines Fahrzeuges erschwert werde. Damit seien die Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht gegeben. 32
Die Revision zeigt demgegenüber mit ihrem lediglich pauschal gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen, das sich nicht mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.
33
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. Mai 2025