Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §36 liteBeachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weis und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, über die Beschwerde des MM, vertreten durch Dr. Johann Paul Cammerlander, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 5a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. Juni 1981, Zl. IIb2-C-4/86-80, betreffend Verhängung einer Strafe wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf die Sachverhaltsdarstellung im hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1981, Zl. 03/3047/80, und auf den vom Verwaltungsgerichtshof mit diesem Erkenntnis getroffenen Abspruch wird hingewiesen.
Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, mit der angefochtenen Strafverfügung sei über den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 36 lit. e KFC eine Geldstrafe von S 400,-- (Ersatzarreststrafe 20 Stunden) verhängt worden, weil die Gültigkeit der Begutachtungsplakette an seinem Fahrzeug seit ca 1 1/2 Monaten abgelaufen gewesen sei. In der fristgerecht erhobenen Berufung gegen die Strafhöhe habe der Beschwerdeführer vorgebracht, daß er als Student über kein Einkommen verfüge und auch mit einer monatlichen Zuwendung von S 1.000,-- nicht in der Lage sei, die Geldstrafe zu bezahlen, da er dieses Geld dringend benötige, um sein Studium finanzieren zu können. Er sei außerdem der Meinung, daß eine Ermahnung ausreichend sei. Die belangte Behörde führte zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers aus, der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung sei nicht unerheblich, da die fristgerechte und ordnungsgemäße Begutachtung von Fahrzeugen für ein sicheres Verkehrsgeschehen unerläßlich: sei. Als Verschuldensgrad sei Fahrlässigkeit anzunehmen. Als mildernd habe nichts berücksichtigt werden können. Als erschwerend sei dem Beschwerdeführer nichts angerechnet worden. Der folgende Satz lautet wörtlich: „Über ihn scheinen zwei Strafvormerkungen auf.“ Ferner enthält die Begründung noch den Satz, im Berufungsverfahren seien keine Umstände hervorgekommen, die eine Herabsetzung der Strafe gerechtfertigt hätten.Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, mit der angefochtenen Strafverfügung sei über den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach Paragraph 36, Litera e, KFC eine Geldstrafe von S 400,-- (Ersatzarreststrafe 20 Stunden) verhängt worden, weil die Gültigkeit der Begutachtungsplakette an seinem Fahrzeug seit ca 1 1/2 Monaten abgelaufen gewesen sei. In der fristgerecht erhobenen Berufung gegen die Strafhöhe habe der Beschwerdeführer vorgebracht, daß er als Student über kein Einkommen verfüge und auch mit einer monatlichen Zuwendung von S 1.000,-- nicht in der Lage sei, die Geldstrafe zu bezahlen, da er dieses Geld dringend benötige, um sein Studium finanzieren zu können. Er sei außerdem der Meinung, daß eine Ermahnung ausreichend sei. Die belangte Behörde führte zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers aus, der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung sei nicht unerheblich, da die fristgerechte und ordnungsgemäße Begutachtung von Fahrzeugen für ein sicheres Verkehrsgeschehen unerläßlich: sei. Als Verschuldensgrad sei Fahrlässigkeit anzunehmen. Als mildernd habe nichts berücksichtigt werden können. Als erschwerend sei dem Beschwerdeführer nichts angerechnet worden. Der folgende Satz lautet wörtlich: „Über ihn scheinen zwei Strafvormerkungen auf.“ Ferner enthält die Begründung noch den Satz, im Berufungsverfahren seien keine Umstände hervorgekommen, die eine Herabsetzung der Strafe gerechtfertigt hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich nach dem Beschwerdevorbringen in seinem auf § 21 Abs. 1 VStG 1950 gestützten Recht verletzt, daß bei Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.Der Beschwerdeführer erachtet sich nach dem Beschwerdevorbringen in seinem auf Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 gestützten Recht verletzt, daß bei Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.
In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes führt der Beschwerdeführer aus, in erster Instanz sei ihm als erschwerend nichts zur Last gelegt worden. Daher habe auch die Berufungsbehörde davon auszugehen, daß kein Erschwerungsgrund vorliegt. Die belangte Behörde führe aber ausdrücklich an, daß über den Beschwerdeführer zwei Vormerkungen aufscheinen. Dies sei unzulässig und auch unrichtig. Die erste Vormerkung wegen Verwaltungsübertretung nach § 58 Abs. 2 KDV bzw. § 20 Abs. 2 StVO sei längst getilgt und könne daher nicht mehr aufscheinen. Nur mehr die Strafverfügung vom 3. Jänner 1979 wegen Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 5 StVO dürfte aufscheinen. Diese Tat sei aber nicht einschlägig und dürfte daher auch nicht als erschwerend gewertet werden. Da die belangte Behörde aber ausdrücklich von zwei über den Beschwerdeführer aufscheinende Vormerkungen spreche und sich wohl deshalb nicht zu einer Ermahnung bereit gefunden habe, sei das angefochtene Berufungserkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes führt der Beschwerdeführer aus, in erster Instanz sei ihm als erschwerend nichts zur Last gelegt worden. Daher habe auch die Berufungsbehörde davon auszugehen, daß kein Erschwerungsgrund vorliegt. Die belangte Behörde führe aber ausdrücklich an, daß über den Beschwerdeführer zwei Vormerkungen aufscheinen. Dies sei unzulässig und auch unrichtig. Die erste Vormerkung wegen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 58, Absatz 2, KDV bzw. Paragraph 20, Absatz 2, StVO sei längst getilgt und könne daher nicht mehr aufscheinen. Nur mehr die Strafverfügung vom 3. Jänner 1979 wegen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz 5, StVO dürfte aufscheinen. Diese Tat sei aber nicht einschlägig und dürfte daher auch nicht als erschwerend gewertet werden. Da die belangte Behörde aber ausdrücklich von zwei über den Beschwerdeführer aufscheinende Vormerkungen spreche und sich wohl deshalb nicht zu einer Ermahnung bereit gefunden habe, sei das angefochtene Berufungserkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Nach § 21 Abs. 1 VStG 1950 kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.Nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Was das Verschulden des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall anlangt, enthält der angefochtene Bescheid zunächst eine konkrete Feststellung dahingehend, daß die Gültigkeit der Begutachtungsplakette nicht erst seit einem etwa nur ganz kurz zurückliegenden Zeitpunkt, sondern bereits 1 1/2 Monate abgelaufen gewesen sei. Ferner war nach den Feststellungen der belangten Behörde als mildernd nichts zu berücksichtigen.
In Anbetracht dessen, daß in einem zeitlichen Überschreiten des Ablaufes der Gültigkeit der Begutachtungsplakette um 1 1/2 Monate ein gesteigertes Maß an Leichtfertigkeit bei der Wahrnehmung der im § 36 lit. e KFG festgelegten Verpflichtung zum Ausdruck kommt, und ferner in Anbetracht dessen, daß Milderungsgründe, denenzufolge etwa nur ein geminderter Grad des Verschuldens anzunehmen gewesen wäre, nicht festzustellen waren, durfte die belangte Behörde davon ausgehen, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzung der Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne des § 21 VStG 1950 nicht erfüllt war.In Anbetracht dessen, daß in einem zeitlichen Überschreiten des Ablaufes der Gültigkeit der Begutachtungsplakette um 1 1/2 Monate ein gesteigertes Maß an Leichtfertigkeit bei der Wahrnehmung der im Paragraph 36, Litera e, KFG festgelegten Verpflichtung zum Ausdruck kommt, und ferner in Anbetracht dessen, daß Milderungsgründe, denenzufolge etwa nur ein geminderter Grad des Verschuldens anzunehmen gewesen wäre, nicht festzustellen waren, durfte die belangte Behörde davon ausgehen, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzung der Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne des Paragraph 21, VStG 1950 nicht erfüllt war.
Aus den dargelegten Gründen vermag der Verwaltungsgerichtshof darin, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dem Satz, daß dem Beschwerdeführer als erschwerend nichts angerechnet wurde, den in diesem Zusammenhang unverständlichen weiteren Satz, daß hinsichtlich des Beschwerdeführers zwei Strafvormerkungen aufscheinen, folgen ließ, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Ansehung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdepunktes zu erblicken.
Die vorliegende Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. A Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins und Absatz 2, Litera b und 48 Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. A Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.
Wien, am 16. Dezember 1981
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981030208.X00Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023