TE Vwgh Beschluss 2025/5/6 Ra 2023/13/0024

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Veröffentlicht am 06.05.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1
ALSAG 1989 §9
AVG §38
AVG §69 Abs1 Z3
BAO §116 Abs1
BAO §280 Abs1 lite
BAO §303 Abs1 litc
BAO §93 Abs3 lita
VwRallg
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Zollamtes Österreich in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 14-18, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 8. Februar 2023, RV/4200006/2021, betreffend Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO (Festsetzung des Altlastenbeitrags) und Festsetzung von Altlastenbeiträgen (mitbeteiligte Partei: S GmbH in P, vertreten durch Dr. Helmut Binder, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Postgasse 8/1), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Zollamtes Österreich in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 14-18, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 8. Februar 2023, RV/4200006/2021, betreffend Wiederaufnahme gemäß Paragraph 303, BAO (Festsetzung des Altlastenbeitrags) und Festsetzung von Altlastenbeiträgen (mitbeteiligte Partei: S GmbH in P, vertreten durch Dr. Helmut Binder, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Postgasse 8/1), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 17. Februar 2021 - mit dem das Verfahren betreffend Festsetzung des Altlastenbeitrags (samt Nebengebühren) hinsichtlich des ersten bis dritten Quartals 2012 gemäß § 303 Abs. 1 lit. c BAO wiederaufgenommen und der Altlastenbeitrag für diese Zeiträume neu festgesetzt wurde - Folge und hob diesen Bescheid ersatzlos auf. Es sprach weiters aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 17. Februar 2021 - mit dem das Verfahren betreffend Festsetzung des Altlastenbeitrags (samt Nebengebühren) hinsichtlich des ersten bis dritten Quartals 2012 gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera c, BAO wiederaufgenommen und der Altlastenbeitrag für diese Zeiträume neu festgesetzt wurde - Folge und hob diesen Bescheid ersatzlos auf. Es sprach weiters aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Das Bundesfinanzgericht führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, mit Bescheiden vom 7. April 2015 sei gegenüber der Mitbeteiligten die Altlastenbeitragsschuld (samt Säumnis- und Verspätungszuschlägen) für die ersten drei Quartale des Jahres 2012 in näher angeführter Höhe festgesetzt worden. Begründend sei ausgeführt worden, dass die Mitbeteiligte insgesamt 3.627 Tonnen Baurestmassen (Schüttmaterial bzw. Asphaltgranulat) als Veranlasserin einer beitragspflichtigen Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG zum Zwecke der Befestigung einer Abstellfläche bzw. eines Weges verwendet habe.Das Bundesfinanzgericht führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, mit Bescheiden vom 7. April 2015 sei gegenüber der Mitbeteiligten die Altlastenbeitragsschuld (samt Säumnis- und Verspätungszuschlägen) für die ersten drei Quartale des Jahres 2012 in näher angeführter Höhe festgesetzt worden. Begründend sei ausgeführt worden, dass die Mitbeteiligte insgesamt 3.627 Tonnen Baurestmassen (Schüttmaterial bzw. Asphaltgranulat) als Veranlasserin einer beitragspflichtigen Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ALSAG zum Zwecke der Befestigung einer Abstellfläche bzw. eines Weges verwendet habe.
3
Bereits am 12. April 2013 habe der Bund, vertreten durch das Zollamt, bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einen Antrag gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG auf Feststellung, dass von der Mitbeteiligten auf näher genannten Grundstücken gelagertes Bodenaushubmaterial Abfall sei und der Altlastenbeitragspflicht unterliege, gestellt.Bereits am 12. April 2013 habe der Bund, vertreten durch das Zollamt, bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einen Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG auf Feststellung, dass von der Mitbeteiligten auf näher genannten Grundstücken gelagertes Bodenaushubmaterial Abfall sei und der Altlastenbeitragspflicht unterliege, gestellt.
4
Ein von der Bezirkshauptmannschaft daraufhin am 2. Oktober 2013 erlassener Feststellungsbescheid sei mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. November 2013 aufgehoben worden. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde der Mitbeteiligten an den Verwaltungsgerichtshof sei mit Erkenntnis vom 31. März 2016, 2013/07/0284, als unbegründet abgewiesen worden.
5
Der in der Folge von der Bezirkshauptmannschaft am 20. Dezember 2016 (im fortgesetzten Verfahren) erlassene Bescheid sei vom Zollamt wiederum bekämpft worden. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21. August 2017 sei daraufhin festgestellt worden, dass das verfahrensgegenständliche - in den Jahren 2008 bis 2012 in der Kiesgrube P abgelagerte bzw. wiederverfüllte - Bodenaushubmaterial „Abfall“ iSd § 2 Abs. 4 ALSAG iVm § 2 Abs. 1 AWG 2002 sei und es sich bei der Wiederbefüllung um eine beitragspflichtige Tätigkeit iSd § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG handle. Die von der Mitbeteiligten gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2017, Ra 2017/16/0153, zurückgewiesen worden.Der in der Folge von der Bezirkshauptmannschaft am 20. Dezember 2016 (im fortgesetzten Verfahren) erlassene Bescheid sei vom Zollamt wiederum bekämpft worden. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21. August 2017 sei daraufhin festgestellt worden, dass das verfahrensgegenständliche - in den Jahren 2008 bis 2012 in der Kiesgrube P abgelagerte bzw. wiederverfüllte - Bodenaushubmaterial „Abfall“ iSd Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 sei und es sich bei der Wiederbefüllung um eine beitragspflichtige Tätigkeit iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ALSAG handle. Die von der Mitbeteiligten gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2017, Ra 2017/16/0153, zurückgewiesen worden.
6
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 17. Juli 2018 seien die erstinstanzlichen Bescheide vom 7. April 2015 durch das Zollamt dahingehend abgeändert worden, als unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21. August 2017 für die ersten drei Quartale des Jahres 2012 ein Altlastenbeitrag (samt Säumnis- und Verspätungszuschlägen) in näher angeführte Höhe - ausgehend von einer neben den Baurestmassen zusätzlich festgestellten Menge an Bodenaushubmaterial - festgesetzt worden sei.
7
Die aufgrund des Antrags der Mitbeteiligten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegten Beschwerden seien im Rahmen einer mündlichen Verhandlung von ihr zurückgenommen und in der Folge mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 21. Oktober 2020 gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt worden. Damit seien die (mit den zurückgenommenen Beschwerden zuvor angefochtenen) Bescheide des Zollamtes vom 7. April 2015 in Rechtskraft erwachsen.Die aufgrund des Antrags der Mitbeteiligten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegten Beschwerden seien im Rahmen einer mündlichen Verhandlung von ihr zurückgenommen und in der Folge mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 21. Oktober 2020 gemäß Paragraph 256, Absatz 3, BAO als gegenstandslos erklärt worden. Damit seien die (mit den zurückgenommenen Beschwerden zuvor angefochtenen) Bescheide des Zollamtes vom 7. April 2015 in Rechtskraft erwachsen.
8
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Zollamts vom 17. Februar 2021 sei das Verfahren betreffend die Festsetzung des Altlastenbeitrags (samt Nebengebühren) hinsichtlich der ersten drei Quartale des Jahres 2012 gegenüber der Mitbeteiligten gemäß § 303 Abs. 1 lit. c BAO iVm § 307 BAO von Amts wegen wiederaufgenommen und der Altlastenbeitrag (samt Säumnis- und Verspätungszuschlägen) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 4 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 7 Abs. 1 ALSAG iVm § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 BAO im selben Ausmaß wie in den Beschwerdevorentscheidungen vom 17. Juli 2018 - somit für das Ablagern von insgesamt 3.375 Tonnen mineralischer Baurestmassen, 252 Tonnen Asphaltgranulat und 19.912 Tonnen Bodenaushubmaterial - neu festgesetzt worden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Zollamts vom 17. Februar 2021 sei das Verfahren betreffend die Festsetzung des Altlastenbeitrags (samt Nebengebühren) hinsichtlich der ersten drei Quartale des Jahres 2012 gegenüber der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera c, BAO in Verbindung mit Paragraph 307, BAO von Amts wegen wiederaufgenommen und der Altlastenbeitrag (samt Säumnis- und Verspätungszuschlägen) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 4, Ziffer 3,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Paragraph 7, Absatz eins, ALSAG in Verbindung mit Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, BAO im selben Ausmaß wie in den Beschwerdevorentscheidungen vom 17. Juli 2018 - somit für das Ablagern von insgesamt 3.375 Tonnen mineralischer Baurestmassen, 252 Tonnen Asphaltgranulat und 19.912 Tonnen Bodenaushubmaterial - neu festgesetzt worden.
9
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die erstmalige Festsetzung eines Altlastenbeitrages auf § 303 Abs. 1 lit. c BAO gestützt. Demnach könne ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig gewesen sei und nachträglich über die Vorfragen von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die erstmalige Festsetzung eines Altlastenbeitrages auf Paragraph 303, Absatz eins, Litera c, BAO gestützt. Demnach könne ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn der Bescheid von Vorfragen (Paragraph 116,) abhängig gewesen sei und nachträglich über die Vorfragen von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden sei.
10
Die Frage, ob das im Jahr 2012 in der Kiesgrube P verfüllte Bodenaushubmaterial Abfall iSd § 2 Abs. 4 ALSAG sei und ob es sich bei der Wiederverfüllung der Kiesgrube P um eine beitragspflichtige Tätigkeit iSd § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG handle, sei zweifelllos eine derartige Vorfrage, die nach dem am 12. April 2013 gestellten Feststellungsantrag als Hauptfrage von der Bezirkshauptmannschaft mit Bindungswirkung für das Abgabenverfahren zu entscheiden gewesen sei.Die Frage, ob das im Jahr 2012 in der Kiesgrube P verfüllte Bodenaushubmaterial Abfall iSd Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG sei und ob es sich bei der Wiederverfüllung der Kiesgrube P um eine beitragspflichtige Tätigkeit iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ALSAG handle, sei zweifelllos eine derartige Vorfrage, die nach dem am 12. April 2013 gestellten Feststellungsantrag als Hauptfrage von der Bezirkshauptmannschaft mit Bindungswirkung für das Abgabenverfahren zu entscheiden gewesen sei.
11
Liege eine von der zuständigen Verwaltungsbehörde (vom zuständigen Gericht) noch nicht entschiedene Vorfrage vor, sei die Abgabenbehörde gemäß § 116 Abs. 1 BAO berechtigt, diese Rechtsfrage nach eigener Anschauung zu beurteilen. Zu einer Vorfragenbeurteilung sei die Abgabenbehörde berechtigt, aber nicht verpflichtet, und könne (Ermessen) auch die Entscheidung der für diese Rechtsfrage zuständigen Behörde abwarten.Liege eine von der zuständigen Verwaltungsbehörde (vom zuständigen Gericht) noch nicht entschiedene Vorfrage vor, sei die Abgabenbehörde gemäß Paragraph 116, Absatz eins, BAO berechtigt, diese Rechtsfrage nach eigener Anschauung zu beurteilen. Zu einer Vorfragenbeurteilung sei die Abgabenbehörde berechtigt, aber nicht verpflichtet, und könne (Ermessen) auch die Entscheidung der für diese Rechtsfrage zuständigen Behörde abwarten.
12
Die Beurteilung einer Vorfrage sei in die Begründung des Bescheides aufzunehmen. Sie sei somit nicht Spruchbestandteil, fließe jedoch in den Spruch des Bescheides ein, was gegebenenfalls mit Bescheidbeschwerde anfechtbar sei.
13
In der Begründung der Bescheide vom 7. April 2015 habe das Zollamt ausführlich dargelegt, dass in den ersten drei Quartalen des Jahres 2012 eine näher genannte Menge Betonrecyclingmaterial bzw. Asphaltaufbruch als Abfall beurteilt worden sei, welcher dem Altlastenbeitrag unterliege. Der Begründung der Bescheide sei mit keinem Wort zu entnehmen, dass auch Bodenaushubmaterial in der Kiesgrube P verfüllt worden sei und schon gar nicht, dass dieses Bodenaushubmaterial in der Vorfragenbeurteilung gemäß § 116 BAO nicht als Abfall qualifiziert worden sei. Bezüglich des in der Kiesgrube P verfüllten Bodenaushubmaterials sei keine Vorfragenbeurteilung im Sinne des § 116 Abs. 1 BAO erfolgt, die einem Bescheid zu Grunde gelegt worden sei.In der Begründung der Bescheide vom 7. April 2015 habe das Zollamt ausführlich dargelegt, dass in den ersten drei Quartalen des Jahres 2012 eine näher genannte Menge Betonrecyclingmaterial bzw. Asphaltaufbruch als Abfall beurteilt worden sei, welcher dem Altlastenbeitrag unterliege. Der Begründung der Bescheide sei mit keinem Wort zu entnehmen, dass auch Bodenaushubmaterial in der Kiesgrube P verfüllt worden sei und schon gar nicht, dass dieses Bodenaushubmaterial in der Vorfragenbeurteilung gemäß Paragraph 116, BAO nicht als Abfall qualifiziert worden sei. Bezüglich des in der Kiesgrube P verfüllten Bodenaushubmaterials sei keine Vorfragenbeurteilung im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, BAO erfolgt, die einem Bescheid zu Grunde gelegt worden sei.
14
Eine Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 lit. c BAO sei daher nicht zulässig, da kein Bescheid vorliege, der über Vorfragen (§ 116) betreffend das Bodenaushubmaterial abgesprochen habe. Der belangten Behörde wäre die Möglichkeit offen gestanden, entweder bis zum Ergehen eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides mit der Abgabenfestsetzung gemäß § 201 BAO zuzuwarten, einen vorläufigen Abgabenbescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO zu erlassen, oder aber über das gesamte ihr zu diesem Zeitpunkt bekannte Material bescheidmäßig abzusprechen.Eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera c, BAO sei daher nicht zulässig, da kein Bescheid vorliege, der über Vorfragen (Paragraph 116,) betreffend das Bodenaushubmaterial abgesprochen habe. Der belangten Behörde wäre die Möglichkeit offen gestanden, entweder bis zum Ergehen eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides mit der Abgabenfestsetzung gemäß Paragraph 201, BAO zuzuwarten, einen vorläufigen Abgabenbescheid gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO zu erlassen, oder aber über das gesamte ihr zu diesem Zeitpunkt bekannte Material bescheidmäßig abzusprechen.
15
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Amtsrevision.
16
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
19
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, die Entscheidung über die Revision hänge wesentlich von der Auslegung und Anwendung des § 116 BAO ab. Das revisionswerbende Zollamt habe im Rahmen seiner Ermittlungen am 12. April 2013 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Feststellung der Abfalleigenschaft und Altlastenbeitragspflicht des verfahrensgegenständlich verfüllten Bodenaushubmaterials gestellt. Das Bodenaushubmaterial sei somit erkennbar Teil der durchgeführten Ermittlungen gewesen und daher jedenfalls Gegenstand des Abgabenfestsetzungsverfahrens. Das Zollamt habe von seiner Berechtigung zur Beurteilung von Vorfragen nach eigener Anschauung (§ 116 Abs. 1 BAO) Gebrauch gemacht und sei diesbezüglich zu dem Ergebnis gekommen, dass das betroffene Bodenaushubmaterial keinen Abfall darstelle, weshalb es auch nicht im Rahmen der genannten Erstbescheide berücksichtigt worden sei.Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, die Entscheidung über die Revision hänge wesentlich von der Auslegung und Anwendung des Paragraph 116, BAO ab. Das revisionswerbende Zollamt habe im Rahmen seiner Ermittlungen am 12. April 2013 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Feststellung der Abfalleigenschaft und Altlastenbeitragspflicht des verfahrensgegenständlich verfüllten Bodenaushubmaterials gestellt. Das Bodenaushubmaterial sei somit erkennbar Teil der durchgeführten Ermittlungen gewesen und daher jedenfalls Gegenstand des Abgabenfestsetzungsverfahrens. Das Zollamt habe von seiner Berechtigung zur Beurteilung von Vorfragen nach eigener Anschauung (Paragraph 116, Absatz eins, BAO) Gebrauch gemacht und sei diesbezüglich zu dem Ergebnis gekommen, dass das betroffene Bodenaushubmaterial keinen Abfall darstelle, weshalb es auch nicht im Rahmen der genannten Erstbescheide berücksichtigt worden sei.
20
Aufgrund der mittlerweile mit rechtskräftig abgeschlossenem Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG erfolgten Feststellung, dass es sich beim betreffenden Bodenaushubmaterial um beitragspflichtigen Abfall handle, sei die Wiederaufnahme des Verfahrens und Neufestsetzung der Altlastenbeiträge erfolgt.Aufgrund der mittlerweile mit rechtskräftig abgeschlossenem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 10, ALSAG erfolgten Feststellung, dass es sich beim betreffenden Bodenaushubmaterial um beitragspflichtigen Abfall handle, sei die Wiederaufnahme des Verfahrens und Neufestsetzung der Altlastenbeiträge erfolgt.
21
Nach der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes sei von einer erfolgten Vorfragenbeurteilung iSd § 303 Abs. 1 lit. c iVm § 116 BAO nur dann auszugehen, wenn diese auch zum Erlass eines Abgabenbescheides führe, in dessen Begründung sodann auf die vorgenommene Beurteilung verwiesen werde. Dann läge aber im Umkehrschluss in jenen Fällen, in denen die Abgabenbehörde nach eigener Anschauung zu dem Ergebnis gelange, dass gerade kein Abgabenfestsetzungsbescheid zu erlassen sei, kein Vorfragentatbestand vor, da diesfalls die Aufnahme in die Bescheidbegründung mangels Erlass eines Bescheides gar nicht möglich sei. Daraus wäre zu schließen, dass nur jene Sachverhaltselemente „Sache des Verfahrens“ und sohin Gegenstand einer beurteilten Vorfrage sein könnten, die im Ergebnis auch zu einem Bescheid führen würden, in dessen Begründung auf die vorgenommene Vorfragenbeurteilung hingewiesen werde.Nach der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes sei von einer erfolgten Vorfragenbeurteilung iSd Paragraph 303, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 116, BAO nur dann auszugehen, wenn diese auch zum Erlass eines Abgabenbescheides führe, in dessen Begründung sodann auf die vorgenommene Beurteilung verwiesen werde. Dann läge aber im Umkehrschluss in jenen Fällen, in denen die Abgabenbehörde nach eigener Anschauung zu dem Ergebnis gelange, dass gerade kein Abgabenfestsetzungsbescheid zu erlassen sei, kein Vorfragentatbestand vor, da diesfalls die Aufnahme in die Bescheidbegründung mangels Erlass eines Bescheides gar nicht möglich sei. Daraus wäre zu schließen, dass nur jene Sachverhaltselemente „Sache des Verfahrens“ und sohin Gegenstand einer beurteilten Vorfrage sein könnten, die im Ergebnis auch zu einem Bescheid führen würden, in dessen Begründung auf die vorgenommene Vorfragenbeurteilung hingewiesen werde.
22
Würden hingegen bei der Beurteilung des Vorliegens eines Vorfragentatbestandes neben dem gesamten Akteninhalt des Ermittlungsverfahrens auch der Umstand berücksichtigt, dass nach § 9 Abs. 2 ALSAG eine quartalsmäßige Abgabenfestsetzung zu erfolgen habe, ein derartiger Festsetzungsbescheid sohin sachlich (zumindest konkludent) alle Mengen an Abfall eines Quartals für einen Beitragsschuldner umfasse, bedeute dies, dass einem solchen Bescheid auch nicht im Bescheid enthaltenes Bodenaushubmaterial innewohnen könne. Demnach stelle sich die - nach Ansicht des revisionswerbenden Zollamtes vom Verwaltungsgerichtshof bisher nicht beantwortete - Frage, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen sei, dass die Abgabenbehörde von ihrer Befugnis, Vorfragen nach eigener Anschauung zu beurteilen, Gebrauch gemacht habe, um diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Wäre dies (entsprechend der vom Bundesfinanzgericht vertretenen Ansicht) nur dann der Fall, wenn eine Vorfragenbeurteilung im Ergebnis auch tatsächlich zu einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung führe, so käme in sämtlichen Konstellationen, in denen dies auf Grund der vorgenommenen Vorfragenbeurteilung nicht gegeben sei, der Vorfragentatbestand des § 303 Abs. 1 lit. c BAO nicht mehr zur Anwendung, selbst wenn eine nachträglich anderslautende und Bindungswirkung entfaltende Entscheidung einer mit der Frage als Hauptfrage befassten Behörde ergehen sollte.Würden hingegen bei der Beurteilung des Vorliegens eines Vorfragentatbestandes neben dem gesamten Akteninhalt des Ermittlungsverfahrens auch der Umstand berücksichtigt, dass nach Paragraph 9, Absatz 2, ALSAG eine quartalsmäßige Abgabenfestsetzung zu erfolgen habe, ein derartiger Festsetzungsbescheid sohin sachlich (zumindest konkludent) alle Mengen an Abfall eines Quartals für einen Beitragsschuldner umfasse, bedeute dies, dass einem solchen Bescheid auch nicht im Bescheid enthaltenes Bodenaushubmaterial innewohnen könne. Demnach stelle sich die - nach Ansicht des revisionswerbenden Zollamtes vom Verwaltungsgerichtshof bisher nicht beantwortete - Frage, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen sei, dass die Abgabenbehörde von ihrer Befugnis, Vorfragen nach eigener Anschauung zu beurteilen, Gebrauch gemacht habe, um diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Wäre dies (entsprechend der vom Bundesfinanzgericht vertretenen Ansicht) nur dann der Fall, wenn eine Vorfragenbeurteilung im Ergebnis auch tatsächlich zu einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung führe, so käme in sämtlichen Konstellationen, in denen dies auf Grund der vorgenommenen Vorfragenbeurteilung nicht gegeben sei, der Vorfragentatbestand des Paragraph 303, Absatz eins, Litera c, BAO nicht mehr zur Anwendung, selbst wenn eine nachträglich anderslautende und Bindungswirkung entfaltende Entscheidung einer mit der Frage als Hauptfrage befassten Behörde ergehen sollte.
23
Mit diesen Ausführungen wird keine im Revisionsverfahren zu beantwortende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt.
24
Gemäß § 116 Abs. 1 BAO sind - sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen - die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.Gemäß Paragraph 116, Absatz eins, BAO sind - sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen - die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (Paragraphen 21, und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
25
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das in § 10 ALSAG geregelte Feststellungsverfahren den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinne bereits mehrfach ausgesprochen, ein Verfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG diene der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht. Ein solcher Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages (vgl. etwa VwGH 28.8.2023, Ra 2021/13/0026, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das in Paragraph 10, ALSAG geregelte Feststellungsverfahren den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinne bereits mehrfach ausgesprochen, ein Verfahren nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG diene der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht. Ein solcher Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages vergleiche , etwa VwGH 28.8.2023, Ra 2021/13/0026, mwN).
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Die in § 10 Abs. 1 ALSAG aufgezählten (Vor-)Fragen - darunter etwa auch die im die Mitbeteiligte betreffenden Festsetzungsverfahren strittige Frage, ob eine Sache Abfall ist - können daher von der Abgabenbehörde im Verfahren zur Festsetzung des Altlastenbeitrages gemäß § 116 Abs. 1 BAO eigenständig beurteilt werden, solange über diese Fragen nicht von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten (als Hauptfragen) entschieden wurde (vgl. etwa VwGH 17.2.2010, 2009/17/0073).Die in Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG aufgezählten (Vor-)Fragen - darunter etwa auch die im die Mitbeteiligte betreffenden Festsetzungsverfahren strittige Frage, ob eine Sache Abfall ist - können daher von der Abgabenbehörde im Verfahren zur Festsetzung des Altlastenbeitrages gemäß Paragraph 116, Absatz eins, BAO eigenständig beurteilt werden, solange über diese Fragen nicht von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten (als Hauptfragen) entschieden wurde vergleiche , etwa VwGH 17.2.2010, 2009/17/0073).
27
Im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 116 Abs. 1 BAO hat der Verwaltungsgerichtshof (mit Verweis auf entsprechende im Schrifttum vertretene Ansichten) bereits ausgesprochen, dass die Beurteilung von Vorfragen als Element des Sachverhaltes in die Begründung des Bescheides aufgenommen werden muss (vgl. VwGH 21.4.1997, 96/17/0467; 26.1.1999, 94/14/0001). Dies schon deshalb, weil die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) nach der Bestimmung des § 116 Abs. 1 BAO berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, Vorfragen eigenständig zu beurteilen, womit der Begründung des Bescheides (oder der gerichtlichen Entscheidung) klar entnehmbar sein muss, ob von dieser Befugnis Gebrauch gemacht worden ist. Dies entspricht im Übrigen der - aufgrund der Vergleichbarkeit der Bestimmungen der §§ 38 und 69 Abs. 1 Z 3 AVG mit jenen der §§ 116 Abs. 1 und 303 Abs. 1 lit. c BAO übertragbaren (vgl. VwGH 22.5.2013, 2009/13/0064; 17.12.2001, 2001/17/0053) - Rechtslage nach dem AVG (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 33 [Stand Mai 2021]).Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 116, Absatz eins, BAO hat der Verwaltungsgerichtshof (mit Verweis auf entsprechende im Schrifttum vertretene Ansichten) bereits ausgesprochen, dass die Beurteilung von Vorfragen als Element des Sachverhaltes in die Begründung des Bescheides aufgenommen werden muss vergleiche , VwGH 21.4.1997, 96/17/0467; 26.1.1999, 94/14/0001). Dies schon deshalb, weil die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) nach der Bestimmung des Paragraph 116, Absatz eins, BAO berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, Vorfragen eigenständig zu beurteilen, womit der Begründung des Bescheides (oder der gerichtlichen Entscheidung) klar entnehmbar sein muss, ob von dieser Befugnis Gebrauch gemacht worden ist. Dies entspricht im Übrigen der - aufgrund der Vergleichbarkeit der Bestimmungen der Paragraphen 38, und 69 Absatz eins, Ziffer 3, AVG mit jenen der Paragraphen 116, Absatz eins, und 303 Absatz eins, Litera c, BAO übertragbaren vergleiche , VwGH 22.5.2013, 2009/13/0064; 17.12.2001, 2001/17/0053) - Rechtslage nach dem AVG vergleiche , dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 33 [Stand Mai 2021]).
28
Im vorliegenden Fall lässt sich - wie vom Bundesfinanzgericht zutreffend ausgeführt - der Begründung der Festsetzungsbescheide vom 7. April 2015 nicht entnehmen, dass die Abgabenbehörde die Vorfrage der Abfalleigenschaft bzw. Altlastenbeitragspflicht des in der Kiesgrube P verfüllten Bodenaushubmaterials eigenständig beurteilt und im Ergebnis verneint hätte; die Kiesgrube P wird in der Begründung der beiden Bescheide gar nicht erwähnt (vgl. VwGH 29.9.1997, 93/17/0296). Damit liegt entgegen der in der Amtsrevision vertretenen Ansicht keine Vorfragenbeurteilung iSd § 116 Abs. 1 BAO vor, die die Möglichkeit einer Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 lit. c BAO eröffnen würde.Im vorliegenden Fall lässt sich - wie vom Bundesfinanzgericht zutreffend ausgeführt - der Begründung der Festsetzungsbescheide vom 7. April 2015 nicht entnehmen, dass die Abgabenbehörde die Vorfrage der Abfalleigenschaft bzw. Altlastenbeitragspflicht des in der Kiesgrube P verfüllten Bodenaushubmaterials eigenständig beurteilt und im Ergebnis verneint hätte; die Kiesgrube P wird in der Begründung der beiden Bescheide gar nicht erwähnt vergleiche , VwGH 29.9.1997, 93/17/0296). Damit liegt entgegen der in der Amtsrevision vertretenen Ansicht keine Vorfragenbeurteilung iSd Paragraph 116, Absatz eins, BAO vor, die die Möglichkeit einer Wiederaufnahme gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera c, BAO eröffnen würde.
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Wenn in der Revision auf den Fall verwiesen wird, dass die Abgabenbehörde nach eigener Anschauung zu dem Ergebnis gelangen könne, es sei kein Abgabenfestsetzungsbescheid zu erlassen, und dazu gerügt wird, dass in dieser Konstellation nach der Ansicht des Bundesfinanzgerichts der Vorfragentatbestand des § 303 Abs. 1 lit. c BAO nicht zur Anwendung gelangen könne, wird übersehen, dass in dieser Konstellation kein „durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren“ (§ 303 Abs. 1 BAO) vorläge. In dieser Konstellation käme eine Wiederaufnahme des Verfahrens damit von vornherein nicht in Frage; eine Festsetzung der Abgabe würde hier nicht die Aufhebung eines früheren Bescheides (§ 307 Abs. 1 BAO) voraussetzen.Wenn in der Revision auf den Fall verwiesen wird, dass die Abgabenbehörde nach eigener Anschauung zu dem Ergebnis gelangen könne, es sei kein Abgabenfestsetzungsbescheid zu erlassen, und dazu gerügt wird, dass in dieser Konstellation nach der Ansicht des Bundesfinanzgerichts der Vorfragentatbestand des Paragraph 303, Absatz eins, Litera c, BAO nicht zur Anwendung gelangen könne, wird übersehen, dass in dieser Konstellation kein „durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren“ (Paragraph 303, Absatz eins, BAO) vorläge. In dieser Konstellation käme eine Wiederaufnahme des Verfahrens damit von vornherein nicht in Frage; eine Festsetzung der Abgabe würde hier nicht die Aufhebung eines früheren Bescheides (Paragraph 307, Absatz eins, BAO) voraussetzen.
30
Soweit mit diesem Vorbringen auch die erstmalige behördliche Festsetzung der Selbstbemessungsabgaben angesprochen werden soll, so kann eine derartige Festsetzung u.a. dann erfolgen, wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden (§ 201 Abs. 2 Z 3 BAO). Insoweit könnte sich die abweichende Vorfragenbeurteilung (§ 303 Abs. 1 lit. c BAO) bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO nur auf eine in der Erklärung des Abgabenpflichtigen über die Selbstbemessung dargelegte Beurteilung dieser Vorfrage beziehen. Für den vorliegenden Fall ist dazu anzumerken, dass nach den in den vorgelegten Verfahrensakten befindlichen Bescheiden vom 7. April 2015 die nunmehrige mitbeteiligte Partei betreffend die hier zu beurteilenden Zeiträume keine Abgabenerklärungen eingereicht hatte, sodass insbesondere auch keine Vorfragenbeurteilung vorlag.Soweit mit diesem Vorbringen auch die erstmalige behördliche Festsetzung der Selbstbemessungsabgaben angesprochen werden soll, so kann eine derartige Festsetzung u.a. dann erfolgen, wenn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 303, BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden (Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 3, BAO). Insoweit könnte sich die abweichende Vorfragenbeurteilung (Paragraph 303, Absatz eins, Litera c, BAO) bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 303, BAO nur auf eine in der Erklärung des Abgabenpflichtigen über die Selbstbemessung dargelegte Beurteilung dieser Vorfrage beziehen. Für den vorliegenden Fall ist dazu anzumerken, dass nach den in den vorgelegten Verfahrensakten befindlichen Bescheiden vom 7. April 2015 die nunmehrige mitbeteiligte Partei betreffend die hier zu beurteilenden Zeiträume keine Abgabenerklärungen eingereicht hatte, sodass insbesondere auch keine Vorfragenbeurteilung vorlag.
31
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 6. Mai 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023130024.L00

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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