TE Vwgh Beschluss 2025/5/12 Ra 2025/03/0039

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Veröffentlicht am 12.05.2025
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §32
StPO 1975 §198
StPO 1975 §198 Abs2 Z2
StPO 1975 §199
WaffG 1986 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des H H in V, vertreten durch Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner und Mag. Thomas Laherstorfer, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Feldgasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 6. Februar 2025, Zl. LVwG-753266/7/ER/FS, betreffend ein Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des H H in römisch fünf, vertreten durch Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner und Mag. Thomas Laherstorfer, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Feldgasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 6. Februar 2025, Zl. LVwG-753266/7/ER/FS, betreffend ein Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht - in Bestätigung eines Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom 17. Juli 2024 - über den Revisionswerber ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) und sprach aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht - in Bestätigung eines Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom 17. Juli 2024 - über den Revisionswerber ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) und sprach aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.
2
Dazu stellte es als maßgeblichen Sachverhalt unter anderem den Inhalt einer WhatsApp-Nachricht des Revisionswerbers an seine (mittlerweile ehemalige) Lebensgefährtin fest, in der er ihr nach Entdeckung ihrer Untreue u.a. mit Schlägen, „brutalem“ Geschlechtsverkehr und der Freigabe „zum Abschuss“ gedroht habe. In einer anderen Nachricht habe er ihr vorgeschlagen, einen gefangenen Kater mit seinem Revolver zu erschießen, und dabei erwähnt, dies helfe „auch gegen zweibeinige Streuner“ (bezogen auf die Lebensgefährtin). Nachdem sich seine Lebensgefährtin von ihm getrennt habe, habe er sinngemäß in einem Streitgespräch geäußert, dass sie die Trennungssituation nicht überleben werde.
3
Das im Hinblick auf diese Äußerungen gegen den Revisionswerber geführte gerichtliche Strafverfahren wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB sei nach Leistung einer Geldbuße gemäß § 200 Abs. 5 StPO iVm §§ 198, 199 StPO mit Beschluss des Landesgerichtes Wels diversionell erledigt (also eingestellt) worden.Das im Hinblick auf diese Äußerungen gegen den Revisionswerber geführte gerichtliche Strafverfahren wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB sei nach Leistung einer Geldbuße gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO in Verbindung mit Paragraphen 198, 199, StPO mit Beschluss des Landesgerichtes Wels diversionell erledigt (also eingestellt) worden.
4
Im Zuge der Sicherstellung der Waffen des Revisionswerbers seien auch zwei näher bezeichnete, nicht registrierte Schusswaffen der Kategorie C (eine Büchse und eine Flinte) übergeben worden. Die Waffen seien ordnungsgemäß verwahrt gewesen, jedoch habe der Revisionswerber ausgeführt, dass es dann, wenn er Tauben jage, kurzzeitig vorkomme, dass eine Waffe herumstehe und er auf Tiere warte.
5
Der Revisionswerber habe in der Vergangenheit bereits Tauben mit seinem Revolver erschossen. Dabei habe er Eternit-Tafeln am Hof durchlöchert. Am Hof des Revisionswerbers wohnten außer ihm sein Onkel und seine Mutter. Die Kinder des Revisionswerbers und die Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin hielten sich dort regelmäßig auf.
6
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht nach eingehenden Erwägungen resümierend aus, dass insbesondere aufgrund der Äußerungen des Revisionswerbers, die zur diversionellen Erledigung geführt hätten, aber auch aufgrund des Umstands, dass der Revisionswerber nicht davor zurückschrecke, auf seinem (bewohnten) Hof Tauben und gegebenenfalls auch Katzen zu erschießen, Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Revisionswerber durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Beschwerde gegen das gemäß § 12 Abs. 1 WaffG verhängte Waffenverbot sei daher abzuweisen. Zuvor führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, der Umstand, dass der Revisionswerber nicht registrierte Waffen in seinem Besitz gehabt habe, lasse auf Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen schließen, was das Gesamtbild abrunde.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht nach eingehenden Erwägungen resümierend aus, dass insbesondere aufgrund der Äußerungen des Revisionswerbers, die zur diversionellen Erledigung geführt hätten, aber auch aufgrund des Umstands, dass der Revisionswerber nicht davor zurückschrecke, auf seinem (bewohnten) Hof Tauben und gegebenenfalls auch Katzen zu erschießen, Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Revisionswerber durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Beschwerde gegen das gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG verhängte Waffenverbot sei daher abzuweisen. Zuvor führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, der Umstand, dass der Revisionswerber nicht registrierte Waffen in seinem Besitz gehabt habe, lasse auf Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen schließen, was das Gesamtbild abrunde.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
In der demnach maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, weil „soweit ersichtlich“ sämtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs, in denen ein Waffenverbot bestätigt worden sei, zugrunde gelegen sei, dass der betroffene Revisionswerber aufgrund eines Vorfalls, welcher an sich die Verhängung eines Waffenverbots rechtfertigen würde, strafgerichtlich verurteilt worden sei. Dazu nennt sie zwei Entscheidungen, denen eine strafgerichtliche Verurteilung zu Grunde gelegen sein soll (VwGH 10.6.2024, Ra 2024/03/0021, und 24.5.2024, Ra 2024/03/0044). Im vorliegenden Fall sei das Strafverfahren gegen den Revisionswerber jedoch diversionell erledigt worden, sodass keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung bestehe.
12
Die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor. Im Gegenteil, es steht die Berücksichtigung eines (vom Verwaltungsgericht mängelfrei festgestellten) Verhaltens im Rahmen der Prognoseentscheidung des § 12 Abs. 1 WaffG, das in strafrechtlicher Hinsicht zu einer diversionellen Erledigung geführt hat, voll im Einklang mit der ständigen (auch im angefochtenen Erkenntnis zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:Die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor. Im Gegenteil, es steht die Berücksichtigung eines (vom Verwaltungsgericht mängelfrei festgestellten) Verhaltens im Rahmen der Prognoseentscheidung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG, das in strafrechtlicher Hinsicht zu einer diversionellen Erledigung geführt hat, voll im Einklang mit der ständigen (auch im angefochtenen Erkenntnis zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:
13
Demnach setzt die Verhängung eines Waffenverbots nicht voraus, dass der Betroffene wegen einer festgestellten Handlung strafgerichtlich verurteilt worden ist. Dementsprechend hindert auch die diversionelle Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens die Verhängung eines Waffenverbots nicht (VwGH 22.10.2012, 2012/03/0063, mwN). Die Behörde (und das in weiterer Folge angerufene Verwaltungsgericht) hat die für eine Erlassung oder Aufhebung eines Waffenverbotes nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien ohne eine Bindungswirkung eigenständig zu beurteilen, wenn es zu einem Freispruch von einem Tatvorwurf gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung - allenfalls nach diversionellem Vorgehen - Abstand genommen hat (vgl. VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0041, und 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, je mwN, zuletzt VwGH 6.11.2024, Ra 2023/03/0188). Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - nicht die Staatsanwaltschaft nach § 198 StPO von der Verfolgung zurücktritt, sondern gemäß § 199 StPO das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der §§ 198 und 200 bis 209b StPO die Diversion beschließt (vgl. VwGH 7.5.2020, Ra 2019/03/0091, Rn. 20, mwN).Demnach setzt die Verhängung eines Waffenverbots nicht voraus, dass der Betroffene wegen einer festgestellten Handlung strafgerichtlich verurteilt worden ist. Dementsprechend hindert auch die diversionelle Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens die Verhängung eines Waffenverbots nicht (VwGH 22.10.2012, 2012/03/0063, mwN). Die Behörde (und das in weiterer Folge angerufene Verwaltungsgericht) hat die für eine Erlassung oder Aufhebung eines Waffenverbotes nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien ohne eine Bindungswirkung eigenständig zu beurteilen, wenn es zu einem Freispruch von einem Tatvorwurf gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung - allenfalls nach diversionellem Vorgehen - Abstand genommen hat vergleiche , VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0041, und 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, je mwN, zuletzt VwGH 6.11.2024, Ra 2023/03/0188). Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - nicht die Staatsanwaltschaft nach Paragraph 198, StPO von der Verfolgung zurücktritt, sondern gemäß Paragraph 199, StPO das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der Paragraphen 198 und 200 bis 209 b StPO die Diversion beschließt vergleiche , VwGH 7.5.2020, Ra 2019/03/0091, Rn. 20, mwN).
14
Soweit die Revision weiters eine Abweichung von (nicht näher genannter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin begründet sieht, dass in jenen Fällen, in denen ein Waffenverbot verhängt bzw. bestätigt worden sei, die Tathandlungen nicht in einer emotional aufgeladenen Lebensphase begangen worden seien und jeweils eine schwere Schuld vorgelegen sei, genügt zunächst der Hinweis darauf, dass auch der Wegfall der Konfliktsituation, in der es zu aggressiven Verhaltensweisen gekommen ist, mit Rücksicht darauf, dass sich aus gänzlich anderem Anlass ähnliche Affektsituationen ergeben könnten, der Verhängung eines Waffenverbotes nicht entgegen steht (vgl. VwGH 19.2.2004, 2000/20/0377, mwN) und es für die Verhängung eines Waffenverbotes auch nicht der Befürchtung bedarf, es könnte auch ohne Vorliegen einer Ausnahmesituation zum Missbrauch einer Waffe kommen (vgl. VwGH 23.1.1997, 97/20/0019). Dass die Annahme einer „nicht schweren Schuld“ (iSd § 32 StGB) einem Waffenverbot nicht entgegensteht, ergibt sich schon daraus, dass ein solches auch nach Durchführung einer Diversion (vgl. die Diversionsvoraussetzung nach § 198 Abs. 2 Z 2 StPO) und fallweise sogar bei Vorliegen schuldlosen Verhaltens (vgl. zur Zurechnungsunfähigkeit etwa VwGH 1.4.2022, Ra 2022/03/0037, Rn. 20, mwN) in Betracht kommt.Soweit die Revision weiters eine Abweichung von (nicht näher genannter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin begründet sieht, dass in jenen Fällen, in denen ein Waffenverbot verhängt bzw. bestätigt worden sei, die Tathandlungen nicht in einer emotional aufgeladenen Lebensphase begangen worden seien und jeweils eine schwere Schuld vorgelegen sei, genügt zunächst der Hinweis darauf, dass auch der Wegfall der Konfliktsituation, in der es zu aggressiven Verhaltensweisen gekommen ist, mit Rücksicht darauf, dass sich aus gänzlich anderem Anlass ähnliche Affektsituationen ergeben könnten, der Verhängung eines Waffenverbotes nicht entgegen steht vergleiche , VwGH 19.2.2004, 2000/20/0377, mwN) und es für die Verhängung eines Waffenverbotes auch nicht der Befürchtung bedarf, es könnte auch ohne Vorliegen einer Ausnahmesituation zum Missbrauch einer Waffe kommen vergleiche , VwGH 23.1.1997, 97/20/0019). Dass die Annahme einer „nicht schweren Schuld“ (iSd Paragraph 32, StGB) einem Waffenverbot nicht entgegensteht, ergibt sich schon daraus, dass ein solches auch nach Durchführung einer Diversion vergleiche , die Diversionsvoraussetzung nach Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) und fallweise sogar bei Vorliegen schuldlosen Verhaltens vergleiche , zur Zurechnungsunfähigkeit etwa VwGH 1.4.2022, Ra 2022/03/0037, Rn. 20, mwN) in Betracht kommt.
15
Schließlich steht die Revision auf dem Standpunkt, der vorliegende Fall, in dem hinsichtlich der bewilligungspflichtigen Waffen eine behördliche Bewilligung vorgelegen und lediglich die Registrierung von zwei Waffen unterblieben sei, sei nicht mit dem im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 2024, Ra 2023/03/0173, beurteilten Sachverhalt vergleichbar, in welchem die gefundenen Waffen behördlich nicht bewilligt gewesen seien. Der Unrechtsgehalt sei vorliegend erheblich geringer.
16
Dabei übergeht der Revisionswerber jedoch, dass das Verwaltungsgericht seine Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG nicht tragend auf die unterbliebene Registrierung der beiden Schusswaffen (der Kategorie C) gestützt, sondern die dadurch indizierte Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen ausdrücklich lediglich zur „Abrundung des Gesamtbildes“ herangezogen hat. Dabei übergeht der Revisionswerber jedoch, dass das Verwaltungsgericht seine Prognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG nicht tragend auf die unterbliebene Registrierung der beiden Schusswaffen (der Kategorie C) gestützt, sondern die dadurch indizierte Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen ausdrücklich lediglich zur „Abrundung des Gesamtbildes“ herangezogen hat.
17
Der Revision gelingt es folglich nicht darzulegen, dass das Verwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung der Umstände von den höchstgerichtlichen Leitlinien zu den Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG abgewichen wäre (vgl. in diesem Sinn im Hinblick auf eine unterbliebene Registrierung von Waffen etwa VwGH 15.3.2024, Ra 2023/03/0206, Rn. 27 f).Der Revision gelingt es folglich nicht darzulegen, dass das Verwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung der Umstände von den höchstgerichtlichen Leitlinien zu den Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG abgewichen wäre vergleiche , in diesem Sinn im Hinblick auf eine unterbliebene Registrierung von Waffen etwa VwGH 15.3.2024, Ra 2023/03/0206, Rn. 27 f).
18
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs.1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 12. Mai 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030039.L00

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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