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Der minderjährige Revisionswerber, ein im Jahr 2013 geborener Staatsangehöriger Syriens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 10. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Verlauf des Verfahrens im Wesentlichen damit begründete, dass er nicht in Syrien leben könne. Zudem gab er an, er möchte seine Eltern nach Österreich bringen.
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 1. August 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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In seiner Begründung führte das BVwG - soweit hier maßgeblich - aus, das Heimatdorf des Revisionswerbers befinde sich im Gouvernement Al-Hasaka und stehe unter kurdischer Kontrolle. Nach den festgestellten Länderberichten sei eine Zwangsrekrutierung des Revisionswerbers durch die kurdischen Kräfte nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, zumal sich aus diesen eine systematische zwangsweise Rekrutierung Minderjähriger in der Heimatregion des Revisionswerbers nicht ableiten lasse. Zudem bestünden beim Revisionswerber keine risikoerhöhenden Faktoren, da er in Syrien auf ein intaktes Familiennetzwerk zurückgreifen könne, weshalb es sich bei ihm nicht um einen Minderjährigen mit sozioökonomisch benachteiligtem Hintergrund handle.
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Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit ein Abweichen von der (näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorbringt, da das BVwG keine aktuellen Länderberichte zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts herangezogen habe. Hätte es die (näher bezeichneten) Berichte beachtet, wäre es zum Ergebnis gekommen, dem Revisionswerber drohe in seinem Heimatort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung. Des Weiteren habe das BVwG die familiäre Situation des Revisionswerbers nicht ausreichend ermittelt, sodass die Annahme, dieser finde im Falle einer Rückkehr familiäre Unterstützung vor und sei daher nicht dem erhöhten Risiko einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt, lediglich auf Spekulationen beruhe.
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Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Sofern die Revision zunächst die unterlassene Heranziehung aktueller Länderberichte zur Feststellung der Lage im Herkunftsstaat des Revisionswerbers geltend macht, macht sie einen Verfahrensmangel geltend. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbende Partei günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 7.8.2023, Ra 2023/18/0139, mwN).Sofern die Revision zunächst die unterlassene Heranziehung aktueller Länderberichte zur Feststellung der Lage im Herkunftsstaat des Revisionswerbers geltend macht, macht sie einen Verfahrensmangel geltend. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbende Partei günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 7.8.2023, Ra 2023/18/0139, mwN).
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Die Revision legt mit ihrem pauschalen, keinen Bezug zur konkreten Situation des Revisionswerbers herstellenden Verweis auf einzelne Rekrutierungsversuche bei Minderjährigen jedoch nicht dar, weshalb gerade der Revisionswerber von einer solchen Zwangsrekrutierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen sein sollte. Ihr gelingt es insoweit nicht, der Beweiswürdigung des BVwG, das sich mit der befürchteten Zwangsrekrutierung des Revisionswerbers unter Bedachtnahme auf seine Minderjährigkeit und sein persönliches Profil auseinandersetzte, Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zudem ist zu beachten, dass die von der Revision maßgeblich zitierte ACCORD-Anfragebeantwortung „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen“ vom 21. März 2025 datiert und damit erst nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses veröffentlicht wurde (vgl. z.B. VwGH 20.3.2025, Ra 2024/18/0452, wonach die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist).Die Revision legt mit ihrem pauschalen, keinen Bezug zur konkreten Situation des Revisionswerbers herstellenden Verweis auf einzelne Rekrutierungsversuche bei Minderjährigen jedoch nicht dar, weshalb gerade der Revisionswerber von einer solchen Zwangsrekrutierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen sein sollte. Ihr gelingt es insoweit nicht, der Beweiswürdigung des BVwG, das sich mit der befürchteten Zwangsrekrutierung des Revisionswerbers unter Bedachtnahme auf seine Minderjährigkeit und sein persönliches Profil auseinandersetzte, Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zudem ist zu beachten, dass die von der Revision maßgeblich zitierte ACCORD-Anfragebeantwortung „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen“ vom 21. März 2025 datiert und damit erst nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses veröffentlicht wurde vergleiche , z.B. VwGH 20.3.2025, Ra 2024/18/0452, wonach die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist). 12
Seitens der Revision werden weiters Feststellungs- und Ermittlungsmängel zu den familiären Anknüpfungspunkten des Revisionswerbers in Syrien geltend gemacht und insbesondere vorgebracht, die Gefahr für einen Minderjährigen ohne familiäres und soziales Netzwerk sei jedenfalls als erheblich hoch einzustufen. Damit gelingt es der Revision jedoch nicht darzulegen, dass dem Revisionswerber konkret aus diesem Grund - entgegen den Ausführungen des BVwG, wonach dieser in seinem Herkunftsdorf über mehrere männliche Verwandte verfüge, mit welchen er vor seiner Ausreise in einem Eigentumshaus der Familie zusammengelebt und ein gutes Verhältnis gehabt habe - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine erhöhte Gefahr einer Rekrutierung als Minderjähriger drohe. Die Revision entfernt sich insoweit nämlich begründungslos vom festgestellten Sachverhalt und vermag schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Dass die diesbezügliche Beweiswürdigung des BVwG in unvertretbarer Weise erfolgt wäre, legt die Revision indessen nicht dar (vgl. VwGH 1.6.2023, Ra 2021/18/0356, mwN).Seitens der Revision werden weiters Feststellungs- und Ermittlungsmängel zu den familiären Anknüpfungspunkten des Revisionswerbers in Syrien geltend gemacht und insbesondere vorgebracht, die Gefahr für einen Minderjährigen ohne familiäres und soziales Netzwerk sei jedenfalls als erheblich hoch einzustufen. Damit gelingt es der Revision jedoch nicht darzulegen, dass dem Revisionswerber konkret aus diesem Grund - entgegen den Ausführungen des BVwG, wonach dieser in seinem Herkunftsdorf über mehrere männliche Verwandte verfüge, mit welchen er vor seiner Ausreise in einem Eigentumshaus der Familie zusammengelebt und ein gutes Verhältnis gehabt habe - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine erhöhte Gefahr einer Rekrutierung als Minderjähriger drohe. Die Revision entfernt sich insoweit nämlich begründungslos vom festgestellten Sachverhalt und vermag schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Dass die diesbezügliche Beweiswürdigung des BVwG in unvertretbarer Weise erfolgt wäre, legt die Revision indessen nicht dar vergleiche , VwGH 1.6.2023, Ra 2021/18/0356, mwN).
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. Mai 2025