TE Vwgh Erkenntnis 2025/5/14 Ra 2025/02/0002

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Veröffentlicht am 14.05.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art11 Abs1 Z8
B-VG Art130 Abs1 Z2
TierschutzG 2005
TierschutzG 2005 §39 Abs3
VwGG §47 Abs5 idF 2023/I/088
VwGVG 2014 §35 Abs3a idF 2021/I/109
VwGVG 2014 §35 idF 2021/I/109
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (vormals: des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. Oktober 2024, LVwG-080006/11/SB/NIF, betreffend Aufwandersatz i.A. Abnahme von Tieren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz; mitbeteiligte Parteien: 1. M L in L, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Spittelwiese 4, und 2. Tierschutzombudsperson für Oberösterreich Dr. Cornelia Rouha-Mülleder in 4021 Linz, Bahnhofplatz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Anfechtungsumfang, sohin betreffend seinen Spruchpunkt II., dahingehend abgeändert, dass das Land Oberösterreich der Erstmitbeteiligten Aufwandersatz in der Höhe von € 1.659,60 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten hat.Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Anfechtungsumfang, sohin betreffend seinen Spruchpunkt römisch zwei., dahingehend abgeändert, dass das Land Oberösterreich der Erstmitbeteiligten Aufwandersatz in der Höhe von € 1.659,60 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten hat.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde der Erstmitbeteiligten wegen der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 12. Juni 2024 in Form der Abnahme von vier Katzen durch Organe des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (belangte Behörde) und ihm zurechenbare Organe an einem näher genannten Ort statt und erklärte diese Abnahme für rechtswidrig (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Bund („für den die belangte Behörde eingeschritten sei“) zum Aufwandersatz in Höhe von insgesamt € 1.659,60 („Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand für die Erstmitbeteiligte als obsiegende Partei“) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichtet (Spruchpunkt II.). Die Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde der Erstmitbeteiligten wegen der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 12. Juni 2024 in Form der Abnahme von vier Katzen durch Organe des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (belangte Behörde) und ihm zurechenbare Organe an einem näher genannten Ort statt und erklärte diese Abnahme für rechtswidrig (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Bund („für den die belangte Behörde eingeschritten sei“) zum Aufwandersatz in Höhe von insgesamt € 1.659,60 („Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand für die Erstmitbeteiligte als obsiegende Partei“) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichtet (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
2
Die Rechtswidrigkeit der Abnahme der vier Katzen begründete das Verwaltungsgericht im Kern damit, dass sowohl der Lebensgefährte der Erstmitbeteiligten als auch die Erstmitbeteiligte Halter dieser Katzen iSd § 4 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG) seien. Da zwar gegen den Lebensgefährten der Erstmitbeteiligten, nicht aber gegen die Erstmitbeteiligte ein aufrechtes Tierhaltungsverbot iSd § 39 Abs. 1 TSchG bestehe, sei diese berechtigt, die genannten Tiere zu halten und daher die (ausschließlich) auf § 39 Abs. 3 TSchG gestützte Abnahme der Tiere durch Organe des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als einschreitende Behörde gegenüber der Erstmitbeteiligten rechtswidrig. Zum Kostenausspruch gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 der VwG-Aufwandsersatzverordnung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde im Rahmen der Abnahme als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingeschritten sei, antragsgemäß den genannten Aufwandersatz an die Erstmitbeteiligte zu leisten habe.Die Rechtswidrigkeit der Abnahme der vier Katzen begründete das Verwaltungsgericht im Kern damit, dass sowohl der Lebensgefährte der Erstmitbeteiligten als auch die Erstmitbeteiligte Halter dieser Katzen iSd Paragraph 4, Ziffer eins, Tierschutzgesetz (TSchG) seien. Da zwar gegen den Lebensgefährten der Erstmitbeteiligten, nicht aber gegen die Erstmitbeteiligte ein aufrechtes Tierhaltungsverbot iSd Paragraph 39, Absatz eins, TSchG bestehe, sei diese berechtigt, die genannten Tiere zu halten und daher die (ausschließlich) auf Paragraph 39, Absatz 3, TSchG gestützte Abnahme der Tiere durch Organe des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als einschreitende Behörde gegenüber der Erstmitbeteiligten rechtswidrig. Zum Kostenausspruch gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph eins, der VwG-Aufwandsersatzverordnung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde im Rahmen der Abnahme als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingeschritten sei, antragsgemäß den genannten Aufwandersatz an die Erstmitbeteiligte zu leisten habe.
3
Gegen Spruchpunkt II. richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der solcherart verpflichteten Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.Gegen Spruchpunkt römisch zwei. richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der solcherart verpflichteten Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
4
Die Revisionswerberin bekämpft nicht die Höhe des Kostenausspruchs, sondern die in Abweichung zu näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Bund als Rechtsträger den Aufwandersatz gemäß § 35 VwGVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Vollziehung des TSchG zu leisten habe.Die Revisionswerberin bekämpft nicht die Höhe des Kostenausspruchs, sondern die in Abweichung zu näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Bund als Rechtsträger den Aufwandersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Vollziehung des TSchG zu leisten habe.
5
Eine Revisionsbeantwortung wurde im Rahmen des Vorverfahrens nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, gebildeten Senat - erwogen:

6
Die Revision ist aus dem geltend gemachten Grund zulässig und auch berechtigt.
7
§ 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lautet auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, lautet auszugsweise:

„Kosten

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) [...]

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

[...]“

§ 47 Abs. 5 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lautet:Paragraph 47, Absatz 5, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, lautet:

„Aufwandersatz

§ 47. [...]Paragraph 47, [...]

(5) Der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Diesem Rechtsträger fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Revisionswerber zu leisten ist.“

8
Im vorliegenden Fall erfolgte die auf § 39 Abs. 3 TSchG gestützte Abnahme als Akt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch die Behörde in Vollziehung des TSchG. Die Vollziehung des TSchG ist gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 8 B-VG Landessache. Die Behörde ist sohin nicht für den Bund, sondern das Land Oberösterreich eingeschritten. Daher ist kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinne des sinngemäß anzuwendenden § 47 Abs. 5 VwGG auch das Land Oberösterreich (vgl. z.B. VwGH 15.5.2019, Ra 2018/02/0333).Im vorliegenden Fall erfolgte die auf Paragraph 39, Absatz 3, TSchG gestützte Abnahme als Akt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch die Behörde in Vollziehung des TSchG. Die Vollziehung des TSchG ist gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG Landessache. Die Behörde ist sohin nicht für den Bund, sondern das Land Oberösterreich eingeschritten. Daher ist kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinne des sinngemäß anzuwendenden Paragraph 47, Absatz 5, VwGG auch das Land Oberösterreich vergleiche , z.B. VwGH 15.5.2019, Ra 2018/02/0333).
9
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.
10
Ein solcher Fall liegt hier vor. Wie oben bereits festgehalten wurde, ist die Abnahme der Katzen durch Organe des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz und ihm zurechenbare Organe rechtskräftig mit dem nur bezüglich des Kostenausspruchs angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts für rechtswidrig erklärt worden. Der Kostenausspruch war nun dahingehend zu korrigieren, dass das Land Oberösterreich gemäß § 35 VwGVG iVm § 47 Abs. 5 VwGG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung als Kostenträger für die Leistung des Aufwandersatzes im unbestritten gebliebenen Ausmaß von € 1.659,60 für Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand an die obsiegende Erstmitbeteiligte zu verpflichten ist.Ein solcher Fall liegt hier vor. Wie oben bereits festgehalten wurde, ist die Abnahme der Katzen durch Organe des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz und ihm zurechenbare Organe rechtskräftig mit dem nur bezüglich des Kostenausspruchs angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts für rechtswidrig erklärt worden. Der Kostenausspruch war nun dahingehend zu korrigieren, dass das Land Oberösterreich gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 47, Absatz 5, VwGG in Verbindung mit , der VwG-Aufwandersatzverordnung als Kostenträger für die Leistung des Aufwandersatzes im unbestritten gebliebenen Ausmaß von € 1.659,60 für Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand an die obsiegende Erstmitbeteiligte zu verpflichten ist.
11
Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem Anfechtungsumfang in diesem Sinn - wie aus dem Spruch ersichtlich - gemäß § 42 Abs. 4 VwGG abzuändern.Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem Anfechtungsumfang in diesem Sinn - wie aus dem Spruch ersichtlich - gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG abzuändern.

Wien, am 14. Mai 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020002.L00

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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