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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde der Erstmitbeteiligten wegen der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 12. Juni 2024 in Form der Abnahme von vier Katzen durch Organe des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (belangte Behörde) und ihm zurechenbare Organe an einem näher genannten Ort statt und erklärte diese Abnahme für rechtswidrig (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Bund („für den die belangte Behörde eingeschritten sei“) zum Aufwandersatz in Höhe von insgesamt € 1.659,60 („Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand für die Erstmitbeteiligte als obsiegende Partei“) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichtet (Spruchpunkt II.). Die Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde der Erstmitbeteiligten wegen der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 12. Juni 2024 in Form der Abnahme von vier Katzen durch Organe des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (belangte Behörde) und ihm zurechenbare Organe an einem näher genannten Ort statt und erklärte diese Abnahme für rechtswidrig (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Bund („für den die belangte Behörde eingeschritten sei“) zum Aufwandersatz in Höhe von insgesamt € 1.659,60 („Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand für die Erstmitbeteiligte als obsiegende Partei“) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichtet (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
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Die Rechtswidrigkeit der Abnahme der vier Katzen begründete das Verwaltungsgericht im Kern damit, dass sowohl der Lebensgefährte der Erstmitbeteiligten als auch die Erstmitbeteiligte Halter dieser Katzen iSd § 4 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG) seien. Da zwar gegen den Lebensgefährten der Erstmitbeteiligten, nicht aber gegen die Erstmitbeteiligte ein aufrechtes Tierhaltungsverbot iSd § 39 Abs. 1 TSchG bestehe, sei diese berechtigt, die genannten Tiere zu halten und daher die (ausschließlich) auf § 39 Abs. 3 TSchG gestützte Abnahme der Tiere durch Organe des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als einschreitende Behörde gegenüber der Erstmitbeteiligten rechtswidrig. Zum Kostenausspruch gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 der VwG-Aufwandsersatzverordnung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde im Rahmen der Abnahme als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingeschritten sei, antragsgemäß den genannten Aufwandersatz an die Erstmitbeteiligte zu leisten habe.Die Rechtswidrigkeit der Abnahme der vier Katzen begründete das Verwaltungsgericht im Kern damit, dass sowohl der Lebensgefährte der Erstmitbeteiligten als auch die Erstmitbeteiligte Halter dieser Katzen iSd Paragraph 4, Ziffer eins, Tierschutzgesetz (TSchG) seien. Da zwar gegen den Lebensgefährten der Erstmitbeteiligten, nicht aber gegen die Erstmitbeteiligte ein aufrechtes Tierhaltungsverbot iSd Paragraph 39, Absatz eins, TSchG bestehe, sei diese berechtigt, die genannten Tiere zu halten und daher die (ausschließlich) auf Paragraph 39, Absatz 3, TSchG gestützte Abnahme der Tiere durch Organe des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als einschreitende Behörde gegenüber der Erstmitbeteiligten rechtswidrig. Zum Kostenausspruch gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph eins, der VwG-Aufwandsersatzverordnung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde im Rahmen der Abnahme als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingeschritten sei, antragsgemäß den genannten Aufwandersatz an die Erstmitbeteiligte zu leisten habe.
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Gegen Spruchpunkt II. richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der solcherart verpflichteten Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.Gegen Spruchpunkt römisch zwei. richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der solcherart verpflichteten Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
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Die Revisionswerberin bekämpft nicht die Höhe des Kostenausspruchs, sondern die in Abweichung zu näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Bund als Rechtsträger den Aufwandersatz gemäß § 35 VwGVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Vollziehung des TSchG zu leisten habe.Die Revisionswerberin bekämpft nicht die Höhe des Kostenausspruchs, sondern die in Abweichung zu näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Bund als Rechtsträger den Aufwandersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Vollziehung des TSchG zu leisten habe.
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Eine Revisionsbeantwortung wurde im Rahmen des Vorverfahrens nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, gebildeten Senat - erwogen:
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Die Revision ist aus dem geltend gemachten Grund zulässig und auch berechtigt.
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§ 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lautet auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, lautet auszugsweise: „Kosten
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) [...]
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
[...]“
§ 47 Abs. 5 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lautet:Paragraph 47, Absatz 5, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, lautet:
„Aufwandersatz
§ 47. [...]Paragraph 47, [...]
(5) Der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Diesem Rechtsträger fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Revisionswerber zu leisten ist.“
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Im vorliegenden Fall erfolgte die auf § 39 Abs. 3 TSchG gestützte Abnahme als Akt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch die Behörde in Vollziehung des TSchG. Die Vollziehung des TSchG ist gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 8 B-VG Landessache. Die Behörde ist sohin nicht für den Bund, sondern das Land Oberösterreich eingeschritten. Daher ist kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinne des sinngemäß anzuwendenden § 47 Abs. 5 VwGG auch das Land Oberösterreich (vgl. z.B. VwGH 15.5.2019, Ra 2018/02/0333).Im vorliegenden Fall erfolgte die auf Paragraph 39, Absatz 3, TSchG gestützte Abnahme als Akt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch die Behörde in Vollziehung des TSchG. Die Vollziehung des TSchG ist gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG Landessache. Die Behörde ist sohin nicht für den Bund, sondern das Land Oberösterreich eingeschritten. Daher ist kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinne des sinngemäß anzuwendenden Paragraph 47, Absatz 5, VwGG auch das Land Oberösterreich vergleiche , z.B. VwGH 15.5.2019, Ra 2018/02/0333). 9
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.
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Ein solcher Fall liegt hier vor. Wie oben bereits festgehalten wurde, ist die Abnahme der Katzen durch Organe des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz und ihm zurechenbare Organe rechtskräftig mit dem nur bezüglich des Kostenausspruchs angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts für rechtswidrig erklärt worden. Der Kostenausspruch war nun dahingehend zu korrigieren, dass das Land Oberösterreich gemäß § 35 VwGVG iVm § 47 Abs. 5 VwGG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung als Kostenträger für die Leistung des Aufwandersatzes im unbestritten gebliebenen Ausmaß von € 1.659,60 für Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand an die obsiegende Erstmitbeteiligte zu verpflichten ist.Ein solcher Fall liegt hier vor. Wie oben bereits festgehalten wurde, ist die Abnahme der Katzen durch Organe des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz und ihm zurechenbare Organe rechtskräftig mit dem nur bezüglich des Kostenausspruchs angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts für rechtswidrig erklärt worden. Der Kostenausspruch war nun dahingehend zu korrigieren, dass das Land Oberösterreich gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 47, Absatz 5, VwGG in Verbindung mit , der VwG-Aufwandersatzverordnung als Kostenträger für die Leistung des Aufwandersatzes im unbestritten gebliebenen Ausmaß von € 1.659,60 für Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand an die obsiegende Erstmitbeteiligte zu verpflichten ist.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem Anfechtungsumfang in diesem Sinn - wie aus dem Spruch ersichtlich - gemäß § 42 Abs. 4 VwGG abzuändern.Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem Anfechtungsumfang in diesem Sinn - wie aus dem Spruch ersichtlich - gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG abzuändern.
Wien, am 14. Mai 2025