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1. Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 28. Juli 2023 (Revisionswerberin) wurde über den Mitbeteiligten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und 8 Stunden) verhängt.1. Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 28. Juli 2023 (Revisionswerberin) wurde über den Mitbeteiligten wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und 8 Stunden) verhängt.
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Mit Spruchpunkt 2. desselben Straferkenntnisses wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe als Gewerbetreibender und Betriebsinhaber die für die Ausübung des Gewerbebetriebs Gastgewerbe in der Betriebsart Bar an einem bestimmt bezeichneten Standort erforderlichen Unterlagen, nämlich die Betriebsanlagengenehmigung, zu drei bestimmten Kontrollzeitpunkten einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf dessen Verlangen nicht vorgewiesen und zur Einsichtnahme ausgehändigt, obwohl dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich gewesen sei. Der Mitbeteiligte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z 26 iVm § 338 Abs. 1 der GewO 1994 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und 14 Stunden) verhängt wurde.Mit Spruchpunkt 2. desselben Straferkenntnisses wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe als Gewerbetreibender und Betriebsinhaber die für die Ausübung des Gewerbebetriebs Gastgewerbe in der Betriebsart Bar an einem bestimmt bezeichneten Standort erforderlichen Unterlagen, nämlich die Betriebsanlagengenehmigung, zu drei bestimmten Kontrollzeitpunkten einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf dessen Verlangen nicht vorgewiesen und zur Einsichtnahme ausgehändigt, obwohl dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich gewesen sei. Der Mitbeteiligte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 367, Ziffer 26, in Verbindung mit Paragraph 338, Absatz eins, der GewO 1994 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und 14 Stunden) verhängt wurde.
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Der Mitbeteiligte erhob gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde.
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2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses teilweise Folge (Spruchpunkt I. im angefochtenen Erkenntnis).2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses teilweise Folge (Spruchpunkt römisch eins. im angefochtenen Erkenntnis).
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Hinsichtlich des - allein revisionsgegenständlichen - Spruchpunkts 2. des Straferkenntnissses gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, behob diesen Spruchpunkt und stellte das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang ein (Spruchpunkt II. im angefochtenen Erkenntnis).Hinsichtlich des - allein revisionsgegenständlichen - Spruchpunkts 2. des Straferkenntnissses gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, behob diesen Spruchpunkt und stellte das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang ein (Spruchpunkt römisch zwei. im angefochtenen Erkenntnis).
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Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch drei.).
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Soweit für das Revisionsverfahren maßgeblich, traf das Verwaltungsgericht zusammengefasst nachfolgende Sachverhaltsfeststellungen:
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Der Mitbeteiligte sei seit 18. März 2022 Inhaber der Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart Bar“ an einem näher bezeichneten Standort. Am 21. Juli 2022, am 6. Februar 2023 sowie am 14. März 2023 seien Beamte der Polizei aufgrund von Anrainerbeschwerden wegen Lärms zum Lokal der mitbeteiligten Partei beordert worden. Die Polizeiorgane hätten den Mitbeteiligten jeweils aufgefordert, die für die Gewerbeausübung maßgebenden Urkunden vorzuweisen. Der Mitbeteiligte sei diesen Aufforderungen jeweils nicht nachgekommen. Er habe die behördlichen Urkunden in keinem der genannten Fälle vorgewiesen bzw. zur Einsichtnahme ausgehändigt.
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Rechtlich führte das Verwaltungsgericht - soweit relevant - zusammengefasst aus, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seien im Rahmen der Betriebsrevision nach § 338 GewO 1994 berechtigt, sich die für die Gewerbeausübung maßgebenden Unterlagen vom Gewerbetreibenden vorweisen und auch aushändigen zu lassen, jedoch nur insoweit sie gemäß § 336 GewO 1994 bei der Vollziehung der Gewerbeordnung mitzuwirken hätten. Die Mitwirkungstatbestände seien in § 336 GewO 1994 taxativ aufgezählt; hinsichtlich anderer Verwaltungsübertretungen (insbesondere im Hinblick auf § 368 GewO 1994) bestehe keine Mitwirkungspflicht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht - soweit relevant - zusammengefasst aus, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seien im Rahmen der Betriebsrevision nach Paragraph 338, GewO 1994 berechtigt, sich die für die Gewerbeausübung maßgebenden Unterlagen vom Gewerbetreibenden vorweisen und auch aushändigen zu lassen, jedoch nur insoweit sie gemäß Paragraph 336, GewO 1994 bei der Vollziehung der Gewerbeordnung mitzuwirken hätten. Die Mitwirkungstatbestände seien in Paragraph 336, GewO 1994 taxativ aufgezählt; hinsichtlich anderer Verwaltungsübertretungen (insbesondere im Hinblick auf Paragraph 368, GewO 1994) bestehe keine Mitwirkungspflicht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. 10
Die Polizei als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei, wenn sie nicht direkt über Ersuchen der Behörde tätig werde, nicht zur Aufforderung des Vorweises einer Betriebsanlagengenehmigung berechtigt. Die der mitbeteiligten Partei als verletzt angelasteten Rechtsvorschriften des § 338 und § 367 Z 26 GewO 1994 seien nicht in § 336 GewO 1994 angeführt. Es sei auch kein behördlicher Auftrag zur Ermittlung vorgelegen. Vielmehr seien die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den maßgeblichen Fällen aufgrund von Anrainerbeschwerden tätig geworden.Die Polizei als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei, wenn sie nicht direkt über Ersuchen der Behörde tätig werde, nicht zur Aufforderung des Vorweises einer Betriebsanlagengenehmigung berechtigt. Die der mitbeteiligten Partei als verletzt angelasteten Rechtsvorschriften des Paragraph 338 und Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1994 seien nicht in Paragraph 336, GewO 1994 angeführt. Es sei auch kein behördlicher Auftrag zur Ermittlung vorgelegen. Vielmehr seien die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den maßgeblichen Fällen aufgrund von Anrainerbeschwerden tätig geworden. 11
Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG.Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
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3. Gegen Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Amtsrevision.3. Gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Amtsrevision.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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4.1. Die Amtsrevisionswerberin verweist zur Zulässigkeit ihrer Revision (ua.) auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob die Bundespolizei als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt sei, zum Vorweis des Betriebsanlagengenehmigungsbescheids aufzufordern, auch wenn sie nicht direkt über Ersuchen der Behörde tätig wird.
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Die Revision erweist sich bereits im Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig; sie ist auch berechtigt.
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4.2. Die vorliegend maßgebenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, lauten auszugsweise:4.2. Die vorliegend maßgebenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, lauten auszugsweise: „§ 336. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, an der Vollziehung der §§ 366 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 10, 367 Z 8, 35, 50 und 51, 366b und 367a sowie bei Verstößen gegen die Bestimmungen über Sperrstunden (§ 113) mitzuwirken.„§ 336. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, an der Vollziehung der Paragraphen 366, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 3a, 10, 367 Ziffer 8,, 35, 50 und 51, 366b und 367a sowie bei Verstößen gegen die Bestimmungen über Sperrstunden (Paragraph 113,) mitzuwirken.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im selben Umfang an der Vollziehung des § 367 Z 25 mitzuwirken, sofern es sich um im Hinblick auf musikalische Darbietungen vorgeschriebene Auflagen oder Aufträge handelt, die die Betriebsanlage eines Gastgewerbebetriebes betreffen.(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im selben Umfang an der Vollziehung des Paragraph 367, Ziffer 25, mitzuwirken, sofern es sich um im Hinblick auf musikalische Darbietungen vorgeschriebene Auflagen oder Aufträge handelt, die die Betriebsanlage eines Gastgewerbebetriebes betreffen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im selben Umfang an der Vollziehung des § 368 mitzuwirken, sofern es sich um die in § 76a Abs. 1 oder Abs. 2 geregelten Zeiten oder Voraussetzungen handelt.(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im selben Umfang an der Vollziehung des Paragraph 368, mitzuwirken, sofern es sich um die in Paragraph 76 a, Absatz eins, oder Absatz 2, geregelten Zeiten oder Voraussetzungen handelt.
(4) Soweit der Behörde für die im Abs. 1 angeführten Aufgaben andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie sich dieser anstelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu bedienen.(4) Soweit der Behörde für die im Absatz eins, angeführten Aufgaben andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie sich dieser anstelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu bedienen.
[...]
§ 338. (1) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen und in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. Insoweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 336 bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken haben, haben ihnen die Gewerbetreibenden auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen. Liegt gegen eine Person der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 10 und § 367 Z 8 vor, so hat sich diese Person gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuweisen.Paragraph 338, (1) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen und in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. Insoweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 336, bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken haben, haben ihnen die Gewerbetreibenden auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen. Liegt gegen eine Person der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 10 und Paragraph 367, Ziffer 8, vor, so hat sich diese Person gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuweisen.
(2) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Abs. 1 genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters hat er den im Abs. 1 genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.(2) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Absatz eins, genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters hat er den im Absatz eins, genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.
[...]
Strafbestimmungen
§ 366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, werParagraph 366, (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
[...]
3.
eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f);eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraphen 81 f,);
[...]
§ 367. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, werParagraph 367, Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer
[...]
26.
den Bestimmungen des § 338 zuwiderhandelt;den Bestimmungen des Paragraph 338, zuwiderhandelt;
[...]
§ 368. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.“Paragraph 368, Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer andere als in den Paragraphen 366,, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.“
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4.3. Die Amtsrevisionswerberin bringt im Wesentlichen vor, es sei für die Mitwirkung im Sinne von § 336 GewO 1994 nicht erforderlich, dass der Bundespolizei in jedem Fall ein expliziter behördlicher Auftrag erteilt werde, um ihre gesamten Befugnisse im Rahmen einer Gewerbekontrolle - insbesondere auf Grundlage des § 338 GewO 1994 - ausüben zu können. Die Bundespolizei müsse vielmehr selbstständig agieren können, um ihrer Mitwirkungspflicht im Einzelfall zweckentsprechend nachkommen zu können. Ohne Kenntnis des bestehenden Betriebsanlagenkonsenses sei es den einschreitenden Organen nicht möglich, zu beurteilen, ob eine Verletzung von maßgeblichen Rechtsvorschriften vorliege und somit an der Vollziehung dieser Bestimmung mitzuwirken. Dies zeige sich insbesondere in Fällen, in denen es - wie gegenständlich - um die Beurteilung des Vorliegens einer allfälligen - strafbaren - konsenslosen Änderung der Betriebsanlage gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 gehe.4.3. Die Amtsrevisionswerberin bringt im Wesentlichen vor, es sei für die Mitwirkung im Sinne von Paragraph 336, GewO 1994 nicht erforderlich, dass der Bundespolizei in jedem Fall ein expliziter behördlicher Auftrag erteilt werde, um ihre gesamten Befugnisse im Rahmen einer Gewerbekontrolle - insbesondere auf Grundlage des Paragraph 338, GewO 1994 - ausüben zu können. Die Bundespolizei müsse vielmehr selbstständig agieren können, um ihrer Mitwirkungspflicht im Einzelfall zweckentsprechend nachkommen zu können. Ohne Kenntnis des bestehenden Betriebsanlagenkonsenses sei es den einschreitenden Organen nicht möglich, zu beurteilen, ob eine Verletzung von maßgeblichen Rechtsvorschriften vorliege und somit an der Vollziehung dieser Bestimmung mitzuwirken. Dies zeige sich insbesondere in Fällen, in denen es - wie gegenständlich - um die Beurteilung des Vorliegens einer allfälligen - strafbaren - konsenslosen Änderung der Betriebsanlage gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 gehe. 17
§ 338 GewO 1994 definiere den Rahmen und die Befugnisse der Mitwirkungspflichten, beziehe sich jedoch nicht auf den inhaltlichen Umfang der Mitwirkungspflicht, der in § 336 GewO 1994 festgelegt sei und unter anderem die Vollziehung des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 umfasse. Daher sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Bundespolizei nicht an der Mitwirkung und Vollziehung des § 338 iVm § 367 Z 26 GewO 1994 beteiligt und daher nicht berechtigt sei, die Vorlage der Unterlagen zu verlangen, weder mit dem Wortlaut der Bestimmungen noch systematisch oder mit dem Sinn und Zweck derselben vereinbar.Paragraph 338, GewO 1994 definiere den Rahmen und die Befugnisse der Mitwirkungspflichten, beziehe sich jedoch nicht auf den inhaltlichen Umfang der Mitwirkungspflicht, der in Paragraph 336, GewO 1994 festgelegt sei und unter anderem die Vollziehung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 umfasse. Daher sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Bundespolizei nicht an der Mitwirkung und Vollziehung des Paragraph 338, in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1994 beteiligt und daher nicht berechtigt sei, die Vorlage der Unterlagen zu verlangen, weder mit dem Wortlaut der Bestimmungen noch systematisch oder mit dem Sinn und Zweck derselben vereinbar. 18
Das Einschreiten der Bundespolizei sei aufgrund des Verdachts einer Übertretung des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 und daher im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 336 GewO 1994 erfolgt. Diese Mitwirkungspflicht umfasse ausdrücklich Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich seien. Dass es zur Durchführung dieser Maßnahmen eines gewerbebehördlichen Auftrags an die Bundespolizei oder der Anwesenheit eines Organwalters der Gewerbebehörde bedürfe, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.Das Einschreiten der Bundespolizei sei aufgrund des Verdachts einer Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 und daher im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Paragraph 336, GewO 1994 erfolgt. Diese Mitwirkungspflicht umfasse ausdrücklich Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich seien. Dass es zur Durchführung dieser Maßnahmen eines gewerbebehördlichen Auftrags an die Bundespolizei oder der Anwesenheit eines Organwalters der Gewerbebehörde bedürfe, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. 19
4.4.1. § 336 GewO 1994 regelt die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, also insbesondere auch der Bundespolizei (vgl. § 5 Abs. 2 SPG), bei der Vollziehung bestimmter Vorschriften des Gewerbestrafrechts, zu welchen auch § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zählt. Diese gesetzlich angeordnete Mitwirkung umfasst gemäß § 336 Abs. 1 GewO 1994 ausdrücklich Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. Darunter fallen somit etwa die Überwachung der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zB durch Kontrollgänge, die Vornahme von Ermahnungen, die Erstattung von Anzeigen und Maßnahmen zur Erfassung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. hierzu Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar zur GewO 1994 [2015], § 336, Rz. 6). 4.4.1. Paragraph 336, GewO 1994 regelt die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, also insbesondere auch der Bundespolizei vergleiche , Paragraph 5, Absatz 2, SPG), bei der Vollziehung bestimmter Vorschriften des Gewerbestrafrechts, zu welchen auch Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zählt. Diese gesetzlich angeordnete Mitwirkung umfasst gemäß Paragraph 336, Absatz eins, GewO 1994 ausdrücklich Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. Darunter fallen somit etwa die Überwachung der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zB durch Kontrollgänge, die Vornahme von Ermahnungen, die Erstattung von Anzeigen und Maßnahmen zur Erfassung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche , hierzu Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar zur GewO 1994 [2015], Paragraph 336,, Rz. 6). 20
Dass es zur Durchführung dieser Maßnahmen eines gewerbebehördlichen Auftrags an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedürfte, ist dem Wortlaut des § 336 GewO 1994 nicht zu entnehmen; dies stünde - worauf die Amtsrevisionswerberin zutreffend hinweist - auch der zweckentsprechenden Mitwirkung an der Vollziehung der genannten Bestimmungen entgegen, weil dadurch die Möglichkeit eines Einschreitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - und damit auch deren Möglichkeit zur Setzung einer der in § 336 GewO 1994 vorgesehenen Maßnahmen - auf jene Fälle reduziert würde, von denen die Gewerbebehörde bereits Kenntnis hat. Vor allem mit Blick auf die zur Abwendung einer Verwaltungsübertretung dienenden Schritte wäre es geradezu sinnwidrig, die Zulässigkeit der Maßnahmen von dem Erfordernis eines der Mitwirkung vorausgehenden gewerbebehördlichen Auftrags abhängig zu machen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes müssen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Mitwirkungspflichten an der Vollziehung der in § 336 Abs. 1 GewO 1994 genannten Bestimmungen vielmehr (auch) aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmungen einschreiten können. Ein Ersuchen der Gewerbebehörde an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Mitwirkung an der Vollziehung der in § 336 GewO 1994 genannten Bestimmungen bildet daher keine Voraussetzung für dieses Handeln (in diesem Sinne auch VfSlg. 9098/1981).Dass es zur Durchführung dieser Maßnahmen eines gewerbebehördlichen Auftrags an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedürfte, ist dem Wortlaut des Paragraph 336, GewO 1994 nicht zu entnehmen; dies stünde - worauf die Amtsrevisionswerberin zutreffend hinweist - auch der zweckentsprechenden Mitwirkung an der Vollziehung der genannten Bestimmungen entgegen, weil dadurch die Möglichkeit eines Einschreitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - und damit auch deren Möglichkeit zur Setzung einer der in Paragraph 336, GewO 1994 vorgesehenen Maßnahmen - auf jene Fälle reduziert würde, von denen die Gewerbebehörde bereits Kenntnis hat. Vor allem mit Blick auf die zur Abwendung einer Verwaltungsübertretung dienenden Schritte wäre es geradezu sinnwidrig, die Zulässigkeit der Maßnahmen von dem Erfordernis eines der Mitwirkung vorausgehenden gewerbebehördlichen Auftrags abhängig zu machen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes müssen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Mitwirkungspflichten an der Vollziehung der in Paragraph 336, Absatz eins, GewO 1994 genannten Bestimmungen vielmehr (auch) aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmungen einschreiten können. Ein Ersuchen der Gewerbebehörde an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Mitwirkung an der Vollziehung der in Paragraph 336, GewO 1994 genannten Bestimmungen bildet daher keine Voraussetzung für dieses Handeln (in diesem Sinne auch VfSlg. 9098 aus 1981,). 21
4.4.2. Durch § 338 GewO 1994 werden die Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 336 GewO 1994 konkretisiert. Insoweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 336 GewO 1994 an der Vollziehung mitzuwirken haben, sind sie nach § 338 Abs. 1 GewO 1994 berechtigt, den Vorweis und die Aushändigung zur Einsichtnahme der für die Gewerbeausübung maßgebenden Urkunden zu verlangen; mit anderen Worten: § 338 Abs. 1 GewO 1994 berechtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dann zur Aufforderung des Vorweises und der Aushändigung zur Einsichtnahme der für die Gewerbeausübung maßgebenden Urkunden, wenn und soweit ihr Einschreiten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 336 GewO 1994 erfolgt. Dem steht die Duldungs- und Auskunftspflicht des Betriebsinhabers gemäß § 338 Abs. 2 GewO 1994 gegenüber (vgl. VwGH 31.1.2013, 2008/04/0216, Pkt. 6.4.).4.4.2. Durch Paragraph 338, GewO 1994 werden die Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Paragraph 336, GewO 1994 konkretisiert. Insoweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 336, GewO 1994 an der Vollziehung mitzuwirken haben, sind sie nach Paragraph 338, Absatz eins, GewO 1994 berechtigt, den Vorweis und die Aushändigung zur Einsichtnahme der für die Gewerbeausübung maßgebenden Urkunden zu verlangen; mit anderen Worten: Paragraph 338, Absatz eins, GewO 1994 berechtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dann zur Aufforderung des Vorweises und der Aushändigung zur Einsichtnahme der für die Gewerbeausübung maßgebenden Urkunden, wenn und soweit ihr Einschreiten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Paragraph 336, GewO 1994 erfolgt. Dem steht die Duldungs- und Auskunftspflicht des Betriebsinhabers gemäß Paragraph 338, Absatz 2, GewO 1994 gegenüber vergleiche , VwGH 31.1.2013, 2008/04/0216, Pkt. 6.4.). 22
4.4.3. Nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer „eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter „Änderung“ einer genehmigten Betriebsanlage im Sinne des § 81 Abs. 1 GewO 1994 jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte, bauliche oder sonstige, die Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zu verstehen, durch die sich die im § 74 Abs. 2 Z 1 bis Z 5 GewO 1994 bezeichneten Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Auswirkungen ergeben können. Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des § 81 GewO 1994 einer gewerbebehördlichen Genehmigung (vgl. VwGH 13.4.2021, Ra 2018/04/0130, Rn. 11, mwN).4.4.3. Nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer „eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter „Änderung“ einer genehmigten Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte, bauliche oder sonstige, die Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zu verstehen, durch die sich die im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 5, GewO 1994 bezeichneten Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Auswirkungen ergeben können. Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des Paragraph 81, GewO 1994 einer gewerbebehördlichen Genehmigung vergleiche , VwGH 13.4.2021, Ra 2018/04/0130, Rn. 11, mwN). 23
5.1. Im gegenständlichen Fall wurden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jeweils aus Anlass von Anrainerbeschwerden wegen Lärms - also eines in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Schutzinteresses - tätig. Für die einschreitenden Polizeiorgane war daher das Vorliegen von Auswirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994, welche die (konsenslose) Änderung einer genehmigten Betriebsanlage im Sinne des § 81 Abs. 1 GewO 1994 zu begründen vermögen, nicht auszuschließen (vgl. erneut VwGH 13.4.2021, Ra 2018/04/0130). Das Einschreiten erfolgte somit aufgrund des Verdachts einer Übertretung des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 und folglich im Rahmen der in § 336 GewO 1994 angeführten Mitwirkungstatbestände. Die konkrete Überprüfung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides diente der Überwachung der Einhaltung der Gewerbevorschriften und stellt damit eine Maßnahme zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen dar. Es handelte sich damit um ein Vorgehen im Rahmen der Mitwirkungspflicht im Sinne des § 336 Abs. 1 GewO 1994 durch die bundespolizeilichen Organe.5.1. Im gegenständlichen Fall wurden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jeweils aus Anlass von Anrainerbeschwerden wegen Lärms - also eines in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Schutzinteresses - tätig. Für die einschreitenden Polizeiorgane war daher das Vorliegen von Auswirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994, welche die (konsenslose) Änderung einer genehmigten Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 zu begründen vermögen, nicht auszuschließen vergleiche , erneut VwGH 13.4.2021, Ra 2018/04/0130). Das Einschreiten erfolgte somit aufgrund des Verdachts einer Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 und folglich im Rahmen der in Paragraph 336, GewO 1994 angeführten Mitwirkungstatbestände. Die konkrete Überprüfung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides diente der Überwachung der Einhaltung der Gewerbevorschriften und stellt damit eine Maßnahme zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen dar. Es handelte sich damit um ein Vorgehen im Rahmen der Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 336, Absatz eins, GewO 1994 durch die bundespolizeilichen Organe. 24
Insoweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 336 bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken haben, haben ihnen die Gewerbetreibenden gemäß § 338 Abs. 1 GewO 1994 auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen. Die Organe der Bundespolizei, die - nach dem oben Gesagten - fallbezogen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 336 Abs. 1 iVm. 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 einschritten, waren somit gemäß § 338 Abs. 1 GewO 1994 berechtigt, die Vorlage der für die Gewerbeausübung maßgebenden Unterlagen, konkret die Vorlage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheids, zu verlangen. Der Mitbeteiligte war gemäß Abs. 2 leg. cit. als Betriebsinhaber verpflichtet, diese Urkunde vorzuweisen bzw. zur Einsichtnahme auszuhändigen. Sein Zuwiderhandeln erfüllte fallbezogen den Verwaltungsstraftatbestand des § 367 Z 26 GewO 1994.Insoweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 336, bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken haben, haben ihnen die Gewerbetreibenden gemäß Paragraph 338, Absatz eins, GewO 1994 auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen. Die Organe der Bundespolizei, die - nach dem oben Gesagten - fallbezogen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 336, Absatz eins, in Verbindung mit 366 Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 einschritten, waren somit gemäß Paragraph 338, Absatz eins, GewO 1994 berechtigt, die Vorlage der für die Gewerbeausübung maßgebenden Unterlagen, konkret die Vorlage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheids, zu verlangen. Der Mitbeteiligte war gemäß Absatz 2, leg. cit. als Betriebsinhaber verpflichtet, diese Urkunde vorzuweisen bzw. zur Einsichtnahme auszuhändigen. Sein Zuwiderhandeln erfüllte fallbezogen den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1994.
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Da das Verwaltungsgericht dies verkannte und entgegen der dargestellten Rechtslage davon ausging, dass die Aufforderung des Vorweises des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides einen dem Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorausgehenden Auftrag bzw. ein Ersuchen der Gewerbebehörde voraussetzt, hat es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet.
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6. Das Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.6. Das Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 15. Mai 2025