TE Vwgh Beschluss 2025/5/15 Ra 2024/03/0133

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2025
beobachten
merken

Index

L65005 Jagd Wild Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs3
AVG §52
AVG §55 Abs1
JagdG Slbg 1993 §109
JagdG Slbg 1993 §109 Abs2
JagdG Slbg 1993 §109 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/03/0134

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision 1. des H O und 2. der Ha O, beide in S, beide vertreten durch Mag. Friedrich Kühleitner und Mag. Franz Lochbichler, Rechtsanwälte OG in 5620 Schwarzach/Pongau, Marktplatz 2, 1. OG, gegen das am 28. Mai 2024 mündlich verkündete und mit 18. Juni 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg, Zl. 405-1/1042/1/13-2024, betreffend Untersagung der Errichtung eines Wildtierzuchtgatters nach dem Jagdgesetz 1993 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Eingabe vom 28. November 2023 zeigten die Revisionswerber die Errichtung eines Wildtierzuchtgatters gemäß § 109 Salzburger Jagdgesetz 1993 (JG) an.Mit Eingabe vom 28. November 2023 zeigten die Revisionswerber die Errichtung eines Wildtierzuchtgatters gemäß Paragraph 109, Salzburger Jagdgesetz 1993 (JG) an.
2
Nach dem Einlangen schriftlicher Äußerungen der Salzburger Jägerschaft und der Jagdinhaber, die zuvor gemäß § 110 Abs. 3 JG verständigt worden waren, sowie nach Einholung eines jagdfachlichen Amtssachverständigengutachtens, in dem auch zu dem von den Revisionswerbern vorgelegten Privatgutachten Stellung genommen wurde, sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. Februar 2024 aus, dass „der Anzeige vom 28. November 2023 nicht stattgegeben“ und „die jagdrechtliche Bewilligung versagt“ werde. Nach dem Einlangen schriftlicher Äußerungen der Salzburger Jägerschaft und der Jagdinhaber, die zuvor gemäß Paragraph 110, Absatz 3, JG verständigt worden waren, sowie nach Einholung eines jagdfachlichen Amtssachverständigengutachtens, in dem auch zu dem von den Revisionswerbern vorgelegten Privatgutachten Stellung genommen wurde, sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. Februar 2024 aus, dass „der Anzeige vom 28. November 2023 nicht stattgegeben“ und „die jagdrechtliche Bewilligung versagt“ werde.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerber wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung ergangenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Errichtung des mit Eingabe vom 28.11.2023 angezeigten Wildtierzuchtgatters untersagt werde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4
Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das beabsichtigte Wildtierzuchtgatter mit einer Zahl von zehn bis über 20 weiblichen Rotwildindividuen - aufgrund seiner örtlichen Situierung im westlichen Randbereich der Rotwildkernzone eines näher genannten Eigenjagdgebietes - auf das Rotwild der Umgebung außerhalb dieses Gatters, insbesondere auf männliche Tiere zur Brunft- und winterlichen Notzeit, einen Anziehungseffekt ausüben würde. Dadurch würde das Wild davon abgehalten, in die vorgesehenen Wintereinstände zu ziehen, und es in der Folge zu erheblichen Wildtierbestandsverschiebungen kommen.
5
Beweiswürdigend wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass das Amtssachverständigengutachten und das Privatgutachten weniger über die Konzentrierung eines signifikanten Rotwildbestandes an sich, durchaus aber in der Beurteilung von deren Ausmaß und Auswirkungen weiter auseinandergegangen seien. Unabhängig davon, dass dem Amtssachverständigen eine konkrete Quantifizierung der Wildbestandsverschiebungen (nachvollziehbarer Weise) nicht möglich gewesen sei, hätten sich die vom Privatsachverständigen entgegen gesetzten Annahmen auch nur als schätzungsbasiert und nicht als geeignet erwiesen, die denklogische Expertise des Amtssachverständigen zu entkräften. Auch bei Heranziehung der Schätzungsannahmen des Privatsachverständigen würde das von der Jagdgebietsinhaberin daraus abgeleitete Schadensausmaß, nämlich die Schädigung von rund 1.000 Bäumen, eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung bedeuten.

Die selbst vom Privatsachverständigen nicht ausgeschlossenen Anziehungseffekte vor allem zur Brunft- und vorwinterlichen Notzeit würden - so das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht - allen grundsätzlichen Intentionen des Jagdgesetzes und der darauf basierenden wildökologischen Raumplanung zuwiderlaufen. Derartige Verschiebungspotenziale seien daher - selbst im Ausmaß von nur wenigen Stücken, wie sie der Privatgutachter bestätigt habe - als erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 109 Abs. 3 Z 2 JG zu beurteilen.Die selbst vom Privatsachverständigen nicht ausgeschlossenen Anziehungseffekte vor allem zur Brunft- und vorwinterlichen Notzeit würden - so das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht - allen grundsätzlichen Intentionen des Jagdgesetzes und der darauf basierenden wildökologischen Raumplanung zuwiderlaufen. Derartige Verschiebungspotenziale seien daher - selbst im Ausmaß von nur wenigen Stücken, wie sie der Privatgutachter bestätigt habe - als erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 2, JG zu beurteilen.

6
Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 16. September 2024, E 2902/2024-8, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 16. September 2024, E 2902/2024-8, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.
7
Daraufhin erhoben die Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als nicht zulässig erweist:
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
In der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zunächst das Fehlen von Rechtsprechung zur Frage der erheblichen Beeinträchtigung von Interessen der Jagdbetriebsführung und Wildverteilung gemäß § 109 Abs. 3 Z 2 JG geltend gemacht. Die aus dieser Bestimmung ableitbare Abwägungsentscheidung zwischen den gegensätzlichen Interessen der landwirtschaftlichen Funktion von Wildtierschutzgattern sowie der Jagdbetriebsführung und Wildverteilung sei vom Verwaltungsgericht nicht vorgenommen worden.In der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zunächst das Fehlen von Rechtsprechung zur Frage der erheblichen Beeinträchtigung von Interessen der Jagdbetriebsführung und Wildverteilung gemäß Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 2, JG geltend gemacht. Die aus dieser Bestimmung ableitbare Abwägungsentscheidung zwischen den gegensätzlichen Interessen der landwirtschaftlichen Funktion von Wildtierschutzgattern sowie der Jagdbetriebsführung und Wildverteilung sei vom Verwaltungsgericht nicht vorgenommen worden.
12
Eine solche Abwägung ist jedoch bei der Beurteilung, ob die Errichtung eines Wildtierzuchtgatters zu untersagen ist, nach der klaren Gesetzeslage - entgegen den Revisionsausführungen - nicht vorgesehen. Die Bestimmung des § 109 des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGBl. Nr. 100 idF LGBl Nr. 15/2012, lautet folgendermaßen:Eine solche Abwägung ist jedoch bei der Beurteilung, ob die Errichtung eines Wildtierzuchtgatters zu untersagen ist, nach der klaren Gesetzeslage - entgegen den Revisionsausführungen - nicht vorgesehen. Die Bestimmung des Paragraph 109, des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGBl. Nr. 100 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2012,, lautet folgendermaßen:

§ 109

(1) Wildtierzuchtgatter sind Absperrungen, in denen Tiere, die zu den im § 4 aufgezählten Arten gehören, in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Tierzucht und/oder zur Gewinnung von Fleisch oder tierischen Erzeugnissen gehalten werden. Durch die Errichtung von Wildtierzuchtgattern wird der jagdrechtliche Zusammenhang gemäß § 12 nicht unterbrochen.(1) Wildtierzuchtgatter sind Absperrungen, in denen Tiere, die zu den im Paragraph 4, aufgezählten Arten gehören, in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Tierzucht und/oder zur Gewinnung von Fleisch oder tierischen Erzeugnissen gehalten werden. Durch die Errichtung von Wildtierzuchtgattern wird der jagdrechtliche Zusammenhang gemäß Paragraph 12, nicht unterbrochen.

(2) Die Errichtung von Wildtierzuchtgattern ist der Jagdbehörde anzuzeigen. Mit der Tierhaltung darf erst begonnen werden, wenn die Jagdbehörde die Anzeige zur Kenntnis genommen hat; bei einer Kenntnisnahme durch Bescheid ist dessen Rechtskraft abzuwarten. Die Anzeige gilt als zur Kenntnis genommen, wenn die Errichtung des Wildtierzuchtgatters nicht innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Einbringung der Anzeige untersagt worden ist. Für den Kenntnisnahmebescheid gilt § 151 sinngemäß.(2) Die Errichtung von Wildtierzuchtgattern ist der Jagdbehörde anzuzeigen. Mit der Tierhaltung darf erst begonnen werden, wenn die Jagdbehörde die Anzeige zur Kenntnis genommen hat; bei einer Kenntnisnahme durch Bescheid ist dessen Rechtskraft abzuwarten. Die Anzeige gilt als zur Kenntnis genommen, wenn die Errichtung des Wildtierzuchtgatters nicht innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Einbringung der Anzeige untersagt worden ist. Für den Kenntnisnahmebescheid gilt Paragraph 151, sinngemäß.

(3) Die Anzeige ist zur Kenntnis zu nehmen, wenn

1.
die Flächen, auf denen die Wildtiere gehalten werden, überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden und räumlich zusammenhängen, nur in einem geringfügigen Ausmaß Waldgrundstücke sind und ein Ausmaß von 20 ha nicht überschreiten;
2.
Interessen der Jagdbetriebsführung und Wildverteilung oder naturschutzrechtlich besonders geschützte Lebensräume (§ 24 NSchG) nicht erheblich beeinträchtigt werden; undInteressen der Jagdbetriebsführung und Wildverteilung oder naturschutzrechtlich besonders geschützte Lebensräume (Paragraph 24, NSchG) nicht erheblich beeinträchtigt werden; und
3.
die Gatterflächen so umschlossen sind, dass das Auswechseln der gehaltenen Wildtiere in die freie Wildbahn und das Einwechseln von frei lebendem Schalenwild wirksam verhindert wird.“
13
Aus § 109 Abs. 2 und 3 JG ergibt sich, dass die Anzeige der Errichtung von Wildtierzuchtgattern von der Jagdbehörde unter anderem dann nicht zur Kenntnis zu nehmen (und daher ihre Errichtung zu untersagen) ist, wenn Interessen der Jagdbetriebsführung und Wildverteilung oder naturschutzrechtlich besonders geschützte Lebensräume erheblich beeinträchtigt werden. Aus Paragraph 109, Absatz 2, und 3 JG ergibt sich, dass die Anzeige der Errichtung von Wildtierzuchtgattern von der Jagdbehörde unter anderem dann nicht zur Kenntnis zu nehmen (und daher ihre Errichtung zu untersagen) ist, wenn Interessen der Jagdbetriebsführung und Wildverteilung oder naturschutzrechtlich besonders geschützte Lebensräume erheblich beeinträchtigt werden.
14
Von einer für die Untersagung eines Wildtierzuchtgatters in § 109 JG vorausgesetzten Abwägungsentscheidung hinsichtlich des landwirtschaftlichen Interesses am Wildtierschutzgatter einerseits sowie des Interesses insbesondere an der Jagdbetriebsführung und Wildverteilung andererseits kann im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Bestimmung keine Rede sein. Schließlich hat der Gesetzgeber die mit der Untersagung eines Wildtierzuchtgatters verbundene Einschränkung der privatrechtlichen Dispositionsfreiheit ohnedies erst bei Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Interessen der Jagdbetriebsführung und Wildverteilung vorgesehen. Das Verwaltungsgericht hat daher - zu Recht - keine solche Abwägung, wie sie in der Revision gefordert wird, vorgenommen.Von einer für die Untersagung eines Wildtierzuchtgatters in Paragraph 109, JG vorausgesetzten Abwägungsentscheidung hinsichtlich des landwirtschaftlichen Interesses am Wildtierschutzgatter einerseits sowie des Interesses insbesondere an der Jagdbetriebsführung und Wildverteilung andererseits kann im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Bestimmung keine Rede sein. Schließlich hat der Gesetzgeber die mit der Untersagung eines Wildtierzuchtgatters verbundene Einschränkung der privatrechtlichen Dispositionsfreiheit ohnedies erst bei Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Interessen der Jagdbetriebsführung und Wildverteilung vorgesehen. Das Verwaltungsgericht hat daher - zu Recht - keine solche Abwägung, wie sie in der Revision gefordert wird, vorgenommen.
15
Ist die Rechtslage - wie im vorliegenden Fall - nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 3.12.2024, Ra 2024/03/0071, mwN).Ist die Rechtslage - wie im vorliegenden Fall - nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , etwa VwGH 3.12.2024, Ra 2024/03/0071, mwN).
16
Im Übrigen wird mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlichen Beurteilung einer bestimmten Sachverhaltskonstellation keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan, zumal eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. etwa VwGH 13.3.2024, Ra 2023/03/0207, mwN).Im Übrigen wird mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlichen Beurteilung einer bestimmten Sachverhaltskonstellation keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan, zumal eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche , etwa VwGH 13.3.2024, Ra 2023/03/0207, mwN).
17
In dieser Hinsicht werden in der Zulässigkeitsbegründung der Revision Verfahrensmängel geltend gemacht. Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige habe einen Lokalaugenschein in Abwesenheit der (nicht zeitgerecht verständigten) Revisionswerber durchgeführt, sodass der maßgebliche Sachverhalt nicht korrekt habe ermittelt werden können. Der Amtssachverständige habe nicht konkret angeben können, welches zeitliche Ausmaß die Brunftzeit im beabsichtigten räumlichen Bereich der Errichtung des Wildtierzuchtgatters einnehme. Das Amtssachverständigengutachten sei weder vollständig noch schlüssig. Darüber hinaus lasse sich der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht entnehmen, weshalb dem Gutachten des Amtssachverständigen und nicht dem vorgelegten Privatgutachten gefolgt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht ausreichend gewürdigt, dass der Privatsachverständige unter konkreter Beurteilung der Lage zur Brunftzeit und im Winter zum Ergebnis gelangt sei, dass das geplante Wildtierzuchtgatter keine erhebliche Beeinträchtigung in der Jagdbetriebsführung und Wildverteilung darstelle. Obwohl der Jagdinhaber und die Salzburger Jägerschaft gemäß § 110 Abs. 3 JG lediglich von der Anzeige zu verständigen gewesen wären, sei ihnen ein Anhörungsrecht eingeräumt und seien „diese rechtswidrigen Beweisergebnisse“ in der rechtlichen Beurteilung berücksichtigt worden.In dieser Hinsicht werden in der Zulässigkeitsbegründung der Revision Verfahrensmängel geltend gemacht. Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige habe einen Lokalaugenschein in Abwesenheit der (nicht zeitgerecht verständigten) Revisionswerber durchgeführt, sodass der maßgebliche Sachverhalt nicht korrekt habe ermittelt werden können. Der Amtssachverständige habe nicht konkret angeben können, welches zeitliche Ausmaß die Brunftzeit im beabsichtigten räumlichen Bereich der Errichtung des Wildtierzuchtgatters einnehme. Das Amtssachverständigengutachten sei weder vollständig noch schlüssig. Darüber hinaus lasse sich der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht entnehmen, weshalb dem Gutachten des Amtssachverständigen und nicht dem vorgelegten Privatgutachten gefolgt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht ausreichend gewürdigt, dass der Privatsachverständige unter konkreter Beurteilung der Lage zur Brunftzeit und im Winter zum Ergebnis gelangt sei, dass das geplante Wildtierzuchtgatter keine erhebliche Beeinträchtigung in der Jagdbetriebsführung und Wildverteilung darstelle. Obwohl der Jagdinhaber und die Salzburger Jägerschaft gemäß Paragraph 110, Absatz 3, JG lediglich von der Anzeige zu verständigen gewesen wären, sei ihnen ein Anhörungsrecht eingeräumt und seien „diese rechtswidrigen Beweisergebnisse“ in der rechtlichen Beurteilung berücksichtigt worden.
18
Dazu ist zunächst vorauszuschicken, dass es im Verwaltungsverfahren keinen Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme gibt. Der Amtssachverständige ist daher nicht verpflichtet, die Parteien einer Befundaufnahme beizuziehen (vgl. VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0092, mit Hinweis auf VwGH 23.5.2007, 2005/03/0094). Aus dem bloßen Umstand, dass die Revisionswerber (wegen allenfalls zu kurzfristiger Terminbekanntgabe) dem Lokalaugenschein des Amtssachverständigen im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht beiwohnen konnten, lässt sich eine mangelhafte Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ableiten.Dazu ist zunächst vorauszuschicken, dass es im Verwaltungsverfahren keinen Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme gibt. Der Amtssachverständige ist daher nicht verpflichtet, die Parteien einer Befundaufnahme beizuziehen vergleiche , VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0092, mit Hinweis auf VwGH 23.5.2007, 2005/03/0094). Aus dem bloßen Umstand, dass die Revisionswerber (wegen allenfalls zu kurzfristiger Terminbekanntgabe) dem Lokalaugenschein des Amtssachverständigen im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht beiwohnen konnten, lässt sich eine mangelhafte Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ableiten.
19
Im Übrigen wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht konkret dargelegt, welche Feststellungen das Verwaltungsgericht hätte treffen sollen. Die Revision verabsäumt es damit, die Relevanz der insoweit geltend gemachten Verfahrensmängel aufzuzeigen (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2023/03/0081, mwN). Dies gilt sowohl für den Vorwurf, der Amtssachverständige habe das zeitliche Ausmaß der Brunftzeit im beabsichtigten räumlichen Bereich des zu errichtenden Zuchtgatters nicht konkretisiert, als auch für die gerügte Bedachtnahme auf - nach Ansicht der Revisionswerber - rechtswidrige Beweisergebnisse nach der Einholung von Stellungnahmen der Jagdinhaber und der Salzburger Jägerschaft (zur Rechtsprechung, dass die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, die auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann unzulässig ist, wenn das Gesetz dies anordnet, oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche, vgl. etwa VwGH 3.3.2022, Ra 2020/02/0241, mwN; im hier vorliegenden Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Jagdinhaber und die Salzburger Jägerschaft nach § 110 Abs. 3 JG „mit einer Durchschrift der Anzeige“ von der beabsichtigten Errichtung eines Wildtierzuchtgatters zu verständigen sind; vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass es sich bei einer daraufhin erstatteten Stellungnahme des Jagdinhabers oder der Salzburger Jägerschaft um ein „rechtswidriges Beweismittel“ handeln würde).Im Übrigen wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht konkret dargelegt, welche Feststellungen das Verwaltungsgericht hätte treffen sollen. Die Revision verabsäumt es damit, die Relevanz der insoweit geltend gemachten Verfahrensmängel aufzuzeigen vergleiche , zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2023/03/0081, mwN). Dies gilt sowohl für den Vorwurf, der Amtssachverständige habe das zeitliche Ausmaß der Brunftzeit im beabsichtigten räumlichen Bereich des zu errichtenden Zuchtgatters nicht konkretisiert, als auch für die gerügte Bedachtnahme auf - nach Ansicht der Revisionswerber - rechtswidrige Beweisergebnisse nach der Einholung von Stellungnahmen der Jagdinhaber und der Salzburger Jägerschaft (zur Rechtsprechung, dass die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, die auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann unzulässig ist, wenn das Gesetz dies anordnet, oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche, vergleiche , etwa VwGH 3.3.2022, Ra 2020/02/0241, mwN; im hier vorliegenden Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Jagdinhaber und die Salzburger Jägerschaft nach Paragraph 110, Absatz 3, JG „mit einer Durchschrift der Anzeige“ von der beabsichtigten Errichtung eines Wildtierzuchtgatters zu verständigen sind; vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass es sich bei einer daraufhin erstatteten Stellungnahme des Jagdinhabers oder der Salzburger Jägerschaft um ein „rechtswidriges Beweismittel“ handeln würde).
20
Was die behaupteten Begründungsmängel im Zusammenhang mit dem von den Revisionswerbern vorgelegten Privatgutachten betrifft, kann auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden: Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens dem gerichtlich bestellten Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und liegen demzufolge einander in ihren Schlussfolgerungen widersprechende Gutachten vor, so kann das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf eines der beiden Gutachten stützen. Es hat in diesem Fall im Rahmen seiner Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen es einem der beiden - formal gleichwertigen - Beweismittel den höheren Beweiswert zubilligt als dem anderen. Allenfalls ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den in der Sache gerichtlich bestellten Sachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen auseinander zu setzen und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen (vgl. etwa VwGH 21.4.2021, Ra 2021/03/0046, mwN).Was die behaupteten Begründungsmängel im Zusammenhang mit dem von den Revisionswerbern vorgelegten Privatgutachten betrifft, kann auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden: Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens dem gerichtlich bestellten Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und liegen demzufolge einander in ihren Schlussfolgerungen widersprechende Gutachten vor, so kann das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf eines der beiden Gutachten stützen. Es hat in diesem Fall im Rahmen seiner Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen es einem der beiden - formal gleichwertigen - Beweismittel den höheren Beweiswert zubilligt als dem anderen. Allenfalls ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den in der Sache gerichtlich bestellten Sachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen auseinander zu setzen und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen vergleiche , etwa VwGH 21.4.2021, Ra 2021/03/0046, mwN).
21
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht diesen Anforderungen aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprochen. Es hat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung den beigezogenen Amtssachverständigen mit den Ausführungen des Privatsachverständigen konfrontiert und ihn dazu veranlasst darzulegen, inwiefern aus seiner Sicht die Annahmen des Privatsachverständigen nicht zutreffen. Auf dieser Grundlage hat sich das Verwaltungsgericht mit den Gutachten beschäftigt, jene entscheidungswesentlichen Aspekte, die in beiden Gutachten unstrittig geblieben waren, hervorgehoben, sich mit den Annahmen des Privatsachverständigen, die mit jenen des Amtssachverständigen nicht übereinstimmten, auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb ihnen nicht gefolgt wurde. Der Vorwurf des Fehlens einer Begründung im Erkenntnis, weshalb dem Gutachten des Amtssachverständigen der Vorrang eingeräumt worden sei, trifft daher nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich in einer am Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung dem Gutachten des Amtssachverständigen angeschlossen (vgl. zur eingeschränkten Revisibilität der Beweiswürdigung etwa VwGH 19.8.2019, Ra 2019/03/0043, mwN). Eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt. Die Revision hält auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen zufolge selbst auf Basis der Annahmen des Privatsachverständigen durch die geplante Errichtung des Wildtierzuchtgatters von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 109 Abs. 3 Z 2 JG auszugehen sei, nichts entgegen.Vorliegend hat das Verwaltungsgericht diesen Anforderungen aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprochen. Es hat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung den beigezogenen Amtssachverständigen mit den Ausführungen des Privatsachverständigen konfrontiert und ihn dazu veranlasst darzulegen, inwiefern aus seiner Sicht die Annahmen des Privatsachverständigen nicht zutreffen. Auf dieser Grundlage hat sich das Verwaltungsgericht mit den Gutachten beschäftigt, jene entscheidungswesentlichen Aspekte, die in beiden Gutachten unstrittig geblieben waren, hervorgehoben, sich mit den Annahmen des Privatsachverständigen, die mit jenen des Amtssachverständigen nicht übereinstimmten, auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb ihnen nicht gefolgt wurde. Der Vorwurf des Fehlens einer Begründung im Erkenntnis, weshalb dem Gutachten des Amtssachverständigen der Vorrang eingeräumt worden sei, trifft daher nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich in einer am Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung dem Gutachten des Amtssachverständigen angeschlossen vergleiche , zur eingeschränkten Revisibilität der Beweiswürdigung etwa VwGH 19.8.2019, Ra 2019/03/0043, mwN). Eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt. Die Revision hält auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen zufolge selbst auf Basis der Annahmen des Privatsachverständigen durch die geplante Errichtung des Wildtierzuchtgatters von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 2, JG auszugehen sei, nichts entgegen.
22
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
23
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 15. Mai 2025

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030133.L00

Im RIS seit

10.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten