TE Vwgh Beschluss 2025/5/20 Ra 2025/09/0014

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Veröffentlicht am 20.05.2025
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Index

L00159 LVerwaltungsgericht Wien
L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs2
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art87
B-VG Art88
DO Wr 1994 §109 Abs2 Z3
DO Wr 1994 §109 Abs4
DO Wr 1994 §18
DO Wr 1994 §31 Abs2
DO Wr 1994 §77 Abs2
DO Wr 1994 §78 Abs1
VGW-DRG 2013 §14 Abs1
VGW-DRG 2013 §14 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 87 heute
  2. B-VG Art. 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 87 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 87 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  5. B-VG Art. 87 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 87 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 88 heute
  2. B-VG Art. 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 88 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 88 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 88 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 88 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision der Disziplinaranwältin der Stadt Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2025, W170 2272837-1/68E, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach der Dienstordnung 1994 (mitbeteiligte Partei: Dr. A B in C, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr.in Simone Metz, LL.M., und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 42/6), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Gemeinde Wien. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 war er zum Landesverwaltungsrichter des Verwaltungsgerichts Wien ernannt worden; davor war er Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien. Mit Ablauf des 31. Dezember 2022 trat er in den Ruhestand.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. Februar 2025 sprach das Bundesverwaltungsgericht als Disziplinargericht für die Richter des Verwaltungsgerichts Wien (in der Folge kurz: Disziplinargericht) den Mitbeteiligten - unter Berücksichtigung des bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs betreffend mehrjährige Verfahrensstillstände in 23 Verfahren, Ausfertigungsverzögerungen mündlich verkündeter Entscheidungen in 20 (teilweise verbundenen) Verfahren, Nichtvorlagen von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof in zwei Verfahren sowie den Eintritt von Vollstreckungsverjährung in 19 Verwaltungsstrafverfahren mangels Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse innerhalb von drei Jahren (für Details: VwGH 19.11.2024, Ro 2024/09/0007) - aufgrund des Strafantrags der revisionswerbenden Disziplinaranwältin vom 1. Juni 2023 wegen weiterer Verfahrensverzögerungen in sechs beim Unabhängigen Verwaltungssenat angefallenen Verfahren der Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 18 Abs. 1 Dienstordnung 1994 (DO 1994) schuldig und verhängte über ihn gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG), § 109 Abs. 2 Z 3 DO 1994 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe des 4,1-fachen des Ruhebezugs, unter Ausschluss der Kinderzulage, wovon die Hälfte der Strafe unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (§ 14 Abs. 1 und 2 VGW-DRG, § 78 Abs. 1 DO 1994). Es verpflichtete den Mitbeteiligten zum Ersatz von Verfahrenskosten und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. Februar 2025 sprach das Bundesverwaltungsgericht als Disziplinargericht für die Richter des Verwaltungsgerichts Wien (in der Folge kurz: Disziplinargericht) den Mitbeteiligten - unter Berücksichtigung des bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs betreffend mehrjährige Verfahrensstillstände in 23 Verfahren, Ausfertigungsverzögerungen mündlich verkündeter Entscheidungen in 20 (teilweise verbundenen) Verfahren, Nichtvorlagen von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof in zwei Verfahren sowie den Eintritt von Vollstreckungsverjährung in 19 Verwaltungsstrafverfahren mangels Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse innerhalb von drei Jahren (für Details: VwGH 19.11.2024, Ro 2024/09/0007) - aufgrund des Strafantrags der revisionswerbenden Disziplinaranwältin vom 1. Juni 2023 wegen weiterer Verfahrensverzögerungen in sechs beim Unabhängigen Verwaltungssenat angefallenen Verfahren der Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 18, Absatz eins, Dienstordnung 1994 (DO 1994) schuldig und verhängte über ihn gemäß Paragraph 14, Absatz eins, und 2 Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG), Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 3, DO 1994 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe des 4,1-fachen des Ruhebezugs, unter Ausschluss der Kinderzulage, wovon die Hälfte der Strafe unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (Paragraph 14, Absatz eins, und 2 VGW-DRG, Paragraph 78, Absatz eins, DO 1994). Es verpflichtete den Mitbeteiligten zum Ersatz von Verfahrenskosten und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Zwar richtet sich die von der Disziplinaranwältin wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene außerordentliche Revision explizit nach ihrer Erklärung über den Umfang der Anfechtung nur gegen den Strafausspruch und die teilbedingte Strafnachsicht dieses Erkenntnisses; sie beantragt jedoch die Aufhebung des gesamten Erkenntnisses und führt zur Zulässigkeit der Revision Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Schuldspruch aus.
4
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem, zu einem anderen Richter dieses Verwaltungsgerichts ergangenen Erkenntnis vom 2. November 2020, Ro 2020/09/0014, grundlegend ausgeführt, dass in Verfahren betreffend allfällige disziplinarrechtliche Verfehlungen von Richterinnen und Richtern ein strenger Maßstab angelegt werden muss, um nicht gegen den in Art. 87 und 88 B-VG festgelegten Grundsatz der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit der Richter zu verstoßen, und dazu unter anderem als beachtenswert gesehen (vgl. auch VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0076, in einem Fall nach dem RStDG):Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem, zu einem anderen Richter dieses Verwaltungsgerichts ergangenen Erkenntnis vom 2. November 2020, Ro 2020/09/0014, grundlegend ausgeführt, dass in Verfahren betreffend allfällige disziplinarrechtliche Verfehlungen von Richterinnen und Richtern ein strenger Maßstab angelegt werden muss, um nicht gegen den in Artikel 87, und 88 B-VG festgelegten Grundsatz der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit der Richter zu verstoßen, und dazu unter anderem als beachtenswert gesehen vergleiche , auch VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0076, in einem Fall nach dem RStDG):
„19
Die (insbesondere in Art. 87 Abs. 1 B-VG zum Ausdruck kommende) verfassungsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes dient der Absicherung vor möglicher Einflussnahme in die Rechtsprechung.Die (insbesondere in Artikel 87, Absatz eins, B-VG zum Ausdruck kommende) verfassungsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes dient der Absicherung vor möglicher Einflussnahme in die Rechtsprechung.
20
Sie findet ihre Grenzen in der ordnungsgemäßen Erfüllung der richterlichen Dienstpflichten und setzt damit - im Zusammenhang mit den richterlichen Dienstpflichten (vgl. dazu § 18 DO 1994 oder ähnliche Bestimmungen wie § 57 RStDG) - auch voraus, dass Richter und Richterinnen im Rahmen der ihnen gewährten Unabhängigkeit beim Einsatz ihrer persönlichen Ressourcen eine Erledigung der ihnen durch die Geschäftsverteilung zugewiesenen Rechtssachen in angemessener Frist erreichen sollten. Es ist der richterlichen Professionalität und Eigenverantwortung immanent, den fallbezogen notwendigen Einsatz zur Erledigung der jeweiligen Rechtssachen eigenständig möglichst effizient und strukturiert dafür aufzuwenden.Sie findet ihre Grenzen in der ordnungsgemäßen Erfüllung der richterlichen Dienstpflichten und setzt damit - im Zusammenhang mit den richterlichen Dienstpflichten vergleiche , dazu Paragraph 18, DO 1994 oder ähnliche Bestimmungen wie Paragraph 57, RStDG) - auch voraus, dass Richter und Richterinnen im Rahmen der ihnen gewährten Unabhängigkeit beim Einsatz ihrer persönlichen Ressourcen eine Erledigung der ihnen durch die Geschäftsverteilung zugewiesenen Rechtssachen in angemessener Frist erreichen sollten. Es ist der richterlichen Professionalität und Eigenverantwortung immanent, den fallbezogen notwendigen Einsatz zur Erledigung der jeweiligen Rechtssachen eigenständig möglichst effizient und strukturiert dafür aufzuwenden.
21
Eine weitere Sicherstellung der richterlichen Unabhängigkeit und Unterstützung für eine zügige Behandlung und Erledigung der zugewiesenen Rechtssachen durch den/die Richter/in liegt darin, dass die Festlegung der Geschäftsverteilung innerhalb des Gerichts (die im Wesentlichen die Verteilung der zu besorgenden Geschäfte im Voraus betrifft) im Rahmen der Kompetenz der kollegialen (und damit der justitiellen Tätigkeit zuzurechnenden) Justizverwaltung erfolgt und die Abnahme von bereits anhängigen Rechtssachen nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich ist (vgl. Art. 87 und 135 Abs. 1 und 3 B-VG), wobei als vorausgesetzt anzunehmen ist, dass durch die Geschäftsverteilung eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter und Richterinnen erfolgt (wie z.B. in § 18 Abs. 4 VGWG angeführt) bzw. angestrebt und bei wesentlichen Auslastungsverschiebungen zeitgerecht anzupassen versucht wird.Eine weitere Sicherstellung der richterlichen Unabhängigkeit und Unterstützung für eine zügige Behandlung und Erledigung der zugewiesenen Rechtssachen durch den/die Richter/in liegt darin, dass die Festlegung der Geschäftsverteilung innerhalb des Gerichts (die im Wesentlichen die Verteilung der zu besorgenden Geschäfte im Voraus betrifft) im Rahmen der Kompetenz der kollegialen (und damit der justitiellen Tätigkeit zuzurechnenden) Justizverwaltung erfolgt und die Abnahme von bereits anhängigen Rechtssachen nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich ist vergleiche , Artikel 87, und 135 Absatz eins, und 3 B-VG), wobei als vorausgesetzt anzunehmen ist, dass durch die Geschäftsverteilung eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter und Richterinnen erfolgt (wie z.B. in Paragraph 18, Absatz 4, VGWG angeführt) bzw. angestrebt und bei wesentlichen Auslastungsverschiebungen zeitgerecht anzupassen versucht wird.
22
Daneben obliegt es dem/der Präsidenten/Präsidentin als gerichtsintern höchstes Leitungsorgan der monokratischen Justizverwaltung im Rahmen der Organisationsverantwortung und Fürsorgepflicht des Dienstgebers die sonstigen Unterstützungen der Richter und Richterinnen für die Ausübung ihrer Tätigkeiten (wie zur Verfügungstellung von ausreichenden Sach- und anderen Personalressourcen) sicherzustellen und im Bedarfsfall punktuell zu konzentrieren. Diese zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Gerichtsbetriebs flankierenden Reaktionsmöglichkeiten und -notwendigkeiten der kollegialen und monokratischen Justizverwaltung auf unterschiedliche Rahmenbedingungen setzen naturgemäß das Vorhandensein ausreichender Ressourcen voraus.
23
Daraus resultiert ein komplexes Gefüge von (Mit-)Verantwortlichkeiten für die rückstandsfreie Führung einer Gerichtsabteilung bzw. des ganzen Gerichtsbetriebs, die auch den (jeweiligen) Gesetzgeber im Sinne einer Zurverfügungstellung ausreichender Ressourcen für die Erfüllung der justitiellen Staatsaufgaben innerhalb angemessener Zeit einschließt.
24
In diesem Zusammenhang sind auch die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Judikatur zu Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) entwickelten Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer in Erinnerung zu rufen, wonach es neben dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles, der Behandlung des Falles durch die mit dem Verfahren befassten Behörden und Gerichte sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auch auf die Bedeutung des Ausganges des Verfahrens für den Betroffenen ankommt (vgl. EGMR 27.6.2000, Frydlender/France, 30979/96, Z 43; vgl. dazu auch Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar [2009], Rz 248 ff).In diesem Zusammenhang sind auch die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Judikatur zu Artikel 6, EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) entwickelten Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer in Erinnerung zu rufen, wonach es neben dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles, der Behandlung des Falles durch die mit dem Verfahren befassten Behörden und Gerichte sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auch auf die Bedeutung des Ausganges des Verfahrens für den Betroffenen ankommt vergleiche , EGMR 27.6.2000, Frydlender/France, 30979/96, Ziffer 43,; vergleiche , dazu auch Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar [2009], Rz 248 ff).
25
Hervorzuheben ist zum zuletzt genannten Gebot der Berücksichtigung der Dringlichkeit des Falles, dass der EGMR (auch) bei unvorhergesehenem Ansteigen der Arbeitslast eine Bearbeitung der anhängigen Fälle nach der Eilbedürftigkeit und der Bedeutung dessen, was für die Beteiligten auf dem Spiel steht, als zu den zur Bewältigung in Frage kommenden Maßnahmen zählt (Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar [2009], Rz 256).
26
Vom Obersten Gerichtshof wurde bereits in Anwendung vergleichbarer Bestimmungen zu richterlichen Dienstpflichten (nach dem früheren RDG und nunmehrigen RStDG) zu Fällen von dem/der Richter/in angelasteten Verfahrensverzögerungen ausgesprochen, dass bei Beurteilung von disziplinären Verfahrens- und Erledigungsverzögerungen grundsätzlich ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen ist, der sich einerseits an sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Schwierigkeiten der Akten zu orientieren hat. Andererseits sind auch Umfang und Komplexität der einzelnen Rechtsfälle, ferner der Aktenanfall im Verhältnis zu vergleichbaren Gerichtsabteilungen (Referenten) sowie allenfalls auch unverschuldet eingetretene belastende Lebensumstände mitzuberücksichtigen (vgl. RIS-Justiz RS0115557).Vom Obersten Gerichtshof wurde bereits in Anwendung vergleichbarer Bestimmungen zu richterlichen Dienstpflichten (nach dem früheren RDG und nunmehrigen RStDG) zu Fällen von dem/der Richter/in angelasteten Verfahrensverzögerungen ausgesprochen, dass bei Beurteilung von disziplinären Verfahrens- und Erledigungsverzögerungen grundsätzlich ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen ist, der sich einerseits an sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Schwierigkeiten der Akten zu orientieren hat. Andererseits sind auch Umfang und Komplexität der einzelnen Rechtsfälle, ferner der Aktenanfall im Verhältnis zu vergleichbaren Gerichtsabteilungen (Referenten) sowie allenfalls auch unverschuldet eingetretene belastende Lebensumstände mitzuberücksichtigen vergleiche , RIS-Justiz RS0115557).
27
Wenn dem Disziplinarbeschuldigten eine einzige, aber extrem lange Ausfertigungsverzögerung nur als Ordnungswidrigkeit angelastet wird, bedarf es der Prüfung, ob seine Belastung so groß war, dass er zufolge einer Vielzahl gleich wichtiger offener Urteilsausfertigungen nicht in der Lage war, auch in der verfahrensgegenständlichen Sache seiner Verpflichtung zu entsprechen, die bei ihm anhängigen Rechtssachen so rasch wie möglich zu erledigen (vgl. RIS-Justiz RS0072515).Wenn dem Disziplinarbeschuldigten eine einzige, aber extrem lange Ausfertigungsverzögerung nur als Ordnungswidrigkeit angelastet wird, bedarf es der Prüfung, ob seine Belastung so groß war, dass er zufolge einer Vielzahl gleich wichtiger offener Urteilsausfertigungen nicht in der Lage war, auch in der verfahrensgegenständlichen Sache seiner Verpflichtung zu entsprechen, die bei ihm anhängigen Rechtssachen so rasch wie möglich zu erledigen vergleiche , RIS-Justiz RS0072515).
28
Ist die Freistellung eines Richters für ein Großverfahren nach objektiven Kriterien geboten, so kann eine bloß zögerliche, dilatorische - und daher ineffiziente - Arbeitsweise des Richters in anderen Verfahren während seiner Belastung mit dem Großverfahren bereits objektiv keine Pflichtverletzung sein, ist es doch Aufgabe der (überregionalen) Justizverwaltung, das Gericht, bei welchem der Richter tätig ist, mit den für eine Erledigung der gesamten Arbeitslast innerhalb angemessener Zeit erforderlichen Richterplanstellen auszustatten und für deren Besetzung zu sorgen (vgl. RIS-Justiz RS0121976).Ist die Freistellung eines Richters für ein Großverfahren nach objektiven Kriterien geboten, so kann eine bloß zögerliche, dilatorische - und daher ineffiziente - Arbeitsweise des Richters in anderen Verfahren während seiner Belastung mit dem Großverfahren bereits objektiv keine Pflichtverletzung sein, ist es doch Aufgabe der (überregionalen) Justizverwaltung, das Gericht, bei welchem der Richter tätig ist, mit den für eine Erledigung der gesamten Arbeitslast innerhalb angemessener Zeit erforderlichen Richterplanstellen auszustatten und für deren Besetzung zu sorgen vergleiche , RIS-Justiz RS0121976).
29
Wenn auch im Allgemeinen eine Fehlbeurteilung des Richters in der Frage der Vordringlichkeit der Bearbeitung seiner ihm angefallenen Akten nicht disziplinär zu ahnden ist, ist das bewusste Ausweichen vor der Bearbeitung eines schon überlang anhängigen und dadurch vordringlich gewordenen Aktes disziplinär und unter Umständen als Dienstvergehen zu qualifizieren (vgl. RIS-Justiz RS0072503).Wenn auch im Allgemeinen eine Fehlbeurteilung des Richters in der Frage der Vordringlichkeit der Bearbeitung seiner ihm angefallenen Akten nicht disziplinär zu ahnden ist, ist das bewusste Ausweichen vor der Bearbeitung eines schon überlang anhängigen und dadurch vordringlich gewordenen Aktes disziplinär und unter Umständen als Dienstvergehen zu qualifizieren vergleiche , RIS-Justiz RS0072503).
30
Um Verfahrensverzögerungen das Gewicht eines Dienstvergehens zu verleihen, ist Vorsatz oder auffallende Sorglosigkeit erforderlich. Akte der Rechtsprechung begründen nur dann eine Amtspflichtverletzung iSd § 101 Abs. 1 Satz 1 RDG, wenn sie eine bewusste oder wiederholt grob fahrlässige Missachtung des Gesetzes erkennen lassen. Wenn im Rahmen der Disziplinaruntersuchung objektiv massive Verfahrensverstöße hervorgekommen sind, kann die allenfalls nicht ausreichende Beweisbarkeit in subjektiver Richtung nicht zur sofortigen Einstellung führen. Eine volle, alle Zweifelsfragen lösende Beweiswürdigung steht dem Disziplinargericht nämlich nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu. Schon gar nicht geht es an, den Verdacht einer nach Art und Schwere als Dienstvergehen zu beurteilenden Amtspflichtverletzung durch eine vorgreifende Würdigung von Strafzumessungsgründen ausräumen zu wollen, die die subjektive Vorwerfbarkeit der inkriminierten Pflichtverletzung betreffen. Die Einstellung eines Disziplinarverfahrens wegen zu geringen Verschuldens ist demnach nur möglich, wenn sich überhaupt keine plausiblen Anhaltspunkte für das in der Sache erforderliche Verschulden ergeben haben (vgl. RIS-Justiz RS0117052).Um Verfahrensverzögerungen das Gewicht eines Dienstvergehens zu verleihen, ist Vorsatz oder auffallende Sorglosigkeit erforderlich. Akte der Rechtsprechung begründen nur dann eine Amtspflichtverletzung iSd Paragraph 101, Absatz eins, Satz 1 RDG, wenn sie eine bewusste oder wiederholt grob fahrlässige Missachtung des Gesetzes erkennen lassen. Wenn im Rahmen der Disziplinaruntersuchung objektiv massive Verfahrensverstöße hervorgekommen sind, kann die allenfalls nicht ausreichende Beweisbarkeit in subjektiver Richtung nicht zur sofortigen Einstellung führen. Eine volle, alle Zweifelsfragen lösende Beweiswürdigung steht dem Disziplinargericht nämlich nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu. Schon gar nicht geht es an, den Verdacht einer nach Art und Schwere als Dienstvergehen zu beurteilenden Amtspflichtverletzung durch eine vorgreifende Würdigung von Strafzumessungsgründen ausräumen zu wollen, die die subjektive Vorwerfbarkeit der inkriminierten Pflichtverletzung betreffen. Die Einstellung eines Disziplinarverfahrens wegen zu geringen Verschuldens ist demnach nur möglich, wenn sich überhaupt keine plausiblen Anhaltspunkte für das in der Sache erforderliche Verschulden ergeben haben vergleiche , RIS-Justiz RS0117052).
31
Dem Grunde nach kann auch für die Beurteilung der Vorwerfbarkeit von Verfahrens- und Erledigungsverzögerungen bei Verwaltungsrichtern und Verwaltungsrichterinnen nichts anderes gelten:
32
Bei inkriminierten Rückständen und Verzögerungen sind die Ursachen zu ermitteln und es ist auf Grundlage von Feststellungen zu Umfang und Komplexität der einzelnen Rechtsfälle, weiters zum Aktenanfall, zu den Erledigungszahlen und zur Erledigungsdauer innerhalb eines angemessenen (mehrjährigen) Beobachtungszeitraums ein ‚Quervergleich‘ der betroffenen Gerichtsabteilung zu vergleichbaren Gerichtsabteilungen (allenfalls auch zu anderen Gerichten) vorzunehmen sowie unter Berücksichtigung allenfalls auch unverschuldet eingetretener belastender Lebensumstände zu prüfen, ob dem/der einzelnen Richter/in die Unterlassung eines rascheren und zielorientierteren Verhaltens vorwerfbar ist. Besonders beim Vorwurf punktueller Verzögerungen ist im Hinblick auf die strukturelle Unabhängigkeit des/der Richters/Richterin beim Ablauf und Ansetzen der Amtsgeschäfte zu prüfen, ob seine/ihre Gesamtauslastung derart hoch war, dass der Verpflichtung einer Erledigung des bzw. der inkriminierten Verfahren in angemessener Zeit nicht entsprochen werden konnte. Dasselbe gilt umso mehr für die vordringliche Vorlage von Fristsetzungsanträgen, die in der Regel keinen großen Arbeitsaufwand darstellt, bzw. der fristgerechten Entsprechung von diesbezüglichen Erledigungsaufträgen des Verwaltungsgerichtshofes. Dabei ist auch zu beachten, dass selbst die generelle Überlastung eines Gerichts den/die betroffene/n Richter/in nicht von der Verpflichtung entbindet (auch im Sinne der dargelegten Judikatur des EGMR zu Art. 6 EMRK) seine/ihre vorhandenen Ressourcen prioritätenbezogen einzusetzen. Dies gilt im letzten Fall aber auch besonders für die monokratische und kollegiale Justizverwaltung in Bezug auf deren Unterstützungsmöglichkeiten. Da im Gegensatz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit kein überregionaler Ressourcenausgleich überlasteter Gerichte zum Tragen kommen kann, kommt bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit hier dem Bundes- bzw. Landesgesetzgeber eine gesteigerte Verantwortung der Zurverfügungstellung ausreichender Ressourcen zu.Bei inkriminierten Rückständen und Verzögerungen sind die Ursachen zu ermitteln und es ist auf Grundlage von Feststellungen zu Umfang und Komplexität der einzelnen Rechtsfälle, weiters zum Aktenanfall, zu den Erledigungszahlen und zur Erledigungsdauer innerhalb eines angemessenen (mehrjährigen) Beobachtungszeitraums ein ‚Quervergleich‘ der betroffenen Gerichtsabteilung zu vergleichbaren Gerichtsabteilungen (allenfalls auch zu anderen Gerichten) vorzunehmen sowie unter Berücksichtigung allenfalls auch unverschuldet eingetretener belastender Lebensumstände zu prüfen, ob dem/der einzelnen Richter/in die Unterlassung eines rascheren und zielorientierteren Verhaltens vorwerfbar ist. Besonders beim Vorwurf punktueller Verzögerungen ist im Hinblick auf die strukturelle Unabhängigkeit des/der Richters/Richterin beim Ablauf und Ansetzen der Amtsgeschäfte zu prüfen, ob seine/ihre Gesamtauslastung derart hoch war, dass der Verpflichtung einer Erledigung des bzw. der inkriminierten Verfahren in angemessener Zeit nicht entsprochen werden konnte. Dasselbe gilt umso mehr für die vordringliche Vorlage von Fristsetzungsanträgen, die in der Regel keinen großen Arbeitsaufwand darstellt, bzw. der fristgerechten Entsprechung von diesbezüglichen Erledigungsaufträgen des Verwaltungsgerichtshofes. Dabei ist auch zu beachten, dass selbst die generelle Überlastung eines Gerichts den/die betroffene/n Richter/in nicht von der Verpflichtung entbindet (auch im Sinne der dargelegten Judikatur des EGMR zu Artikel 6, EMRK) seine/ihre vorhandenen Ressourcen prioritätenbezogen einzusetzen. Dies gilt im letzten Fall aber auch besonders für die monokratische und kollegiale Justizverwaltung in Bezug auf deren Unterstützungsmöglichkeiten. Da im Gegensatz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit kein überregionaler Ressourcenausgleich überlasteter Gerichte zum Tragen kommen kann, kommt bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit hier dem Bundes- bzw. Landesgesetzgeber eine gesteigerte Verantwortung der Zurverfügungstellung ausreichender Ressourcen zu.
33
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es neben der differenzierten dienstrechtlichen Regelungen für verschiedene Zweige der Gerichtsbarkeit bei den Verwaltungsgerichten einerseits im Vergleich zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und auch andererseits im Vergleich der Verwaltungsgerichte untereinander teilweise unterschiedliche Rahmenbedingungen für den/die einzelne/n Richter/in insbesondere bezüglich des Ausmaßes und der Art der durch die monokratische Justizverwaltung bereitgestellten Unterstützungskapazitäten gibt.
34
Gerade aber im Hinblick darauf, dass der Disziplinarstrafenkatalog für disziplinarrechtliche Verfehlungen von Richtern/innen als höchste Strafe auch die Entlassung umfasst, muss in diesen Verfahren ein strenger Maßstab angelegt werden, um nicht gegen den in Art. 87 und 88 B-VG festgelegten Grundsatz der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit der Richter zu verstoßen.Gerade aber im Hinblick darauf, dass der Disziplinarstrafenkatalog für disziplinarrechtliche Verfehlungen von Richtern/innen als höchste Strafe auch die Entlassung umfasst, muss in diesen Verfahren ein strenger Maßstab angelegt werden, um nicht gegen den in Artikel 87, und 88 B-VG festgelegten Grundsatz der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit der Richter zu verstoßen.
35
In Fällen wie dem vorliegenden kommt dem (erstmals in der Sache entscheidenden) Verwaltungsgericht als Disziplinargericht die Aufgabe zu, von Amts wegen den nach den zuvor dargelegten Kriterien maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und resultierend aus einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung klare und vollständige Feststellungen aller relevanten Merkmale des für eine rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltes zu treffen. Zur Vermeidung von allfälligen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Sachverhalts zur Beurteilung der Vorwerfbarkeit von Verzögerungen in einem anderen Verwaltungsgericht kommt angesichts der erwähnten teilweisen strukturellen Unterschiede der Verwaltungsgerichte der Mitwirkung der betroffenen monokratischen Justizverwaltung eine besonders wichtige Rolle zu.“
7
Die Zulässigkeitsausführungen der revisionswerbenden Disziplinaranwältin zeigen nun nicht auf, dass das Disziplinargericht im vorliegenden Fall von den in dieser - im angefochtenen Erkenntnis zitierten - Rechtsprechung aufgezeigten Parametern in einer in einem Revisionsverfahren aufzugreifenden Weise abgewichen wäre. Das Disziplinargericht hat Feststellungen zu Umfang und Komplexität der einzelnen Verfahren, in denen dem Mitbeteiligten Verzögerungen vorgeworfen wurden, sowie zum Aktenanfall und den Erledigungszahlen über den langen Tatzeitraum hinweg getroffen und einen Vergleich mit dafür in Betracht kommenden Gerichtsabteilungen hergestellt. Ferner hat es - nach Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen und dessen Erörterung in mündlicher Verhandlung - Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des Mitbeteiligten getroffen und die von Seiten der Justizverwaltung getroffenen Hilfs- und Entlastungsmaßnahmen dem festgestellten Sachverhalt zu Grunde gelegt. Davon ausgehend kam das Disziplinargericht im Rahmen der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Schluss, dass der Mitbeteiligte mit den inkriminierten Verfahrens- und Ausfertigungsverzögerungen mehrfache Dienstpflichtverletzungen verwirklichte. Angesicht dessen ist der in der Revision vorweg in den Raum gestellte Begründungsmangel nicht zu erkennen.
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Wenn die revisionswerbende Disziplinaranwältin unter diesem Gesichtspunkt zunächst ferner einzelne Feststellungen als aktenwidrig bekämpft, zeigt sie mit diesem Zulässigkeitsvorbringen eine grundsätzliche Rechtsfrage schon deshalb nicht auf, weil eine Aktenwidrigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich dann anzunehmen wäre, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen werden, die etwa auf Grund der Beweiswürdigung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. etwa VwGH 27.6.2018, Ra 2018/09/0086, mwN).Wenn die revisionswerbende Disziplinaranwältin unter diesem Gesichtspunkt zunächst ferner einzelne Feststellungen als aktenwidrig bekämpft, zeigt sie mit diesem Zulässigkeitsvorbringen eine grundsätzliche Rechtsfrage schon deshalb nicht auf, weil eine Aktenwidrigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich dann anzunehmen wäre, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen werden, die etwa auf Grund der Beweiswürdigung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen vergleiche , etwa VwGH 27.6.2018, Ra 2018/09/0086, mwN).
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Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz im Allgemeinen jedoch nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0032), was hier jedoch nicht dargelegt wird.
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Aus der zu einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst infolge Unterlassens einer zumutbaren Krankenbehandlung nach § 51 Abs. 2 BDG 1979 (entsprechend § 31 Abs. 2 DO 1994) ergangenen Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 8.3.2022, Ra 2019/12/0051; 13.9.2001, 96/12/0299, VwSlg. 15672 A; 13.1.2025, Ra 2024/12/0092, zu § 38 Abs. 2 NÖ LBG) kann die in der Revision behauptete Verpflichtung eines Richters, bei krankheitsbedingt eingeschränkter Leistungsfähigkeit dem Dienst fernzubleiben („in den Krankenstand zu gehen“), nicht abgeleitet werden. Auch der Oberste Gerichtshof fordert in seiner Rechtsprechung unter diesem Gesichtspunkt nur allgemein geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit (OGH 22.10.2007, Ds 5/07). Ein Verschulden an den Verzögerungen wurde im vorliegenden Fall vom Disziplinargericht aber ohnedies konstatiert. Zudem lässt die Disziplinaranwältin in ihrer Argumentation gänzlich außer Betracht, dass der Mitbeteiligte zur Behandlung seiner Gesundheitsbeeinträchtigung bereits seit mehreren Jahren Psychotherapie in Anspruch nimmt. Ferner erledigte er laufende Verfahren in einem überdurchschnittlichen Ausmaß. Eine Aktenabnahme - die jedoch die übrigen Richter des Gerichts stärker belastet - erfordert nach den allein maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben zudem nicht einer vorherigen zweimonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit des betroffenen Richters (siehe Art. 135 Abs. 3 B-VG zur Abnahme im Fall der Verhinderung oder dann, wenn der Richter wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist).Aus der zu einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst infolge Unterlassens einer zumutbaren Krankenbehandlung nach Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 (entsprechend Paragraph 31, Absatz 2, DO 1994) ergangenen Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 8.3.2022, Ra 2019/12/0051; 13.9.2001, 96/12/0299, VwSlg. 15672 A; 13.1.2025, Ra 2024/12/0092, zu Paragraph 38, Absatz 2, NÖ LBG) kann die in der Revision behauptete Verpflichtung eines Richters, bei krankheitsbedingt eingeschränkter Leistungsfähigkeit dem Dienst fernzubleiben („in den Krankenstand zu gehen“), nicht abgeleitet werden. Auch der Oberste Gerichtshof fordert in seiner Rechtsprechung unter diesem Gesichtspunkt nur allgemein geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit (OGH 22.10.2007, Ds 5/07). Ein Verschulden an den Verzögerungen wurde im vorliegenden Fall vom Disziplinargericht aber ohnedies konstatiert. Zudem lässt die Disziplinaranwältin in ihrer Argumentation gänzlich außer Betracht, dass der Mitbeteiligte zur Behandlung seiner Gesundheitsbeeinträchtigung bereits seit mehreren Jahren Psychotherapie in Anspruch nimmt. Ferner erledigte er laufende Verfahren in einem überdurchschnittlichen Ausmaß. Eine Aktenabnahme - die jedoch die übrigen Richter des Gerichts stärker belastet - erfordert nach den allein maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben zudem nicht einer vorherigen zweimonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit des betroffenen Richters (siehe Artikel 135, Absatz 3, B-VG zur Abnahme im Fall der Verhinderung oder dann, wenn der Richter wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist).
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Wenn sich die weiteren, auf die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, hilfsweise auf einen Entfall der bedingten Nachsicht eines Teils der Strafe, abzielenden Zulässigkeitsausführungen im Übrigen der Sache nach gegen die Strafbemessung im engeren Sinn wenden und darin eine Frage grundsätzlicher Bedeutung erblicken, ist diesen entgegenzuhalten, dass die Strafbemessung als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von dessen Befugnissen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unterliegt, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem vom Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände sowie im Fall der eigenen Ermessensübung die dafür maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich sein kann (vgl. u.a. VwGH 28.6.2023, Ra 2023/09/0083).Wenn sich die weiteren, auf die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, hilfsweise auf einen Entfall der bedingten Nachsicht eines Teils der Strafe, abzielenden Zulässigkeitsausführungen im Übrigen der Sache nach gegen die Strafbemessung im engeren Sinn wenden und darin eine Frage grundsätzlicher Bedeutung erblicken, ist diesen entgegenzuhalten, dass die Strafbemessung als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von dessen Befugnissen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unterliegt, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem vom Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände sowie im Fall der eigenen Ermessensübung die dafür maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich sein kann vergleiche , u.a. VwGH 28.6.2023, Ra 2023/09/0083).
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Das Disziplinargericht hat das Unterlassen der Vorlage von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof als schwerste Dienstpflichtverletzungen gewertet und die übrigen Verzögerungen - entsprechend § 77 Abs. 2 DO 1994 - als Erschwerungsgründe. Es hat - entgegen dem dahingehenden Revisionsvorbringen - auch die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe der (hier gemäß § 14 Abs. 1 VGW-DRG in Verbindung mit § 109 Abs. 2 Z 4 DO 1994 auch im Ruhestand noch vorgesehenen) Entlassung in seine Erwägungen miteinbezogen. Wenn es aus spezial- wie auch generalpräventiven Gründen und unter sinngemäßer Berücksichtigung der für die Strafbemessung maßgebenden Gründe der §§ 32 bis 35 StGB mit ausführlicher Begründung letztlich die empfindliche Geldstrafe des 4,1-fachen eines Ruhebezugs der Schwere der Dienstpflichtverletzungen angemessen beurteilte, verließ es damit nicht seinen Ermessensspielraum. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird in der Revision auch in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt.Das Disziplinargericht hat das Unterlassen der Vorlage von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof als schwerste Dienstpflichtverletzungen gewertet und die übrigen Verzögerungen - entsprechend Paragraph 77, Absatz 2, DO 1994 - als Erschwerungsgründe. Es hat - entgegen dem dahingehenden Revisionsvorbringen - auch die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe der (hier gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VGW-DRG in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 4, DO 1994 auch im Ruhestand noch vorgesehenen) Entlassung in seine Erwägungen miteinbezogen. Wenn es aus spezial- wie auch generalpräventiven Gründen und unter sinngemäßer Berücksichtigung der für die Strafbemessung maßgebenden Gründe der Paragraphen 32 bis 35 StGB mit ausführlicher Begründung letztlich die empfindliche Geldstrafe des 4,1-fachen eines Ruhebezugs der Schwere der Dienstpflichtverletzungen angemessen beurteilte, verließ es damit nicht seinen Ermessensspielraum. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird in der Revision auch in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt.
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Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen entspricht es auch dem Gesetz (§ 14 Abs. 1 VGW-DRG in Verbindung mit § 109 Abs. 4 und § 78 Abs. 1 DO 1994), nur einen Teil der Disziplinarstrafe bedingt nachzusehen, wenn es nicht der Vollstreckung der (in diesem Fall: gesamten) Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken oder das (ehemalige) Mitglied des Verwaltungsgerichts von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (siehe auch dazu VwGH 28.6.2023, Ra 2023/09/0083).Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen entspricht es auch dem Gesetz (Paragraph 14, Absatz eins, VGW-DRG in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 4 und Paragraph 78, Absatz eins, DO 1994), nur einen Teil der Disziplinarstrafe bedingt nachzusehen, wenn es nicht der Vollstreckung der (in diesem Fall: gesamten) Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken oder das (ehemalige) Mitglied des Verwaltungsgerichts von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (siehe auch dazu VwGH 28.6.2023, Ra 2023/09/0083).
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In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 20. Mai 2025

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090014.L00

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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