TE Vwgh Erkenntnis 2025/5/22 Ro 2024/16/0023

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Veröffentlicht am 22.05.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71
AVG §71 Abs1
GebAG 1975 §19 Abs1
GebAG 1975 §4
VwGVG 2014 §26
VwGVG 2014 §26 Abs1
VwGVG 2014 §26 Abs5
VwRallg
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts in 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2024, W176 2295582-1/2E, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit der Beteiligtengebühren (mitbeteiligte Partei: A H in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
Mit Schreiben vom 31. August 2023 beraumte das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über die Beschwerde des Mitbeteiligten in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz für den 8. November 2023 eine mündliche Verhandlung am Hauptsitz in Wien an und forderte den Mitbeteiligten auf, an dieser Verhandlung als Partei persönlich teilzunehmen.
2
Mit Schreiben vom 6. November 2023 verlegte das Bundesverwaltungsgericht die für den 8. November 2023 anberaumte mündliche Verhandlung auf den 6. Dezember 2023. Das Schreiben vom 6. November 2023 wurde der Vertreterin des Mitbeteiligten, der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs mit Wirkung vom 7. November 2023 zugestellt.
3
Am 6. Dezember 2023 nahm der Mitbeteiligte in Anwesenheit der BBU an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Beteiligter teil.
4
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 stellte der Mitbeteiligte unter anderem einen Antrag auf Ersatz von Beteiligtengebühren gemäß § 26 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) betreffend die für den 8. November 2023 anberaumte und in der Folge abberaumte Verhandlung und beantragte den Ersatz von Fahrtkosten in Höhe von insgesamt € 192,60.Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 stellte der Mitbeteiligte unter anderem einen Antrag auf Ersatz von Beteiligtengebühren gemäß Paragraph 26, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) betreffend die für den 8. November 2023 anberaumte und in der Folge abberaumte Verhandlung und beantragte den Ersatz von Fahrtkosten in Höhe von insgesamt € 192,60.
5
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 teilte der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts dem Mitbeteiligten mit, dass davon ausgegangen werde, dass der Antrag auf Beteiligtengebühren gemäß § 19 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) offensichtlich verspätet eingebracht worden sei und gab dem Mitbeteiligten eine Gelegenheit zur Stellungnahme.Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 teilte der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts dem Mitbeteiligten mit, dass davon ausgegangen werde, dass der Antrag auf Beteiligtengebühren gemäß Paragraph 19, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) offensichtlich verspätet eingebracht worden sei und gab dem Mitbeteiligten eine Gelegenheit zur Stellungnahme.
6
Der Mitbeteiligte erstattete am 2. Jänner 2024 eine Stellungnahme und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist des § 19 Abs. 1 GebAG.Der Mitbeteiligte erstattete am 2. Jänner 2024 eine Stellungnahme und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG.
7
Mit Bescheid vom 3. Juni 2024 wies der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts den Antrag des Mitbeteiligten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ab (Spruchpunkt I.) und den Gebührenantrag vom 6. Dezember 2023 gemäß § 26 VwGVG in Verbindung mit § 19 GebAG als verspätet zurück (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 3. Juni 2024 wies der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts den Antrag des Mitbeteiligten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und den Gebührenantrag vom 6. Dezember 2023 gemäß Paragraph 26, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, GebAG als verspätet zurück (Spruchpunkt römisch zwei.).
8
Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
9
Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid in Spruchpunkt I. dahingehend ab, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen werde, hob den Bescheid in Spruchpunkt II. auf und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid in Spruchpunkt römisch eins. dahingehend ab, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen werde, hob den Bescheid in Spruchpunkt römisch zwei. auf und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
10
Das Bundesverwaltungsgericht führte nach Feststellung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen aus, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG sei nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig. Gegen die Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiell-rechtlicher Anspruch - bei sonstigem Verlust des diesem zugrundeliegenden Rechts selbst und nicht nur der Durchsetzungsmöglichkeit vor der Behörde - geltend gemacht werden müsse, sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG nicht zulässig.Das Bundesverwaltungsgericht führte nach Feststellung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen aus, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG sei nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig. Gegen die Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiell-rechtlicher Anspruch - bei sonstigem Verlust des diesem zugrundeliegenden Rechts selbst und nicht nur der Durchsetzungsmöglichkeit vor der Behörde - geltend gemacht werden müsse, sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG nicht zulässig.
11
Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass die in § 19 Abs. 1 GebAG normierte 14-tägige Frist materiell-rechtlicher und nicht verfahrensrechtlicher Natur sei. Zum einen werde in § 19 Abs. 1 GebAG normiert, dass mangels fristgerechter Geltendmachung der Anspruch auf die Zeugengebühr selbst und nicht bloß dessen Durchsetzbarkeit verloren gehe. In den Gesetzesmaterialien sei ausdrücklich von einem „Verlust des Anspruchs“ die Rede. Zum anderen könne die oben angeführte Definition einer verfahrensrechtlichen Frist auf jene des § 19 Abs. 1 GebAG schon deshalb nicht zutreffen, da vor Geltendmachung der Zeugengebühren ein diesbezügliches Verfahren vor der Behörde noch gar nicht anhängig sei.Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass die in Paragraph 19, Absatz eins, GebAG normierte 14-tägige Frist materiell-rechtlicher und nicht verfahrensrechtlicher Natur sei. Zum einen werde in Paragraph 19, Absatz eins, GebAG normiert, dass mangels fristgerechter Geltendmachung der Anspruch auf die Zeugengebühr selbst und nicht bloß dessen Durchsetzbarkeit verloren gehe. In den Gesetzesmaterialien sei ausdrücklich von einem „Verlust des Anspruchs“ die Rede. Zum anderen könne die oben angeführte Definition einer verfahrensrechtlichen Frist auf jene des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG schon deshalb nicht zutreffen, da vor Geltendmachung der Zeugengebühren ein diesbezügliches Verfahren vor der Behörde noch gar nicht anhängig sei.
12
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in § 19 Abs. 1 GebAG normierten Frist zur Geltendmachung von Zeugen- oder Beteiligtengebühren komme daher nicht in Betracht. Der Bescheid sei daher in seinem Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass der Wiedereinsetzungsantrag des Mitbeteiligten als unzulässig zurückgewiesen werde.Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in Paragraph 19, Absatz eins, GebAG normierten Frist zur Geltendmachung von Zeugen- oder Beteiligtengebühren komme daher nicht in Betracht. Der Bescheid sei daher in seinem Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abzuändern, dass der Wiedereinsetzungsantrag des Mitbeteiligten als unzulässig zurückgewiesen werde.
13
Zugleich folge aus der materiell-rechtlichen Natur der in § 19 Abs. 1 GebAG genannten Frist, dass die Zurückweisung des Gebührenantrags des Mitbeteiligten als verspätet nicht in Betracht komme. Der Entscheidung über den Gebührenantrag des Mitbeteiligten stehe auch dann kein Prozesshindernis entgegen, wenn der Antrag nach Ablauf der Frist gemäß § 19 Abs. 1 GebAG gestellt werde. Vielmehr sei im Verfahren zu prüfen, ob der Antrag begründet sei, was dann zu verneinen sei, wenn sich ergebe, dass der Anspruch auf die Gebühr wegen Versäumung der Frist verloren gegangen sei.Zugleich folge aus der materiell-rechtlichen Natur der in Paragraph 19, Absatz eins, GebAG genannten Frist, dass die Zurückweisung des Gebührenantrags des Mitbeteiligten als verspätet nicht in Betracht komme. Der Entscheidung über den Gebührenantrag des Mitbeteiligten stehe auch dann kein Prozesshindernis entgegen, wenn der Antrag nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG gestellt werde. Vielmehr sei im Verfahren zu prüfen, ob der Antrag begründet sei, was dann zu verneinen sei, wenn sich ergebe, dass der Anspruch auf die Gebühr wegen Versäumung der Frist verloren gegangen sei.
14
Da mit dem angefochtenen Bescheid der Gebührenantrag wegen eines Prozesshindernisses zurückgewiesen worden sei, sei Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt sei, was aus den dargelegten Gründen zu verneinen sei. Ein Abspruch in der Sache selbst, also darüber, ob der Gebührenantrag des Mitbeteiligten berechtigt sei, sei dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt.
15
Die Zulassung der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass zur Frage, ob die in § 19 Abs. 1 GebAG genannte Frist materiell-rechtlicher Natur oder verfahrensrechtlicher Natur sei und ob folglich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig sei, keine spezifische Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Es könne auch nicht gesagt werden, dass die Rechtslage klar sei: Zwar werde in dem Erkenntnis dargelegt, aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen davon ausgehe, dass die genannte Frist eine materiell-rechtliche Frist und eine Wiedereinsetzung unzulässig sei. Es liege aber Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, bei der von einer Wiedereinsetzung ausgegangen werde. Auch in näher genannter Literatur werde davon ausgegangen, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig sei. Diese verweise auf Entscheidungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien.Die Zulassung der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass zur Frage, ob die in Paragraph 19, Absatz eins, GebAG genannte Frist materiell-rechtlicher Natur oder verfahrensrechtlicher Natur sei und ob folglich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig sei, keine spezifische Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Es könne auch nicht gesagt werden, dass die Rechtslage klar sei: Zwar werde in dem Erkenntnis dargelegt, aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen davon ausgehe, dass die genannte Frist eine materiell-rechtliche Frist und eine Wiedereinsetzung unzulässig sei. Es liege aber Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, bei der von einer Wiedereinsetzung ausgegangen werde. Auch in näher genannter Literatur werde davon ausgegangen, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig sei. Diese verweise auf Entscheidungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien.
16
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts, die das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, vorlegte.
17
Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts bringt in der Revision in Ergänzung zur Zulässigkeitsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts vor, die überwiegenden Argumente würden für die Qualifikation der Frist des § 19 Abs. 1 GebAG als verfahrensrechtliche Frist sprechen. Zu dieser Frage bestehe überdies eine uneinheitliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu der vergleichbaren Bestimmung des § 38 Abs. 1 GebAG betreffend die Geltendmachung der Gebühr der Sachverständigen und Dolmetscher. Es fehle außerdem an Rechtsprechung zum Beginn des Fristenlaufs des § 19 Abs. 1 GebAG. Aus Sicht des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts beginne die Frist zur Geltendmachung der gebührenrechtlichen Ansprüche mit dem Tag, der auf der Ladung als Tag der mündlichen Verhandlung vermerkt sei, zu laufen. Würde auch das tatsächliche Erscheinen vor Gericht als fristauslösendes Ereignis abgestellt werden, wäre dies mit unerwünschten Folgen, insbesondere in Fällen der Verfahrenseinstellung verbunden.Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts bringt in der Revision in Ergänzung zur Zulässigkeitsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts vor, die überwiegenden Argumente würden für die Qualifikation der Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG als verfahrensrechtliche Frist sprechen. Zu dieser Frage bestehe überdies eine uneinheitliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG betreffend die Geltendmachung der Gebühr der Sachverständigen und Dolmetscher. Es fehle außerdem an Rechtsprechung zum Beginn des Fristenlaufs des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG. Aus Sicht des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts beginne die Frist zur Geltendmachung der gebührenrechtlichen Ansprüche mit dem Tag, der auf der Ladung als Tag der mündlichen Verhandlung vermerkt sei, zu laufen. Würde auch das tatsächliche Erscheinen vor Gericht als fristauslösendes Ereignis abgestellt werden, wäre dies mit unerwünschten Folgen, insbesondere in Fällen der Verfahrenseinstellung verbunden.
18
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
19
Gemäß § 26 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) haben Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG). Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen. Gemäß § 26 Abs. 5 VwGVG gelten die Abs. 1 bis 4 auch für Beteiligte.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) haben Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3, bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG). Die Gebühr ist gemäß Paragraph 19, GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen. Gemäß Paragraph 26, Absatz 5, VwGVG gelten die Absatz eins, bis 4 auch für Beteiligte.
20
§ 19 Abs. 1 GebAG, BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. Nr. 343/1989, lautet:Paragraph 19, Absatz eins, GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,, lautet:

„Geltendmachung der Gebühr

§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.“Paragraph 19, (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.“

21
Die Materialien zum GebAG, ErläutRV 1336 der Beilagen XIII. GP, 23, führen zu § 19 GebAG aus:Die Materialien zum GebAG, ErläutRV 1336 der Beilagen römisch dreizehn. GP, 23, führen zu Paragraph 19, GebAG aus:

„Für die Geltendmachung des Anspruchs auf die Gebühr steht dem Zeugen ein Zeitraum von 14 Tagen zur Verfügung. Für den Zeugen, der aus dem Ausland geladen worden ist (§ 16), ist diese Frist auf vier Wochen ausgedehnt, weil ein solcher Zeuge längere Zeit zur Heimreise brauchen wird und in der Regel erst nach Rückkehr an seinem Aufenthaltsort angeben kann, welche Auslagen (§ 16) ihm erwachsen sind. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Abschluß der Vernehmung des Zeugen folgt, oder, wenn er auf Grund einer Ladung zu Gericht gekommen, seine Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist (§ 4 Abs. 1), mit dem darauf folgenden Tag. Dieser Zeitraum ist für die Beschaffung von Bestätigungen über seine Auslagen oder über die Höhe eines entgangenen Verdienstes oder Einkommensentgangs sowie für die Kosten eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft (Abs. 2) ausreichend. Der an die Nichteinhaltung dieser Frist geknüpfte Verlust des Anspruchs ist daher, besonders weil er zur Verfahrensstraffung erforderlich ist, gerechtfertigt.„Für die Geltendmachung des Anspruchs auf die Gebühr steht dem Zeugen ein Zeitraum von 14 Tagen zur Verfügung. Für den Zeugen, der aus dem Ausland geladen worden ist (Paragraph 16,), ist diese Frist auf vier Wochen ausgedehnt, weil ein solcher Zeuge längere Zeit zur Heimreise brauchen wird und in der Regel erst nach Rückkehr an seinem Aufenthaltsort angeben kann, welche Auslagen (Paragraph 16,) ihm erwachsen sind. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Abschluß der Vernehmung des Zeugen folgt, oder, wenn er auf Grund einer Ladung zu Gericht gekommen, seine Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist (Paragraph 4, Absatz eins,), mit dem darauf folgenden Tag. Dieser Zeitraum ist für die Beschaffung von Bestätigungen über seine Auslagen oder über die Höhe eines entgangenen Verdienstes oder Einkommensentgangs sowie für die Kosten eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft (Absatz 2,) ausreichend. Der an die Nichteinhaltung dieser Frist geknüpfte Verlust des Anspruchs ist daher, besonders weil er zur Verfahrensstraffung erforderlich ist, gerechtfertigt.

[...]“

22
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG zu Recht ab- und den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Beteiligtengebühren gemäß § 19 Abs. 1 GebAG zurückgewiesen hat.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG zu Recht ab- und den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Beteiligtengebühren gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG zurückgewiesen hat.
23
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem dann zu bewilligen, wenn (Z. 1) die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem dann zu bewilligen, wenn (Ziffer eins,) die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
24
Die Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 AVG kann - von gesetzlich besonders geregelten Fällen abgesehen - auf materiell-rechtliche Fristen nicht angewendet werden; bei der „versäumten Frist“ im Sinn dieser Gesetzesbestimmung muss es sich daher um eine verfahrensrechtliche Frist handeln (vgl. VwGH 28.8.2008, 2008/22/0348, mwN). Auf materiell-rechtliche Antragsfristen sind die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung nur dann anzuwenden, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich bestimmt wird (vgl. VwGH 13.6.1989, 89/11/0032, mwN).Die Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG kann - von gesetzlich besonders geregelten Fällen abgesehen - auf materiell-rechtliche Fristen nicht angewendet werden; bei der „versäumten Frist“ im Sinn dieser Gesetzesbestimmung muss es sich daher um eine verfahrensrechtliche Frist handeln vergleiche , VwGH 28.8.2008, 2008/22/0348, mwN). Auf materiell-rechtliche Antragsfristen sind die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung nur dann anzuwenden, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich bestimmt wird vergleiche , VwGH 13.6.1989, 89/11/0032, mwN).
25
Die Revision hängt daher von der Frage ab, ob es sich bei der Frist des § 19 Abs. 1 GebAG um eine materiell-rechtliche oder eine verfahrensrechtliche Frist handelt.Die Revision hängt daher von der Frage ab, ob es sich bei der Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG um eine materiell-rechtliche oder eine verfahrensrechtliche Frist handelt.
26
Eine Frist hat dann verfahrensrechtlichen Charakter, wenn sie die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt. Ist hingegen eine Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so ist die dafür vorgesehene Zeitspanne als materiell-rechtliche Frist zu qualifizieren (vgl. erneut VwGH 28.8.2008, 2008/22/0348; 9.12.2013, 2011/10/0179; 21.12.2004, 2003/04/0138). Die Wertung einer Frist als materiell-rechtliche muss vom Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden, ansonsten ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0085; 21.12.2004, 2003/04/0138, mwN).Eine Frist hat dann verfahrensrechtlichen Charakter, wenn sie die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt. Ist hingegen eine Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so ist die dafür vorgesehene Zeitspanne als materiell-rechtliche Frist zu qualifizieren vergleiche , erneut VwGH 28.8.2008, 2008/22/0348; 9.12.2013, 2011/10/0179; 21.12.2004, 2003/04/0138). Die Wertung einer Frist als materiell-rechtliche muss vom Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden, ansonsten ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen vergleiche , VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0085; 21.12.2004, 2003/04/0138, mwN).
27
Der Verwaltungsgerichtshof qualifizierte etwa die Sechsmonatsfrist in § 24 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) im Hinblick auf den Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 24 Abs. 1 NAG, der auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet ist, als materiell-rechtliche Frist (VwGH 28.8.2008, 2008/22/0349).Der Verwaltungsgerichtshof qualifizierte etwa die Sechsmonatsfrist in Paragraph 24, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) im Hinblick auf den Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG, der auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet ist, als materiell-rechtliche Frist (VwGH 28.8.2008, 2008/22/0349).
28
Auch zu der in § 11 Abs. 5 Gewerbeordnung (GewO) 1994 enthaltenen Frist für die Anzeige des Rechtsübergangs durch einen Nachfolgeunternehmer hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es sich dabei um eine materiell-rechtliche Frist handelt. Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 4 bis 6 GewO 1994 wird ersichtlich, dass gemäß Abs. 5 leg. cit. die Berechtigung zur weiteren Gewerbeausübung entsteht und gemäß dessen Abs. 6 „endigt“, d.h. der Nachfolgeunternehmer dieses Rechts verlustig wird, wenn er nicht den Rechtsübergang rechtzeitig anzeigt oder keinen Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt. Die Beendigung des Rechts zur weiteren Gewerbeausübung, eines materiellen Rechts, ist die unmittelbare Folge einer innerhalb der Frist unterlassenen Anzeige. Sie wird durch Unterlassung der fristgerechten Anzeige bewirkt (vgl. VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138).Auch zu der in Paragraph 11, Absatz 5, Gewerbeordnung (GewO) 1994 enthaltenen Frist für die Anzeige des Rechtsübergangs durch einen Nachfolgeunternehmer hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es sich dabei um eine materiell-rechtliche Frist handelt. Aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 4, bis 6 GewO 1994 wird ersichtlich, dass gemäß Absatz 5, leg. cit. die Berechtigung zur weiteren Gewerbeausübung entsteht und gemäß dessen Absatz 6, „endigt“, d.h. der Nachfolgeunternehmer dieses Rechts verlustig wird, wenn er nicht den Rechtsübergang rechtzeitig anzeigt oder keinen Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt. Die Beendigung des Rechts zur weiteren Gewerbeausübung, eines materiellen Rechts, ist die unmittelbare Folge einer innerhalb der Frist unterlassenen Anzeige. Sie wird durch Unterlassung der fristgerechten Anzeige bewirkt vergleiche , VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138).
29
Der Verwaltungsgerichtshof ging auch bei der Frist des § 2b Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV 2004) zur Stellung eines Antrags auf Erlass des Studienbeitrags gemäß § 92 UG 2002 von einer materiell-rechtlichen Frist aus: Wie § 2b Abs. 3 dritter Satz StubeiV 2004 normiert, ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September „zulässig“. Damit wird normativ zum Ausdruck gebracht, dass der (materiell-rechtliche) Anspruch des Studierenden auf Rückzahlung des Studienbeitrages von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der genannten Frist abhängt und bei deren Versäumung erlischt, sodass von einer materiell-rechtlichen Frist auszugehen ist (vgl. VwGH 9.12.2013, 2011/10/0179).Der Verwaltungsgerichtshof ging auch bei der Frist des Paragraph 2 b, Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV 2004) zur Stellung eines Antrags auf Erlass des Studienbeitrags gemäß Paragraph 92, UG 2002 von einer materiell-rechtlichen Frist aus: Wie Paragraph 2 b, Absatz 3, dritter Satz StubeiV 2004 normiert, ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September „zulässig“. Damit wird normativ zum Ausdruck gebracht, dass der (materiell-rechtliche) Anspruch des Studierenden auf Rückzahlung des Studienbeitrages von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der genannten Frist abhängt und bei deren Versäumung erlischt, sodass von einer materiell-rechtlichen Frist auszugehen ist vergleiche , VwGH 9.12.2013, 2011/10/0179).
30
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 36 der Reisegebührenvorschrift 1955 idF BDG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 665, tritt das dort vorgesehene Erlöschen des Anspruches unabhängig von der Frage ein, ob das Unterbleiben der Geltendmachung der Gebühren bei der Dienststelle des Beamten auf einen - sei es auch von behördlichen Organen herbeigeführten - Irrtum des Beamten zurückzuführen war oder nicht (VwGH 4.9.2012, 2012/12/0010, unter Hinweis auf die ErläutRV 1656 BlgNR 18. GP 46, wonach die dort normierte Frist eine „absolute Fallfrist“ ist, weshalb eine „nachträgliche Geltendmachung und Abgeltung des Anspruches ausgeschlossen“ sind).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 36, der Reisegebührenvorschrift 1955 in der Fassung , BDG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 665, tritt das dort vorgesehene Erlöschen des Anspruches unabhängig von der Frage ein, ob das Unterbleiben der Geltendmachung der Gebühren bei der Dienststelle des Beamten auf einen - sei es auch von behördlichen Organen herbeigeführten - Irrtum des Beamten zurückzuführen war oder nicht (VwGH 4.9.2012, 2012/12/0010, unter Hinweis auf die ErläutRV 1656 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 46, wonach die dort normierte Frist eine „absolute Fallfrist“ ist, weshalb eine „nachträgliche Geltendmachung und Abgeltung des Anspruches ausgeschlossen“ sind).
31
§ 19 Abs. 1 GebAG sieht vor, dass der Zeuge seinen Anspruch auf die Gebühr binnen 14 Tagen „bei sonstigem Verlust“ geltend zu machen hat. Beim Anspruch des Beteiligten auf die Gebühr nach § 26 Abs. 5 iVm Abs. 1 VwGVG handelt es sich um einen Anspruch auf Ersatz von notwendigen Kosten für die Teilnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die näheren Anspruchsvoraussetzungen für die Gebühr etwa des Zeugen werden in § 4 GebAG geregelt (vgl. etwa Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 § 3 GebAG Anm 1). Es handelt sich bei dem Gebührenanspruch der Zeugen nach dem GebAG um einen materiell-rechtlichen Anspruch. Da § 26 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG auf die §§ 3 bis 18 GebAG verweist, gilt dies ebenso für den Gebührenanspruch des Beteiligten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.Paragraph 19, Absatz eins, GebAG sieht vor, dass der Zeuge seinen Anspruch auf die Gebühr binnen 14 Tagen „bei sonstigem Verlust“ geltend zu machen hat. Beim Anspruch des Beteiligten auf die Gebühr nach Paragraph 26, Absatz 5, in Verbindung mit , Absatz eins, VwGVG handelt es sich um einen Anspruch auf Ersatz von notwendigen Kosten für die Teilnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die näheren Anspruchsvoraussetzungen für die Gebühr etwa des Zeugen werden in Paragraph 4, GebAG geregelt vergleiche , etwa Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 Paragraph 3, GebAG Anmerkung eins, ). Es handelt sich bei dem Gebührenanspruch der Zeugen nach dem GebAG um einen materiell-rechtlichen Anspruch. Da Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 5, VwGVG auf die Paragraphen 3, bis 18 GebAG verweist, gilt dies ebenso für den Gebührenanspruch des Beteiligten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
32
Der materiell-rechtliche Anspruch auf die Beteiligtengebühr nach § 26 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 5 VwGVG hängt von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der Frist des § 19 Abs. 1 GebAG ab. Es ist zudem gesetzlich ausdrücklich angeordnet, dass der Antragsteller den Anspruch auf Gebührenersatz bei Versäumung der Frist verliert. Es handelt sich daher bei der Frist des § 19 Abs. 1 GebAG um eine materiell-rechtliche Frist. Dies wird durch die Ausrichtung der Frist auf die Wahrung eines materiell-rechtlichen Anspruches und den Gesetzeswortlaut eindeutig zum Ausdruck gebracht. Diese Auslegung wird schließlich durch die Materialien gestützt, die den an die Nichteinhaltung der Frist geknüpften Verlust des Anspruchs mit der Verfahrensstraffung begründen (vgl. ErläutRV 1336 der Beilagen XIII. GP 23).Der materiell-rechtliche Anspruch auf die Beteiligtengebühr nach Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 26, Absatz 5, VwGVG hängt von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG ab. Es ist zudem gesetzlich ausdrücklich angeordnet, dass der Antragsteller den Anspruch auf Gebührenersatz bei Versäumung der Frist verliert. Es handelt sich daher bei der Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG um eine materiell-rechtliche Frist. Dies wird durch die Ausrichtung der Frist auf die Wahrung eines materiell-rechtlichen Anspruches und den Gesetzeswortlaut eindeutig zum Ausdruck gebracht. Diese Auslegung wird schließlich durch die Materialien gestützt, die den an die Nichteinhaltung der Frist geknüpften Verlust des Anspruchs mit der Verfahrensstraffung begründen vergleiche , ErläutRV 1336 der Beilagen römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode 23).
33
Die Frist des § 19 Abs. 1 GebAG wird auch nicht dadurch zu einer verfahrensrechtlichen Frist, dass der Anspruch im VwGVG, einem Verfahrensgesetz, festgelegt wird. § 26 VwGVG begründet den im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstehenden Gebührenanspruch, legt jedoch keine Verfahrensvorschriften für seine Geltendmachung fest. Das Verfahren über den Gebührenanspruch selbst beginnt erst mit der Stellung eines - rechtzeitigen - Antrags nach § 19 Abs. 1 GebAG. Die Frist des § 19 Abs. 1 GebAG ist selbst nicht Teil des Verfahrens über den Gebührenanspruch, sondern ihre Einhaltung ist die Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs, der seinerseits in dem Verfahren über den Gebührenantrag geprüft wird (vgl. auch VfGH 11.10.1980, VfSlg. 8906, wonach eine prozessuale Frist nur eine solche ist, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst wird, oder in einem Verfahren läuft, mwN).Die Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG wird auch nicht dadurch zu einer verfahrensrechtlichen Frist, dass der Anspruch im VwGVG, einem Verfahrensgesetz, festgelegt wird. Paragraph 26, VwGVG begründet den im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstehenden Gebührenanspruch, legt jedoch keine Verfahrensvorschriften für seine Geltendmachung fest. Das Verfahren über den Gebührenanspruch selbst beginnt erst mit der Stellung eines - rechtzeitigen - Antrags nach Paragraph 19, Absatz eins, GebAG. Die Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG ist selbst nicht Teil des Verfahrens über den Gebührenanspruch, sondern ihre Einhaltung ist die Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs, der seinerseits in dem Verfahren über den Gebührenantrag geprüft wird vergleiche , auch VfGH 11.10.1980, VfSlg. 8906, wonach eine prozessuale Frist nur eine solche ist, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst wird, oder in einem Verfahren läuft, mwN).
34
Diesem Ergebnis steht der von der Amtsrevision angesprochene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2020, Ro 2020/16/0028, nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit diesem Beschluss die Amtsrevision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück, weil sich die ersatzlose Behebung des Bescheides des BFA durch das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für eine Feststellung des Erlöschens des Gebührenanspruchs als inhaltlich richtig erwies. Der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes auf das Erfordernis, dem damaligen Mitbeteiligten im Falle von Zweifeln, ob eine Eingabe auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung umfasst habe, rechtliches Gehör einzuräumen, brachte - entgegen den Ausführungen der Amtsrevision - nicht (auch nicht indirekt) die Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung im Fall der Versäumung der Frist des § 19 Abs. 1 GebAG zum Ausdruck.Diesem Ergebnis steht der von der Amtsrevision angesprochene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2020, Ro 2020/16/0028, nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit diesem Beschluss die Amtsrevision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück, weil sich die ersatzlose Behebung des Bescheides des BFA durch das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für eine Feststellung des Erlöschens des Gebührenanspruchs als inhaltlich richtig erwies. Der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes auf das Erfordernis, dem damaligen Mitbeteiligten im Falle von Zweifeln, ob eine Eingabe auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung umfasst habe, rechtliches Gehör einzuräumen, brachte - entgegen den Ausführungen der Amtsrevision - nicht (auch nicht indirekt) die Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung im Fall der Versäumung der Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG zum Ausdruck.
35
Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des § 71 Abs. 1 AVG sind daher auf § 19 Abs. 1 GebAG nicht anwendbar. Die Revision erweist sich hinsichtlich des angefochtenen Erkenntnisses als unbegründet.Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Paragraph 71, Absatz eins, AVG sind daher auf Paragraph 19, Absatz eins, GebAG nicht anwendbar. Die Revision erweist sich hinsichtlich des angefochtenen Erkenntnisses als unbegründet.
36
Auf die von der Revision des Weiteren aufgeworfene Rechtsfrage, auf welchen Tag für den Beginn des Fristenlaufs des § 19 Abs. 1 GebAG abzustellen ist, war vom Verwaltungsgerichtshof nicht mehr einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Erkenntnis zutreffend dargelegt, dass „Sache“ seines Verfahrens die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung und die Zurückweisung des Antrags auf Ersatz der Beteiligtengebühr war (vgl. zur „Sache“ des Beschwerdeverfahrens im Fall der Zurückweisung eines Antrags durch die belangte Behörde aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 21.2.2024, Ra 2023/16/0131, mwN).Auf die von der Revision des Weiteren aufgeworfene Rechtsfrage, auf welchen Tag für den Beginn des Fristenlaufs des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG abzustellen ist, war vom Verwaltungsgerichtshof nicht mehr einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Erkenntnis zutreffend dargelegt, dass „Sache“ seines Verfahrens die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung und die Zurückweisung des Antrags auf Ersatz der Beteiligtengebühr war vergleiche , zur „Sache“ des Beschwerdeverfahrens im Fall der Zurückweisung eines Antrags durch die belangte Behörde aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 21.2.2024, Ra 2023/16/0131, mwN).
37
Da die Frage des Bestehens des materiell-rechtlichen Anspruchs auf Gebührenersatz Gegenstand des Verfahrens über den Antrag ist, war das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags auf Ersatz von Beteiligtengebühren begrenzt. Ein Abspruch über das Bestehen des materiell-rechtlichen Anspruchs hätte die Sache des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts überschritten. Die Revision hängt folglich auch nicht von der Frage des Beginns des Fristenlaufes ab.
38
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Mai 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160023.J00

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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