1
Mit Bescheid vom 7. September 2023 sprach die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) aus, dass der Notstandshilfebezug des Revisionswerbers in den Zeiträumen 1. Oktober 2021 bis 27. Juni 2022 sowie 17. Oktober 2022 bis 31. Oktober 2022 widerrufen und die unberechtigt empfangenen Leistungen in Höhe von € 8.721,25 zurückgefordert würden. Das wurde damit begründet, dass Mieteinkünfte des Revisionswerbers, über die er das AMS nicht informiert habe, auf die Notstandshilfe anzurechnen seien.
2
Der Revisionswerber erhob Beschwerde, in der er im Wesentlichen die mangelhafte Begründung des Bescheides rügte.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. November 2023 wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab und änderte den Rückforderungsbetrag auf € 9.321,25 ab.
4
Das AMS stellte im Wesentlichen fest, dass der Revisionswerber - wie dem AMS am 13. Februar 2023 von der Finanzpolizei mitgeteilt worden sei - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe. Die Einkommensteuerbescheide für 2019 und 2020 hätten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von jeweils € 25.000,-- ausgewiesen. Für die Jahre 2021 und 2022 lägen dem AMS keine Einkommensteuerbescheide vor. Der Revisionswerber habe auf Aufforderung des AMS Erklärungen über seine Mieteinnahmen der Jahre 2021 und 2022 vorgelegt. Demnach habe er in den Monaten Oktober 2021 bis Dezember 2021 monatlich € 1.900,-- erzielt, im Jänner und Februar 2022 € 3.050,--, im März und April 2022 € 2.350,-- und ab Mai 2022 monatlich € 3.200,--. Auch unter Berücksichtigung der Kreditkosten übersteige der noch verbleibende anrechenbare Betrag den fiktiven Notstandshilfeanspruch von täglich € 30,02.
5
Der Revisionswerber sei daher in den verfahrensgegenständlichen Zeiten mangels Notlage nicht berechtigt gewesen, Notstandshilfe zu erhalten. Im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 30. September 2021 sei hingegen auf Grund der „Corona-Sonderbestimmung“ des § 81 Abs. 15 AlVG keine Einkommensanrechnung erfolgt und die Notstandshilfe in der Höhe des Arbeitslosengeldes gewährt worden.Der Revisionswerber sei daher in den verfahrensgegenständlichen Zeiten mangels Notlage nicht berechtigt gewesen, Notstandshilfe zu erhalten. Im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 30. September 2021 sei hingegen auf Grund der „Corona-Sonderbestimmung“ des Paragraph 81, Absatz 15, AlVG keine Einkommensanrechnung erfolgt und die Notstandshilfe in der Höhe des Arbeitslosengeldes gewährt worden.
6
Der Revisionswerber habe das AMS über die Mieteinnahmen nicht informiert und damit seine Meldepflichten verletzt sowie im Zuge seiner Antragstellungen unwahre Angaben gemacht. Er sei daher zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe zu verpflichten gewesen. Der Betrag sei noch um die Einmalzahlungen von insgesamt € 600,-- zu erhöhen gewesen.
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Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag.
8
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
9
Es stellte im Wesentlichen fest, dass der Revisionswerber seit 2019 bis zumindest Ende Dezember 2022 durchgehend Einkünfte aus Vermietung erzielt habe. Diese Einkünfte habe er in seinen jeweiligen Anträgen auf Notstandshilfe nicht angegeben, und er habe das AMS auch in weiterer Folge nicht darüber informiert. Aus den Einkommensteuerbescheiden für 2019 und 2020 gehe hervor, dass der Revisionswerber jeweils Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 25.000,-- erwirtschaftet habe, wobei in der Begründung jeweils ausgeführt worden sei, dass die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen im Schätzungsweg ermittelt worden seien. Aus dem Einkommensteuerbescheid vom 19. Dezember 2023 für das Jahr 2021 gehe hervor, dass der Revisionswerber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 5.732,48 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 4.067,56 erwirtschaftet habe. Die Einkommensteuer sei mit € 0,-- festgesetzt worden. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2022 habe der Revisionswerber folgende monatliche Mieteinnahmen erzielt: von Jänner bis Juni 2022 monatlich € 3.200,-- und im Oktober 2022 € 1.900,--.Es stellte im Wesentlichen fest, dass der Revisionswerber seit 2019 bis zumindest Ende Dezember 2022 durchgehend Einkünfte aus Vermietung erzielt habe. Diese Einkünfte habe er in seinen jeweiligen Anträgen auf Notstandshilfe nicht angegeben, und er habe das AMS auch in weiterer Folge nicht darüber informiert. Aus den Einkommensteuerbescheiden für 2019 und 2020 gehe hervor, dass der Revisionswerber jeweils Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 25.000,-- erwirtschaftet habe, wobei in der Begründung jeweils ausgeführt worden sei, dass die Besteuerungsgrundlagen gemäß Paragraph 184, BAO wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen im Schätzungsweg ermittelt worden seien. Aus dem Einkommensteuerbescheid vom 19. Dezember 2023 für das Jahr 2021 gehe hervor, dass der Revisionswerber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 5.732,48 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 4.067,56 erwirtschaftet habe. Die Einkommensteuer sei mit € 0,-- festgesetzt worden. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2022 habe der Revisionswerber folgende monatliche Mieteinnahmen erzielt: von Jänner bis Juni 2022 monatlich € 3.200,-- und im Oktober 2022 € 1.900,--.
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In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Jahreseinkommen des Revisionswerbers aus dem Jahr 2021 sei gemäß § 36a Abs. 7 AlVG im Hinblick auf seine durchgehende „selbständige Erwerbstätigkeit“ durch zwölf zu dividieren gewesen, was ein monatliches Einkommen in Höhe von € 477,71 ergebe, sodass die Geringfügigkeitsgrenze von € 475,86 überschritten werde. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2021 sei somit wegen des Einkommens aus Vermietung und Verpachtung über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 12 AlVG Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen, sodass der Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 zu Recht erfolgt sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Jahreseinkommen des Revisionswerbers aus dem Jahr 2021 sei gemäß Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG im Hinblick auf seine durchgehende „selbständige Erwerbstätigkeit“ durch zwölf zu dividieren gewesen, was ein monatliches Einkommen in Höhe von € 477,71 ergebe, sodass die Geringfügigkeitsgrenze von € 475,86 überschritten werde. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2021 sei somit wegen des Einkommens aus Vermietung und Verpachtung über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 12, AlVG Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen, sodass der Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 zu Recht erfolgt sei.
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Bezüglich des Jahres 2022 habe der Revisionswerber noch keinen Einkommensteuerbescheid vorgelegt, und auch eine Abfrage beim Bundesrechenzentrum sei erfolglos geblieben. Der Revisionswerber habe nach eigenen Angaben im Jahr 2022 Mieteinnahmen erzielt, die er in seinen Anträgen auf Notstandshilfe verschwiegen habe. Diese Einnahmen seien über der Geringfügigkeitsgrenze von € 485,85 gelegen. Auch unter Berücksichtigung der vom Revisionswerber getätigten Aufwendungen in Form von Kreditspesen habe das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung den in den jeweiligen Zeiträumen des Jahres 2022 bestehenden Anspruch auf Notstandshilfe zur Gänze überstiegen. Arbeitslosigkeit sei gemäß § 12 AlVG nicht vorgelegen, sodass der Widerruf der Notstandshilfe zu Recht erfolgt sei.Bezüglich des Jahres 2022 habe der Revisionswerber noch keinen Einkommensteuerbescheid vorgelegt, und auch eine Abfrage beim Bundesrechenzentrum sei erfolglos geblieben. Der Revisionswerber habe nach eigenen Angaben im Jahr 2022 Mieteinnahmen erzielt, die er in seinen Anträgen auf Notstandshilfe verschwiegen habe. Diese Einnahmen seien über der Geringfügigkeitsgrenze von € 485,85 gelegen. Auch unter Berücksichtigung der vom Revisionswerber getätigten Aufwendungen in Form von Kreditspesen habe das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung den in den jeweiligen Zeiträumen des Jahres 2022 bestehenden Anspruch auf Notstandshilfe zur Gänze überstiegen. Arbeitslosigkeit sei gemäß Paragraph 12, AlVG nicht vorgelegen, sodass der Widerruf der Notstandshilfe zu Recht erfolgt sei.
12
Die Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG gründete das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass der Revisionswerber dem AMS maßgebende Tatsachen - nämlich die Mieteinkünfte - verschwiegen habe.Die Rückforderung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG gründete das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass der Revisionswerber dem AMS maßgebende Tatsachen - nämlich die Mieteinkünfte - verschwiegen habe.
13
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
14
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
15
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, erwogen:
16
Der Revisionswerber macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG insbesondere geltend, dass seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 € 5.732,28 betragen hätten. Daraus ergäben sich monatliche Einkünfte von € 477,70 (täglich € 15,92), womit der tägliche Notstandshilfeanspruch von € 30,02 nicht überschritten werde. Die Rückforderung der gesamten Notstandshilfe für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 sei daher rechtwidrig. Was die im Jahr 2022 gelegenen Widerrufs- und Rückforderungszeiträume betreffe, sei das Bundesverwaltungsgericht insofern von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es von den Mieteinnahmen nicht die Werbungskosten und die Einkommensteuer in Abzug gebracht habe.Der Revisionswerber macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG insbesondere geltend, dass seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 € 5.732,28 betragen hätten. Daraus ergäben sich monatliche Einkünfte von € 477,70 (täglich € 15,92), womit der tägliche Notstandshilfeanspruch von € 30,02 nicht überschritten werde. Die Rückforderung der gesamten Notstandshilfe für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 sei daher rechtwidrig. Was die im Jahr 2022 gelegenen Widerrufs- und Rückforderungszeiträume betreffe, sei das Bundesverwaltungsgericht insofern von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es von den Mieteinnahmen nicht die Werbungskosten und die Einkommensteuer in Abzug gebracht habe.
17
Die Revision ist zulässig und im Ergebnis berechtigt.
18
Gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG ist nicht arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist. Gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG gilt jedoch als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a AlVG erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG ist nicht arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist. Gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG gilt jedoch als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, AlVG erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt.
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Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur unter der Voraussetzung zu gewähren, dass sich die arbeitslose Person in Notlage befindet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur unter der Voraussetzung zu gewähren, dass sich die arbeitslose Person in Notlage befindet.
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Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen. Bei der Anrechnung von Einkommen (iSd § 36a AlVG) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist gemäß § 36 Abs. 3 AlVG Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen. Bei der Anrechnung von Einkommen (iSd Paragraph 36 a, AlVG) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AlVG Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
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Gemäß § 36a Abs. 2 AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich den (im vorliegenden Fall nicht maßgeblichen) Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem (im vorliegenden Fall ebenfalls nicht maßgeblichen) Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4.Gemäß Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 zuzüglich den (im vorliegenden Fall nicht maßgeblichen) Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem (im vorliegenden Fall ebenfalls nicht maßgeblichen) Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4,
22
Gemäß § 36a Abs. 5 Z 1 ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise nachzuweisen.Gemäß Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise nachzuweisen.
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Gemäß § 36a Abs. 7 AlVG gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.Gemäß Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.
24
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das AMS - bzw. im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht - bei der Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommen- und Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. etwa VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0144, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das AMS - bzw. im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht - bei der Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommen- und Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche , etwa VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0144, mwN). 25
Im Revisionsfall ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG Arbeitslosigkeit des Revisionswerbers nicht vorgelegen sei, weil dieser ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen erzielt habe.Im Revisionsfall ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG Arbeitslosigkeit des Revisionswerbers nicht vorgelegen sei, weil dieser ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen erzielt habe.
26
Dem ist jedoch zu entgegen, dass das nach der genannten Bestimmung maßgebliche Einkommen grundsätzlich nicht (auch) aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 zu ermitteln ist, weil (und sofern) letztere nur aus der mittelbaren Nutzung des eigenen Vermögens, die keine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG darstellt, resultieren (vgl. VwGH 5.9.1995, 94/08/0148, mwN). Nur dann, wenn mit der Vermietung über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehende, nachhaltige Tätigkeiten (erhebliche Nebenleistungen zufolge der Zahl der Objekte, der Kurzfristigkeit der Vermietung an wechselnde Mieter u.ä., wie zB Reinigung und Wartung der Wohnungen oder Verabreichung der Verpflegung, wenn auch nur des Frühstücks) verbunden sind, kann auch die Vermietung von Bestandobjekten (wie zB von Ferienwohnungen) eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellen, weil und insoweit dann die Einkünfte aus den im Vordergrund stehenden Arbeitsleistungen (Beschäftigungen) zufließen. Unter Beachtung des zuletzt Gesagten können für diese Beurteilung die im Einkommensteuerrecht zur Abgrenzung der gewerblichen von der nicht gewerblichen Vermietung entwickelten Kriterien herangezogen werden (vgl. VwGH 5.9.1995, 94/08/0011, mwN). Die Frage, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. b und Abs. 6 lit. c AlVG vorliegt, ist jedoch vom AMS bzw. vom Bundesverwaltungsgericht autonom ohne Bindung an die Zuordnung zur Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“ oder „Gewerbebetrieb“ im Einkommensteuerbescheid zu beurteilen.Dem ist jedoch zu entgegen, dass das nach der genannten Bestimmung maßgebliche Einkommen grundsätzlich nicht (auch) aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 6, EStG 1988 zu ermitteln ist, weil (und sofern) letztere nur aus der mittelbaren Nutzung des eigenen Vermögens, die keine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG darstellt, resultieren vergleiche , VwGH 5.9.1995, 94/08/0148, mwN). Nur dann, wenn mit der Vermietung über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehende, nachhaltige Tätigkeiten (erhebliche Nebenleistungen zufolge der Zahl der Objekte, der Kurzfristigkeit der Vermietung an wechselnde Mieter u.ä., wie zB Reinigung und Wartung der Wohnungen oder Verabreichung der Verpflegung, wenn auch nur des Frühstücks) verbunden sind, kann auch die Vermietung von Bestandobjekten (wie zB von Ferienwohnungen) eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellen, weil und insoweit dann die Einkünfte aus den im Vordergrund stehenden Arbeitsleistungen (Beschäftigungen) zufließen. Unter Beachtung des zuletzt Gesagten können für diese Beurteilung die im Einkommensteuerrecht zur Abgrenzung der gewerblichen von der nicht gewerblichen Vermietung entwickelten Kriterien herangezogen werden vergleiche , VwGH 5.9.1995, 94/08/0011, mwN). Die Frage, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, Litera b und Absatz 6, Litera c, AlVG vorliegt, ist jedoch vom AMS bzw. vom Bundesverwaltungsgericht autonom ohne Bindung an die Zuordnung zur Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“ oder „Gewerbebetrieb“ im Einkommensteuerbescheid zu beurteilen. 27
Sollten die Einkünfte des Revisionswerbers aus Vermietung und Verpachtung nicht (ausnahmsweise) auf einer Erwerbstätigkeit beruhen - wozu das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen hat -, so stünden sie trotz Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht gemäß § 12 Abs. 3 lit. b und Abs. 6 lit. c AlVG der Arbeitslosigkeit des Revisionswerbers entgegen. Sie wären nur (abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer - siehe dazu unter Rn. 30 -, die im Fall des Revisionswerbers aber mit 0 festgesetzt wurde) gemäß § 36 Abs. 3 AlVG auf die Notstandshilfe anzurechnen.Sollten die Einkünfte des Revisionswerbers aus Vermietung und Verpachtung nicht (ausnahmsweise) auf einer Erwerbstätigkeit beruhen - wozu das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen hat -, so stünden sie trotz Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera b und Absatz 6, Litera c, AlVG der Arbeitslosigkeit des Revisionswerbers entgegen. Sie wären nur (abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer - siehe dazu unter Rn. 30 -, die im Fall des Revisionswerbers aber mit 0 festgesetzt wurde) gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AlVG auf die Notstandshilfe anzurechnen.
28
Was die der Beurteilung zugrunde zu legenden Beträge betrifft, so lag im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 vor. Er wies Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 in Höhe von € 5.732,48 aus. Die Vermietung durch den Revisionswerber erfolgte unstrittig im gesamten Jahr 2021. Ausgehend davon galt in (sinngemäßer) Anwendung des § 36a Abs. 7 AlVG ein Zwölftel des Jahreseinkommens als monatliches Einkommen. § 36a Abs. 7 AlVG bezieht sich zwar nach seinem Wortlaut nur auf die Ausübung einer „selbständigen Erwerbstätigkeit“. Der Grundsatz, dass das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Jahreseinkommen auf die Monate aufzuteilen ist, in denen es insgesamt erzielt wurde, muss aber auch für Einkünfte gelten, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammen, da sonst die - der Erleichterung des Vollzugs dienende - Bindung an den Einkommensteuerbescheid nicht in einer verwaltungsökonomischen Weise umsetzbar wäre. Zudem entspricht es dem Wesen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, dass nicht alle Werbungskosten, die den Einnahmen (etwa aus - nicht zwingend monatlichen - Miet- oder Pachtzahlungen) gegenüberzustellen sind, (monatlich) regelmäßig anfallen, sondern vielfach auch in größeren bzw. unregelmäßigen Abständen. Bei einer durchgehenden Vermietung lässt sich daher das - für die Beurteilung des Vorliegens einer Notlage relevante - wirtschaftlich dem Vermieter zuzurechnende Einkommen aus dieser Vermietung nicht für jeden Monat gesondert aus einer bloß diesen Monat in den Blick nehmenden Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten bestimmen.Was die der Beurteilung zugrunde zu legenden Beträge betrifft, so lag im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 vor. Er wies Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 6, EStG 1988 in Höhe von € 5.732,48 aus. Die Vermietung durch den Revisionswerber erfolgte unstrittig im gesamten Jahr 2021. Ausgehend davon galt in (sinngemäßer) Anwendung des Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG ein Zwölftel des Jahreseinkommens als monatliches Einkommen. Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG bezieht sich zwar nach seinem Wortlaut nur auf die Ausübung einer „selbständigen Erwerbstätigkeit“. Der Grundsatz, dass das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Jahreseinkommen auf die Monate aufzuteilen ist, in denen es insgesamt erzielt wurde, muss aber auch für Einkünfte gelten, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammen, da sonst die - der Erleichterung des Vollzugs dienende - Bindung an den Einkommensteuerbescheid nicht in einer verwaltungsökonomischen Weise umsetzbar wäre. Zudem entspricht es dem Wesen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, dass nicht alle Werbungskosten, die den Einnahmen (etwa aus - nicht zwingend monatlichen - Miet- oder Pachtzahlungen) gegenüberzustellen sind, (monatlich) regelmäßig anfallen, sondern vielfach auch in größeren bzw. unregelmäßigen Abständen. Bei einer durchgehenden Vermietung lässt sich daher das - für die Beurteilung des Vorliegens einer Notlage relevante - wirtschaftlich dem Vermieter zuzurechnende Einkommen aus dieser Vermietung nicht für jeden Monat gesondert aus einer bloß diesen Monat in den Blick nehmenden Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten bestimmen.
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Was indes die Annahme des Revisionswerbers betrifft, dass im Hinblick auf § 81 Abs. 15 bzw. Abs. 17 AlVG idF BGBl. I Nr. 121/2021 einerseits die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Zeitraum Jänner bis September 2021 ganz außer Betracht zu bleiben hätten, andererseits aber die auf das letzte Jahresviertel entfallenden Einkünfte durch zwölf zu dividieren seien, so gibt es dafür keine gesetzliche Grundlage. Insoweit genügt es, auf den Wortlaut der genannten Bestimmungen zu verweisen, die für die Zeit der „COVID-19-Krise“ (letztlich bis zum 30. September 2021) vorsahen, dass abweichend von § 36 AlVG die Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes gebührte. Irgendwelche Privilegierungen für danach gelegene Zeiträume lassen sich daraus nicht ableiten.Was indes die Annahme des Revisionswerbers betrifft, dass im Hinblick auf Paragraph 81, Absatz 15, bzw. Absatz 17, AlVG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2021, einerseits die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Zeitraum Jänner bis September 2021 ganz außer Betracht zu bleiben hätten, andererseits aber die auf das letzte Jahresviertel entfallenden Einkünfte durch zwölf zu dividieren seien, so gibt es dafür keine gesetzliche Grundlage. Insoweit genügt es, auf den Wortlaut der genannten Bestimmungen zu verweisen, die für die Zeit der „COVID-19-Krise“ (letztlich bis zum 30. September 2021) vorsahen, dass abweichend von Paragraph 36, AlVG die Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes gebührte. Irgendwelche Privilegierungen für danach gelegene Zeiträume lassen sich daraus nicht ableiten. 30
Für das Jahr 2022 lag zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht noch kein Einkommensteuerbescheid vor. Es wäre gemäß § 36 Abs. 3 AlVG das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Revisionswerbers im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen gewesen, wobei die rollierende Berechnungsmethode des § 36a Abs. 7 zweiter Satz AlVG zur Anwendung zu kommen gehabt hätte. Dem angefochtenen Erkenntnis lässt sich jedoch (trotz Erwähnung von nicht bezifferten „Kreditspesen“) nicht entnehmen, ob von den für das Jahr 2022 festgestellten „Mieteinnahmen“, die den Anspruch auf Notstandshilfe überstiegen hätten, bereits der zu ihrer Erzielung notwendige Aufwand abgezogen worden war. Außerdem scheint es sich bei den zugrunde gelegten Beträgen um Bruttoeinnahmen gehandelt zu haben. Auf die Notstandshilfe anzurechnen ist aber nur das tatsächlich „erzielte“ Einkommen, das heißt das Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern und sozialen Abgaben. Es gilt demnach bei der Beurteilung der Notlage das „Bezugsprinzip“ (vgl. Pfeil in AlV-Komm § 36 AlVG Rz 20), auch wenn der Abzug der Steuern und Sozialabgaben seit dem Außerkrafttreten der Notstandshilfe-Verordnung mit 1. Juli 2018 (vgl. § 80 Abs. 16 AlVG) nicht mehr ausdrücklich angeordnet ist.Für das Jahr 2022 lag zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht noch kein Einkommensteuerbescheid vor. Es wäre gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AlVG das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Revisionswerbers im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen gewesen, wobei die rollierende Berechnungsmethode des Paragraph 36 a, Absatz 7, zweiter Satz AlVG zur Anwendung zu kommen gehabt hätte. Dem angefochtenen Erkenntnis lässt sich jedoch (trotz Erwähnung von nicht bezifferten „Kreditspesen“) nicht entnehmen, ob von den für das Jahr 2022 festgestellten „Mieteinnahmen“, die den Anspruch auf Notstandshilfe überstiegen hätten, bereits der zu ihrer Erzielung notwendige Aufwand abgezogen worden war. Außerdem scheint es sich bei den zugrunde gelegten Beträgen um Bruttoeinnahmen gehandelt zu haben. Auf die Notstandshilfe anzurechnen ist aber nur das tatsächlich „erzielte“ Einkommen, das heißt das Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern und sozialen Abgaben. Es gilt demnach bei der Beurteilung der Notlage das „Bezugsprinzip“ vergleiche , Pfeil in AlV-Komm Paragraph 36, AlVG Rz 20), auch wenn der Abzug der Steuern und Sozialabgaben seit dem Außerkrafttreten der Notstandshilfe-Verordnung mit 1. Juli 2018 vergleiche , Paragraph 80, Absatz 16, AlVG) nicht mehr ausdrücklich angeordnet ist.
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Da das Bundesverwaltungsgericht somit die Rechtslage verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da das Bundesverwaltungsgericht somit die Rechtslage verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Umsatzsteuer, die in den Pauschalbeträgen nach der genannten Verordnung schon enthalten ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Umsatzsteuer, die in den Pauschalbeträgen nach der genannten Verordnung schon enthalten ist.
Wien, am 27. Mai 2025