1
Mit Bescheid vom 18. April 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den „Antrag auf internationalen Schutz vom 29.01.2021“ des Revisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 18. April 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den „Antrag auf internationalen Schutz vom 29.01.2021“ des Revisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
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In der Begründung führte das BFA unter anderem aus, das Verfahren des Revisionswerbers sei gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 ohne Durchführung einer Ersteinvernahme zugelassen worden.In der Begründung führte das BFA unter anderem aus, das Verfahren des Revisionswerbers sei gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ohne Durchführung einer Ersteinvernahme zugelassen worden. 3
In seiner gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichteten Beschwerde brachte der Revisionswerber unter anderem vor, er müsse in Syrien in der Armee kämpfen und im Fall einer Rückkehr mit seiner Verhaftung rechnen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesverwaltungsgericht den Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde auf und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesverwaltungsgericht den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde auf und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und soweit für das Revisionsverfahren relevant fest, der Revisionswerber sei ein minderjähriger Staatsangehöriger Syriens. Er sei zusammen mit seinem volljährigen Bruder illegal eingereist. Der Bruder des Revisionswerbers habe am 29. Oktober 2021 internationalen Schutz beantragt. Am selben Tag habe der Bruder des Revisionswerbers „erstbefragt“ den Namen und das Geburtsjahr des Revisionswerbers sowie des Weiteren angegeben, er stelle „jetzt auch für ihn einen Asylantrag“.
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Der Vater des Revisionswerbers sei bereits verstorben, die Mutter sei mit zwei weiteren Brüdern und fünf Schwestern des Revisionswerbers seit September 2016 bis zumindest Mai 2023 in der Türkei gewesen, als dem Bruder des Revisionswerbers im Beschwerdeverfahren der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Dem Bruder des Revisionswerbers sei nicht die Obsorge für den Beschwerdeführer oder dessen Vertretung zugekommen.
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Der Revisionswerber sei anschließend an die Erstbefragung seines Bruders zusammen mit diesem in eine Bundesbetreuungseinrichtung gebracht worden, wo er am nächsten Tag die Kenntnisnahme der Hausordnung, der Gebietsbeschränkung und weiterer Regeln mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Einen Antrag auf internationalen Schutz habe er nicht gestellt.
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Am 4. Februar 2022 habe die Bezirkshauptmannschaft namens des Landes Steiermark als gesetzliche Vertretung des Revisionswerbers der Rechtsberatung der Caritas eine Vollmacht zur Vertretung des Revisionswerbers erteilt. Einen Antrag auf internationalen Schutz habe das Land Steiermark für den Revisionswerber nicht gestellt.
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Die Caritas habe am 9. August 2022 die Aufenthaltsberechtigungskarte für den Revisionswerber übernommen, anschließend beim BFA die Korrektur des Geburtsdatums beantragt, Akteneinsicht und die Übermittlung einer Kopie der Niederschrift der Erstbefragung begehrt und nach einem Einvernahmetermin gefragt. Einen Antrag auf internationalen Schutz für den Revisionswerber habe die Caritas nicht gestellt.
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Am 21. März 2023 sei der zu diesem Zeitpunkt bereits mündige minderjährige Revisionswerber beim BFA einvernommen worden, wobei auch sein Bruder und eine in der Vollmacht der Bezirkshauptmannschaft als bevollmächtigt angeführte „Person der Caritas“ als Rechtsberaterin anwesend gewesen seien. Dabei habe der Revisionswerber angegeben, dass er bisher nicht befragt worden sei. Ein Asylantrag sei in der Einvernahme nicht gestellt worden.
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Die Caritas habe mit Stellungnahme vom 7. April 2023 beantragt, dem Revisionswerber den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig zu erklären und ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Anschließend habe das BFA den angefochtenen Bescheid erlassen.Die Caritas habe mit Stellungnahme vom 7. April 2023 beantragt, dem Revisionswerber den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig zu erklären und ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Anschließend habe das BFA den angefochtenen Bescheid erlassen. 12
In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit hier relevant - aus, ein Antrag auf internationalen Schutz sei nach § 17 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersuche. Ersuche ein Fremder vor einer anderen Behörde im Inland um internationalen Schutz, habe diese Behörde nach § 17 Abs. 5 AsylG 2005 die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit hier relevant - aus, ein Antrag auf internationalen Schutz sei nach Paragraph 17, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersuche. Ersuche ein Fremder vor einer anderen Behörde im Inland um internationalen Schutz, habe diese Behörde nach Paragraph 17, Absatz 5, AsylG 2005 die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. 13
Der Antrag gelte nach § 17 Abs. 3 AsylG 2005 als eingebracht, wenn das BFA die Anordnung nach § 43 Abs. 1 BFA-VG treffe, also bei einem nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden anordne, diesen einer Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle vorzuführen, oder ihm die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen. Abweichend davon gelte ein von einem unmündigen Minderjährigen gestellter Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 10 Abs. 6 BFA-VG als eingebracht, wenn die Antragstellung im Beisein des Rechtsberaters (§ 49) in der Erstaufnahmestelle (§ 4 BFA-Einrichtungsgesetz) bestätigt werde.Der Antrag gelte nach Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005 als eingebracht, wenn das BFA die Anordnung nach Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG treffe, also bei einem nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden anordne, diesen einer Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Außenstelle vorzuführen, oder ihm die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen. Abweichend davon gelte ein von einem unmündigen Minderjährigen gestellter Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 10, Absatz 6, BFA-VG als eingebracht, wenn die Antragstellung im Beisein des Rechtsberaters (Paragraph 49,) in der Erstaufnahmestelle (Paragraph 4, BFA-Einrichtungsgesetz) bestätigt werde.
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Mit der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz durch einen Fremden gelte nach § 17a AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz auch für jedes im Bundesgebiet aufhältige drittstaatszugehörige minderjährige ledige Kind, dem kein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zukomme und zu dessen Vertretung der Fremde befugt sei, als gestellt und eingebracht.Mit der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz durch einen Fremden gelte nach Paragraph 17 a, AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz auch für jedes im Bundesgebiet aufhältige drittstaatszugehörige minderjährige ledige Kind, dem kein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zukomme und zu dessen Vertretung der Fremde befugt sei, als gestellt und eingebracht. 15
Auf Basis der Feststellungen sei als erstes Ergebnis festzuhalten, dass nach keiner der angeführten Varianten ein Antrag des Revisionswerbers gestellt oder eingebracht worden sei. Der Antrag des Bruders des Revisionswerbers gelte nicht gemäß § 17a AsylG 2005 als solcher des Revisionswerbers, weil der Bruder nicht zu dessen Vertretung befugt gewesen sei. Der Revisionswerber habe selbst keinen Antrag gestellt, weder vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch vor einer Sicherheitsbehörde. Auch das in der Stellungnahme vom 7. April 2023 formulierten Begehren an das BFA sei kein Antrag auf internationalen Schutz, sondern ein „Ersuchen“ im Sinn des § 17 Abs. 5 AsylG 2005 gewesen, aufgrund dessen das BFA (das eine andere „Behörde im Inland“ sei) die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen gehabt habe. Es könne also dahinstehen, ob die erteilte Vollmacht auch das Stellen eines Asylantrags (zB bei der Polizei) umfasst habe.Auf Basis der Feststellungen sei als erstes Ergebnis festzuhalten, dass nach keiner der angeführten Varianten ein Antrag des Revisionswerbers gestellt oder eingebracht worden sei. Der Antrag des Bruders des Revisionswerbers gelte nicht gemäß Paragraph 17 a, AsylG 2005 als solcher des Revisionswerbers, weil der Bruder nicht zu dessen Vertretung befugt gewesen sei. Der Revisionswerber habe selbst keinen Antrag gestellt, weder vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch vor einer Sicherheitsbehörde. Auch das in der Stellungnahme vom 7. April 2023 formulierten Begehren an das BFA sei kein Antrag auf internationalen Schutz, sondern ein „Ersuchen“ im Sinn des Paragraph 17, Absatz 5, AsylG 2005 gewesen, aufgrund dessen das BFA (das eine andere „Behörde im Inland“ sei) die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen gehabt habe. Es könne also dahinstehen, ob die erteilte Vollmacht auch das Stellen eines Asylantrags (zB bei der Polizei) umfasst habe. 16
Das BFA habe - dem Wortlaut seines Bescheides nach - angenommen („Sie haben ... am 29.10.2021 einen Asylantrag gestellt“), über einen Antrag des Revisionswerbers zu entscheiden, und nicht beachtet, dass ein solcher nicht gestellt worden sei. Die belangte Behörde habe insoweit über einen nicht gestellten Antrag entschieden, wodurch sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen habe, die ihr nicht zukomme. Der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides sei daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Das BFA habe - dem Wortlaut seines Bescheides nach - angenommen („Sie haben ... am 29.10.2021 einen Asylantrag gestellt“), über einen Antrag des Revisionswerbers zu entscheiden, und nicht beachtet, dass ein solcher nicht gestellt worden sei. Die belangte Behörde habe insoweit über einen nicht gestellten Antrag entschieden, wodurch sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen habe, die ihr nicht zukomme. Der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides sei daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
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Betreffend die weiteren, nicht mittels Beschwerde bekämpften Spruchpunkte, die nach dem Ausgeführten ebenso ohne einen verfahrenseinleitenden Antrag ergangen seien, insbesondere die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sei § 27 VwGVG zu beachten. Diese Bestimmung ordne an, dass das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben finde, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen habe.Betreffend die weiteren, nicht mittels Beschwerde bekämpften Spruchpunkte, die nach dem Ausgeführten ebenso ohne einen verfahrenseinleitenden Antrag ergangen seien, insbesondere die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sei Paragraph 27, VwGVG zu beachten. Diese Bestimmung ordne an, dass das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben finde, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen habe.
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Fraglich sei, ob die nun aufzuhebende Entscheidung betreffend den Asylstatus eine notwendige Grundlage, die „Vorstufe“ für die rechtskräftig gewordene Zuerkennung des subsidiären Schutzes bilde, und demnach auch Spruchpunkt II. und der weitere rechtskräftige Teil des Spruches (die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung) aufzuheben seien, oder nicht, was eine Trennbarkeit der Teile und deswegen bedeuten würde, dass die Spruchpunkte II. und III. der Entscheidung ungeachtet der Unzuständigkeit des BFA Bestand haben müssten.Fraglich sei, ob die nun aufzuhebende Entscheidung betreffend den Asylstatus eine notwendige Grundlage, die „Vorstufe“ für die rechtskräftig gewordene Zuerkennung des subsidiären Schutzes bilde, und demnach auch Spruchpunkt römisch zwei. und der weitere rechtskräftige Teil des Spruches (die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung) aufzuheben seien, oder nicht, was eine Trennbarkeit der Teile und deswegen bedeuten würde, dass die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der Entscheidung ungeachtet der Unzuständigkeit des BFA Bestand haben müssten.
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Der Verwaltungsgerichtshof habe im Zusammenhang mit einem Antrag auf internationalen Schutz festgehalten, dass es sich bei dem Ausspruch, mit dem der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt, und dem weiteren Ausspruch, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, um voneinander trennbare Absprüche handle. Allerdings habe der Verwaltungsgerichtshof die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz als nicht zulässig erkannt, weil zugleich mit der Rückkehrentscheidung die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen sei, dass die Abschiebung in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, was - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vorwegnehmen würde, in dem diese Frage erst zu klären sei.Der Verwaltungsgerichtshof habe im Zusammenhang mit einem Antrag auf internationalen Schutz festgehalten, dass es sich bei dem Ausspruch, mit dem der Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt, und dem weiteren Ausspruch, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, um voneinander trennbare Absprüche handle. Allerdings habe der Verwaltungsgerichtshof die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz als nicht zulässig erkannt, weil zugleich mit der Rückkehrentscheidung die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen sei, dass die Abschiebung in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, was - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vorwegnehmen würde, in dem diese Frage erst zu klären sei. 20
In diesem Sinne nehme - von der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge der Prüfung abgesehen - eine Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht das Ergebnis der Prüfung der Voraussetzungen des Asylstatus vorweg, zumal die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 unabhängig davon seien, ob der Asylstatus zu gewähren bzw. abzuerkennen sei, nämlich die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit für ihn als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung.In diesem Sinne nehme - von der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge der Prüfung abgesehen - eine Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht das Ergebnis der Prüfung der Voraussetzungen des Asylstatus vorweg, zumal die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 unabhängig davon seien, ob der Asylstatus zu gewähren bzw. abzuerkennen sei, nämlich die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit für ihn als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung. 21
Es spreche daher mehr dafür, die Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (und über die Aufenthaltsberechtigung) als vom Abspruch in Bezug auf den Status des Asylberechtigten trennbar anzusehen, sodass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf die Aufhebung des Spruchpunktes I. des Bescheides des BFA beschränkt sei.Es spreche daher mehr dafür, die Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (und über die Aufenthaltsberechtigung) als vom Abspruch in Bezug auf den Status des Asylberechtigten trennbar anzusehen, sodass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf die Aufhebung des Spruchpunktes römisch eins. des Bescheides des BFA beschränkt sei.
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Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob im Beschwerdeverfahren anlässlich der ersatzlosen Aufhebung des Ausspruches über die Nichtzuerkennung des Asylstatus, weil kein Antrag vorgelegen habe, auch bereits rechtskräftig gewordene andere Aussprüche wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben seien.Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob im Beschwerdeverfahren anlässlich der ersatzlosen Aufhebung des Ausspruches über die Nichtzuerkennung des Asylstatus, weil kein Antrag vorgelegen habe, auch bereits rechtskräftig gewordene andere Aussprüche wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben seien.
23
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Das Bundesverwaltungsgericht führte das Vorverfahren durch, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde.
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Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht habe seine amtswegige Ermittlungspflicht verletzt, indem es den Antragsteller nicht zu den konkreten Umständen seiner Einreise und der Antragstellung befragt und auch sonstige Ermittlungen, etwa die Befragung der Polizeibeamtin und der Dolmetscherin, unterlassen habe. Der Revisionswerber hätte im Fall der Erörterung dieser Frage vorgebracht, dass er auf Nachfrage einer Polizeibeamtin mithilfe einer Dolmetscherin einen Asylantrag gestellt habe. Darüber hinaus fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die niederschriftliche Befragung eines unbegleiteten unmündigen Minderjährigen vor dem BFA als Bestätigung der Antragstellung gemäß § 10 Abs. 6 BFA-VG zu interpretieren sei.Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht habe seine amtswegige Ermittlungspflicht verletzt, indem es den Antragsteller nicht zu den konkreten Umständen seiner Einreise und der Antragstellung befragt und auch sonstige Ermittlungen, etwa die Befragung der Polizeibeamtin und der Dolmetscherin, unterlassen habe. Der Revisionswerber hätte im Fall der Erörterung dieser Frage vorgebracht, dass er auf Nachfrage einer Polizeibeamtin mithilfe einer Dolmetscherin einen Asylantrag gestellt habe. Darüber hinaus fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die niederschriftliche Befragung eines unbegleiteten unmündigen Minderjährigen vor dem BFA als Bestätigung der Antragstellung gemäß Paragraph 10, Absatz 6, BFA-VG zu interpretieren sei.
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Schließlich habe das Bundesverwaltungsgericht die Feststellung, dass der volljährige Bruder des Revisionswerbers nicht zur Stellung eines Asylantrags in Vertretung des Revisionswerbers berechtigt gewesen sei, ohne Begründung getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte ermitteln müssen, ob dem Bruder des Revisionswerbers vor der Einreise die gesetzliche Vertretung für den Revisionswerber zugekommen sei. In diesem Fall wäre der Bruder des Revisionswerbers Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wodurch sein Antrag gemäß § 17a Abs. 1 AsylG 2005 auch für den minderjährigen Revisionswerber gegolten hätte.Schließlich habe das Bundesverwaltungsgericht die Feststellung, dass der volljährige Bruder des Revisionswerbers nicht zur Stellung eines Asylantrags in Vertretung des Revisionswerbers berechtigt gewesen sei, ohne Begründung getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte ermitteln müssen, ob dem Bruder des Revisionswerbers vor der Einreise die gesetzliche Vertretung für den Revisionswerber zugekommen sei. In diesem Fall wäre der Bruder des Revisionswerbers Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wodurch sein Antrag gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, AsylG 2005 auch für den minderjährigen Revisionswerber gegolten hätte. 26
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
27
Der Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN). Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der Revision als grundsätzlich erachtet hat, die in der Revision aber nicht angesprochen wird oder der in der Revision gar die Eignung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abgesprochen wird, ist vom Verwaltungsgericht nicht einzugehen (vgl. VwGH 18.10.2022, Ro 2021/16/0004; 15.2.2021, Ro 2019/17/0002, mwN).Der Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , etwa VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN). Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der Revision als grundsätzlich erachtet hat, die in der Revision aber nicht angesprochen wird oder der in der Revision gar die Eignung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abgesprochen wird, ist vom Verwaltungsgericht nicht einzugehen vergleiche , VwGH 18.10.2022, Ro 2021/16/0004; 15.2.2021, Ro 2019/17/0002, mwN). 28
Die Revision ist aus den vom Revisionswerber dargelegten Gründen zulässig; sie ist auch begründet.
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§ 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, lautet:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
[...]
13.ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten;
[...]“
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§ 10 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Stammfassung und § 10 Abs. 6 BFA-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015), lauten:Paragraph 10, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Stammfassung und Paragraph 10, Absatz 6, BFA-VG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,), lauten: „Handlungsfähigkeit
§ 10. (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.Paragraph 10, (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
[...]
(6) Ein unmündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Abweichend von § 17 Abs. 2 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz solcher Fremder als eingebracht, wenn die Antragstellung im Beisein des Rechtsberaters (§ 49) in der Erstaufnahmestelle (§ 4 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012) bestätigt wird. Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters befragt (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) werden. Im Übrigen gelten die Abs. 3 und 5.“(6) Ein unmündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Abweichend von Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz solcher Fremder als eingebracht, wenn die Antragstellung im Beisein des Rechtsberaters (Paragraph 49,) in der Erstaufnahmestelle (Paragraph 4, BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) bestätigt wird. Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters befragt (Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005) werden. Im Übrigen gelten die Absatz 3, und 5.“
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Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ist der Revisionswerber ein lediger Staatsangehöriger Syriens, der illegal in das Bundesgebiet einreiste. Der Revisionswerber war am 29. Oktober 2021, als sein Bruder einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ausgehend von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts 12 Jahre alt und damit unmündig minderjährig.
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Es ist unstrittig, dass der Bruder des Revisionswerbers am 29. Oktober 2021 für sich selbst einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber selbst keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Diese Feststellung wird von der Revision mit dem Vorbringen bestritten, der Revisionswerber und sein Bruder seien gemeinsam von einer Polizeibeamtin unter Beiziehung einer Dolmetscherin befragt worden, ob sie Asyl beantragen wollten. Beide hätten diese Frage bejaht und auf diese Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie Schutz benötigen würden.
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Gemäß § 10 Abs. 1 BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem BFA, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 BFA-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem BFA, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, bis 6 BFA-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
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Ein unmündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen (§ 10 Abs. 6 erster Satz BFA-VG).Ein unmündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen (Paragraph 10, Absatz 6, erster Satz BFA-VG).
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Der nunmehrige (historisch gewachsene) § 10 Abs. 3 BFA-VG stellt eine Sonderbestimmung über die gesetzliche Vertretung mündiger Minderjähriger dar. Unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien zu den Vorgängerbestimmungen und den Intentionen des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass sich die gesetzliche Vertretung eines mündigen Minderjährigen zwar generell nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richtet, jedoch für das Zulassungsverfahren im Speziellen Abweichungen bestehen. Diese Ausführungen gelten - soweit § 10 Abs. 6 BFA-VG in Bezug auf das Asylverfahren nicht Sonderregelungen trifft - sinngemäß auch für unmündige Minderjährige, zumal § 10 Abs. 6 BFA-VG festlegt, dass „im Übrigen“ Abs. 3 (und Abs. 5) des § 10 BFA-VG gilt (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351).Der nunmehrige (historisch gewachsene) Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG stellt eine Sonderbestimmung über die gesetzliche Vertretung mündiger Minderjähriger dar. Unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien zu den Vorgängerbestimmungen und den Intentionen des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass sich die gesetzliche Vertretung eines mündigen Minderjährigen zwar generell nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richtet, jedoch für das Zulassungsverfahren im Speziellen Abweichungen bestehen. Diese Ausführungen gelten - soweit Paragraph 10, Absatz 6, BFA-VG in Bezug auf das Asylverfahren nicht Sonderregelungen trifft - sinngemäß auch für unmündige Minderjährige, zumal Paragraph 10, Absatz 6, BFA-VG festlegt, dass „im Übrigen“ Absatz 3, (und Absatz 5,) des Paragraph 10, BFA-VG gilt vergleiche , VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351). 36
Dass der Bruder des Revisionswerbers nach - gemäß § 10 Abs. 1 BFA-VG für die Handlungsfähigkeit des Revisionswerbers maßgeblichem - österreichischem Recht im Zeitpunkt seiner (des Bruders) Erstbefragung gesetzlicher Vertreter des Revisionswerbers war, wird weder von der Revision behauptet, noch gibt es dafür Hinweise in den verwaltungsbehördlichen Akten.Dass der Bruder des Revisionswerbers nach - gemäß Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG für die Handlungsfähigkeit des Revisionswerbers maßgeblichem - österreichischem Recht im Zeitpunkt seiner (des Bruders) Erstbefragung gesetzlicher Vertreter des Revisionswerbers war, wird weder von der Revision behauptet, noch gibt es dafür Hinweise in den verwaltungsbehördlichen Akten.
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Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 207 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) kraft Gesetz mit der Obsorge des Revisionswerbers betraut war. Die Eltern des Revisionswerbers sind nicht im Sinne dieser Bestimmung unbekannt. Der Oberste Gerichtshof ging im Fall eines Fremden, dessen Eltern namentlich bekannt waren, davon aus, dass § 207 ABGB nicht anwendbar ist (vgl. OGH 30.8.2016, 4 Ob 150/16m, mwN).Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 207, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) kraft Gesetz mit der Obsorge des Revisionswerbers betraut war. Die Eltern des Revisionswerbers sind nicht im Sinne dieser Bestimmung unbekannt. Der Oberste Gerichtshof ging im Fall eines Fremden, dessen Eltern namentlich bekannt waren, davon aus, dass Paragraph 207, ABGB nicht anwendbar ist vergleiche , OGH 30.8.2016, 4 Ob 150/16m, mwN).
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Der Revisionswerber hatte im Zeitpunkt der Erstbefragung seines Bruders somit nach österreichischem Recht keinen gesetzlichen Vertreter. Hat ein unmündiger Minderjähriger keinen gesetzlichen Vertreter, können die Interessen des Minderjährigen auch nicht von diesem wahrgenommen werden. Der Revisionswerber war daher gemäß § 10 Abs. 6 erster Satz BFA-VG berechtigt, selbst einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.Der Revisionswerber hatte im Zeitpunkt der Erstbefragung seines Bruders somit nach österreichischem Recht keinen gesetzlichen Vertreter. Hat ein unmündiger Minderjähriger keinen gesetzlichen Vertreter, können die Interessen des Minderjährigen auch nicht von diesem wahrgenommen werden. Der Revisionswerber war daher gemäß Paragraph 10, Absatz 6, erster Satz BFA-VG berechtigt, selbst einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
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Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nach § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 „das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen“. Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden ist; er muss aber das Begehren enthalten, sich dem Schutz Österreichs zu unterstellen (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0068).Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 „das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen“. Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden ist; er muss aber das Begehren enthalten, sich dem Schutz Österreichs zu unterstellen vergleiche , VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0068). 40
Aus dem Protokoll der Erstbefragung des Bruders des Revisionswerbers am 29. Oktober 2021 geht hervor, dass der Revisionswerber und sein Bruder bei der Erstbefragung anwesend waren. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Bruder des Revisionswerbers habe im Rahmen der Erstbefragung am 29. Oktober 2021 den Namen und das Geburtsjahr des Revisionswerbers angegeben und gesagt, er stelle „jetzt auch für ihn einen Asylantrag“.
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Schon im Hinblick auf diese Feststellung ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der Revisionswerber habe am 29. Oktober 2021 nicht das Ersuchen gestellt, sich dem Schutz Österreichs zu unterstellen. Für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durch den Revisionswerber war das Bestehen einer Vertretungsbefugnis seines Bruders nämlich nicht Voraussetzung: Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zwischen „Vertretern“ und „Boten“ zu unterscheiden (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Lfg, §§ 71, 72, Rz 43 ff). Der Vertreter gibt anstelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eine eigene Erklärung ab, der Bote überbringt lediglich eine Erklärung des Auftraggebers (vgl. VwGH 20.10.2021, Ra 2021/13/0063; 20.1.2005, 2004/07/0211, mwN). Die im Beisein des Revisionswerbers durch seinen Bruder abgegebene Erklärung, einen Antrag auf internationalen Schutz für den Revisionswerber zu stellen, konnte mangels Formvorschriften für die Antragstellung dem Revisionswerber selbst zugerechnet werden. Der Bruder des Revisionswerbers fungierte in dieser Situation als Bote für den Revisionswerber, der gemäß § 10 Abs. 6 BFA-VG zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz für sich selbst berechtigt war.Schon im Hinblick auf diese Feststellung ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der Revisionswerber habe am 29. Oktober 2021 nicht das Ersuchen gestellt, sich dem Schutz Österreichs zu unterstellen. Für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durch den Revisionswerber war das Bestehen einer Vertretungsbefugnis seines Bruders nämlich nicht Voraussetzung: Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zwischen „Vertretern“ und „Boten“ zu unterscheiden vergleiche , auch Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Lfg, Paragraphen 71, 72,, Rz 43 ff). Der Vertreter gibt anstelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eine eigene Erklärung ab, der Bote überbringt lediglich eine Erklärung des Auftraggebers vergleiche , VwGH 20.10.2021, Ra 2021/13/0063; 20.1.2005, 2004/07/0211, mwN). Die im Beisein des Revisionswerbers durch seinen Bruder abgegebene Erklärung, einen Antrag auf internationalen Schutz für den Revisionswerber zu stellen, konnte mangels Formvorschriften für die Antragstellung dem Revisionswerber selbst zugerechnet werden. Der Bruder des Revisionswerbers fungierte in dieser Situation als Bote für den Revisionswerber, der gemäß Paragraph 10, Absatz 6, BFA-VG zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz für sich selbst berechtigt war. 42
Die Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber selbst keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, ist vor diesem Hintergrund nicht haltbar.
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Die Revision weist außerdem zutreffend darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durch einen unmündigen Minderjährigen gemäß § 10 Abs. 6 erster Satz BFA-VG nicht von dem Fehlen eines Antrags des Revisionswerbers hätte ausgehen dürfen, ohne dem Revisionswerber dazu Parteiengehör einzuräumen (vgl. zum Überraschungsverbot im Verwaltungsverfahren VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, mwN).Die Revision weist außerdem zutreffend darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durch einen unmündigen Minderjährigen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, erster Satz BFA-VG nicht von dem Fehlen eines Antrags des Revisionswerbers hätte ausgehen dürfen, ohne dem Revisionswerber dazu Parteiengehör einzuräumen vergleiche , zum Überraschungsverbot im Verwaltungsverfahren VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, mwN). 44
Auf die vom Bundesverwaltungsgericht in der Begründung für die Zulassung der Revision aufgeworfene Rechtsfrage - die von der Revision im Übrigen nicht aufgegriffen wird - kommt es bei diesem Ergebnis nicht an.
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Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5, VwGG abgesehen werden.
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Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Mai 2025