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Zunächst ist zur Vorgeschichte zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2024, Ra 2023/22/0190, zu verweisen.
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Mit dem gegenständlichen (Ersatz-)Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde der Revisionswerberin, einer thailändischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde (Landeshauptmann von Wien) vom 18. Oktober 2021 neuerlich ab. Die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ stützte es u.a. auf § 11 Abs. 1 Z 4 iVm. § 30 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-GV erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem gegenständlichen (Ersatz-)Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde der Revisionswerberin, einer thailändischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde (Landeshauptmann von Wien) vom 18. Oktober 2021 neuerlich ab. Die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ stützte es u.a. auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit , Paragraph 30, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-GV erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist:
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Abgesehen davon, dass die nach dem Gesagten ausschließlich maßgebliche Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision keinerlei konkretes Vorbringen zu den übrigen, vom Verwaltungsgericht neben dem Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG für die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels herangezogenen Gründen und zur im angefochtenen Erkenntnis bezüglich dieser Gründe durchgeführten Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 EMRK (vgl. § 11 Abs. 3 sowie § 21 Abs. 3 NAG) enthält, gelingt es ihr auch hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung, derzufolge es sich bei der im Jahr 2018 zwischen der Revisionswerberin und einem österreichischen Staatsbürger geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.Abgesehen davon, dass die nach dem Gesagten ausschließlich maßgebliche Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision keinerlei konkretes Vorbringen zu den übrigen, vom Verwaltungsgericht neben dem Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG für die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels herangezogenen Gründen und zur im angefochtenen Erkenntnis bezüglich dieser Gründe durchgeführten Interessenabwägung im Sinn von Artikel 8, EMRK vergleiche , Paragraph 11, Absatz 3, sowie Paragraph 21, Absatz 3, NAG) enthält, gelingt es ihr auch hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung, derzufolge es sich bei der im Jahr 2018 zwischen der Revisionswerberin und einem österreichischen Staatsbürger geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
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Im Wesentlichen wendet sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (zum diesbezüglichen Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa VwGH 5.3.2025, Ra 2025/22/0008, mwN) und sie führt gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe insbesondere die tatsächlichen Pflegeleistungen der Revisionswerberin für ihren im Jahr 1948 geborenen Ehegatten, eine „Pflegebeziehung als Ausdruck einer gelebten Ehe“ sowie den gemeinsamen Haushalt ins Treffen.Im Wesentlichen wendet sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (zum diesbezüglichen Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa VwGH 5.3.2025, Ra 2025/22/0008, mwN) und sie führt gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe insbesondere die tatsächlichen Pflegeleistungen der Revisionswerberin für ihren im Jahr 1948 geborenen Ehegatten, eine „Pflegebeziehung als Ausdruck einer gelebten Ehe“ sowie den gemeinsamen Haushalt ins Treffen. 9
Damit zeigt sie allerdings schon deshalb keine Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung auf, weil zum Einen das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts den verwaltungsgerichtlichen Überlegungen ohnehin als gegeben zugrunde gelegt wurde. Zum Anderen ist der Zulässigkeitsbegründung keine nachvollziehbare Argumentation zu entnehmen, weshalb sich fallbezogen unter dem Gesichtspunkt der Erbringung tatsächlicher Pflegeleistungen durch die Revisionswerberin die verwaltungsgerichtliche Annahme einer Aufenthaltsehe als nicht tragfähig erwiese. Folglich ist auch auf Basis der Zulässigkeitsbegründung nicht zu ersehen, dass in Ansehung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum allfälligen Vorliegen eines bloßen „vorübergehenden (Haushalts-)Betreuungsverhältnisses mit Wohngemeinschaft“ bzw. zur Erbringung von Leistungen einer gewöhnlichen Haushaltshilfe durch die Revisionswerberin und zur Verneinung einer „24-Stunden-Pflegebedürftigkeit“ des (insgesamt in zehnter Ehe und aktuell zum sechsten Mal mit einer thailändischen Staatsangehörigen verheirateten) österreichischen Ehegatten die Schlüssigkeit der entscheidungsrelevanten, verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe in Zweifel zu ziehen wäre. So hielt das Verwaltungsgericht auch explizit fest, dass der tatsächliche Gesundheitszustand des Ehegatten der Revisionswerberin sowie die tatsächliche Erbringung von Pflegeleistungen durch die Revisionswerberin für die gegenständlich maßgebliche Frage des Bestehens eines tatsächlichen, gemeinsamen Ehe- und Familienlebens nicht ausschlaggebend seien (siehe angefochtenes Erkenntnis, Seiten 20 und 31; zum entscheidenden Kriterium des Nichtführens eines gemeinsamen Familienlebens siehe etwa VwGH 2.11.2023,
Ra 2023/22/0137; VwGH 25.5.2021,
Ra 2020/22/0096).
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Im Übrigen führt die Revision selbst an, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung auf mehrere Aspekte, nämlich insbesondere auf eine „Sprachbarriere“ sowie fehlende gemeinsame Unternehmungen der Ehegatten (und darüber hinaus auf das Nichtbestehen körperlicher Zuwendungen, gemeinsamer Interessen oder sonstiger tatsächlicher „eheähnlicher oder paartypischer Verbindungen“), und somit nicht nur auf das Nichtbestehen einer Geschlechtsgemeinschaft stützte. Hinzu kommt, dass die Zulässigkeitsbegründung zu den zuletzt genannten Gesichtspunkten, auf die das Verwaltungsgericht seine Beurteilung gesamthaft gründete, ebenfalls nichts Stichhaltiges vorbringt.
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Da die Revision somit schon mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war, war auf das Erfordernis der zureichenden Bezeichnung eines Revisionspunktes im Sinn von § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht weiter einzugehen.Da die Revision somit schon mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war, war auf das Erfordernis der zureichenden Bezeichnung eines Revisionspunktes im Sinn von Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG nicht weiter einzugehen.
Wien, am 28. Mai 2025