1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 2022, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung gemäß §§ 34 Abs. 6 und 7 Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) für den Abbruch eines Gebäudes und den Neubau einer Hoteldorfanlage mit 14 Chalets, einem Haupthaus, einem Badehaus und diversen Nebenanlagen auf einem näher genannten Grundstück in W. unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen bewilligt worden war, mit einer hier nicht relevanten Maßgabe ab und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 2022, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung gemäß Paragraphen 34, Absatz 6, und 7 Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) für den Abbruch eines Gebäudes und den Neubau einer Hoteldorfanlage mit 14 Chalets, einem Haupthaus, einem Badehaus und diversen Nebenanlagen auf einem näher genannten Grundstück in W. unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen bewilligt worden war, mit einer hier nicht relevanten Maßgabe ab und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
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Dagegen wurde zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. März 2025, E 3610/2023-22, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.Dagegen wurde zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. März 2025, E 3610/2023-22, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
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In der nunmehr an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten außerordentlichen Revision wird zu „4. Revisionspunkte an Anfechtungserklärung“ (Fehler im Original) ausgeführt, die revisionswerbenden Parteien erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis „in ihrem subjektiv öffentlichen Recht auf Nichterteilung der Baubewilligung“ verletzt. Die Revision werde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
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Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2025 teilte die Rechtsvertretung der revisionswerbenden Parteien mit, dass die Revisionen der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien „als gegenstandslos zurück genommen“ würden.
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Das Revisionsverfahren der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Revisionsverfahren der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Eine Revision hängt nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthemas stellt. Die Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses, auch die Zulässigkeit einer Revision, hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken (vgl. etwa VwGH 30.8.2023, Ra 2023/06/0143, Rn. 6, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Eine Revision hängt nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthemas stellt. Die Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses, auch die Zulässigkeit einer Revision, hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken vergleiche , etwa VwGH 30.8.2023, Ra 2023/06/0143, Rn. 6, mwN).
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Mit dem in der vorliegenden Revision genannten „Recht auf Nichterteilung einer Baubewilligung“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn in der Tiroler Bauordnung eingeräumten Recht die revisionswerbenden Parteien verletzt seien (vgl. nochmals VwGH 30.8.2023, Ra 2023/06/0143, Rn. 7, mwN). Gleiches gilt für die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. etwa VwGH 15.6.2022, Ra 2022/06/0071 und 0072, Rn. 6, mwN).Mit dem in der vorliegenden Revision genannten „Recht auf Nichterteilung einer Baubewilligung“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn in der Tiroler Bauordnung eingeräumten Recht die revisionswerbenden Parteien verletzt seien vergleiche , nochmals VwGH 30.8.2023, Ra 2023/06/0143, Rn. 7, mwN). Gleiches gilt für die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vergleiche , etwa VwGH 15.6.2022, Ra 2022/06/0071 und 0072, Rn. 6, mwN).
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Die Revision der dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision der dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. Juni 2025