TE Vwgh Beschluss 2025/6/4 Ra 2024/20/0528

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Veröffentlicht am 04.06.2025
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Index

E3L E19103010
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
JGG §5 Z4
JGG §5 Z7
32011L0095 Status-RL Art17 Abs1 litb
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. JGG § 5 heute
  2. JGG § 5 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. JGG § 5 gültig von 01.06.2020 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020
  4. JGG § 5 gültig von 01.01.2016 bis 31.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. JGG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. JGG § 5 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2007
  1. JGG § 5 heute
  2. JGG § 5 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. JGG § 5 gültig von 01.06.2020 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020
  4. JGG § 5 gültig von 01.01.2016 bis 31.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. JGG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. JGG § 5 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Stüger, in der Rechtssache der Revision des A K, vertreten durch Mag. Ralf Niederhammer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Garnisongasse 7/2/19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2024, W220 2256374-2/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte am 20. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16. Mai 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16. Mai 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
3
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2024 wurde die vom Revisionswerber gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2024 wurde die vom Revisionswerber gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
4
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Juni 2023 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des Raubes, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens der Nötigung und des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß § 142 Abs. 1 StGB, §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, § 105 Abs. 1 StGB und §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Juni 2023 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des Raubes, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens der Nötigung und des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 105, Absatz eins, StGB und Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
5
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. September 2023 wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. September 2023 wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
6
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Dezember 2023 wurde der Revisionswerber erneut wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Dezember 2023 wurde der Revisionswerber erneut wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.
7
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis (ebenfalls) vom 26. Juni 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 27. September 2023 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis (ebenfalls) vom 26. Juni 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 27. September 2023 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
8
Das Bundesverwaltungsgericht traf Feststellungen insbesondere zur Person des Revisionswerbers, zu seiner Herkunft, seinen Familienverhältnissen, seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und den verbüßten Haftstrafen.
9
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 18. Dezember 2023 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt worden, wovon der Vollzug eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten bedingt nachgesehen worden sei.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 18. Dezember 2023 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt worden, wovon der Vollzug eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten bedingt nachgesehen worden sei.
10
Diesem Urteil sei zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber mit einem weiteren Mittäter am 3. November 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Gewalt „bzw.“ Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen habe. Dies sei unter Verwendung einer Waffe geschehen, wobei von einem Dritten die Übergabe seiner Kappe gefordert worden sei, der Revisionswerber ein Messer vorgezeigt, der Mittäter dem Dritten die Kappe vom Kopf gerissen habe und, nachdem der Mittäter die Kappe kurzzeitig zurückgegeben hätte, der Revisionswerber mehrmals auf den Dritten eingetreten habe, der Mittäter ihm neuerlich die Kappe vom Kopf gerissen habe und damit geflüchtet sei.
11
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich beim bewaffneten Raub typischerweise sogar um ein besonders schweres Verbrechen nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, weshalb der bewaffnete Raub auch den Begriff der „schweren Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie erfülle. Auch der Strafrahmen des § 143 Abs. 1 StGB von einem bis zu 15 Jahren spreche für das Vorliegen einer schweren Straftat.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich beim bewaffneten Raub typischerweise sogar um ein besonders schweres Verbrechen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, weshalb der bewaffnete Raub auch den Begriff der „schweren Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie erfülle. Auch der Strafrahmen des Paragraph 143, Absatz eins, StGB von einem bis zu 15 Jahren spreche für das Vorliegen einer schweren Straftat.
12
Es sei insbesondere zu beachten, dass der Revisionswerber nicht davor zurückgeschreckt sei, seinem Opfer ein Messer vorzuhalten und auf diesen einzutreten. Die Begehung der Tat am 3. November 2023 sei auch bereits im Wissen um das nach der ersten Verurteilung (ua.) wegen Raubes eingeleitete Aberkennungsverfahren und nach der Einvernahme des Revisionswerbers vor der belangten Behörde erfolgt. Insgesamt zeuge das Tatverhalten des Revisionswerbers durch das Vorhalten eines Messers und das Eintreten auf das Opfer von besonderer Gewaltbereitschaft. Es hätten bei der Strafbemessung durch das Strafgericht auch die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe überwogen. Als mildernd sei die teilweise (objektive) Schadensgutmachung gewertet worden, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall während offener Probezeit. Der Revisionswerber sei erst (kürzlich vor seiner weiteren Tat) am 21. Juni 2023 verurteilt worden. Vor dem Hintergrund des Alters des Revisionswerbers zum Zeitpunkt der Verurteilung von gerade einmal (fast) 16 Jahren sei auch darauf hinzuweisen, dass es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bei einer ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden seien, um eine durchaus empfindliche Freiheitsstrafe handle.
13
Der Revisionswerber habe darüber hinaus in der Beschwerdeverhandlung, auf seine beiden Taten angesprochen, keine Einsicht gezeigt. So habe er auf Vorhalt der Richterin, wonach er nur kurz nach der ersten Verurteilung neuerlich straffällig geworden sei, gemeint, dass es andere gebe, die bereits eine Woche nach ihrer Entlassung wieder im Gefängnis landeten. Bei ihm hätte es immerhin sechs Monate gedauert. Er habe versucht, nicht kriminell zu werden, doch es seien Probleme auf den Revisionswerber zugekommen.
14
Das vom Revisionswerber begangene Verbrechen sei demnach als „schwere Straftat“ iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie zu qualifizieren. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 durch die belangte Behörde in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides sei sohin zu Recht erfolgt. Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden sei, sei dem Revisionswerber auch die gewährte befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Daher sei die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides als unbegründet abzuweisen gewesen.Das vom Revisionswerber begangene Verbrechen sei demnach als „schwere Straftat“ iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie zu qualifizieren. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 durch die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides sei sohin zu Recht erfolgt. Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden sei, sei dem Revisionswerber auch die gewährte befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Daher sei die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides als unbegründet abzuweisen gewesen.
15
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
18
Der Revisionswerber wendet sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine „schwere Straftat“ im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliege.Der Revisionswerber wendet sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine „schwere Straftat“ im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliege.
19
Im vorliegenden Revisionsfall ist unstrittig, dass der Revisionswerber von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Die Aberkennung des ihm mit Bescheid vom 16. Mai 2022 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte sowohl durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005.Im vorliegenden Revisionsfall ist unstrittig, dass der Revisionswerber von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Die Aberkennung des ihm mit Bescheid vom 16. Mai 2022 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte sowohl durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005.
20
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Revisionswerber wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB (hier: schwerer Raub gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher dargelegt, dass bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, ob eine „schwere Straftat“ im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch betont, dass der Zweck dieses Ausschlussgrundes darin besteht, jene Personen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig anzusehen sind, von diesem Status auszuschließen (vgl. etwa VwGH 7.9.2023, Ra 2022/20/0334, mwN). Bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 kommt es auf die Prognose, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt, nicht an (vgl. etwa VwGH 23.4.2024, Ra 2023/18/0150, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Revisionswerber wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB (hier: schwerer Raub gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher dargelegt, dass bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, ob eine „schwere Straftat“ im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch betont, dass der Zweck dieses Ausschlussgrundes darin besteht, jene Personen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig anzusehen sind, von diesem Status auszuschließen vergleiche , etwa VwGH 7.9.2023, Ra 2022/20/0334, mwN). Bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 kommt es auf die Prognose, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt, nicht an vergleiche , etwa VwGH 23.4.2024, Ra 2023/18/0150, mwN).
21
Dass das Bundesverwaltungsgericht von diesen Vorgaben abgewichen sei, wird in der Revision nicht aufgezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung vorgenommen, bei der es die nach der Rechtsprechung maßgeblichen Umstände einbezogen hat und die nicht als unvertretbar einzustufen ist. Dabei hat es auch auf die Höhe der verhängten Strafe, die konkreten Tatumstände, die Milderungs- und Erschwerungsgründe und das Alter des Revisionswerbers bei der Tatbegehung ausreichend Bedacht genommen. Ebenso bezog es in seine Überlegungen ein, dass der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung „keine Einsicht“ hinsichtlich seiner beiden Taten gezeigt habe.
22
Der Revisionswerber hebt in seinem Zulässigkeitsvorbringen einzelne, ihm seiner Ansicht nach zugute zu haltende Aspekte hervor. Entgegen seinem Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht aber auch auf diese Umstände Bedacht genommen. Hingegen blendet der Revisionswerber die weiteren maßgeblich zu berücksichtigenden Sachverhaltselemente gänzlich aus. Es gelingt ihm nicht darzulegen, dass das Bundesverwaltungsgericht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur erforderlichen Einzelfallprüfung bei Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 und der danach zu berücksichtigenden Kriterien abgewichen sei. Soweit der Revisionswerber im Zusammenhang mit der Beurteilung seiner Straftat auf das herabgesetzte Strafmaß (§ 5 Z 4 JGG) verweist, ist dem zu entgegnen, dass für die Einordnung von Jugendstraftaten als „Verbrechen“ oder „Vergehen“ nach § 5 Z 7 JGG nicht die geänderten, sondern die allgemeinen gesetzlichen Strafdrohungen maßgebend sind (vgl. VwGH 4.5.2023, Ra 2021/20/0469, mwN). Im Übrigen bleibt unklar, was der Revisionswerber daraus für die hier vorzunehmende Beurteilung ableiten möchte. Auf das Alter des Revisionswerbers bei der Tatbegehung hat das Bundesverwaltungsgericht ohnedies Rücksicht genommen.Der Revisionswerber hebt in seinem Zulässigkeitsvorbringen einzelne, ihm seiner Ansicht nach zugute zu haltende Aspekte hervor. Entgegen seinem Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht aber auch auf diese Umstände Bedacht genommen. Hingegen blendet der Revisionswerber die weiteren maßgeblich zu berücksichtigenden Sachverhaltselemente gänzlich aus. Es gelingt ihm nicht darzulegen, dass das Bundesverwaltungsgericht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur erforderlichen Einzelfallprüfung bei Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 und der danach zu berücksichtigenden Kriterien abgewichen sei. Soweit der Revisionswerber im Zusammenhang mit der Beurteilung seiner Straftat auf das herabgesetzte Strafmaß (Paragraph 5, Ziffer 4, JGG) verweist, ist dem zu entgegnen, dass für die Einordnung von Jugendstraftaten als „Verbrechen“ oder „Vergehen“ nach Paragraph 5, Ziffer 7, JGG nicht die geänderten, sondern die allgemeinen gesetzlichen Strafdrohungen maßgebend sind vergleiche , VwGH 4.5.2023, Ra 2021/20/0469, mwN). Im Übrigen bleibt unklar, was der Revisionswerber daraus für die hier vorzunehmende Beurteilung ableiten möchte. Auf das Alter des Revisionswerbers bei der Tatbegehung hat das Bundesverwaltungsgericht ohnedies Rücksicht genommen.
23
Soweit sich der Revisionswerber gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts zur „mangelnden Einsicht“ in Bezug auf sein Fehlverhalten wendet, erweist sich diese als nicht unvertretbar im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zum im Revisionsverfahren bei der Überprüfung der Beweiswürdigung anzulegenden Maßstab etwa VwGH 17.12.2024, Ra 2024/20/0759, mwN).Soweit sich der Revisionswerber gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts zur „mangelnden Einsicht“ in Bezug auf sein Fehlverhalten wendet, erweist sich diese als nicht unvertretbar im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , zum im Revisionsverfahren bei der Überprüfung der Beweiswürdigung anzulegenden Maßstab etwa VwGH 17.12.2024, Ra 2024/20/0759, mwN).
24
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 4. Juni 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024200528.L00

Im RIS seit

15.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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