Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über den Fristsetzungsantrag 1. der G M und 2. des F M, beide in K, beide vertreten durch Mag. Désirée Benkö, LL.M., Rechtsanwältin in 2380 Perchtoldsdorf, Marktplatz 17/1/1, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der NÖ Bauordnung 2014, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Marktgemeinde Kaltenleutgeben hat der Erstantragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wien, am 26. Juni 2025
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025050001.F00Im RIS seit
05.08.2025Zuletzt aktualisiert am
05.08.2025