TE Vwgh Beschluss 2025/7/2 Ra 2023/05/0233

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2025
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision der R W in K, vertreten durch Dr. Franz Kienesberger, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lindengasse 38/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. Juni 2023, LVwG-AV-757/001-2022 und LVwG-AV-761/001-2022, betreffend Zurück- und Abweisung von Beschwerden in Angelegenheit der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheiden des Stadtamtes der Stadtgemeinde Klosterneuburg jeweils vom 19. Jänner 2022 wurden Anträge der Revisionswerberin „zum Vorhaben Erteilung eines Feststellungsbescheides gem. § 70 Abs. 6 NÖBO 2014 für ein Kleingartenhaus“ sowie „zum Vorhaben nachträgliche Baubewilligung für ein Kleingartenhaus“ jeweils mangels Ergänzung der Antragsbeilagen zurückgewiesen. Den dagegen erhobenen Berufungen wurde vom Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg jeweils mit Bescheid vom 20. April 2022 nicht Folge gegeben.Mit Bescheiden des Stadtamtes der Stadtgemeinde Klosterneuburg jeweils vom 19. Jänner 2022 wurden Anträge der Revisionswerberin „zum Vorhaben Erteilung eines Feststellungsbescheides gem. Paragraph 70, Absatz 6, NÖBO 2014 für ein Kleingartenhaus“ sowie „zum Vorhaben nachträgliche Baubewilligung für ein Kleingartenhaus“ jeweils mangels Ergänzung der Antragsbeilagen zurückgewiesen. Den dagegen erhobenen Berufungen wurde vom Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg jeweils mit Bescheid vom 20. April 2022 nicht Folge gegeben.
2
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2023 wurde die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für ein Kleingartenhaus als unzulässig zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, es sei bereits über ein Ansuchen der Revisionswerberin vom 25. Jänner 2021 um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Kleingartenhaus eine rechtskräftige abweisende Entscheidung der Baubehörde ergangen, sodass insoweit entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliege. Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des weiteren Bauansuchens in derselben Sache wegen Nichtverbesserung von Mängeln ließe die Rechtsstellung der Revisionswerberin unverändert. Es fehle ihr sohin bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis, sodass die Beschwerde zurückzuweisen sei.Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2023 wurde die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für ein Kleingartenhaus als unzulässig zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, es sei bereits über ein Ansuchen der Revisionswerberin vom 25. Jänner 2021 um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Kleingartenhaus eine rechtskräftige abweisende Entscheidung der Baubehörde ergangen, sodass insoweit entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliege. Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des weiteren Bauansuchens in derselben Sache wegen Nichtverbesserung von Mängeln ließe die Rechtsstellung der Revisionswerberin unverändert. Es fehle ihr sohin bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis, sodass die Beschwerde zurückzuweisen sei.
3
Die Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung des Feststellungsantrages nach § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) wies das Verwaltungsgericht teilweise mit Beschluss zurück, teilweise mit Erkenntnis unter Neuformulierung des - weiterhin zurückweisenden - Spruchs ab. (Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich mit Blick auf die Zulässigkeitsbegründung der Revision.)Die Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung des Feststellungsantrages nach Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) wies das Verwaltungsgericht teilweise mit Beschluss zurück, teilweise mit Erkenntnis unter Neuformulierung des - weiterhin zurückweisenden - Spruchs ab. (Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich mit Blick auf die Zulässigkeitsbegründung der Revision.)
4
Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig sei.
5
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, deren Zulässigkeit mit der zu klärenden Rechtsfrage, ob durch die spätere Entscheidung einer anderen Behörde zur selben Sache das Verfahren wiedereröffnet oder fortgesetzt werden könne, obwohl darüber zu einem früheren Zeitpunkt bereits rechtskräftig entschieden worden sei, begründet wird.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 27.1.2025, Ra 2024/05/0045, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , etwa VwGH 27.1.2025, Ra 2024/05/0045, mwN).
10
Die Zulässigkeitsbegründung bezieht sich nach ihrem Inhalt ausschließlich auf die Zurückweisung der Beschwerde der Revisionswerberin mangels Rechtsschutzinteresses (s. Rn. 2).
11
In der Zulässigkeitsbegründung wird allgemein die Frage der Zulässigkeit der Fortführung eines Verfahrens in derselben Sache trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Abweisung angesprochen, ohne dass jedoch im Sinn der oben genannten Judikatur unter Bezugnahme auf den Revisionsfall dargelegt wird, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
12
Sollte die Revisionswerberin mit ihren Hinweisen auf die „Wiedereröffnung“ bzw. „Fortsetzung“ des Verfahrens zum Ausdruck bringen wollen, dass dann, wenn eine Behörde einen weiteren Antrag in derselben, rechtskräftig entschiedenen Sache in Behandlung nimmt, ein Anspruch auf (neuerliche) inhaltliche Entscheidung erwächst, sodass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Rechtsschutzinteresse gegeben sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit einer inhaltlichen Entscheidung über einen Folgeantrag nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein davon abhängt, ob sich bei identem Parteibegehren der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der der Vorentscheidung zugrunde lag, und die die Entscheidung tragende Rechtslage wesentlich geändert haben (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 23 ff [Stand April 2018] zitierte hg. Judikatur).Sollte die Revisionswerberin mit ihren Hinweisen auf die „Wiedereröffnung“ bzw. „Fortsetzung“ des Verfahrens zum Ausdruck bringen wollen, dass dann, wenn eine Behörde einen weiteren Antrag in derselben, rechtskräftig entschiedenen Sache in Behandlung nimmt, ein Anspruch auf (neuerliche) inhaltliche Entscheidung erwächst, sodass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Rechtsschutzinteresse gegeben sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit einer inhaltlichen Entscheidung über einen Folgeantrag nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein davon abhängt, ob sich bei identem Parteibegehren der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der der Vorentscheidung zugrunde lag, und die die Entscheidung tragende Rechtslage wesentlich geändert haben vergleiche , die in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 23 ff [Stand April 2018] zitierte hg. Judikatur).
13
Zur Entscheidung im Zusammenhang mit dem Feststellungsantrag nach § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 enthält die Zulässigkeitsbegründung kein Vorbringen.Zur Entscheidung im Zusammenhang mit dem Feststellungsantrag nach Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 enthält die Zulässigkeitsbegründung kein Vorbringen.
14
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
15
Darüber hinaus liegen dem Verwaltungsgerichtshof fallbezogen - teils durch Zurückweisung von Beschwerdeanträgen, teils durch Abweisung der Beschwerde, wodurch der im innergemeindlichen Instanzenzug bestätigte Spruch über die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf Grundlage der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG übernommen wurde - ausschließlich zurückweisende Entscheidungen vor. Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. für viele etwa VwGH 5.5.2025, Ro 2022/06/0003, mwN).Darüber hinaus liegen dem Verwaltungsgerichtshof fallbezogen - teils durch Zurückweisung von Beschwerdeanträgen, teils durch Abweisung der Beschwerde, wodurch der im innergemeindlichen Instanzenzug bestätigte Spruch über die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG übernommen wurde - ausschließlich zurückweisende Entscheidungen vor. Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche , für viele etwa VwGH 5.5.2025, Ro 2022/06/0003, mwN).
16
Durch die angefochtene Entscheidung konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht, nicht aber in dem von ihr als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Erteilung einer Baubewilligung verletzt werden (vgl. wiederum VwGH 5.5.2025, Ro 2022/06/0003, mwN).Durch die angefochtene Entscheidung konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht, nicht aber in dem von ihr als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Erteilung einer Baubewilligung verletzt werden vergleiche , wiederum VwGH 5.5.2025, Ro 2022/06/0003, mwN).
17
Deshalb, und weil in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Deshalb, und weil in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. Juli 2025

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023050233.L00

Im RIS seit

05.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten