1
Mit Bescheid vom 23. August 2024 nahm der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (belangte Behörde) das betreffend einen Antrag des Revisionswerbers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 22. März 2016 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte rechtskräftig positiv abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf. Weiters wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 iVm. Abs. 7 NAG zurück und stellte gleichzeitig fest, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle.Mit Bescheid vom 23. August 2024 nahm der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (belangte Behörde) das betreffend einen Antrag des Revisionswerbers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 22. März 2016 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte rechtskräftig positiv abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder auf. Weiters wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 7, NAG zurück und stellte gleichzeitig fest, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Wie bereits die belangte Behörde gelangte auch das Verwaltungsgericht aus näher dargestellten Gründen zusammengefasst zur Auffassung, dass es sich bei der zwischen dem Revisionswerber und einer slowakischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe, auf die er sich anlässlich der Beantragung der gegenständlichen Aufenthaltskarte berufen habe, um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich ausschließlich gegen die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des positiv abgeschlossenen Verfahrens wendet.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „Erschleichen“ im Sinn von § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen. Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel hinsichtlich des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe anhaften (vgl. etwa VwGH 28.8.2024, Ra 2024/22/0070, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „Erschleichen“ im Sinn von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen. Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel hinsichtlich des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe anhaften vergleiche , etwa VwGH 28.8.2024, Ra 2024/22/0070, mwN).
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Dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf. Insbesondere ist auf Basis der Zulässigkeitsbegründung nicht ersichtlich, dass aufgrund von konkreten Versäumnissen der belangten Behörde während des Verfahrens, in dem dem Revisionswerber die in Rede stehende Aufenthaltskarte ausgestellt wurde, das Vorliegen eines relevanten, behördlichen Ermittlungsmangels anzunehmen wäre, der der amtswegigen Wiederaufnahme des rechtskräftig positiv abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG rechtlich entgegenstünde.Dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf. Insbesondere ist auf Basis der Zulässigkeitsbegründung nicht ersichtlich, dass aufgrund von konkreten Versäumnissen der belangten Behörde während des Verfahrens, in dem dem Revisionswerber die in Rede stehende Aufenthaltskarte ausgestellt wurde, das Vorliegen eines relevanten, behördlichen Ermittlungsmangels anzunehmen wäre, der der amtswegigen Wiederaufnahme des rechtskräftig positiv abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG rechtlich entgegenstünde.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 4. Juli 2025