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Der Revisionswerber war ab 2. April 2013 Vertragsbediensteter des Bundes und wurde - nach Unterbrechungen des Dienstverhältnisses - mit Wirksamkeit ab 1. November 2014 in ein provisorisches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ernannt. Zuletzt war er mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2b „Allgemeiner Justizwachedienst“ betraut.
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Die mit Antrag vom 27. Februar 2019 vom Revisionswerber begehrte Definitivstellung seines provisorischen Dienstverhältnisses wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 2021 abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2022 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen. Die vom Revisionswerber erhobene Revision gegen dieses Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Oktober 2024, Ra 2023/12/0008, zurück.
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Mit Bescheid vom 27. Jänner 2023 kündigte die belangte Behörde das provisorische Dienstverhältnis des Revisionswerbers gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979.Mit Bescheid vom 27. Jänner 2023 kündigte die belangte Behörde das provisorische Dienstverhältnis des Revisionswerbers gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,. 4
Begründend führte sie aus, der Revisionswerber weise seit seinem erstmaligen Dienstantritt im Jahr 2013 übermäßig hohe krankheitsbedingte Abwesenheiten auf. Bis zum Jahr 2022 seien 1.248,3 Tage krankheitsbedingter Abwesenheiten vom Dienst zu verzeichnen. Das vom Revisionswerber unter anderem als Grund für die Abwesenheiten ins Treffen geführte Argument einer Fürsorgepflichtverletzung der Republik Österreich gehe ins Leere. Eine solche sei weder in einem näher genannten zivilrechtlichen Verfahren betreffend die Klage des Revisionswerbers gegen die Republik auf Schadenersatz wegen Schikanen und Untätigkeit der Dienstbehörden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Definitivstellung festgestellt worden. Körperlich halte der Mitte 30-jährige Revisionswerber den für den Justizwachedienst notwendigen Anforderungen nicht Stand. Die erforderliche körperliche Konstitution sei auch in Zukunft nicht gegeben (weitere Dienstausführung und natürlicher Alterungsprozess). Exekutivbeamte in Justizanstalten müssten Entscheidungen unter Zeitdruck und situativ bedingtem Stress treffen können. Da es dem Revisionswerber aber an Empathie und Selbstreflexion mangle, sei es ihm auch nicht möglich, bei situativ bedingtem Stress die richtige Entscheidung zu treffen. Im Ergebnis werde nicht davon ausgegangen, dass der Revisionswerber den Aufgaben eines Exekutivbediensteten in einer Justizanstalt in gesundheitlicher Hinsicht nachkommen könne.
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Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit der Maßgabe, dass das Dienstverhältnis „mit Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses“ ende, als unbegründet ab; die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber weise seit 2013 folgende krankheitsbedingte Abwesenheiten vom Dienst auf: 2013 61 Stunden (6 Tage), 2014 32,50 Stunden (3 Tage); 2015 105 Stunden (12 Tage); 2016 371,83 Stunden (40 Tage); 2017 972,67 Stunden (132 Tage); 2018 875,17 Stunden (131 Tage); 2019 672,41 Stunden (90 Tage); 2020 2013,33 Stunden (302 Tage); 2021 2013,33 Stunden (302 Tage) sowie 2022 1246,67 Stunden (186 Tage). Seit dem 23. August 2022 befinde sich der Revisionswerber wieder im Dienst bzw weise nur vereinzelt „Krankenstandstage“ auf.
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Grund für die krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Dienst seien eine in der Freizeit erlittene schwere Körperverletzung, Probleme im linken Schultergelenk, die Behebung der Folgen von zuvor intensiv betriebenem Sport samt mehreren Operationen, eine Laseroperation im Bereich der Augen, Physiotherapie (auch aufgrund eines bestehenden Bandscheibenschadens an der Halswirbelsäule), eine Arthralgie im Bereich des rechten Schultergelenks, Probleme aufgrund des Sicca Syndroms sowie ein Karpaltunnelsyndrom in der linken Hand.
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Begründend hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, aufgrund der zahlreichen krankheitsbedingten Abwesenheiten lägen Gründe vor, die die Kündigung des Dienstverhältnisses gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung rechtfertigten. Für den verantwortungsvollen Beruf des Justizwachebeamten sei der Revisionswerber nicht geeignet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es auf die Ursache für die Auslösung der „Krankenstände“ ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass der Revisionswerber wieder seinen Dienst versehen könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein Ausnahmefall vorliege, der ein Absehen von der Kündigung rechtfertigen würde, weil die „Krankenstände“ aus unterschiedlichen Ursachen resultierten und auch mentale Gründe vom Revisionswerber selbst vorgebracht worden seien.Begründend hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, aufgrund der zahlreichen krankheitsbedingten Abwesenheiten lägen Gründe vor, die die Kündigung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung rechtfertigten. Für den verantwortungsvollen Beruf des Justizwachebeamten sei der Revisionswerber nicht geeignet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es auf die Ursache für die Auslösung der „Krankenstände“ ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass der Revisionswerber wieder seinen Dienst versehen könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein Ausnahmefall vorliege, der ein Absehen von der Kündigung rechtfertigen würde, weil die „Krankenstände“ aus unterschiedlichen Ursachen resultierten und auch mentale Gründe vom Revisionswerber selbst vorgebracht worden seien. 9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, es sei die zu § 14 BDG 1979 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für Kündigungen nach § 10 BDG 1979 maßgeblich. Das angefochtene Erkenntnis weiche hiervon jedoch ab, weil es den Grund für den „Krankenstand“ als nicht relevant erachte. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, es sei die zu Paragraph 14, BDG 1979 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für Kündigungen nach Paragraph 10, BDG 1979 maßgeblich. Das angefochtene Erkenntnis weiche hiervon jedoch ab, weil es den Grund für den „Krankenstand“ als nicht relevant erachte. 14
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Verfahren betreffend die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses nicht auf die Ursache für die Auslösung der Krankheit ankommt (vgl VwGH 20.2.2002, 2001/12/0160).Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Verfahren betreffend die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses nicht auf die Ursache für die Auslösung der Krankheit ankommt vergleiche , VwGH 20.2.2002, 2001/12/0160). 15
Die vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision dargelegten Ursachen für die zahlreichen krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Dienst sind im Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 somit nicht entscheidungsrelevant. Die in diesem Zusammenhang von ihm angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auf Verfahren nach § 14 BDG 1979 betreffend die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Entgegen dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung wurde in den dort genannten Entscheidungen nicht ausgesprochen, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 BDG 1979 auch für eine Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses nach § 10 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 maßgeblich und die Ursache bzw ein Verschulden für die krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Dienst auch im Kündigungsverfahren zu beachten wären. Folglich war auch die vom Revisionsweber monierte mangelnde Zeugeneinvernahme zum Beweis für die Ursachen der krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Dienst mangels Relevanz des Beweisthemas nicht durchzuführen, ohne dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgelegen wäre.Die vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision dargelegten Ursachen für die zahlreichen krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Dienst sind im Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 somit nicht entscheidungsrelevant. Die in diesem Zusammenhang von ihm angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auf Verfahren nach Paragraph 14, BDG 1979 betreffend die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Entgegen dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung wurde in den dort genannten Entscheidungen nicht ausgesprochen, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 14, BDG 1979 auch für eine Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses nach Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 maßgeblich und die Ursache bzw ein Verschulden für die krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Dienst auch im Kündigungsverfahren zu beachten wären. Folglich war auch die vom Revisionsweber monierte mangelnde Zeugeneinvernahme zum Beweis für die Ursachen der krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Dienst mangels Relevanz des Beweisthemas nicht durchzuführen, ohne dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgelegen wäre. 16
Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber weiters vor, er weise wieder die volle Exekutivdiensttauglichkeit auf und es liege keine steigende Tendenz an „Krankenständen“ vor.
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Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, verfolgt die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen und in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es sind daher alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, auszuschließen. Aus diesem Zweck des provisorischen Dienstverhältnisses ist auch abzuleiten, dass die Beurteilung der persönlichen Eignung ähnlich wie die Beurteilung des Arbeitserfolges sich nicht bloß auf einen eingeschränkten Zeitraum, sondern auf den gesamten Beurteilungszeitraum, das heißt aber auf die Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses insgesamt, bezieht. Es ist aber nicht rechtswidrig, insbesondere aus häufigen „Krankenständen“ mit steigender Tendenz den Schluss zu ziehen, der Beamte habe sich in Ansehung seiner körperlichen Eignung nicht bewährt (vgl VwGH 10.2.2025, Ra 2022/12/0061 und 0095, Ra 2023/12/0170 bis 0171 und Ra 2024/12/0011, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, verfolgt die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen und in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es sind daher alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, auszuschließen. Aus diesem Zweck des provisorischen Dienstverhältnisses ist auch abzuleiten, dass die Beurteilung der persönlichen Eignung ähnlich wie die Beurteilung des Arbeitserfolges sich nicht bloß auf einen eingeschränkten Zeitraum, sondern auf den gesamten Beurteilungszeitraum, das heißt aber auf die Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses insgesamt, bezieht. Es ist aber nicht rechtswidrig, insbesondere aus häufigen „Krankenständen“ mit steigender Tendenz den Schluss zu ziehen, der Beamte habe sich in Ansehung seiner körperlichen Eignung nicht bewährt vergleiche , VwGH 10.2.2025, Ra 2022/12/0061 und 0095, Ra 2023/12/0170 bis 0171 und Ra 2024/12/0011, mwN). 18
Für die Berechtigung der Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses kommt es nicht darauf an, ob der Beamte im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung (wieder) in der Lage ist, die ihm zugedachten dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, entscheidend ist vielmehr, ob während des provisorischen Dienstverhältnisses (körperliche oder geistige) Mängel aufgetreten sind, die den Betreffenden für das definitive Dienstverhältnis als nicht geeignet erscheinen lassen (vgl VwGH 20.2.2002, 2001/12/0160, mwN).Für die Berechtigung der Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses kommt es nicht darauf an, ob der Beamte im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung (wieder) in der Lage ist, die ihm zugedachten dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, entscheidend ist vielmehr, ob während des provisorischen Dienstverhältnisses (körperliche oder geistige) Mängel aufgetreten sind, die den Betreffenden für das definitive Dienstverhältnis als nicht geeignet erscheinen lassen vergleiche , VwGH 20.2.2002, 2001/12/0160, mwN). 19
In seinen Feststellungen ging das Verwaltungsgericht auf die körperlichen und geistigen Anforderungen an den Arbeitsplatz des Revisionswerbers als Justizwachebeamter sowie auf die insgesamt übermäßig lange Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Dienst ein und gelangte zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber für den Beruf des Justizwachebeamten aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet sei. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es Zweck des provisorischen Dienstverhältnisses ist, den Beamten auf seine Eignung zu prüfen und nur solche Beamte zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, und dabei der gesamte Beurteilungszeitraum des provisorischen Dienstverhältnisses in die Prüfung einzubeziehen ist, ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 abgewichen wäre.In seinen Feststellungen ging das Verwaltungsgericht auf die körperlichen und geistigen Anforderungen an den Arbeitsplatz des Revisionswerbers als Justizwachebeamter sowie auf die insgesamt übermäßig lange Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Dienst ein und gelangte zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber für den Beruf des Justizwachebeamten aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet sei. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es Zweck des provisorischen Dienstverhältnisses ist, den Beamten auf seine Eignung zu prüfen und nur solche Beamte zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, und dabei der gesamte Beurteilungszeitraum des provisorischen Dienstverhältnisses in die Prüfung einzubeziehen ist, ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 abgewichen wäre. 20
Bei der Ermessensentscheidung darüber, ob ein Beamter, der sich während des Beobachtungszeitraumes in gesundheitlicher Hinsicht nicht bewährt hat, zu kündigen ist, ist auch zu erwägen, ob ungeachtet der bisher fehlenden Bewährung ausnahmsweise dennoch davon auszugehen ist, dass der Beamte auf Grund besonderer Umstände in weiterer Folge die volle gesundheitliche Eignung für das definitive Dienstverhältnis erlangen werde. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn mittlerweile eine Heilung eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht (vgl abermals VwGH 20.2.2002, 2001/12/0160 sowie VwGH 22.1.2003, 2002/12/0275).Bei der Ermessensentscheidung darüber, ob ein Beamter, der sich während des Beobachtungszeitraumes in gesundheitlicher Hinsicht nicht bewährt hat, zu kündigen ist, ist auch zu erwägen, ob ungeachtet der bisher fehlenden Bewährung ausnahmsweise dennoch davon auszugehen ist, dass der Beamte auf Grund besonderer Umstände in weiterer Folge die volle gesundheitliche Eignung für das definitive Dienstverhältnis erlangen werde. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn mittlerweile eine Heilung eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht vergleiche , abermals VwGH 20.2.2002, 2001/12/0160 sowie VwGH 22.1.2003, 2002/12/0275). 21
Soweit der Revisionswerber vorbringt, in seinem Fall sei eine solche Ausnahmesituation vorgelegen, weil ihn kein Verschulden an den krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Dienst treffe, ist nicht ersichtlich, inwiefern damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, weil es bei der Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 - wie oben aufgezeigt - nicht auf die Ursache für die im Betrachtungszeitraum angefallenen krankheitsbedingten Dienstabwesenheiten ankommt.Soweit der Revisionswerber vorbringt, in seinem Fall sei eine solche Ausnahmesituation vorgelegen, weil ihn kein Verschulden an den krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Dienst treffe, ist nicht ersichtlich, inwiefern damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, weil es bei der Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 - wie oben aufgezeigt - nicht auf die Ursache für die im Betrachtungszeitraum angefallenen krankheitsbedingten Dienstabwesenheiten ankommt. 22
Auch das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, er sei wieder dienstfähig, auseinandergesetzt. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass die zahlreichen krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Dienst aus unterschiedlichen Verletzungen und Krankheitsbildern resultierten. So seien die Beeinträchtigungen sowohl körperlicher als auch mentaler Natur. Folglich sei kein Fall gegeben, der ein ausnahmsweises Absehen von einer Kündigung rechtfertige.
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Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist auf eine stabile körperliche und geistige Verfassung abzustellen, bei deren Fehlen der Kündigungsgrund des § 10 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 vorliegt (vgl VwGH 22.1.2003, 2002/12/0275). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die während des provisorischen Dienstverhältnisses in den Jahren 2014 bis 2022 aufgetretenen krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Dienst in Summe mehr als drei Jahre betragen haben und erst in den letzten rund neun Monaten vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung bloß vereinzelt krankheitsbedingte Abwesenheiten zu verzeichnen gewesen sind. Bei Betrachtung des gesamten Zeitraums des provisorischen Dienstverhältnisses sowie vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine stabile körperliche und geistige Verfassung und eine volle Bewährung am Arbeitsplatz maßgeblich sind, zeigt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht auf, dass das angefochtene Erkenntnis von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist auf eine stabile körperliche und geistige Verfassung abzustellen, bei deren Fehlen der Kündigungsgrund des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 vorliegt vergleiche , VwGH 22.1.2003, 2002/12/0275). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die während des provisorischen Dienstverhältnisses in den Jahren 2014 bis 2022 aufgetretenen krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Dienst in Summe mehr als drei Jahre betragen haben und erst in den letzten rund neun Monaten vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung bloß vereinzelt krankheitsbedingte Abwesenheiten zu verzeichnen gewesen sind. Bei Betrachtung des gesamten Zeitraums des provisorischen Dienstverhältnisses sowie vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine stabile körperliche und geistige Verfassung und eine volle Bewährung am Arbeitsplatz maßgeblich sind, zeigt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht auf, dass das angefochtene Erkenntnis von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. 24
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juli 2025