TE Vwgh Erkenntnis 2025/7/14 Ra 2025/02/0046

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Veröffentlicht am 14.07.2025
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

ABGB §261
TierschutzG 2005 §12
TierschutzG 2005 §13
TierschutzG 2005 §14 Abs1
TierschutzG 2005 §38 Abs1
TierschutzG 2005 §38 Abs1 Z1
TierschutzG 2005 §38 Abs3
TierschutzG 2005 §5 Abs1
TierschutzG 2005 §5 Abs2 Z13
VStG §19
VStG §3
VStG §5 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des K in Y, vertreten durch den gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter Dr. Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Jänner 2025, LVwG-S-2542/001-2024, betreffend Übertretungen des Tierschutzgesetzes (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Amstetten; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson des Landes Niederösterreich, Dr. Lucia Giefing in 3109 St. Pölten, Rennbahnstraße 29), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang (Spruchpunkte 1. und 3.) hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängten Strafen und die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 13. November 2024 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe als Tierhalter in seinem nach der Adresse näher bezeichneten landwirtschaftlichen Betrieb zumindest am 12. Juni 2024 auf der zum Stall angrenzenden Weide ein näher bezeichnetes Rind gehalten, wobei zwischen 9:20 Uhr und 11:30 Uhr festgestellt worden sei, dass es der Revisionswerber mangelhaft betreut habe, indem das Horn der Klauen der Hinterextremitäten massiv zu lang, bereits verformt und eingerissen gewesen sei, weshalb das Tier eine hochgradige Lahmheit beider Hintergliedmaßen aufgewiesen habe und sich kaum habe fortbewegen können. Außerdem sei das Rind mittelgradig abgemagert gewesen, sodass einzelne Rippen deutlich ersichtlich gewesen seien. Durch mangelhafte Betreuung über mehrere Wochen habe der Revisionswerber der Kuh ungerechtfertigt Schmerzen, Schäden und Leiden zugefügt. Es handle sich um einen Fall schwerer Tierquälerei (Übertretungspunkt 1.). Wegen dieses Zustandes des Rindes wurde dem Revisionswerber auch angelastet, keinen Tierarzt herangezogen zu haben (Übertretungspunkt 2.). Darüber hinaus habe der Revisionswerber am 12. Juni 2024 auf der zur Straße angrenzenden Weide in Hanglage zwei Kalbinnen gehalten, wobei zwischen 9:20 Uhr und 11:30 Uhr der Stacheldrahtzaun in zwei Bahnen gegenüber einer näher genannten Hofeinfahrt geöffnet gewesen sei. Die Drähte seien frei zugänglich, nicht aufgerollt oder gesichert am Boden gelegen und hätten dadurch eine Gefahr für das Wohlbefinden der Kalbinnen dargestellt. Die Tiere seien somit vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden nicht geschützt gewesen (Übertretungspunkt 3.). Überdies habe der Revisionswerber zur selben Zeit elf Rinder auf den umliegenden Weiden und sechs Rinder auf der Alm gehalten, obwohl er sich wegen eines Gipsverbandes am linken Bein nur mit Hilfe eines Rollators habe fortbewegen können und mangels ausreichender Betreuungspersonen die erforderliche Versorgung der gehaltenen Tiere nicht habe sicherstellen können (Übertretungspunkt 4.). Der Revisionswerber habe zu Übertretungspunkt 1. § 38 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Tierschutzgesetz (TSchG) iVm § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 TSchG, zu Übertretungspunkt 2. § 38 Abs. 3 TSchG iVm § 15 TSchG, zu Übertretungspunkt 3. § 38 Abs. 3 TSchG iVm § 19 TSchG sowie zu Übertretungspunkt 4. § 38 Abs. 3 TSchG iVm § 14 Abs. 1 TSchG verletzt. Über ihn wurden zu Übertretungspunkt 1. gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 TSchG eine Geldstrafe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden), zu Übertretungspunkt 2. gemäß § 38 Abs. 3 TSchG eine Geldstrafe von € 980,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 88 Stunden), zu Übertretungspunkt 3. gemäß § 38 Abs. 3 TSchG eine Geldstrafe von € 470,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) und zu Übertretungspunkt 4. gemäß § 38 Abs. 3 TSchG eine Geldstrafe von € 390,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Stunden) verhängt und ihm ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG vorgeschrieben.Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 13. November 2024 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe als Tierhalter in seinem nach der Adresse näher bezeichneten landwirtschaftlichen Betrieb zumindest am 12. Juni 2024 auf der zum Stall angrenzenden Weide ein näher bezeichnetes Rind gehalten, wobei zwischen 9:20 Uhr und 11:30 Uhr festgestellt worden sei, dass es der Revisionswerber mangelhaft betreut habe, indem das Horn der Klauen der Hinterextremitäten massiv zu lang, bereits verformt und eingerissen gewesen sei, weshalb das Tier eine hochgradige Lahmheit beider Hintergliedmaßen aufgewiesen habe und sich kaum habe fortbewegen können. Außerdem sei das Rind mittelgradig abgemagert gewesen, sodass einzelne Rippen deutlich ersichtlich gewesen seien. Durch mangelhafte Betreuung über mehrere Wochen habe der Revisionswerber der Kuh ungerechtfertigt Schmerzen, Schäden und Leiden zugefügt. Es handle sich um einen Fall schwerer Tierquälerei (Übertretungspunkt 1.). Wegen dieses Zustandes des Rindes wurde dem Revisionswerber auch angelastet, keinen Tierarzt herangezogen zu haben (Übertretungspunkt 2.). Darüber hinaus habe der Revisionswerber am 12. Juni 2024 auf der zur Straße angrenzenden Weide in Hanglage zwei Kalbinnen gehalten, wobei zwischen 9:20 Uhr und 11:30 Uhr der Stacheldrahtzaun in zwei Bahnen gegenüber einer näher genannten Hofeinfahrt geöffnet gewesen sei. Die Drähte seien frei zugänglich, nicht aufgerollt oder gesichert am Boden gelegen und hätten dadurch eine Gefahr für das Wohlbefinden der Kalbinnen dargestellt. Die Tiere seien somit vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden nicht geschützt gewesen (Übertretungspunkt 3.). Überdies habe der Revisionswerber zur selben Zeit elf Rinder auf den umliegenden Weiden und sechs Rinder auf der Alm gehalten, obwohl er sich wegen eines Gipsverbandes am linken Bein nur mit Hilfe eines Rollators habe fortbewegen können und mangels ausreichender Betreuungspersonen die erforderliche Versorgung der gehaltenen Tiere nicht habe sicherstellen können (Übertretungspunkt 4.). Der Revisionswerber habe zu Übertretungspunkt 1. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Tierschutzgesetz (TSchG) in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 13, TSchG, zu Übertretungspunkt 2. Paragraph 38, Absatz 3, TSchG in Verbindung mit , Paragraph 15, TSchG, zu Übertretungspunkt 3. Paragraph 38, Absatz 3, TSchG in Verbindung mit , Paragraph 19, TSchG sowie zu Übertretungspunkt 4. Paragraph 38, Absatz 3, TSchG in Verbindung mit , Paragraph 14, Absatz eins, TSchG verletzt. Über ihn wurden zu Übertretungspunkt 1. gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, TSchG eine Geldstrafe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden), zu Übertretungspunkt 2. gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TSchG eine Geldstrafe von € 980,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 88 Stunden), zu Übertretungspunkt 3. gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TSchG eine Geldstrafe von € 470,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) und zu Übertretungspunkt 4. gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TSchG eine Geldstrafe von € 390,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Stunden) verhängt und ihm ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG vorgeschrieben.
2
Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis zu den Übertretungspunkten 1., 3. und 4. keine Folge und es bestätigte insoweit das erstinstanzliche Straferkenntnis (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerde gegen Übertretungspunkt 2. wurde Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis in diesem Punkt gemäß § 45 Abs. 1 VStG behoben (Spruchpunkt 2.). Das Verwaltungsgericht setzte den vom Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG zu zahlenden Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest (Spruchpunkt 3.) und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 4.).Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis zu den Übertretungspunkten 1., 3. und 4. keine Folge und es bestätigte insoweit das erstinstanzliche Straferkenntnis (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerde gegen Übertretungspunkt 2. wurde Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis in diesem Punkt gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG behoben (Spruchpunkt 2.). Das Verwaltungsgericht setzte den vom Revisionswerber gemäß Paragraph 52, Absatz eins, und 2 VwGVG zu zahlenden Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest (Spruchpunkt 3.) und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 4.).
3
Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte das Verwaltungsgericht den Zustand des lahmenden Rindes, den Stacheldrahtzaun und die Betreuungssituation wie im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses fest und schloss daran seine Beweiswürdigung an. In der rechtlichen Beurteilung sah das Verwaltungsgericht den objektiven Tatbestand der zu den Übertretungspunkten 1., 3. und 4. angelasteten Übertretungen als erfüllt an. Der Vorwurf des in Übertretungspunkt 2. zur Last gelegten Ungehorsamsdeliktes trete kraft Subsidiarität hinter das durch Übertretungspunkt 1. geahndete Erfolgsdelikt zurück und sei daher nicht gesondert aufrecht zu erhalten gewesen. Zur subjektiven Tatseite führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe gegenüber der Amtstierärztin angegeben, längst gesehen zu haben, dass das (lahmende) Tier die Extremitäten abwechselnd belaste und entlaste. Er hätte daher spätestens bei dieser Wahrnehmung einen Tierarzt beiziehen müssen, um dem Tier ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden und Schäden zu ersparen. Zum Zustand des Zaunes hielt das Verwaltungsgericht fest, dass dieser vom Revisionswerber so herbeigeführt und trotz Aufforderung der Amtstierärztin nicht behoben worden sei. Die vom Revisionswerber genannten Betriebshelfer seien erst nach dem angelasteten Tatzeitpunkt organisiert worden. Schließlich folgten noch Ausführungen zur Strafbemessung, wobei das Verwaltungsgericht keine Milderungsgründe zugrunde legte und straferschwerend einschlägige, zum Tatzeitpunkt rechtskräftige und zum Entscheidungszeitpunkt nicht getilgte Verwaltungsvormerkungen wertete.
4
Gegen die Spruchpunkte 1. und 3. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Revision.
5
Nach Einleitung des Vorverfahrens wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6
Die Revision erweist sich - soweit sie die Fragen der Zurechnungsfähigkeit und der Strafbemessung betrifft - als zulässig und begründet.
7
Nach § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Dagegen verstößt insbesondere, wer die Betreuung eines vom ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier die beschriebenen Zustände eintreten (§ 5 Abs. 2 Z 13 TSchG). Gemäß § 14 Abs. 1 TSchG müssen für die Betreuung der Tiere genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, die über die erforderliche Eignung sowie erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen. Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, sind unter anderem soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen (§ 19 TSchG).Nach Paragraph 5, Absatz eins, TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Dagegen verstößt insbesondere, wer die Betreuung eines vom ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier die beschriebenen Zustände eintreten (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG). Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, TSchG müssen für die Betreuung der Tiere genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, die über die erforderliche Eignung sowie erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen. Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, sind unter anderem soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen (Paragraph 19, TSchG).
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Sofern der Revisionswerber vorbringt, die Tatanlastung erschöpfe sich lediglich in der Wiedergabe der verba legalia der Gesetzesbestimmung, kann dem nicht gefolgt werden, sind doch - wie sich aus der obigen Wiedergabe zeigt - im Spruch des vom angefochtenen Erkenntnis bestätigten Straferkenntnisses die dem Revisionswerber angelasteten Tathandlungen über die Worte der Tatbestände hinaus näher umschrieben. Aus denselben Gründen unzutreffend sind die Revisionsausführungen, die Tatzeiträume und Tatorte blieben völlig unbestimmt.
9
Die Beanstandung des Revisionswerbers, eine unbestimmte Weide als behaupteter Tatort sei nicht ausreichend konkretisiert und es kämen jedenfalls verschiedene Weiden in Betracht, geht nicht auf die im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses jeweils genannte örtliche Zuordnung der beiden Weiden ein (eine an den Stall angrenzend und die andere zur Straße angrenzend, gegenüber einer konkret angegebenen Hofeinfahrt und in Hanglage). Der Revisionswerber zeigt nicht auf, dass diese Umschreibungen unzureichend wären, weil sie etwa auf zwei oder mehrere Weiden zuträfen. Hinzu kommt, dass die Rinder auf diesen beiden Weiden mit der Ohrenmarkennummer identifiziert sind, sodass die vom Revisionswerber behauptete Gefahr einer Doppelbestrafung nicht dargetan wird. Dasselbe gilt für die in Übertretungspunkt 4. genannten umliegenden Weiden, auf denen sich 11 Rinder befanden. Dass der Revisionswerber über diese Tiere und den 6 auf der Alm aufhältigen Rindern weitere Rinder gehalten habe, für die er keine Betreuungspersonen gehabt habe, wurde nicht behauptet. Dem Verwaltungsstrafakt ist eine Niederschrift über die Kontrolle vom 12. Juni 2025 enthalten, aus der sich auch nur 17 vom Revisionswerber gehaltene Rinder ergeben. Somit ist auch hier keine Gefahr der vom Revisionswerber angesprochenen Doppelbestrafung aufgezeigt worden.
10
Der Revisionswerber führt aus, der objektive Tatbestand des § 19 TSchG sei nicht erfüllt, weil der Zaun nur knapp zwei Stunden aufgrund höherer Gewalt wie Sturm geöffnet gewesen sei.Der Revisionswerber führt aus, der objektive Tatbestand des Paragraph 19, TSchG sei nicht erfüllt, weil der Zaun nur knapp zwei Stunden aufgrund höherer Gewalt wie Sturm geöffnet gewesen sei.
11
Soweit der Revisionswerber die Zaunöffnung auf höhere Gewalt (Sturm, etc.) zurückführen will, steht dem das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehende Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) entgegen. Unabhängig davon ist der Revisionswerber nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis auch der Aufforderung der Amtstierärztin zur Reparatur des Zaunes nicht nachgekommen, womit eine Beschädigung durch höhere Gewalt irrelevant ist. Die vom Revisionswerber angesprochene unverzügliche Behebung des Zaunschadens steht mit den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses in Widerspruch, ohne dass die Revision aufzeigt, dass diese Sachverhaltsannahme des Verwaltungsgerichtes auf einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden unschlüssigen Beweiswürdigung beruhen würde (vgl. dazu etwa VwGH 6.5.2025, Ro 2024/02/0008, mwN).Soweit der Revisionswerber die Zaunöffnung auf höhere Gewalt (Sturm, etc.) zurückführen will, steht dem das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehende Neuerungsverbot (Paragraph 41, VwGG) entgegen. Unabhängig davon ist der Revisionswerber nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis auch der Aufforderung der Amtstierärztin zur Reparatur des Zaunes nicht nachgekommen, womit eine Beschädigung durch höhere Gewalt irrelevant ist. Die vom Revisionswerber angesprochene unverzügliche Behebung des Zaunschadens steht mit den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses in Widerspruch, ohne dass die Revision aufzeigt, dass diese Sachverhaltsannahme des Verwaltungsgerichtes auf einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden unschlüssigen Beweiswürdigung beruhen würde vergleiche , dazu etwa VwGH 6.5.2025, Ro 2024/02/0008, mwN).
12
Den vom Revisionswerber vermissten Feststellungen über eine Erforderlichkeit und Möglichkeit eines Schutzes der Tiere durch einen Zaun ist entgegenzuhalten, dass sich diese Umstände bereits aus der Tatanlastung ergeben, wonach sich die Kalbinnen auf der zur Straße angrenzenden Weide in Hanglage befanden. Dass hier eine Einzäunung notwendig ist, damit die Tiere nicht die Straße betreten, ist offensichtlich und wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.
13
Wenn der Revisionswerber für die Erfüllung des Tatbestandes des § 14 Abs. 1 TSchG Ausführungen dahingehend vermisst, welche Sicherstellung und welche Versorgung er nicht vorgenommen hätte, so ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens nachvollziehbar davon ausging, dass ein 84-jähriger Mann mit Gehbeeinträchtigung, die ihn auf einen Rollator angewiesen macht, schon aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Rinder zu betreuen, zu beaufsichtigen und zu kontrollieren. Schließlich zeigen auch die anderen angelasteten Übertretungen, dass der Revisionswerber die von ihm gehaltenen Tiere nicht ausreichend zu betreuen vermochte. Die Übertretung des § 14 Abs. 1 TSchG verlangt nach seinem Tatbestand keinen Erfolg, sodass das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet war, nähere Feststellungen zu konkreten Mängeln der Betreuung der Tiere zu treffen.Wenn der Revisionswerber für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 14, Absatz eins, TSchG Ausführungen dahingehend vermisst, welche Sicherstellung und welche Versorgung er nicht vorgenommen hätte, so ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens nachvollziehbar davon ausging, dass ein 84-jähriger Mann mit Gehbeeinträchtigung, die ihn auf einen Rollator angewiesen macht, schon aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Rinder zu betreuen, zu beaufsichtigen und zu kontrollieren. Schließlich zeigen auch die anderen angelasteten Übertretungen, dass der Revisionswerber die von ihm gehaltenen Tiere nicht ausreichend zu betreuen vermochte. Die Übertretung des Paragraph 14, Absatz eins, TSchG verlangt nach seinem Tatbestand keinen Erfolg, sodass das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet war, nähere Feststellungen zu konkreten Mängeln der Betreuung der Tiere zu treffen.
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Soweit der Revisionswerber zu seiner Entlastung auf das Organisieren von Betreuungspersonen hinweist, lässt er damit außer Acht, dass dies dem angefochtenen Erkenntnis zufolge erst nach dem angelasteten Tatzeitpunkt erfolgte und damit die angelastete Übertretung nicht entkräftet wird.
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Die Revision macht überdies geltend, für sämtliche Spruchpunkte und für sämtliche Vorwürfe in den weiteren Verfahren, die gegen den Revisionswerber anhängig waren und sind, sei „insgesamt maximal bloß eine Strafe“ zu verhängen, zumal stets nur ein einziges fortgesetztes Delikt vorliegend sein könnte.
16
Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann - nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes - im Verwaltungsstrafrecht sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung, also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten, als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, also die nur quantitative Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung, also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden. Der hier zweitgenannte Fall der wiederholten Tatbestandsverwirklichung liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. grundlegend VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann - nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes - im Verwaltungsstrafrecht sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung, also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten, als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, also die nur quantitative Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung, also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden. Der hier zweitgenannte Fall der wiederholten Tatbestandsverwirklichung liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche , grundlegend VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).
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Welche wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestandes als tatbestandliche Einheit hier gegeben sein soll, stellt der Revisionswerber nicht konkret dar. Das Verwaltungsgericht hatte keinen Anhaltspunkt von einem fortgesetzten Delikt auszugehen.
18
Das Verwaltungsgericht ging sohin zutreffend von der getrennten Verwirklichung des objektiven Tatbestandes sowohl des § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG, des § 14 Abs. 1 TSchG als auch des § 19 TSchG aus.Das Verwaltungsgericht ging sohin zutreffend von der getrennten Verwirklichung des objektiven Tatbestandes sowohl des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG, des Paragraph 14, Absatz eins, TSchG als auch des Paragraph 19, TSchG aus.
19
Soweit sich der Revisionswerber auf mangelndes Verschulden beruft, weil er der tiefen Überzeugung gewesen sei, stets alles richtig zu machen und seine Tiere bei ihm bestmöglich versorgt und untergebracht seien, und er sich jeden Tag mit seinen gesamten Kräften und seiner Liebe seinen Tieren widme sowie jahrzehntelange Erfahrung in der Landwirtschaft habe, wird damit die grundsätzlich ausreichende unbewusste Fahrlässigkeit (vgl. VwGH 30.11.1978, 1018/77, VwSlg. 9710 A) nicht entkräftet.Soweit sich der Revisionswerber auf mangelndes Verschulden beruft, weil er der tiefen Überzeugung gewesen sei, stets alles richtig zu machen und seine Tiere bei ihm bestmöglich versorgt und untergebracht seien, und er sich jeden Tag mit seinen gesamten Kräften und seiner Liebe seinen Tieren widme sowie jahrzehntelange Erfahrung in der Landwirtschaft habe, wird damit die grundsätzlich ausreichende unbewusste Fahrlässigkeit vergleiche , VwGH 30.11.1978, 1018/77, VwSlg. 9710 A) nicht entkräftet.
20
Die vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen zur Strafbemessung sind auf den Seiten 11 bis 12 des angefochtenen Erkenntnisses ersichtlich und damit - entgegen den Ausführungen der Revision - erkennbar. Die in diesem Zusammenhang von der Revision geforderte Berücksichtigung strafmildernder Gründe, die in den persönlichen und individuellen Umständen des Revisionswerbers gelegen seien, lässt nicht erkennen, worin konkret diese bestehen sollten.
21
In der Revision wird allerdings noch vorgebracht, dass der Revisionswerber im Tatzeitraum nicht schuldfähig gewesen sei, weil ihm die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit gefehlt habe, was sich aus der Bestellung des Erwachsenenvertreters für ihn ergebe. Konkrete Feststellungen zu einem allfälligen Verschulden des Revisionswerbers seien im angefochtenen Erkenntnis nicht zu finden.
22
Der hier dem Revisionswerber zu Übertretungspunkt 1. angelastete Straftatbestand der Tierquälerei nach § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 TSchG ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt, weil zur Vernachlässigung des Tieres noch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst des Tieres hinzukommen müssen (vgl. etwa VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284, und VwGH 1.10.2019, Ra 2018/02/0321 bis 0322). Schon deshalb ist die auf Ungehorsamsdelikte abstellende Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG nicht auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit nach § 3 VStG übertragbar (vgl. zur Beweislast bei Ungehorsamsdelikten etwa VwGH 5.10.1988, 85/18/0131).Der hier dem Revisionswerber zu Übertretungspunkt 1. angelastete Straftatbestand der Tierquälerei nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 13, TSchG ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt, weil zur Vernachlässigung des Tieres noch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst des Tieres hinzukommen müssen vergleiche , etwa VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284, und VwGH 1.10.2019, Ra 2018/02/0321 bis 0322). Schon deshalb ist die auf Ungehorsamsdelikte abstellende Vermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit nach Paragraph 3, VStG übertragbar vergleiche , zur Beweislast bei Ungehorsamsdelikten etwa VwGH 5.10.1988, 85/18/0131).
23
Gemäß § 3 Abs. 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.
24
Die Zurechnungsfähigkeit bildet demnach eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit (vgl. etwa VwGH 13.4.2018, Ra 2018/02/0028).Die Zurechnungsfähigkeit bildet demnach eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit vergleiche , etwa VwGH 13.4.2018, Ra 2018/02/0028).
25
Die Frage, ob der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig iSd § 3 Abs. 1 VStG war, ist eine Rechtsfrage. Sie ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings bei Vorliegen von Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nur auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens - in der Regel aus dem Fachgebiet der Psychiatrie - von Amts wegen zu klären (vgl. VwGH 21.2.2023, Ra 2023/02/0005 bis 0010, mwN).Die Frage, ob der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig iSd Paragraph 3, Absatz eins, VStG war, ist eine Rechtsfrage. Sie ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings bei Vorliegen von Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nur auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens - in der Regel aus dem Fachgebiet der Psychiatrie - von Amts wegen zu klären vergleiche , VwGH 21.2.2023, Ra 2023/02/0005 bis 0010, mwN).
26
Im vorliegenden Fall wurde für den Revisionswerber ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Auch wenn dieser - wie sich aus dem hg. Verfahren Ra 2025/02/0044 ergibt - nur zur Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern berufen ist und die Tierhaltung keine Angelegenheit iSd § 261 ABGB darstellt, weil hier nur eine faktische Vertretung (vgl. etwa Stefula in KBB7 § 261 Rz. 1, mwN) in Frage kommt, so ist doch Voraussetzung für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters, dass eine Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit bestimmte Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann (§ 271 Z 1 ABGB).Im vorliegenden Fall wurde für den Revisionswerber ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Auch wenn dieser - wie sich aus dem hg. Verfahren Ra 2025/02/0044 ergibt - nur zur Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern berufen ist und die Tierhaltung keine Angelegenheit iSd Paragraph 261, ABGB darstellt, weil hier nur eine faktische Vertretung vergleiche , etwa Stefula in KBB7 Paragraph 261, Rz. 1, mwN) in Frage kommt, so ist doch Voraussetzung für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters, dass eine Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit bestimmte Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann (Paragraph 271, Ziffer eins, ABGB).
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Daher ist durch die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eine gewisse Beeinträchtigung des Revisionswerbers indiziert, die im Zusammenhalt mit dem aktenkundigen Verhalten des Revisionswerbers und dem Vorbringen des Erwachsenenvertreters zur mangelnden Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Revisionswerbers (Seite 873 des Aktes des Verwaltungsgerichtes) die Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes auslöste, sich mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Revisionswerbers näher auseinanderzusetzen, was das Verwaltungsgericht jedoch unterließ.
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Damit wurden Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung das Verwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können., sodass dem Spruchpunkt 1. und dem davon abhängigen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anhaftet.
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Der Revisionswerber bringt noch vor, das Verwaltungsgericht habe den Erschwerungsgrund einschlägiger rechtskräftiger Verwaltungsvormerkungen unzutreffend und aktenwidrig angenommen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (vgl. hierzu etwa VwGH 8.11.2024, Ra 2022/02/0008 bis 0009, mwN). Einen solchen qualifizierten Widerspruch zwischen der Darstellung des Akteninhaltes einerseits und dem tatsächlichen Akteninhalt andererseits legt die Revision schon deshalb nicht dar, weil sich in den Verwaltungsakten entsprechende Vorstrafenauszüge (s. etwa die Seiten 68, 257 des Aktes des Verwaltungsgerichtes und Seite 349 des Aktes der belangten Behörde) befinden.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind vergleiche , hierzu etwa VwGH 8.11.2024, Ra 2022/02/0008 bis 0009, mwN). Einen solchen qualifizierten Widerspruch zwischen der Darstellung des Akteninhaltes einerseits und dem tatsächlichen Akteninhalt andererseits legt die Revision schon deshalb nicht dar, weil sich in den Verwaltungsakten entsprechende Vorstrafenauszüge (s. etwa die Seiten 68, 257 des Aktes des Verwaltungsgerichtes und Seite 349 des Aktes der belangten Behörde) befinden.
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Zur Strafbemessung ist jedoch darauf hinzuweisen, dass § 38 Abs. 1 und Abs. 3 TSchG jeweils zwei Strafsätze enthält und weder im Straferkenntnis der Behörde noch im angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes im Spruch ersichtlich ist, welcher Strafsatz angewendet worden ist. Die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Strafsanktionsnorm des § 38 Abs. 1 und Abs. 3 TSchG stellt zur Abgrenzung der beiden Strafsätze jeweils auf den Wiederholungsfall ab. Demnach ist das Vorliegen eines Wiederholungsfalls Voraussetzung für die qualifizierte Strafdrohung, sodass die entsprechenden Vormerkungen nicht zusätzlich als Erschwerungsgrund gewertet werden durften (vgl. VwGH 22.4.2025, Ra 2024/02/0224; und zur insofern gleichlautenden Bestimmung des § 38 Abs. 3 TSchG VwGH 2.6.2025, Ra 2024/02/0183). Damit belastete das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis auch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.Zur Strafbemessung ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Paragraph 38, Absatz eins und Absatz 3, TSchG jeweils zwei Strafsätze enthält und weder im Straferkenntnis der Behörde noch im angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes im Spruch ersichtlich ist, welcher Strafsatz angewendet worden ist. Die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Strafsanktionsnorm des Paragraph 38, Absatz eins und Absatz 3, TSchG stellt zur Abgrenzung der beiden Strafsätze jeweils auf den Wiederholungsfall ab. Demnach ist das Vorliegen eines Wiederholungsfalls Voraussetzung für die qualifizierte Strafdrohung, sodass die entsprechenden Vormerkungen nicht zusätzlich als Erschwerungsgrund gewertet werden durften vergleiche , VwGH 22.4.2025, Ra 2024/02/0224; und zur insofern gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, TSchG VwGH 2.6.2025, Ra 2024/02/0183). Damit belastete das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis auch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinen Spruchpunkten 1. und 3. hinsichtlich des Schuldausspruchs wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG und hinsichtlich des Ausspruchs über die Strafen sowie die damit untrennbar zusammenhängenden Kosten (vgl. zur Trennbarkeit der Absprüche über die Schuld einerseits und die Strafe und Kosten andererseits etwa VwGH 17.11.2022, Ra 2021/02/0014 bis 0015, Rn 17 und 36, mwN) wegen prävalierender inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinen Spruchpunkten 1. und 3. hinsichtlich des Schuldausspruchs wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG und hinsichtlich des Ausspruchs über die Strafen sowie die damit untrennbar zusammenhängenden Kosten vergleiche , zur Trennbarkeit der Absprüche über die Schuld einerseits und die Strafe und Kosten andererseits etwa VwGH 17.11.2022, Ra 2021/02/0014 bis 0015, Rn 17 und 36, mwN) wegen prävalierender inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 5 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 5 VwGG abgesehen werden.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. Juli 2025

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020046.L00

Im RIS seit

05.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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