1
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29. Oktober 2024 wurde dem Revisionswerber unter anderem zur Last gelegt, er habe als Tierhalter am 12. und 13. Mai 2024 in seinem mit der Adresse näher bezeichneten landwirtschaftlichen Betrieb durch mangelhafte Betreuung des Gebärmuttervorfalls und Festliegens einer näher genannten Kuh ungerechtfertigt Schmerzen, Schäden und Leiden zugefügt und dadurch § 38 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 und § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 13 Tierschutzgesetz (TSchG) verletzt, weshalb über ihn gemäß § 38 Abs. 1 iVm Abs. 2 TSchG eine Geldstrafe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) verhängt und ihm ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG vorgeschrieben wurden.Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29. Oktober 2024 wurde dem Revisionswerber unter anderem zur Last gelegt, er habe als Tierhalter am 12. und 13. Mai 2024 in seinem mit der Adresse näher bezeichneten landwirtschaftlichen Betrieb durch mangelhafte Betreuung des Gebärmuttervorfalls und Festliegens einer näher genannten Kuh ungerechtfertigt Schmerzen, Schäden und Leiden zugefügt und dadurch Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 13, Tierschutzgesetz (TSchG) verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, TSchG eine Geldstrafe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) verhängt und ihm ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG vorgeschrieben wurden.
2
Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) in diesem Punkt keine Folge und formulierte den Spruchpunkt neu, indem es im Wesentlichen ergänzte, dass der Revisionswerber keinerlei Abhilfemaßnahmen gesetzt, nämlich keinen Tierarzt beigezogen habe. Er habe dadurch gegen §§ 5 Abs. 1 und 2 Z 13 iVm § 38 Abs. 1 TSchG verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 38 Abs. 1 TSchG die gleiche Strafe verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten vorgeschrieben wurden (Spruchpunkt 1.b.). Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) in diesem Punkt keine Folge und formulierte den Spruchpunkt neu, indem es im Wesentlichen ergänzte, dass der Revisionswerber keinerlei Abhilfemaßnahmen gesetzt, nämlich keinen Tierarzt beigezogen habe. Er habe dadurch gegen Paragraphen 5, Absatz eins, und 2 Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, TSchG verstoßen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TSchG die gleiche Strafe verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten vorgeschrieben wurden (Spruchpunkt 1.b.). Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).
3
Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Verwaltungsgericht unter anderem die Feststellungen, dass am Vormittag des 12. Mai 2024 das Tier gekalbt habe, wobei es infolge des Auszuges des Kalbes zu einem Uterusprolaps und damit zum Festliegen des Tieres gekommen sei. Dieser Umstand sei für den Revisionswerber erkennbar gewesen und sei von ihm auch erkannt worden. Der Revisionswerber habe nach vier Versuchen, einen Tierarzt zu erreichen, nichts mehr unternommen. Am 13. Mai 2024 habe er um 7:27 Uhr einen Tierarzt angerufen und ihn ersucht, das Tier zu euthanasieren, was dieser infolge des eingetrockneten und teilweise nekrotischen Uterus auch durchgeführt habe. In derartigen Fällen sei sofort veterinärmedizinische Hilfe beizuziehen und für den Fall der Unerreichbarkeit eines Tierarztes der Uterus feucht und sauber zu halten. Dem Tier seien ein Schaden am Uterus, starke Schmerzen und Leiden entstanden.
4
Nach den beweiswürdigen Überlegungen ging das Verwaltungsgericht rechtlich davon aus, dass der Revisionswerber den angelasteten Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht habe, zumal es der Revisionswerber unterlassen habe, jenen Tierarzt noch einmal anzurufen, der beim ersten Versuch nicht abgehoben habe. Selbst für den Fall, dass bis dahin keine Veterinärmediziner erreichbar gewesen wäre, wäre es erforderlich gewesen, den Uterus feucht und sauber zu halten, um ihn nach Eintreffen des Tierarztes noch reponieren zu können. Schließlich legte das Verwaltungsgericht noch dar, welche Überlegungen zur Strafbemessung angestellt wurden.
5
Gegen Spruchpunkt 1.b. dieses Erkenntnisses richtet sich vorliegende Revision.
6
Nach Einleitung des Vorverfahrens wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7
Die Revision erweist sich - soweit sie die Frage der Zurechnungsfähigkeit betrifft - als zulässig und begründet.
8
Nach § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Dagegen verstößt insbesondere, wer die Betreuung eines von ihm gehalten Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier die beschriebenen Zustände eintreten (§ 5 Abs. 2 Z 13 TSchG).Nach Paragraph 5, Absatz eins, TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Dagegen verstößt insbesondere, wer die Betreuung eines von ihm gehalten Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier die beschriebenen Zustände eintreten (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG).
9
Soweit der Revisionswerber vorbringt, die Tatanlastung erschöpfe sich lediglich in der Wiedergabe der verba legalia der Gesetzesbestimmung, kann dem nicht gefolgt werden, sind doch - wie sich aus der obigen Wiedergabe zeigt - im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses die dem Revisionswerber angelasteten Tathandlungen über die Worte der Tatbestände hinaus näher umschrieben.
10
Der Revisionswerber rügt überdies die Neufassung des Spruches.
11
In Verwaltungsstrafsachen haben die Verwaltungsgerichte jedenfalls, also ohne dass die ausnahmsweise nach § 28 VwGVG bestehende Möglichkeit zur Aufhebung des Bescheids zum Tragen kommen könnte, in der Sache selbst zu entscheiden (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist). Diese grundsätzliche Verpflichtung zu einer reformatorischen Entscheidung ist schon verfassungsgesetzlich vorgegeben (Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG) und wird einfachgesetzlich in § 50 VwGVG wiederholt bzw. konkretisiert (vgl. VwGH 6.3.2020, Ro 2019/02/0007).In Verwaltungsstrafsachen haben die Verwaltungsgerichte jedenfalls, also ohne dass die ausnahmsweise nach Paragraph 28, VwGVG bestehende Möglichkeit zur Aufhebung des Bescheids zum Tragen kommen könnte, in der Sache selbst zu entscheiden (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist). Diese grundsätzliche Verpflichtung zu einer reformatorischen Entscheidung ist schon verfassungsgesetzlich vorgegeben (Artikel 130, Absatz 4, erster Satz B-VG) und wird einfachgesetzlich in Paragraph 50, VwGVG wiederholt bzw. konkretisiert vergleiche , VwGH 6.3.2020, Ro 2019/02/0007). 12
Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen (vgl. VwGH 1.6.2021, Ra 2019/11/0202, mwN).Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen vergleiche , VwGH 1.6.2021, Ra 2019/11/0202, mwN). 13
Umgekehrt besteht allerdings keine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstandes des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinn des § 50 VwGVG hinaus (vgl. VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0008, mwN).Umgekehrt besteht allerdings keine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstandes des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinn des Paragraph 50, VwGVG hinaus vergleiche , VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0008, mwN). 14
Das Verwaltungsgericht modifizierte den Spruch des vor ihm bekämpften Straferkenntnisses im Wesentlichen nur dahingehend, dass es das Tatzeitende mit der Uhrzeit präzisierte, die mangelhafte Betreuung des Tieres mit der unterbliebenen Beiziehung eines Tierarztes konkretisierte und die Bestimmung des § 38 Abs. 2 TSchG eliminierte.Das Verwaltungsgericht modifizierte den Spruch des vor ihm bekämpften Straferkenntnisses im Wesentlichen nur dahingehend, dass es das Tatzeitende mit der Uhrzeit präzisierte, die mangelhafte Betreuung des Tieres mit der unterbliebenen Beiziehung eines Tierarztes konkretisierte und die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, TSchG eliminierte.
15
Ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von den dargestellten Grundsätzen ist nicht ersichtlich, zumal die unterlassene Beiziehung eines Tierarztes im Straferkenntnis der belangten Behörde als eigene Übertretung angelastet wurde, die das Verwaltungsgericht wegen Subsidiarität zur letztlich angelasteten Übertretung des § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG aufhob. Ein Überschreiten der Sache des Verwaltungsstrafverfahrens erfolgte sohin nicht. Die Revision legt auch nicht näher dar, aus welchen Gründen der Revisionswerber die Änderung des Spruches als unzulässig erachtet. Die Neufassung des Spruches des Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden.Ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von den dargestellten Grundsätzen ist nicht ersichtlich, zumal die unterlassene Beiziehung eines Tierarztes im Straferkenntnis der belangten Behörde als eigene Übertretung angelastet wurde, die das Verwaltungsgericht wegen Subsidiarität zur letztlich angelasteten Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG aufhob. Ein Überschreiten der Sache des Verwaltungsstrafverfahrens erfolgte sohin nicht. Die Revision legt auch nicht näher dar, aus welchen Gründen der Revisionswerber die Änderung des Spruches als unzulässig erachtet. Die Neufassung des Spruches des Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden.
16
Der Revisionswerber behauptet ferner, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage vor, ob „ein infolge des Auszuges des Kalbes am Vortag verursachter Uterusprolaps und eines dadurch bedingten Festliegens bis zum 13.05.2024, 7:27 Uhr, die Tatbestandsmerkmale der § 38 Abs. 1 TSchG und § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 TSchG erfüllt“ seien.Der Revisionswerber behauptet ferner, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage vor, ob „ein infolge des Auszuges des Kalbes am Vortag verursachter Uterusprolaps und eines dadurch bedingten Festliegens bis zum 13.05.2024, 7:27 Uhr, die Tatbestandsmerkmale der Paragraph 38, Absatz eins, TSchG und Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 13, TSchG erfüllt“ seien.
17
Die vernachlässigte Betreuung im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG ergibt sich aus den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen über das Erfordernis, einen Tierarzt beizuziehen und für den Fall der Unerreichbarkeit veterinärmedizinischer Hilfe den Uterus feucht und sauber zu halten. Da der Revisionswerber als Tierhalter diese notwendigen Maßnahmen nicht setzte, unterließ er die gesetzlich geforderte Betreuung des Tieres (vgl. VwGH 1.10.2019, Ra 2018/02/0321 bis 0322). Die darüber hinaus festgestellten Schäden, Schmerzen und Leiden des Tieres erfüllen den zum genannten Tatbestand gehörenden Erfolg.Die vernachlässigte Betreuung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG ergibt sich aus den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen über das Erfordernis, einen Tierarzt beizuziehen und für den Fall der Unerreichbarkeit veterinärmedizinischer Hilfe den Uterus feucht und sauber zu halten. Da der Revisionswerber als Tierhalter diese notwendigen Maßnahmen nicht setzte, unterließ er die gesetzlich geforderte Betreuung des Tieres vergleiche , VwGH 1.10.2019, Ra 2018/02/0321 bis 0322). Die darüber hinaus festgestellten Schäden, Schmerzen und Leiden des Tieres erfüllen den zum genannten Tatbestand gehörenden Erfolg. 18
Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang darauf rekurriert, er habe ab dem erstmaligen Erkennen der Behandlungsbedürftigkeit sofort einen Tierarzt kontaktiert, lässt er den im angefochtenen Erkenntnis zu Recht geforderten nochmaligen Anruf bei jenem Tierarzt, der beim (ersten) Versuch nicht abhob, außer Acht. Darüber hinaus sah das Verwaltungsgericht die vernachlässigte Betreuung auch im Unterlassen, den Uterus feucht und sauber zu halten. Mit Blick auf diese Zusatzbegründung kommt es auf das in der Revision geltend gemachte Argument, es sei bis zum Ende der angelasteten Tatzeit (überhaupt) kein Tierarzt verfügbar gewesen, nicht mehr an.
19
Das Verwaltungsgericht ging sohin zutreffend von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG aus.Das Verwaltungsgericht ging sohin zutreffend von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG aus.
20
Soweit sich der Revisionswerber auf mangelndes Verschulden beruft, weil ihm Schäden, Schmerzen oder Leiden des Tieres nicht erkennbar gewesen seien, zumal das Rind normal und ordnungsgemäß gefressen, wiedergekaut und getrunken habe, stehen dem bereits seine erfolglosen Versuche, einen Tierarzt herbeizurufen, entgegen. Demnach hat er den Uterusprolaps und dessen Behandlungsbedürftigkeit erkannt, sodass es auf das Fress- und Trinkverhalten des Tieres nicht mehr ankommt. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich bereits unbewusste Fahrlässigkeit (vgl. VwGH 30.11.1978, 1018/77, VwSlg. 9710 A) ausreicht.Soweit sich der Revisionswerber auf mangelndes Verschulden beruft, weil ihm Schäden, Schmerzen oder Leiden des Tieres nicht erkennbar gewesen seien, zumal das Rind normal und ordnungsgemäß gefressen, wiedergekaut und getrunken habe, stehen dem bereits seine erfolglosen Versuche, einen Tierarzt herbeizurufen, entgegen. Demnach hat er den Uterusprolaps und dessen Behandlungsbedürftigkeit erkannt, sodass es auf das Fress- und Trinkverhalten des Tieres nicht mehr ankommt. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich bereits unbewusste Fahrlässigkeit vergleiche , VwGH 30.11.1978, 1018/77, VwSlg. 9710 A) ausreicht. 21
Die vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen zur Strafbemessung sind auf den Seiten 7 und 8 des angefochtenen Erkenntnisses ersichtlich und damit - entgegen den Ausführungen der Revision - erkennbar. Die in diesem Zusammenhang von der Revision geforderte Berücksichtigung strafmildernder Gründe, die in den persönlichen und individuellen Umständen des Revisionswerbers gelegen seien, lässt nicht erkennen, worin konkret diese bestehen sollten.
22
Zur Strafbemessung ist noch anzumerken, dass § 38 Abs. 1 TSchG für den Wiederholungsfall einen höheren Strafsatz enthält (vgl. VwGH 22.4.2025, Ra 2024/02/0224) und weder im Straferkenntnis der Behörde noch im angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes im Spruch ersichtlich ist, welcher der beiden in § 38 Abs. 1 TSchG geregelten Strafsätze angewendet worden ist (vgl. zur insofern gleichlautenden Bestimmung des § 38 Abs. 3 TSchG VwGH 2.6.2025, Ra 2024/02/0183).Zur Strafbemessung ist noch anzumerken, dass Paragraph 38, Absatz eins, TSchG für den Wiederholungsfall einen höheren Strafsatz enthält vergleiche , VwGH 22.4.2025, Ra 2024/02/0224) und weder im Straferkenntnis der Behörde noch im angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes im Spruch ersichtlich ist, welcher der beiden in Paragraph 38, Absatz eins, TSchG geregelten Strafsätze angewendet worden ist vergleiche , zur insofern gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, TSchG VwGH 2.6.2025, Ra 2024/02/0183). 23
In der Revision wird allerdings noch vorgebracht, dass der Revisionswerber im Tatzeitraum nicht schuldfähig gewesen sei, weil ihm die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit gefehlt habe, was sich aus der Bestellung des Erwachsenenvertreters für ihn ergebe. Konkrete Feststellungen zu einem allfälligen Verschulden des Revisionswerbers seien im angefochtenen Erkenntnis nicht zu finden.
24
Der hier dem Revisionswerber angelastete Straftatbestand der Tierquälerei nach § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 TSchG ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt, weil zur Vernachlässigung des Tieres noch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst des Tieres hinzukommen müssen (vgl. etwa VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284, und VwGH 1.10.2019, Ra 2018/02/0321 bis 0322). Schon deshalb ist die auf Ungehorsamsdelikte abstellende Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG nicht auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit nach § 3 VStG übertragbar (vgl. zur Beweislast bei Ungehorsamsdelikten etwa VwGH 5.10.1988, 85/18/0131).Der hier dem Revisionswerber angelastete Straftatbestand der Tierquälerei nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz eins, und Absatz 2, Ziffer 13, TSchG ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt, weil zur Vernachlässigung des Tieres noch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst des Tieres hinzukommen müssen vergleiche , etwa VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284, und VwGH 1.10.2019, Ra 2018/02/0321 bis 0322). Schon deshalb ist die auf Ungehorsamsdelikte abstellende Vermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit nach Paragraph 3, VStG übertragbar vergleiche , zur Beweislast bei Ungehorsamsdelikten etwa VwGH 5.10.1988, 85/18/0131). 25
Gemäß § 3 Abs. 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.
26
Die Zurechnungsfähigkeit bildet demnach eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit (vgl. etwa VwGH 13.4.2018, Ra 2018/02/0028).Die Zurechnungsfähigkeit bildet demnach eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit vergleiche , etwa VwGH 13.4.2018, Ra 2018/02/0028). 27
Die Frage, ob der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig iSd § 3 Abs. 1 VStG war, ist eine Rechtsfrage. Sie ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings bei Vorliegen von Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nur auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens - in der Regel aus dem Fachgebiet der Psychiatrie - von Amts wegen zu klären (vgl. VwGH 21.2.2023, Ra 2023/02/0005 bis 0010, mwN).Die Frage, ob der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig iSd Paragraph 3, Absatz eins, VStG war, ist eine Rechtsfrage. Sie ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings bei Vorliegen von Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nur auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens - in der Regel aus dem Fachgebiet der Psychiatrie - von Amts wegen zu klären vergleiche , VwGH 21.2.2023, Ra 2023/02/0005 bis 0010, mwN). 28
Im vorliegenden Fall wurde für den Revisionswerber ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Auch wenn dieser - wie sich aus dem hg. Verfahren Ra 2025/02/0044 ergibt - nur zur Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern berufen ist und die Tierhaltung keine Angelegenheit iSd § 261 ABGB darstellt, weil hier nur eine faktische Vertretung (vgl. etwa Stefula in KBB7 § 261 Rz. 1, mwN) in Frage kommt, so ist doch Voraussetzung für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters, dass eine Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit bestimmte Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann (§ 271 Z 1 ABGB).Im vorliegenden Fall wurde für den Revisionswerber ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Auch wenn dieser - wie sich aus dem hg. Verfahren Ra 2025/02/0044 ergibt - nur zur Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern berufen ist und die Tierhaltung keine Angelegenheit iSd Paragraph 261, ABGB darstellt, weil hier nur eine faktische Vertretung vergleiche , etwa Stefula in KBB7 Paragraph 261, Rz. 1, mwN) in Frage kommt, so ist doch Voraussetzung für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters, dass eine Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit bestimmte Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann (Paragraph 271, Ziffer eins, ABGB).
29
Daher ist durch die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eine gewisse Beeinträchtigung des Revisionswerbers indiziert, die im Zusammenhalt mit dem aktenkundigen Verhalten des Revisionswerbers und dem Vorbringen des Erwachsenenvertreters zur mangelnden Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Revisionswerbers (Seite 22 des Aktes des Verwaltungsgerichtes) die Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes auslöste, sich mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Revisionswerbers näher auseinanderzusetzen, was das Verwaltungsgericht jedoch unterließ.
30
Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung das Verwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war Spruchpunkt 1.b. des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung das Verwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war Spruchpunkt 1.b. des angefochtenen Erkenntnisses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
31
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 VwGG abgesehen werden.
32
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. Juli 2025