1
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23. September 2024 wurden dem Revisionswerber als Tierhalter in seinem mit der Adresse näher bezeichneten landwirtschaftlichen Betrieb mehrere Übertretungen des Tierschutzgesetzes (TSchG) zur Last gelegt. Am 8. und 13. März 2023 sowie am 9. Jänner 2024 seien in dem nach der Adresse näher bezeichneten landwirtschaftlichen Betrieb Rinder des Revisionswerbers v.a. verschmutzt gewesen, ihnen seien nur nasse sowie auch sonst ungeeignete Liegeflächen zur Verfügung gestanden und es habe eine näher dargestellte Verletzungsgefahr bestanden. Er habe dadurch deren Unterbringung und Betreuung in einer Weise vernachlässigt, dass für die Tiere Schmerzen, Schäden und Leiden entstanden seien. Der Revisionswerber habe dadurch § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG teilweise iVm § 24 Abs. 1 Z 1 TSchG iVm § 2 Abs. 1 iVm Anlage 2 Punkt 2.1.1. und Punkt 3.1. der 1. Tierhaltungsverordnung verletzt, weshalb über ihn gemäß § 38 Abs. 1 TSchG zwei Geldstrafen von je € 980,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 44 Stunden) verhängt und ihm ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG vorgeschrieben wurden.Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23. September 2024 wurden dem Revisionswerber als Tierhalter in seinem mit der Adresse näher bezeichneten landwirtschaftlichen Betrieb mehrere Übertretungen des Tierschutzgesetzes (TSchG) zur Last gelegt. Am 8. und 13. März 2023 sowie am 9. Jänner 2024 seien in dem nach der Adresse näher bezeichneten landwirtschaftlichen Betrieb Rinder des Revisionswerbers v.a. verschmutzt gewesen, ihnen seien nur nasse sowie auch sonst ungeeignete Liegeflächen zur Verfügung gestanden und es habe eine näher dargestellte Verletzungsgefahr bestanden. Er habe dadurch deren Unterbringung und Betreuung in einer Weise vernachlässigt, dass für die Tiere Schmerzen, Schäden und Leiden entstanden seien. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG teilweise in Verbindung mit , Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit , Anlage 2 Punkt 2.1.1. und Punkt 3.1. der 1. Tierhaltungsverordnung verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TSchG zwei Geldstrafen von je € 980,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 44 Stunden) verhängt und ihm ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG vorgeschrieben wurden.
2
Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis „keine Folge“ und fasste den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses neu, indem er neu gegliedert wurde und einzelne Tatanlastungen nicht mehr enthalten waren. Dem Revisionswerber wurde gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG die Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in näher genannter Höhe vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis „keine Folge“ und fasste den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses neu, indem er neu gegliedert wurde und einzelne Tatanlastungen nicht mehr enthalten waren. Dem Revisionswerber wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, und 2 VwGVG die Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in näher genannter Höhe vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zum objektiven Tatbestand. Diese betreffen vor allem die zum Teil hochgradigen Verschmutzungen der Rinder, die fehlende Einstreu und den Mangel an sauberer und trockener Liegefläche. Während der Sommermonate seien die Tiere auf der Weide gehalten worden und der Stall sauber gewesen. Die Verschmutzungen und fehlende Einstreu hätten den Tieren Leiden zugefügt. Der Mangel an trockener und sauberer Liegefläche hätte zur Verkürzung der Liegezeit und damit der erholsamen Tiefschlafphase der Tiere geführt. Durch die Verunreinigungen der Tiere selbst seien auch bereits Schäden entstanden, nämlich haarlose Stellen.
4
Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht vor allem auf Zeugenaussagen, von den Zeugen angefertigte Lichtbilder und ein Gutachten der veterinärfachlichen Amtssachverständigen.
5
Rechtlich sah das Verwaltungsgericht den Tatbestand des § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 13 TSchG als erfüllt an. Dem vom Revisionswerber erhobenen Einwand mangelnden Verschuldens hielt es entgegen, dass die genannten Haltungsumstände für ihn jedenfalls erkennbar gewesen seien und daher entsprechende Handlungspflichten ausgelöst hätten. Ein vom Revisionswerber ins Treffen geführtes fortgesetztes Delikt liege schon wegen der Unterbrechung infolge Weidehaltung der Rinder während der Sommermonate nicht vor und darüber hinaus habe der Revisionswerber einen einheitlichen Willensentschluss nicht einmal behauptet. Schließlich folgten noch Ausführungen zur Strafbemessung, wobei das Verwaltungsgericht nichts als mildernd wertete, als erschwerend hingegen den Umstand erachtete, dass von den Übertretungen jeweils mehrere Tiere betroffen gewesen seien und die erste Übertretung zumindest zwei konkrete Tattage umfasst habe.Rechtlich sah das Verwaltungsgericht den Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, Ziffer 13, TSchG als erfüllt an. Dem vom Revisionswerber erhobenen Einwand mangelnden Verschuldens hielt es entgegen, dass die genannten Haltungsumstände für ihn jedenfalls erkennbar gewesen seien und daher entsprechende Handlungspflichten ausgelöst hätten. Ein vom Revisionswerber ins Treffen geführtes fortgesetztes Delikt liege schon wegen der Unterbrechung infolge Weidehaltung der Rinder während der Sommermonate nicht vor und darüber hinaus habe der Revisionswerber einen einheitlichen Willensentschluss nicht einmal behauptet. Schließlich folgten noch Ausführungen zur Strafbemessung, wobei das Verwaltungsgericht nichts als mildernd wertete, als erschwerend hingegen den Umstand erachtete, dass von den Übertretungen jeweils mehrere Tiere betroffen gewesen seien und die erste Übertretung zumindest zwei konkrete Tattage umfasst habe.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
7
Nach Einleitung des Vorverfahrens wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8
Die Revision erweist sich - soweit sie die Frage der Zurechnungsfähigkeit betrifft - als zulässig und begründet.
9
Nach § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Dagegen verstößt insbesondere, wer die Unterbringung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier die beschriebenen Zustände eintreten (§ 5 Abs. 2 Z 13 TSchG).Nach Paragraph 5, Absatz eins, Tierschutzgesetz ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Dagegen verstößt insbesondere, wer die Unterbringung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier die beschriebenen Zustände eintreten (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG).
10
Soweit der Revisionswerber vorbringt, die Tatanlastung erschöpfe sich lediglich in der Wiedergabe der verba legalia der Gesetzesbestimmung, kann dem nicht gefolgt werden, sind doch - wie sich aus der obigen Wiedergabe zeigt - im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses die dem Revisionswerber angelasteten Tathandlungen über die Worte der Tatbestände hinaus näher umschrieben.
11
Der Revisionswerber rügt überdies die Neufassung des Spruches nach Ablauf der Frist des § 31 VStG.Der Revisionswerber rügt überdies die Neufassung des Spruches nach Ablauf der Frist des Paragraph 31, VStG.
12
In Verwaltungsstrafsachen haben die Verwaltungsgerichte jedenfalls, also ohne dass die ausnahmsweise nach § 28 VwGVG bestehende Möglichkeit zur Aufhebung des Bescheids zum Tragen kommen könnte, in der Sache selbst zu entscheiden (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist). Diese grundsätzliche Verpflichtung zu einer reformatorischen Entscheidung ist schon verfassungsgesetzlich vorgegeben (Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG) und wird einfachgesetzlich in § 50 VwGVG wiederholt bzw. konkretisiert (vgl. VwGH 6.3.2020, Ro 2019/02/0007).In Verwaltungsstrafsachen haben die Verwaltungsgerichte jedenfalls, also ohne dass die ausnahmsweise nach Paragraph 28, VwGVG bestehende Möglichkeit zur Aufhebung des Bescheids zum Tragen kommen könnte, in der Sache selbst zu entscheiden (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist). Diese grundsätzliche Verpflichtung zu einer reformatorischen Entscheidung ist schon verfassungsgesetzlich vorgegeben (Artikel 130, Absatz 4, erster Satz B-VG) und wird einfachgesetzlich in Paragraph 50, VwGVG wiederholt bzw. konkretisiert vergleiche , VwGH 6.3.2020, Ro 2019/02/0007). 13
Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 1.6.2021, Ra 2019/11/0202, mwN).Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche , VwGH 1.6.2021, Ra 2019/11/0202, mwN). 14
Das Verwaltungsgericht modifizierte den Spruch des vor ihm bekämpften Straferkenntnisses lediglich dahingehend, dass es ihn übersichtlicher gliederte und einzelne Anlastungen eliminierte. Im Verwaltungsstrafakt (Seiten 23 bis 26) ist die dem Erwachsenenvertreter des Revisionswerbers am 5. März 2024 zugestellte Aufforderung zur Rechtfertigung enthalten, welche die im angefochtenen Erkenntnis angelasteten Übertretungen abdeckt. Die Revision zeigt nicht auf, für welches Sachverhaltselement eine rechtzeitige Verfolgungshandlung durch die Behörde gefehlt hätte. Die Neufassung des Spruches des Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ist daher nicht zu beanstanden.
15
Der Revisionswerber behauptet ferner, fehlende Einstreu, Verschmutzungen und die Haltungsbedingungen erfüllten nicht die objektiven Tatbestandsmerkmale der § 5 Abs. 2 Z 13 iVm § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG.Der Revisionswerber behauptet ferner, fehlende Einstreu, Verschmutzungen und die Haltungsbedingungen erfüllten nicht die objektiven Tatbestandsmerkmale der Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, in Verbindung mit , Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG.
16
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Revisionswerber durch die angelasteten Tathandlungen die Unterbringung und Betreuung der Tiere vernachlässigt und diesen dadurch Leiden und Schäden zugefügt habe.
17
Die nassen sowie verschmutzten Liegeflächen sind der Unterbringung der Tiere zuzuordnen und die Verschmutzung des Haarkleides der Tiere unter deren Betreuung zu subsumieren. Da den Tieren infolge der dadurch verursachten Verkürzung der Liegezeit und damit der erholsamen Tiefschlafphase sowie des durch das nasse Fell hervorgerufenen Auskühlens Leiden angetan wurden und ihnen durch die haarlosen Stellen des Haarkleides Schäden zugefügt wurden, sind die Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG erfüllt.Die nassen sowie verschmutzten Liegeflächen sind der Unterbringung der Tiere zuzuordnen und die Verschmutzung des Haarkleides der Tiere unter deren Betreuung zu subsumieren. Da den Tieren infolge der dadurch verursachten Verkürzung der Liegezeit und damit der erholsamen Tiefschlafphase sowie des durch das nasse Fell hervorgerufenen Auskühlens Leiden angetan wurden und ihnen durch die haarlosen Stellen des Haarkleides Schäden zugefügt wurden, sind die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG erfüllt.
18
Auf die in diesem Zusammenhang noch angesprochenen Tatbestandsmerkmale der 1. Tierhaltungsverordnung kommt es schon deshalb nicht an, weil diese Vorschriften mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht mehr angelastet werden.
19
Die Revision macht überdies geltend, für sämtliche Spruchpunkte und für sämtliche Vorwürfe in den weiteren Verfahren, die gegen den Revisionswerber anhängig waren und sind, sei „insgesamt maximal bloß eine Strafe“ zu verhängen, zumal stets nur ein einziges fortgesetztes Delikt vorliegen könne.
20
Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann - nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes - im Verwaltungsstrafrecht sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung, also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten, als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, also die nur quantitative Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung, also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden. Der hier zweitgenannte Fall der wiederholten Tatbestandsverwirklichung liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. grundlegend VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann - nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes - im Verwaltungsstrafrecht sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung, also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten, als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, also die nur quantitative Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung, also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden. Der hier zweitgenannte Fall der wiederholten Tatbestandsverwirklichung liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche , grundlegend VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108). 21
Im vorliegenden Fall trifft die vom Verwaltungsgericht herangezogene Begründung für die Unterbrechung des Fortsetzungszusammenhanges infolge der durch die Weidetierhaltung in den Sommermonaten eingetretenen Pause und die Sauberkeit des Stalls in diesem Zeitraum zu, die in den Revisionsausführungen außer Acht gelassen werden.
22
Das Verwaltungsgericht ging sohin zutreffend von der (mehrfachen) Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG aus.Das Verwaltungsgericht ging sohin zutreffend von der (mehrfachen) Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG aus.
23
Soweit sich der Revisionswerber auf mangelndes Verschulden beruft, weil er der tiefen Überzeugung gewesen sei, stets alles richtig zu machen und seine Tiere bei ihm bestmöglich versorgt und untergebracht seien, und er sich jeden Tag mit seinen gesamten Kräften und seiner Liebe seinen Tieren widme sowie jahrzehntelange Erfahrung in der Landwirtschaft habe, wird damit die grundsätzlich ausreichende unbewusste Fahrlässigkeit (vgl. VwGH 30.11.1978, 1018/77, VwSlg. 9710 A) nicht entkräftet.Soweit sich der Revisionswerber auf mangelndes Verschulden beruft, weil er der tiefen Überzeugung gewesen sei, stets alles richtig zu machen und seine Tiere bei ihm bestmöglich versorgt und untergebracht seien, und er sich jeden Tag mit seinen gesamten Kräften und seiner Liebe seinen Tieren widme sowie jahrzehntelange Erfahrung in der Landwirtschaft habe, wird damit die grundsätzlich ausreichende unbewusste Fahrlässigkeit vergleiche , VwGH 30.11.1978, 1018/77, VwSlg. 9710 A) nicht entkräftet. 24
Die vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen zur Strafbemessung sind auf Seite 6 des angefochtenen Erkenntnisses ersichtlich und damit - entgegen den Ausführungen der Revision - erkennbar. Die in diesem Zusammenhang von der Revision geforderte Berücksichtigung strafmildernder Gründe, die in den persönlichen und individuellen Umständen des Revisionswerbers gelegen seien, lässt nicht erkennen, worin diese konkret bestehen sollten.
25
Zur Strafbemessung ist noch anzumerken, dass § 38 Abs. 1 TSchG für den Wiederholungsfall einen höheren Strafsatz enthält (vgl. VwGH 22.4.2025, Ra 2024/02/0224) und weder im Straferkenntnis der Behörde noch im angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes im Spruch ersichtlich ist, welcher der beiden in § 38 Abs. 1 TSchG geregelten Strafsätze angewendet worden ist (vgl. zur insofern gleichlautenden Bestimmung des § 38 Abs. 3 TSchG VwGH 2.6.2025, Ra 2024/02/0183).Zur Strafbemessung ist noch anzumerken, dass Paragraph 38, Absatz eins, TSchG für den Wiederholungsfall einen höheren Strafsatz enthält vergleiche , VwGH 22.4.2025, Ra 2024/02/0224) und weder im Straferkenntnis der Behörde noch im angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes im Spruch ersichtlich ist, welcher der beiden in Paragraph 38, Absatz eins, TSchG geregelten Strafsätze angewendet worden ist vergleiche , zur insofern gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, TSchG VwGH 2.6.2025, Ra 2024/02/0183). 26
In der Revision wird allerdings noch vorgebracht, dass der Revisionswerber im Tatzeitraum nicht schuldfähig gewesen sei, weil ihm die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit gefehlt habe, was sich aus der Bestellung des Erwachsenenvertreters für ihn ergebe. Konkrete Feststellungen zu einem allfälligen Verschulden des Revisionswerbers seien im angefochtenen Erkenntnis nicht zu finden.
27
Der hier dem Revisionswerber angelastete Straftatbestand der Tierquälerei nach § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 TSchG ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt, weil zur Vernachlässigung des Tieres noch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst des Tieres hinzukommen müssen (vgl. etwa VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284, und VwGH 1.10.2019, Ra 2018/02/0321 bis 0322). Schon deshalb ist die auf Ungehorsamsdelikte abstellende Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG nicht auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit nach § 3 VStG übertragbar (vgl. zur Beweislast bei Ungehorsamsdelikten etwa VwGH 5.10.1988, 85/18/0131).Der hier dem Revisionswerber angelastete Straftatbestand der Tierquälerei nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 13, TSchG ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt, weil zur Vernachlässigung des Tieres noch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst des Tieres hinzukommen müssen vergleiche , etwa VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284, und VwGH 1.10.2019, Ra 2018/02/0321 bis 0322). Schon deshalb ist die auf Ungehorsamsdelikte abstellende Vermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit nach Paragraph 3, VStG übertragbar vergleiche , zur Beweislast bei Ungehorsamsdelikten etwa VwGH 5.10.1988, 85/18/0131). 28
Gemäß § 3 Abs. 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.
29
Die Zurechnungsfähigkeit bildet demnach eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit (vgl. etwa VwGH 13.4.2018, Ra 2018/02/0028).Die Zurechnungsfähigkeit bildet demnach eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit vergleiche , etwa VwGH 13.4.2018, Ra 2018/02/0028). 30
Die Frage, ob der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig iSd § 3 Abs. 1 VStG war, ist eine Rechtsfrage. Sie ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings bei Vorliegen von Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nur auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens - in der Regel aus dem Fachgebiet der Psychiatrie - von Amts wegen zu klären (vgl. VwGH 21.2.2023, Ra 2023/02/0005 bis 0010, mwN).Die Frage, ob der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig iSd Paragraph 3, Absatz eins, VStG war, ist eine Rechtsfrage. Sie ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings bei Vorliegen von Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nur auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens - in der Regel aus dem Fachgebiet der Psychiatrie - von Amts wegen zu klären vergleiche , VwGH 21.2.2023, Ra 2023/02/0005 bis 0010, mwN). 31
Im vorliegenden Fall wurde für den Revisionswerber ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Auch wenn dieser nach der im Verwaltungsakt (Seite 19) enthaltenen Bestellungsurkunde nur zur Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern berufen ist und die Tierhaltung keine Angelegenheit iSd § 261 ABGB darstellt, weil hier nur eine faktische Vertretung (vgl. etwa Stefula in KBB7 § 261 Rz. 1, mwN) in Frage kommt, so ist doch Voraussetzung für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters, dass eine Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit bestimmte Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann (§ 271 Z 1 ABGB).Im vorliegenden Fall wurde für den Revisionswerber ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Auch wenn dieser nach der im Verwaltungsakt (Seite 19) enthaltenen Bestellungsurkunde nur zur Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern berufen ist und die Tierhaltung keine Angelegenheit iSd Paragraph 261, ABGB darstellt, weil hier nur eine faktische Vertretung vergleiche , etwa Stefula in KBB7 Paragraph 261, Rz. 1, mwN) in Frage kommt, so ist doch Voraussetzung für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters, dass eine Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit bestimmte Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann (Paragraph 271, Ziffer eins, ABGB).
32
Daher ist durch die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eine gewisse Beeinträchtigung des Revisionswerbers indiziert, die im Zusammenhalt mit dem aktenkundigen Verhalten des Revisionswerbers und dem Vorbringen des Erwachsenenvertreters zur mangelnden Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Revisionswerbers (Seite 61 f des Aktes des Verwaltungsgerichtes) die Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes auslöste, sich mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Revisionswerbers näher auseinanderzusetzen, was das Verwaltungsgericht jedoch unterließ.
33
Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung das Verwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung das Verwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
34
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, und 5 VwGG abgesehen werden.
35
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. Juli 2025