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Mit Bescheid vom 14. April 2025 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber dessen Gewerbeberechtigung für die „Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen, eingeschränkt auf die Personal- und Hypothekarkreditvermittlung“ gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 iVm § 13 Abs. 4 GewO 1994.Mit Bescheid vom 14. April 2025 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber dessen Gewerbeberechtigung für die „Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen, eingeschränkt auf die Personal- und Hypothekarkreditvermittlung“ gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, GewO 1994.
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Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.
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Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung folgenden wesentlichen Sachverhalt zugrunde:
Über das Vermögen des Revisionswerbers, der über die im Spruch des Entziehungsbescheides der belangten Behörde genannte Gewerbeberechtigung verfüge, sei mit näher genanntem Gerichtsbeschluss mit Wirksamkeit zum 1. März 2025 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei sei bis dato nicht abgelaufen. Der Revisionswerber habe am 7. April 2025 einen Antrag auf Annahme eines Sanierungsplans beim Insolvenzgericht eingebracht, über den am 10. Juni 2025 verhandelt werde.
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Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht den festgestellten Sachverhalt zusammengefasst dahin, dass die Voraussetzungen des Gewerbeausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 4 GewO 1994 vorlägen. Da zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts weder der vom Revisionswerber beantragte Sanierungsplan vom Insolvenzgericht bestätigt noch der Sanierungsplan vom Revisionswerber tatsächlich erfüllt worden sei, lägen auch die Voraussetzungen für das Nichtvorliegen des Gewerbeausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 4 dritter Satz GewO 1994 nicht vor. Daran ändere auch die vom Insolvenzgericht zwecks Verhandlung über den vom Revisionswerber eingebrachten Sanierungsplan für den 10. Juni 2025 anberaumte Tagsatzung nichts, weil auf den (nur) möglichen weiteren Fortgang des Insolvenzverfahrens, wie etwa auf eine allenfalls zu erwartende Erfüllung des Sanierungsplans, nicht Bedacht zu nehmen sei. Ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 sei für das gegenständliche Gewerbe der gewerblichen Vermögensberatung, das Tätigkeiten der Kreditvermittlung betreffe, nicht vorgesehen.Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht den festgestellten Sachverhalt zusammengefasst dahin, dass die Voraussetzungen des Gewerbeausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, Absatz 4, GewO 1994 vorlägen. Da zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts weder der vom Revisionswerber beantragte Sanierungsplan vom Insolvenzgericht bestätigt noch der Sanierungsplan vom Revisionswerber tatsächlich erfüllt worden sei, lägen auch die Voraussetzungen für das Nichtvorliegen des Gewerbeausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, Absatz 4, dritter Satz GewO 1994 nicht vor. Daran ändere auch die vom Insolvenzgericht zwecks Verhandlung über den vom Revisionswerber eingebrachten Sanierungsplan für den 10. Juni 2025 anberaumte Tagsatzung nichts, weil auf den (nur) möglichen weiteren Fortgang des Insolvenzverfahrens, wie etwa auf eine allenfalls zu erwartende Erfüllung des Sanierungsplans, nicht Bedacht zu nehmen sei. Ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 sei für das gegenständliche Gewerbe der gewerblichen Vermögensberatung, das Tätigkeiten der Kreditvermittlung betreffe, nicht vorgesehen. 5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Gemäß der vorliegend maßgeblichen Bestimmung des § 87 Abs. 2 Z 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194 idF BGBl. I Nr. 130/2024, ist die Gewerbeberechtigung, die wie vorliegend die Kreditvermittlung beinhaltet, bei Vorliegen des Gewerbeausschlussgrundes des § 13 Abs. 4 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 130/2024, somit wenn über das Vermögen des Gewerbetreibenden das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist, zu entziehen. Der Ausschlussgrund des § 13 Abs. 4 GewO 1994 liegt unter anderem nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist.Gemäß der vorliegend maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2024,, ist die Gewerbeberechtigung, die wie vorliegend die Kreditvermittlung beinhaltet, bei Vorliegen des Gewerbeausschlussgrundes des Paragraph 13, Absatz 4, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2024,, somit wenn über das Vermögen des Gewerbetreibenden das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist, zu entziehen. Der Ausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz 4, GewO 1994 liegt unter anderem nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist. 9
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, aufgrund der Bestätigung des von ihm eingebrachten Sanierungsplanes mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 7. Juli 2025 samt der in der Begründung dieses Beschlusses angeführten Erfüllung des Sanierungsplanes in Form des Erlags des für die Bestätigung erforderlichen ?etrags beim Insolvenzverwalter hätten „sich wesentliche Neuerungen im Sachverhalt ergeben, welche der Entziehung der Gewerbeberechtigung ausdrücklich entgegen“ stünden. Das Zulässigkeitsvorbringen bezieht sich somit auf Ereignisse nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
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Dem Zulässigkeitsvorbringen ist insofern entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren entzogen (vgl. etwa VwGH 1.10.2021, Ra 2021/14/0190, Rn. 10). Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot des § 41 VwGG fiele (vgl. etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2022/16/0115, Rn. 10, mwN).Dem Zulässigkeitsvorbringen ist insofern entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren entzogen vergleiche , etwa VwGH 1.10.2021, Ra 2021/14/0190, Rn. 10). Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot des Paragraph 41, VwGG fiele vergleiche , etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2022/16/0115, Rn. 10, mwN). 11
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung das Vorliegen des Gewerbeausschlussgrundes des § 13 Abs. 4 GewO 1994 vom Verwaltungsgericht nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ohne Rücksicht auf eine allenfalls in der Zukunft zu erwartende Bestätigung eines Sanierungsplans durch das Insolvenzgericht und dessen Erfüllung zu beurteilen ist (vgl. etwa zu § 13 Abs. 3 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 42/2008, VwGH 26.6.2009, 2009/04/0172).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung das Vorliegen des Gewerbeausschlussgrundes des Paragraph 13, Absatz 4, GewO 1994 vom Verwaltungsgericht nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ohne Rücksicht auf eine allenfalls in der Zukunft zu erwartende Bestätigung eines Sanierungsplans durch das Insolvenzgericht und dessen Erfüllung zu beurteilen ist vergleiche , etwa zu Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,, VwGH 26.6.2009, 2009/04/0172). 12
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. August 2025