TE Vwgh Beschluss 2025/8/20 Ra 2024/12/0110

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Veröffentlicht am 20.08.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §55 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Gewerkschaft vida, vertreten durch die Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. August 2024, W216 2231807-1/54E, betreffend Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundeseinigungsamt beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (mittlerweile: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz); mitbeteiligte Parteien: 1. Bundesarbeitskammer, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Wirtschaftskammer Österreich - Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, vertreten durch die ATTYS 05 Rechtsanwälte GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Erkenntnis vom 29. August 2024 hatte das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht, mit dem ihr Antrag auf Erklärung näher bezeichneter Bestimmungen eines zwischen ihr und der zweitmitbeteiligten Partei abgeschlossenen Kollektivvertrages mit näher konkretisiertem Geltungsbereich zur Satzung abgewiesen worden war, abgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit Erkenntnis vom 29. August 2024 hatte das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht, mit dem ihr Antrag auf Erklärung näher bezeichneter Bestimmungen eines zwischen ihr und der zweitmitbeteiligten Partei abgeschlossenen Kollektivvertrages mit näher konkretisiertem Geltungsbereich zur Satzung abgewiesen worden war, abgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Diese mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpfte Entscheidung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Juni 2025, E 3934/2024-13, nach Erhebung der Revision aufgehoben.
3
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die revisionswerbende Partei klaglos gestellt wurde, die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die revisionswerbende Partei klaglos gestellt wurde, die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4
Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl etwa VwGH 23.4.2021, Ra 2020/12/0070, Rn 4, mwN).Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 23.4.2021, Ra 2020/12/0070, Rn 4, mwN).
5
Das Verfahren war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
6
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 55, Absatz eins, erster Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. August 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120110.L00

Im RIS seit

29.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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