TE Vfgh Erkenntnis 2025/6/24 E3934/2024

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Veröffentlicht am 24.06.2025
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gerichtsakt
StGG Art2
EMRK Art6
ArbVG §18, §20, §21, §158
VwGVG §25, §29, §31
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ArbVG § 18 heute
  2. ArbVG § 18 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2025
  3. ArbVG § 18 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
  1. VwGVG § 25 heute
  2. VwGVG § 25 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VwGVG § 25 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren betreffend die Abweisung eines Antrags auf Satzungserklärung von Teilen des Kollektivvertrags für das Bordpersonal der Austrian Airlines für Billigfluglinien; Unverhältnismäßigkeit des pauschalen Ausschlusses der Öffentlichkeit durch das Verwaltungsgericht während der gesamten Verhandlung mangels Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung

Spruch

I.römisch eins.
Die beschwerdeführende Partei ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren nach Art6 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1
1. Der *** (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) stellte mit Schreiben vom 14. August 2019 beim Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (nunmehr: Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; im Folgenden: Bundeseinigungsamt) einen Antrag auf Erklärung von näher bezeichneten Teilen des Kollektivvertrages für das Bordpersonal der Austrian Airlines AG ("AUA KV-Bord") zur Satzung nach §18 ArbVG.
2
2. Dieser Antrag wurde den beteiligten Parteien (Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen [im Folgenden: Fachverband] sowie Bundesarbeitskammer) zur Stellungnahme übermittelt. Die Bundesarbeitskammer teilte mit, den Antrag zu unterstützen. Der Fachverband erstattete eine Stellungnahme und führte aus, den Antrag vollinhaltlich abzulehnen. Daraufhin wurden weitere Stellungnahmen der Bundesarbeitskammer sowie der beschwerdeführenden Partei eingeholt.
3
3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2020 wies das Bundeseinigungsamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 19. Februar 2020 ab. Mit Erkenntnis vom 30. Mai 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis brachte die beschwerdeführende Partei eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2022, Ro 2022/12/0013, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, da eine analoge Anwendung des §18 Abs6 ArbVG auf alle "unechten Firmenkollektivverträge" zu unterbleiben habe. Überdies hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren im Rahmen einer mündlichen Verhandlung den Parteien Gelegenheit zu geben habe, ausgehend von der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vertretenen Rechtsansicht weiteres Tatsachen- und Rechtsvorbringen zu erstatten. Es seien Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung der Frage zuließen, ob die antragsgemäß zu satzenden Teile des AUA KV-Bord nach den Bestimmungen des ArbVG, insbesondere dessen §18 Abs3 gesatzt werden dürften.
4
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Juni 2023 wurden die beschwerdeführende Partei, der Fachverband und die Bundesarbeitskammer zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Erklärung zur Satzung ersucht, im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme näher dargelegte Fragen zu beantworten. Die beschwerdeführende Partei und der Fachverband brachten daraufhin Stellungnahmen ein.
5
5. Am 22. März 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher Vertreter der beschwerdeführenden Partei und des Fachverbandes sowie jeweils deren Rechtsvertreter teilnahmen. Die Bundesarbeitskammer als weitere beteiligte Partei sowie die belangte Behörde waren unentschuldigt nicht erschienen. Auf Antrag des Fachverbandes schloss das Bundesverwaltungsgericht die Öffentlichkeit gemäß §25 VwGVG von der Verhandlung aus. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden der Flugbetriebsleiter und der Leiter des Cabin Crew Management von näher bezeichneten Fluglinien als Zeugen einvernommen. Ein weiterer vom Bundesverwaltungsgericht geladener Zeuge war erkrankt. Zwei weitere geladene Zeugen waren entschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.
6
6. Mit Eingabe vom 27. August 2024 brachte die beschwerdeführende Partei eine weitere Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. August 2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst das Folgende aus:
8
7.1. Die überwiegende Bedeutung im Sinne des §18 Abs3 Z2 ArbVG orientiere sich an der Zahl der in Betracht kommenden Arbeitsverhältnisse und nicht an der Wichtigkeit der Kollektivvertragsbestimmungen. Die überwiegende Bedeutung sei gegeben, wenn von den in Betracht kommenden gleichartigen Arbeitsverhältnissen die überwiegende Anzahl dem Kollektivvertrag unterliege. Die Mehrzahl der in Betracht kommenden Arbeitsverhältnisse sei bereits vom Kollektivvertrag erfasst, weil diese zur AUA bestünden.
9
7.2. Gemäß §18 Abs3 Z3 ArbVG müssten die von der Satzung und die vom zugrunde gelegten Kollektivvertrag erfassten Arbeitsverhältnisse "im Wesentlichen gleichartig" sein. Zumindest jene Arbeitsverhältnisse müssten gleichartig sein, die die für die Unternehmen maßgebenden Tätigkeiten ausführen. Bezüglich der Gleichartigkeit seien weiters die inhaltliche Gestaltung der erfassten und der zu erfassenden Arbeitsverhältnisse zu prüfen, dh insbesondere die Art der zu erbringenden Leistungen; ebenso seien Größenverhältnisse und Arbeitsorganisation der Betriebe mit ihren wirtschaftlichen, technischen und strukturellen Besonderheiten zu berücksichtigen. Es seien keine "[ü]bertriebenen Anforderungen an die Gleichartigkeit" zu stellen. Diese könne daher unter anderem auch dann gegeben sein, wenn einige Unternehmen eines Wirtschaftszweiges staatliche Förderungen erhielten, andere hingegen nicht. Ein Indiz für das Vorliegen im Wesentlichen gleichartiger Arbeitsverhältnisse könne auch die Ähnlichkeit der Wirtschaftszweige oder Geschäftsfelder der Arbeitgeber sein, in denen die Tätigkeiten ausgeübt würden. Dies gelte zumindest in den Fällen einer Erweiterung des Kollektivvertrages auf Verbandsaußenseiter. In den Fällen der Ausdehnung eines Branchen-Kollektivvertrages auf einen bisher kollektivvertragsfreien Raum sei hingegen primär auf die Vergleichbarkeit der Arbeitsverhältnisse als solche abzustellen, nicht auf jene des Wirtschaftszweigs.
10
7.3. Für die Beurteilung der Gleichartigkeit sei demnach zunächst die ausgeübte Tätigkeit selbst als Anknüpfungspunkt heranzuziehen. Zusätzlich seien die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Arbeitsorganisation, in denen die zu vergleichenden Arbeitsverhältnisse eingebettet seien, in die Prüfung miteinzubeziehen. Im vorliegenden Fall bestehe Einigkeit darüber, dass die elementaren Tätigkeiten des Bordpersonals (Piloten und Flugbegleiter) in der Gewährleistung der sicheren Beförderung von Fluggästen von einem Ort zu einem anderen lägen. Strittig sei jedoch, ob es Unterschiede bei diesen Tätigkeiten im Hinblick auf die Arbeitsabläufe der Fluggesellschaften gebe, wobei hier die wirtschaftlichen und technischen Bedingungen sowie die Arbeitsorganisation eine Rolle spielen würden. Derartige Unterschiede hätten in mehreren Bereichen festgestellt werden können:
11
7.3.1. Es lasse sich eine Unterscheidung dahingehend erkennen, dass bei der AUA "Purser II" und "Relief Pilots" vorwiegend bei (ebenfalls nur bei der AUA angebotenen) Langstreckenflügen zum Einsatz kämen, die der AUA eine andere Arbeitsorganisation erlauben würden. Auch der Arbeitsalltag stelle sich beim Bordpersonal der AUA in vielerlei Hinsicht anders dar als bei den übrigen Fluggesellschaften. Dies zeige sich bereits im Angebot für das Personal im Hinblick auf Umkleidemöglichkeiten oder die Inanspruchnahme von Sozial- und Ruheräumen vor Ort. Besonders beeinflusst werde der Arbeitsalltag aber durch das größere Leistungsspektrum und die höhere Serviceorientierung der AUA (Service und Entertainment, Konfliktlösung bei Langstreckenflügen, Business-Class etc.). Das Bordpersonal der AUA müsse demnach nicht nur ein höheres Servicebewusstsein, sondern auch eine höhere Dienstleistungsorientierung aufweisen, die mit einer intensiveren Kundenbetreuung und Kundenunterstützung einhergehe. Unterschiede bestünden im Kundenstock sowie im Flugstreckenangebot und demnach auch wieder in der Beanspruchung der Arbeitskraft. Während die Arbeitsauslastung beim Bordpersonal der AUA das ganze Jahr stetig bleibe, da sich ihr Angebot gleichermaßen sowohl an Freizeit- als auch Geschäftskunden auf Kurz-, Mittel- und Langstreckenflügen richte, sei das Bordpersonal der anderen, vorwiegend auf Freizeitkunden gerichteten Fluggesellschaften mit einem Kurz- und Mittelstreckenflugangebot von saisonalen Schwankungen betroffen. Die Passagiernachfrage und Kapazitätsauslastung der Fluggesellschaften wirke sich jedenfalls auf die Arbeitsabläufe der Fluggesellschaften aus. Während das Bordpersonal der AUA auf Grund der Beständigkeit ihrer Kundschaft mit einem Dienstplan ohne große Unregelmäßigkeiten rechnen könne, sei das Bordpersonal anderer Fluggesellschaften mit einer starken Arbeitsauslastung in bestimmten Saisonen (vor allem im Sommer) einerseits und mit einer geringen Beanspruchung der Arbeitskraft in anderen Saisonen (vor allem im Winter) andererseits konfrontiert, was sich auch in flexibleren Dienstplänen niederschlage. Die Betriebsabläufe der einzelnen Fluggesellschaften würden mit dem gehaltsrechtlichen Aspekt zusammenhängen und würden gerade bei der AUA dazu führen, dass sie in der Lage sei, ihrem Personal ein höheres Grundgehalt zu bieten, wohingegen sich die anderen Fluggesellschaften auf einen höheren variablen Gehaltsanteil fokussieren würden. Auf Grund des breit gefächerten Kundenstocks und ihres Business-Class Angebots stünden ihr mehr Möglichkeiten der höheren Gewinnerzielung offen. Die höheren Umsätze würden sich wiederum im Gehalt widerspiegeln. Überdies werde bei der AUA auch Fracht transportiert, was eigenes Wissen des Personals voraussetze. Die Individualität des Bordpersonals zeige sich auch im von einem der Zeugen geschilderten Bewerbungsverfahren.
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7.3.2. Es seien die inhaltlich miteinander stimmigen und vereinbaren Angaben beider Zeugen, die jeweils repräsentativ die Arbeitsabläufe der AUA einerseits und einer näher bezeichneten anderen Fluglinie andererseits anhand eigener Wahrnehmungen aufgezeigt hätten, miteinbezogen und auch in Relation zu den Äußerungen aller Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung und in ihren schriftlichen Eingaben gesetzt worden.
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7.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht könne somit keine Gleichartigkeit der Arbeitsverhältnisse im Sinne des Gesetzes im Hinblick auf die Arbeitsabläufe beim Bordpersonal erkennen.
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8. Dagegen richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren nach Art6 EMRK und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art7 B-VG und Art2 StGG geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt.
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8.1. Die Verhandlung sei ohne nähere Begründung unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten worden, was gegen Art6 EMRK verstoße. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch im bekämpften Erkenntnis nicht dargelegt, warum die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit vorgelegen seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, hinsichtlich des Ausschlusses der Öffentlichkeit eine Interessenabwägung vorzunehmen. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei die Frage erörtert worden, ob die Abweisung eines Satzungsantrags rechtmäßig erfolgt sei und ob die Tatbestandselemente des §18 Abs3 ArbVG vorlägen. Damit sei aber nicht zwingend die Erörterung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verbunden. Tatsächlich seien im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart worden und sei dies auch nicht zu befürchten gewesen. Beispielhaft könne angeführt werden, dass standardisierte Arbeitsabläufe an Bord von Flügen oder Flugverbindungen der AUA und anderer Fluglinien öffentlich bekannte Umstände seien. Ebenso fänden sich Unternehmenskennzahlen und detaillierte Informationen zur Gebarung und zum Flugbetrieb der vom Verfahren betroffenen Fluglinien in deren öffentlich zugänglichen Jahresberichten und auf den Websites der Unternehmen. Es sei keinesfalls erforderlich gewesen, die Öffentlichkeit von der gesamten Verhandlung auszuschließen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben als Sozialpartner nach Art120a Abs2 B-VG ein Interesse daran habe, die Vorkommnisse während der Verhandlung in ihren sozialpartnerschaftlichen Dialog einfließen zu lassen. Zudem sei es die Aufgabe der beschwerdeführenden Partei, Öffentlichkeits- und Pressearbeit im Zusammenhang mit Kollektivverträgen und deren Satzung zu betreiben. Durch den Ausschluss der Öffentlichkeit sei die beschwerdeführende Partei in diesen Aufgaben eingeschränkt.
16
8.2. Zudem seien auch lediglich die vom Fachverband beantragten Zeugen einvernommen worden, was gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens verstoße. Nicht einvernommen – und nicht einmal zur mündlichen Verhandlung geladen worden – sei der Präsident der Austrian Cockpit Association als Zeuge der beschwerdeführenden Partei. Der als Zeuge beantragte Vertreter der beschwerdeführenden Partei sei nicht als Zeuge geladen und einvernommen worden und habe dem Verfahren nur als informierter Vertreter der beschwerdeführenden Partei beiwohnen und in dieser Funktion Angaben machen können. Dadurch verletze das Bundesverwaltungsgericht die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Waffengleichheit nach Art6 EMRK.
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8.3. Mit näherer Begründung führt die beschwerdeführende Partei überdies aus, dass sie auch im Recht auf Gleichheit nach Art7 B-VG und Art2 StGG verletzt sei, da das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass die Arbeitsverhältnisse nicht im Wesentlichen gleichartig seien.
18
9. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber – wie das Bundeseinigungsamt – abgesehen.
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10. Der Fachverband hat eine Äußerung erstattet und die Ablehnung bzw die Abweisung der Erkenntnisbeschwerde beantragt. Überdies beantragt er, der Verfassungsgerichtshof möge dem Bund als Rechtsträger gemäß §§27 und 88 VfGG Kostenersatz an den Fachverband im gesetzlichen Ausmaß auferlegen. Begründend führt der Fachverband zusammengefasst das Folgende aus:
20
10.1. Der Ausschluss der Öffentlichkeit durch das Bundesverwaltungsgericht von der mündlichen Verhandlung am 22. März 2024 sei gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig gewesen, zumal Gegenstand der Verhandlung durchwegs ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abfragender Fragenkatalog gewesen sei, der umfassend erörtert und behandelt worden sei. Zudem sei der Ausschluss der Öffentlichkeit von der beschwerdeführenden Partei nicht gerügt worden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit habe keinen negativen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt, nicht zuletzt deshalb, weil der Parteienvertreter der beschwerdeführenden Partei durchgehend im Verhandlungssaal anwesend gewesen sei und auf den Verhandlungs- und Verfahrenslauf Einfluss genommen habe. Überdies seien (abseits der im Protokoll genannten und an der Verhandlung teilnehmenden Personen) keine sonstigen Personen zu irgendeinem Zeitpunkt, also vor oder nach der Verhandlung, im Nahbereich anwesend gewesen, hätten sich Zutritt zum Verhandlungssaal bzw der Verhandlung verschafft oder hätten abgewiesen oder entfernt werden müssen.
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10.2. Die beschwerdeführende Partei habe aus freien Stücken und nach ausdrücklicher Rückfrage der Verhandlungsleiterin auf die Ladung weiterer Zeugen verzichtet und habe die Ladung weiterer Zeugen dem Bundesverwaltungsgericht anheimgestellt. Letztlich hätten die von der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens beantragten Zeugen keine andersartigen, für den Verfahrensausgang relevanten Aussagen entsprechend dem Parteienvorbringen zu tätigen vermocht.
22
10.3. Mit näherer Begründung bringt der Fachverband überdies vor, das eine Satzungserklärung im vorliegenden Fall zu unterbleiben habe.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

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1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG), BGBl 22/1974 (§19), idF BGBl 563/1986 (§§18 und 20), BGBl I 101/2010 (§21) und BGBl I 170/2020 (§158) lauten auszugsweise:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG), Bundesgesetzblatt 22 aus 1974, (§19), in der Fassung Bundesgesetzblatt 563 aus 1986, (§§18 und 20), Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2010, (§21) und Bundesgesetzblatt Teil eins, 170 aus 2020, (§158) lauten auszugsweise:

"2. HAUPTSTÜCK

DIE ERKLÄRUNG VON KOLLEKTIVVERTRÄGEN ZUR SATZUNG

Begriff und Voraussetzungen

§18. (1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen. Die in der Erklärung als rechtsverbindlich bezeichneten Bestimmungen des Kollektivvertrages bilden die Satzung.

(2) Gegenstand des Antrages auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung können alle oder auch einzelne Bestimmungen des Kollektivvertrages sein, die für die ihm unterliegenden Arbeitsverhältnisse rechtsverbindlich sind, doch dürfen einzelne Bestimmungen nicht aus einem unmittelbaren rechtlichen und sachlichen Zusammenhang gelöst werden.

(3) Ein Kollektivvertrag oder ein Teil eines solchen darf nur zur Satzung erklärt werden, wenn

1. der zu satzende Kollektivvertrag gehörig kundgemacht ist und in Geltung steht;

2. der zu satzende Kollektivvertrag oder der Teil eines solchen überwiegende Bedeutung erlangt hat;

3. die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse im Verhältnis zu jenen, die dem Kollektivvertrag unterliegen, im wesentlichen gleichartig sind;

4. die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse unbeschadet des Abs4 nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfaßt sind.

(4) Kollektivverträge, die sich auf die Regelung einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, stehen der Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung nicht entgegen.

(5) Kollektivverträge im Sinne des Abs4 können auch dann zur Satzung erklärt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs3 Z3 nicht vorliegen.

(6) Kollektivverträge, die von einem kollektivvertragsfähigen Verein (§4 Abs3) abgeschlossen wurden, können nicht zur Satzung erklärt werden.

Rechtswirkungen

§19. (1) Die Bestimmungen der gehörig kundgemachten Satzung sind innerhalb ihres räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. §3 und §11 Abs2 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Kollektivverträge setzen für ihren Geltungsbereich eine bestehende Satzung außer Kraft. Dies gilt nicht für Kollektivverträge im Sinne des §18 Abs4.

Verfahren

§20. (1) Das Verfahren auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung wird auf Antrag eines gemäß §18 Abs1 Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich unter Beischluß dieses Kollektivvertrages zu stellen.

(2) Vor Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist allen von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen Verhandlung zu geben.

(3) Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. In der Erklärung zur Satzung sind der Inhalt, der Geltungsbereich, der Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.

(4) Die Vorschriften der Abs1 bis 3 sind auch auf das Verfahren wegen Änderung oder Aufhebung einer Satzung anzuwenden.

Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung

§21. (1) Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.§21. (1) Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen. Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.

(2) Das Bundeseinigungsamt hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) mit Angabe der Nummer und des Datums der Kundmachung im Bundesgesetzblatt II und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekannt zu geben.(2) Das Bundeseinigungsamt hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) mit Angabe der Nummer und des Datums der Kundmachung im Bundesgesetzblatt römisch zwei und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekannt zu geben.

[…]

6. HAUPTSTÜCK

VORSCHRIFTEN FÜR EINZELNE BETRIEBSARTEN

[…]

Sonstige Zuständigkeiten des Bundeseinigungsamtes

§. 158 (1) […]Paragraph 158, (1) […]

(2) Gegen einen Bescheid des Bundeseinigungsamtes kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden."

24
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl I 33/2013, idF BGBl I 24/2017 (§29), BGBl I 57/2018 (§31) und BGBl I 88/2023 (§25) lauten auszugsweise: 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017, (§29), Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018, (§31) und Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2023, (§25) lauten auszugsweise:

"Öffentlichkeit der Verhandlung und Beweisaufnahme

§25. (1) Die Öffentlichkeit darf von der Verhandlung nur so weit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei, eines Opfers, eines Zeugen oder eines Dritten geboten ist.

(2) Der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt durch verfahrensleitenden Beschluss entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei oder eines Zeugen.

(3) Unmittelbar nach der Verkündung des Beschlusses gemäß Abs2 haben sich alle Zuhörer zu entfernen, doch können die Parteien verlangen, dass je drei Personen ihres Vertrauens die Teilnahme an der Verhandlung gestattet wird.

(4) Wenn die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist es so weit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als dies aus den in Abs1 angeführten Gründen geboten ist.

[…]

Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

[…]

Beschlüsse

§31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind §29 Abs1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, §30, §38a Abs3 und §50 Abs3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

25
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
26
2. Die beschwerdeführende Partei bringt unter anderem eine Verletzung in ihren nach Art6 EMRK gewährleisteten Rechten vor. Einerseits sei die Öffentlichkeit von der gesamten mündlichen Verhandlung ausgeschlossen worden, ohne dass die Voraussetzungen hiefür vorgelegen wären. Andererseits sei gegen das Prinzip der Waffengleichheit verstoßen worden, da ausschließlich Zeugen der Gegenseite gehört worden seien.
27
3. Art6 EMRK gewährleistet unter anderem das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Tribunal, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung bildet einen wesentlichen Bestandteil eines fairen Verfahrens, dessen Gewährleistung eines der Grundprinzipien jeder demokratischen Gesellschaft ist. Er dient der öffentlichen Kontrolle der Rechtspflege, der Transparenz und der Stärkung des Vertrauens in die Gerichte (vgl dazu etwa EGMR 2.6.2022, 59.402/14, Straume, Z124).3. Art6 EMRK gewährleistet unter anderem das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Tribunal, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung bildet einen wesentlichen Bestandteil eines fairen Verfahrens, dessen Gewährleistung eines der Grundprinzipien jeder demokratischen Gesellschaft ist. Er dient der öffentlichen Kontrolle der Rechtspflege, der Transparenz und der Stärkung des Vertrauens in die Gerichte vergleiche dazu etwa EGMR 2.6.2022, 59.402/14, Straume, Z124).
28
4. Art6 EMRK ist nicht nur auf Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche im engeren Sinne anwendbar, sondern auch auf Verwaltungsverfahren, die Auswirkungen auf zivilrechtliche Rechtspositionen haben (vgl VfSlg 11.500/1987):4. Art6 EMRK ist nicht nur auf Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche im engeren Sinne anwendbar, sondern auch auf Verwaltungsverfahren, die Auswirkungen auf zivilrechtliche Rechtspositionen haben vergleiche VfSlg 11.500 aus 1987,):
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4.1. Gemäß §18 Abs1 ArbVG hat das Bundeseinigungsamt bei Vorliegen der in §18 Abs3 leg. cit. angeführten Voraussetzungen einem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen. Während die Satzungserklärung als Verordnung zu qualifizieren ist, entspricht der Inhalt der Satzung einem Kollektivvertrag oder einem Kollektivvertragsteil (vgl VfSlg 13.880/1994; dazu auch Mosler in: Gahleitner/Mosler [Hrsg.], Arbeitsverfassungsrecht II6, 2020, §18 ArbVG, Rz 4). Das Wesen der Satzung besteht somit vorrangig darin, dass sie den Geltungsbereich des Kollektivvertrages erweitert (vgl erneut VfSlg 13.880/1994). Die Bestimmungen der Satzung haben innerhalb ihres Geltungsbereiches aber auch unmittelbare Auswirkungen auf zivilrechtliche Rechtspositionen von Mitgliedern der beschwerdeführenden Partei. Die Satzung enthält nämlich rechtsverbindliche Normen, die innerhalb ihres räumlichen, fachlichen und persönlichen Anwendungsbereichs ohne Zutun der davon erfassten Parteien den Inhalt von deren Einzeldienstverträgen gestalten (vgl §19 Abs1 ArbVG und dazu Melzer-Azodanloo in: Jabornegg/Resch [Hrsg.], Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, 42. Lfg., 2017, §19 ArbVG, Rz 1).4.1. Gemäß §18 Abs1 ArbVG hat das Bundeseinigungsamt bei Vorliegen der in §18 Abs3 leg. cit. angeführten Voraussetzungen einem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen. Während die Satzungserklärung als Verordnung zu qualifizieren ist, entspricht der Inhalt der Satzung einem Kollektivvertrag oder einem Kollektivvertragsteil vergleiche VfSlg 13.880 aus 1994,; dazu auch Mosler in: Gahleitner/Mosler [Hrsg.], Arbeitsverfassungsrecht II6, 2020, §18 ArbVG, Rz 4). Das Wesen der Satzung besteht somit vorrangig darin, dass sie den Geltungsbereich des Kollektivvertrages erweitert vergleiche erneut VfSlg 13.880 aus 1994,). Die Bestimmungen der Satzung haben innerhalb ihres Geltungsbereiches aber auch unmittelbare Auswirkungen auf zivilrechtliche Rechtspositionen von Mitgliedern der beschwerdeführenden Partei. Die Satzung enthält nämlich rechtsverbindliche Normen, die innerhalb ihres räumlichen, fachlichen und persönlichen Anwendungsbereichs ohne Zutun der davon erfassten Parteien den Inhalt von deren Einzeldienstverträgen gestalten vergleiche §19 Abs1 ArbVG und dazu Melzer-Azodanloo in: Jabornegg/Resch [Hrsg.], Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, 42. Lfg., 2017, §19 ArbVG, Rz 1).
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4.2. Es handelt sich zudem um ein Verfahren über die Entscheidung einer Streitigkeit (betreffend diese zivilrechtlichen Ansprüche). Nach §18 Abs1 und §20 Abs1 ArbVG ist die Satzungserklärung ausschließlich auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, möglich. Wird dem Antrag nicht durch Erklärung zur Satzung entsprochen, so erfolgt die Abweisung des Antrages zur Satzungserklärung mittels Bescheid (vgl auch VwSlg 17.810 A/2009), den die kollektivvertragsfähige Körperschaft gemäß §158 Abs2 ArbVG mit Beschwerde einer gerichtlichen Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterziehen kann. Diesem Verfahren sind die einander gegenüberstehenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften als Parteien beizuziehen, mit deren Positionen sich das Bundesverwaltungsgericht – auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – auseinanderzusetzen hat.4.2. Es handelt sich zudem um ein Verfahren über die Entscheidung einer Streitigkeit (betreffend diese zivilrechtlichen Ansprüche). Nach §18 Abs1 und §20 Abs1 ArbVG ist die Satzungserklärung ausschließlich auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, möglich. Wird dem Antrag nicht durch Erklärung zur Satzung entsprochen, so erfolgt die Abweisung des Antrages zur Satzungserklärung mittels Bescheid vergleiche auch VwSlg 17.810 A/2009), den die kollektivvertragsfähige Körperschaft gemäß §158 Abs2 ArbVG mit Beschwerde einer gerichtlichen Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterziehen kann. Diesem Verfahren sind die einander gegenüberstehenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften als Parteien beizuziehen, mit deren Positionen sich das Bundesverwaltungsgericht – auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – auseinanderzusetzen hat.
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4.3. Bei dem vorliegenden Verfahren zur Überprüfung der bescheidförmigen Abweisung des Antrages auf Satzungserklärung nach §§18 ff. ArbVG handelt es sich somit um ein Verfahren über die Entscheidung einer Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die zivilrechtlichen Rechtspositionen in der vorliegenden, durch das kollektive Arbeitsrecht geprägten Konstellation von der antragsberechtigten kollektivvertragsfähigen Körperschaft geltend gemacht werden, da der Verfahrensausgang für die Rechte von Mitgliedern der beschwerdeführenden Partei unmittelbar entscheidend ist (vgl EGMR 27.4.2004, 62.543/00, Gorraiz Lizarraga ua). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Abweisung des Antrages auf Satzungserklärung nach §§18 ff. ArbVG sind die Garantien des Art6 Abs1 EMRK daher anwendbar.4.3. Bei dem vorliegenden Verfahren zur Überprüfung der bescheidförmigen Abweisung des Antrages auf Satzungserklärung nach §§18 ff. ArbVG handelt es sich somit um ein Verfahren über die Entscheidung einer Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die zivilrechtlichen Rechtspositionen in der vorliegenden, durch das kollektive Arbeitsrecht geprägten Konstellation von der antragsberechtigten kollektivvertragsfähigen Körperschaft geltend gemacht werden, da der Verfahrensausgang für die Rechte von Mitgliedern der beschwerdeführenden Partei unmittelbar entscheidend ist vergleiche EGMR 27.4.2004, 62.543/00, Gorraiz Lizarraga ua). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Abweisung des Antrages auf Satzungserklärung nach §§18 ff. ArbVG sind die Garantien des Art6 Abs1 EMRK daher anwendbar.
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5. Die beschwerdeführende Partei hatte somit grundsätzlich Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das Gebot einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist jedoch Ausnahmen unterworfen (vgl VfSlg 19.632/2012).5. Die beschwerdeführende Partei hatte somit grundsätzlich Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das Gebot einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist jedoch Ausnahmen unterworfen vergleiche VfSlg 19.632 aus 2012,).
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5.1. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht regelt §25 VwGVG den Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung durch verfahrensleitenden Beschluss. Diese Bestimmung ist in Einklang mit Art6 EMRK auszulegen. Nach Art6 Abs1 EMRK kann die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat, im Interesse von Jugendlichen, zum Schutz des Privatlebens der Prozessparteien sowie im Interesse der Rechtspflege ausgeschlossen werden. Diesen Ausschlussgründen entsprechend sieht §25 Abs1 VwGVG unter anderem vor, dass ein Ausschluss der Öffentlichkeit auch zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen möglich ist (vgl dazu auch Grabenwarter, Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1997, 495). 5.1. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht regelt §25 VwGVG den Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung durch verfahrensleitenden Beschluss. Diese Bestimmung ist in Einklang mit Art6 EMRK auszulegen. Nach Art6 Abs1 EMRK kann die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat, im Interesse von Jugendlichen, zum Schutz des Privatlebens der Prozessparteien sowie im Interesse der Rechtspflege ausgeschlossen werden. Diesen Ausschlussgründen entsprechend sieht §25 Abs1 VwGVG unter anderem vor, dass ein Ausschluss der Öffentlichkeit auch zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen möglich ist vergleiche dazu auch Grabenwarter, Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1997, 495).
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5.2. Der Ausschluss der Öffentlichkeit hat dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen (vgl zB EGMR 4.12.2008, 28.617/03, Belashev, Z83; 17.12.2013, 20.688/04, Nikolova und Vadova, Z74; vgl auch Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7, 2021, §24, Rz 92 f.). Art6 Abs1 EMRK enthält zum einen eine verfahrensrechtliche Verpflichtung der Gerichte, zu prüfen, ob und inwieweit der Ausschluss der Öffentlichkeit von einem bestimmten Verfahren unter den gegebenen Umständen zum Schutz des öffentlichen Interesses geboten ist, sowie zum anderen die Verpflichtung, die Maßnahme auf das zu beschränken, was zur Erreichung des verfolgten Ziels unbedingt erforderlich ist. Der vollständige oder teilweise Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung muss durch die Umstände des Falles daher unbedingt erforderlich sein (vgl zB EGMR 2.6.2022, 59.402/14, Straume, Z125). 5.2. Der Ausschluss der Öffentlichkeit hat dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen vergleiche zB EGMR 4.12.2008, 28.617/03, Belashev, Z83; 17.12.2013, 20.688/04, Nikolova und Vadova, Z74; vergleiche auch Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7, 2021, §24, Rz 92 f.). Art6 Abs1 EMRK enthält zum einen eine verfahrensrechtliche Verpflichtung der Gerichte, zu prüfen, ob und inwieweit der Ausschluss der Öffentlichkeit von einem bestimmten Verfahren unter den gegebenen Umständen zum Schutz des öffentlichen Interesses geboten ist, sowie zum anderen die Verpflichtung, die Maßnahme auf das zu beschränken, was zur Erreichung des verfolgten Ziels unbedingt erforderlich ist. Der vollständige oder teilweise Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung muss durch die Umstände des Falles daher unbedingt erforderlich sein vergleiche zB EGMR 2.6.2022, 59.402/14, Straume, Z125).
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5.3. Im vorliegenden Fall wurde der Ausschluss der Öffentlichkeit vom Fachverband zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 22. März 2024 beantragt, da in der mündlichen Verhandlung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Mitglieder des Fachverbandes besprochen würden. Diesem Antrag hat das Bundesverwaltungsgericht durch verfahrensleitenden Beschluss Folge gegeben, die mündliche Verhandlung wurde sodann zur Gänze unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten.
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5.4. Für den Verfassungsgerichtshof ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen der pauschale Ausschluss der Öffentlichkeit während der gesamten, über viereinhalb Stunden dauernden Verhandlung unbedingt erforderlich war. Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt hat.
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5.5. Indem das Bundesverwaltungsgericht es unterlassen hat, die Erforderlichkeit und Angemessenheit des gänzlichen Ausschlusses der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung zu prüfen, hat es gegen Art6 EMRK verstoßen.
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6. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher aufzuheben.

IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

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1. Die beschwerdeführende Partei ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden.
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2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
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3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
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5. Dem Antrag der beteiligten Partei (Fachverband) auf Kostenersatz ist nicht stattzugeben, weil es sich bei dem von ihr eingebrachten Schriftsatz, mit dem sie von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Äußerung Gebrauch gemacht hat, nicht um einen abverlangten Schriftsatz handelt (zB VfSlg 10.957/1986, 13.847/1994, 15.300/1998) und die von ihr erstattete Äußerung nichts zur Rechtsfindung beigetragen hat (zB VfSlg 14.214/1995, 15.916/2000, 18.315/2007, 19.016/2010).5. Dem Antrag der beteiligten Partei (Fachverband) auf Kostenersatz ist nicht stattzugeben, weil es sich bei dem von ihr eingebrachten Schriftsatz, mit dem sie von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Äußerung Gebrauch gemacht hat, nicht um einen abverlangten Schriftsatz handelt (zB VfSlg 10.957 aus 1986,, 13.847 aus 1994,, 15.300 aus 1998,) und die von ihr erstattete Äußerung nichts zur Rechtsfindung beigetragen hat (zB VfSlg 14.214 aus 1995,, 15.916 aus 2000,, 18.315 aus 2007,, 19.016 aus 2010,).

Schlagworte

Arbeitsrecht, Satzung, Kollektivvertrag, Verhandlung mündliche, Verhältnismäßigkeit, Öffentlichkeitsprinzip, Parteiengehör, Rechtsschutz, Verwaltungsgerichtsverfahren, fair trial

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E3934.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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