1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht der Revisionswerberin die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 22.2.2016, Ra 2015/17/0090, mwN).Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht der Revisionswerberin die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , VwGH 22.2.2016, Ra 2015/17/0090, mwN). 5
In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist dabei konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 3.1.2023, Ra 2021/15/0107, mwN).In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ist dabei konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , etwa VwGH 3.1.2023, Ra 2021/15/0107, mwN). 6
Die vorliegende Revision, die unter der Überschrift „Zulässigkeit“ kein inhaltliches Vorbringen enthält, sondern bloß ausführt, sie richte sich gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichts „wegen Rechtswidrigkeit“, der den Revisionswerber „in seinen Rechten“ verletze, erfüllt diese Anforderungen nicht. Weder wird konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes genannt, von welcher das Bundesfinanzgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll, noch wird eine Rechtsfrage formuliert, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht gelöst hat.
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Die Revision ist daher schon aus diesem Grund nicht gesetzmäßig ausgeführt.
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Darüber hinaus ist aber auch das in den Revisionsgründen enthaltene Vorbringen nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision darzulegen. Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, es kommt also darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden musste. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen hin auch nur andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 85 Rz 1, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Das Bundesfinanzgericht ist mit näherer Begründung zum Ergebnis gekommen, dass die Eingabe des anwaltlich vertretenen Revisionswerbers vom 27. Dezember 2024 in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren gestanden sei und erst die weitere - ebenfalls von einem Rechtsanwalt verfasste - Eingabe des Revisionswerbers vom 7. Februar 2025 sich auf das vorliegende Verfahren bezogen habe. Dieser Beurteilung des Bundesfinanzgerichts ist vom Verwaltungsgerichtshof - im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Revision - nicht entgegenzutreten.Darüber hinaus ist aber auch das in den Revisionsgründen enthaltene Vorbringen nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision darzulegen. Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, es kommt also darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden musste. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen hin auch nur andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich vergleiche , Ritz/Koran, BAO8, Paragraph 85, Rz 1, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Das Bundesfinanzgericht ist mit näherer Begründung zum Ergebnis gekommen, dass die Eingabe des anwaltlich vertretenen Revisionswerbers vom 27. Dezember 2024 in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren gestanden sei und erst die weitere - ebenfalls von einem Rechtsanwalt verfasste - Eingabe des Revisionswerbers vom 7. Februar 2025 sich auf das vorliegende Verfahren bezogen habe. Dieser Beurteilung des Bundesfinanzgerichts ist vom Verwaltungsgerichtshof - im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Revision - nicht entgegenzutreten.
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 26. August 2025