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Mit Bescheid vom 30. Juli 2024 wies die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Fahrverbot für Fahrzeuge über 7,5 t Gesamtgewicht über die March-Brücke, Hohenau an der March, im Anschluss an die Landesstraße B 48, Gemeindegebiet Ringelsdorf-Niederabsdorf, für die Zugmaschine mit dem näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen gemäß § 45 Abs. 2 StVO als unbegründet ab und verpflichtete den Mitbeteiligten zur Zahlung der Verfahrenskosten.Mit Bescheid vom 30. Juli 2024 wies die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Fahrverbot für Fahrzeuge über 7,5 t Gesamtgewicht über die March-Brücke, Hohenau an der March, im Anschluss an die Landesstraße B 48, Gemeindegebiet Ringelsdorf-Niederabsdorf, für die Zugmaschine mit dem näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO als unbegründet ab und verpflichtete den Mitbeteiligten zur Zahlung der Verfahrenskosten.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten dieser Bescheid wegen Unzuständigkeit der den Bescheid erlassenden Behörde aufgehoben. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.
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Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Antrag des Mitbeteiligten betreffe nach dessen Inhalt das Ersuchen um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Fahrverbot für Fahrzeuge über 7,5 t Gesamtgewicht über die March-Brücke, Hohenau an der March, im Anschluss an die Landesstraße B 48, Gemeindegebiet Ringelsdorf-Niederabsdorf, für Fahrten mit der auf den Mitbeteiligten zugelassenen Zugmaschine aus land- und forstwirtschaftlichen Gründen, von Österreich in die Slowakische Republik, ebenso für die Rückfahrt über diese Brücke aus der Slowakischen Republik im bzw. in das österreichische Bundesgebiet (somit für die Hin- und Rückfahrt). Die B 48 über die March-Brücke, Hohenau an der March, (Fahrtrichtung Slowakische Republik) beginne bei Straßenkilometer 21,870 auf österreichischem Bundesgebiet. Die March-Brücke, Hohenau an der March, sei bis zur Mitte der March, noch bis einschließlich Strkm. 21,939 (Fahrtrichtung Slowakische Republik) österreichisches Staatsgebiet. Nach diesem Straßenkilometer beginne das Staatsgebiet der Slowakischen Republik mit der slowakischen Straßenbezeichnung und Kilometrierung. Die vom Mitbeteiligten intendierte „Überfahrtgenehmigung“ über die March-Brücke, Hohenau an der March, genauer: die beantragte Ausnahmebewilligung von der auf österreichischem Staatsgebiet verordneten und kundgemachten Tonnagebeschränkung für Kraftfahrzeuge, schließe somit zwei Staatsgebiete, nämlich jenes von Österreich (davon das Bundesland Niederösterreich) und jenes der Slowakischen Republik, ein.
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Der Antrag sei auf die Erteilung einer Ausnahme für die Benützung einer Straße mit einem Kraftfahrzeug mit einem größeren als mit dem verordneten und kundgemachten höchstzulässigen Gesamtgewicht im österreichischen Bundesgebiet (für die Überfahrt in das Slowakische Staatsgebiet) gerichtet.
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Rechtlich führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung seiner Beweiswürdigung aus, der Antrag des Mitbeteiligten sei nach § 45 Abs. 1 StVO zu prüfen. Demnach sei Voraussetzung, dass das Vorhaben im „besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft“ liege. Es könne danach auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligt werden, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liege, sich anders nicht durchführen lasse und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht würden, wobei gemäß höchstgerichtlicher Judikatur bei der Prüfung dieser (kumulativ geforderten) Vorgaben ein strenger und restriktiver Maßstab anzuwenden sei. Unabhängig vom Parteivorbringen sei jedoch die Frage der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit der den Bescheid erlassenden Behörde durch das Verwaltungsgericht initiativ zu prüfen.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung seiner Beweiswürdigung aus, der Antrag des Mitbeteiligten sei nach Paragraph 45, Absatz eins, StVO zu prüfen. Demnach sei Voraussetzung, dass das Vorhaben im „besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft“ liege. Es könne danach auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligt werden, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liege, sich anders nicht durchführen lasse und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht würden, wobei gemäß höchstgerichtlicher Judikatur bei der Prüfung dieser (kumulativ geforderten) Vorgaben ein strenger und restriktiver Maßstab anzuwenden sei. Unabhängig vom Parteivorbringen sei jedoch die Frage der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit der den Bescheid erlassenden Behörde durch das Verwaltungsgericht initiativ zu prüfen.
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Bei der Erlassung der StVO 1960 habe sich der Gesetzgeber auf den Kompetenztatbestand „Straßenpolizei“ (Artikel 11 Abs. 1 Z 4 B-VG) gestützt. In diesen Angelegenheiten sei die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung Landessache. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter werde durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde unter anderem dann verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehme.Bei der Erlassung der StVO 1960 habe sich der Gesetzgeber auf den Kompetenztatbestand „Straßenpolizei“ (Artikel 11 Absatz eins, Ziffer 4, B-VG) gestützt. In diesen Angelegenheiten sei die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung Landessache. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter werde durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde unter anderem dann verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehme.
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Eine Bewilligung, die das Befahren einer über das Gebiet von mehr als einem Land führenden Straßenstrecke betreffe, sei ein Akt, der „für mehrere Länder wirksam“ werde.
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Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung sei somit auf Grund näher zitierter höchstgerichtlicher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zuständigkeit der Landesregierung und nicht jene der Bezirksverwaltungsbehörde gegeben.
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Gemäß § 45 Abs. 2c StVO sei zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung, der sich auf zwei oder mehrere Bundesländer beziehe (hier handle es sich um einen Antrag, der sich auf ein Bundesland und ein anderes Land beziehe) jene Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt beginne, bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren werde.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2 c, StVO sei zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung, der sich auf zwei oder mehrere Bundesländer beziehe (hier handle es sich um einen Antrag, der sich auf ein Bundesland und ein anderes Land beziehe) jene Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt beginne, bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren werde.
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Die beantragte Ausnahme solle sich auf die Strecke ausgehend vom örtlichen Wirkungsbereich des Bundeslandes Niederösterreich in die Slowakische Republik und auf derselben Strecke (Brücke) zurück beziehen, sodass zur Entscheidung über diesen Antrag jedenfalls nicht die Bezirksverwaltungsbehörde, sondern gemäß § 45 Abs. 2c StVO iVm § 94a StVO die Niederösterreichische Landesregierung zuständig sei.Die beantragte Ausnahme solle sich auf die Strecke ausgehend vom örtlichen Wirkungsbereich des Bundeslandes Niederösterreich in die Slowakische Republik und auf derselben Strecke (Brücke) zurück beziehen, sodass zur Entscheidung über diesen Antrag jedenfalls nicht die Bezirksverwaltungsbehörde, sondern gemäß Paragraph 45, Absatz 2 c, StVO in Verbindung mit , Paragraph 94 a, StVO die Niederösterreichische Landesregierung zuständig sei.
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Auf Grund der oben dargelegten Sach- und Rechtslage sei mangels Zuständigkeit der den Bescheid erlassenden Behörde der Bescheid aufzuheben gewesen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung könne abgesehen werden.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Amtsrevision der bescheiderlassenden Behörde. Sie bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 45 Abs. 2c StVO im Hinblick darauf, welche Behörde zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung, die einen österreichischen politischen Bezirk sowie einen Nachbarstaat betreffe, zuständig sei.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Amtsrevision der bescheiderlassenden Behörde. Sie bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Paragraph 45, Absatz 2 c, StVO im Hinblick darauf, welche Behörde zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung, die einen österreichischen politischen Bezirk sowie einen Nachbarstaat betreffe, zuständig sei.
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Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er sich der Argumentation des Verwaltungsgerichtes anschloss: Das Vorbringen der revisionswerbenden belangten Behörde, es müsse sich der Antrag auf Ausnahmebewilligung auf mehrere Bundesländer beziehen, sei nicht nachvollziehbar. Es liege hier ein Sonderfall mit Auslandsbezug vor. § 45 Abs. 2c StVO stelle vor allem auf Fahrten aus dem Ausland ab und solle es Landwirten ermöglicht werden, im benachbarten Ausland landwirtschaftlichen Boden zu nutzen und Produkte zu erzeugen, die volkswirtschaftlich von Bedeutung seien. Ein Umweg von 150 km sei ihm unzumutbar. Beantragt wurde der Zuspruch von Aufwandersatz durch die belangte Behörde, in eventu das Land Niederösterreich, in eventu den Bund.Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er sich der Argumentation des Verwaltungsgerichtes anschloss: Das Vorbringen der revisionswerbenden belangten Behörde, es müsse sich der Antrag auf Ausnahmebewilligung auf mehrere Bundesländer beziehen, sei nicht nachvollziehbar. Es liege hier ein Sonderfall mit Auslandsbezug vor. Paragraph 45, Absatz 2 c, StVO stelle vor allem auf Fahrten aus dem Ausland ab und solle es Landwirten ermöglicht werden, im benachbarten Ausland landwirtschaftlichen Boden zu nutzen und Produkte zu erzeugen, die volkswirtschaftlich von Bedeutung seien. Ein Umweg von 150 km sei ihm unzumutbar. Beantragt wurde der Zuspruch von Aufwandersatz durch die belangte Behörde, in eventu das Land Niederösterreich, in eventu den Bund.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision ist im Sinne ihrer Zulässigkeitsbegründung zulässig, sie ist auch begründet.
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§ 45 Abs. 1 bis 2c StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 88/2014, lautet auszugsweise:Paragraph 45, Absatz eins bis 2 c StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2014,, lautet auszugsweise: „§ 45. Ausnahmen in Einzelfällen.
(1) Die Behörde kann auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.
(2) In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.(2) In anderen als in Absatz eins, bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
(2a) Die Behörde hat Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten (§ 42 Abs. 6 und § 43 Abs. 2 lit. a) nur für Fahrten zu bewilligen, die ausschließlich der Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln im Sinne des § 42 Abs. 3a, von periodischen Druckwerken, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs dienen. In allen anderen Fällen ist eine Ausnahmebewilligung nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat in beiden Fällen glaubhaft zu machen, daß die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann.(2a) Die Behörde hat Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten (Paragraph 42, Absatz 6 und Paragraph 43, Absatz 2, Litera a,) nur für Fahrten zu bewilligen, die ausschließlich der Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3 a,, von periodischen Druckwerken, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs dienen. In allen anderen Fällen ist eine Ausnahmebewilligung nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat in beiden Fällen glaubhaft zu machen, daß die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann.
(2b) Eine Bewilligung nach Abs. 2 kann auch für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art für die Dauer von höchstens zwei Jahren, nach Abs. 2a für die Dauer von höchstens sechs Monaten, erteilt werden, wenn für die Dauer dieser Befristung eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten ist.(2b) Eine Bewilligung nach Absatz 2, kann auch für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art für die Dauer von höchstens zwei Jahren, nach Absatz 2 a, für die Dauer von höchstens sechs Monaten, erteilt werden, wenn für die Dauer dieser Befristung eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten ist.
(2c) Soll sich die Bewilligung einer Ausnahme gemäß Abs. 1 bis 2a auf Antrag auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist zur Erteilung der Bewilligung jene Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt beginnt, bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.“(2c) Soll sich die Bewilligung einer Ausnahme gemäß Absatz eins, bis 2a auf Antrag auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist zur Erteilung der Bewilligung jene Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt beginnt, bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.“
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Die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 88/2014, mit der § 45 Abs. 2c StVO eingefügt wurde, IA 295/A 25. GP, 2, lauten:Die Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2014,, mit der Paragraph 45, Absatz 2 c, StVO eingefügt wurde, IA 295/A 25. GP, 2, lauten: „Zu Artikel 2 (§ 45 Abs. 2a und Abs. 2c):„Zu Artikel 2 (Paragraph 45, Absatz 2 a und Absatz 2 c,):
Die Änderungen in der StVO betreffen einerseits eine Beseitigung eines redaktionellen Versehens (§ 45 Abs. 2a), andererseits wird mit der Einführung des § 45 Abs. 2c in Anlehnung an die §§ 59 Abs. 3 und 64 Abs. 4 StVO und in Anwendung des Art. 15 Abs. 7 B-VG (neu) die Möglichkeit geschaffen, dass sich die von einer Landesregierung erteilte Bewilligung einer Ausnahme vom Nachtfahrverbot gemäß § 42 Abs. 1 oder 2 StVO auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken kann. Notwendig ist, dass zwischen jenen Bundesländern, auf die sich die Ausnahme gemäß des Antrages einer Partei erstrecken soll, Einvernehmen hergestellt wird.“Die Änderungen in der StVO betreffen einerseits eine Beseitigung eines redaktionellen Versehens (Paragraph 45, Absatz 2 a,), andererseits wird mit der Einführung des Paragraph 45, Absatz 2 c, in Anlehnung an die Paragraphen 59, Absatz 3 und 64 Absatz 4, StVO und in Anwendung des Artikel 15, Absatz 7, B-VG (neu) die Möglichkeit geschaffen, dass sich die von einer Landesregierung erteilte Bewilligung einer Ausnahme vom Nachtfahrverbot gemäß Paragraph 42, Absatz eins, oder 2 StVO auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken kann. Notwendig ist, dass zwischen jenen Bundesländern, auf die sich die Ausnahme gemäß des Antrages einer Partei erstrecken soll, Einvernehmen hergestellt wird.“
„§ 94a. Zuständigkeit der Landesregierung
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. ...“
„§ 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
...
b)
für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
...“
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Aufgrund der Generalkompetenz des § 94a StVO ist die Landesregierung für alle jene Aufgaben zuständig, die in den taxativen Kompetenzaufzählungen der anderen Behörden nicht enthalten sind. Die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde sind dabei in § 94b StVO geregelt. Demnach ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, sofern ein Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder Landespolizeidirektion ergibt.Aufgrund der Generalkompetenz des Paragraph 94 a, StVO ist die Landesregierung für alle jene Aufgaben zuständig, die in den taxativen Kompetenzaufzählungen der anderen Behörden nicht enthalten sind. Die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde sind dabei in Paragraph 94 b, StVO geregelt. Demnach ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, sofern ein Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder Landespolizeidirektion ergibt.
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Im vorliegenden Fall suchte der Mitbeteiligte um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Fahrverbot für Fahrzeuge über 7,5 t Gesamtgewicht mit seiner Zugmaschine für das Befahren einer Brücke an.
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Die Brücke liegt im politischen Bezirk der revisionswerbenden Behörde und in der Slowakischen Republik.
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Gestützt auf § 45 Abs. 2c StVO sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1990, 89/02/0219, war das Verwaltungsgericht der Rechtsansicht, dass in diesem Fall zur Entscheidung über den Antrag die Niederösterreichische Landesregierung zuständig sei.Gestützt auf Paragraph 45, Absatz 2 c, StVO sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1990, 89/02/0219, war das Verwaltungsgericht der Rechtsansicht, dass in diesem Fall zur Entscheidung über den Antrag die Niederösterreichische Landesregierung zuständig sei. 23
Diese Rechtsansicht ist nicht zutreffend:
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§ 45 Abs. 2c StVO regelt, welche Landesregierung im Fall von mehreren betroffenen österreichischen Bundesländern über einen Antrag entscheiden soll: Dies ergibt sich schon aus dem Einleitungssatz des § 45 Abs. 2c StVO, wonach für den Fall, dass „sich die Bewilligung einer Ausnahme gemäß Abs. 1 bis 2a auf Antrag auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken“, jene Landesregierung zur Entscheidung zuständig ist, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Fahrt beginnt. Unmittelbar anschließend wird für den Fall, dass zwei oder mehrere Bundesländer betroffen sind, geregelt, dass bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung zuständig ist, deren „örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird“. Auch mit diesem Satz wird nach dem Regelungsgegenstand lediglich die Zuständigkeit im Fall der Betroffenheit mehrerer österreichischer Bundesländer normiert (arg. „zuerst“ sowie der erste Satz des § 45 Abs. 2c StVO). Im vorliegenden Fall soll sich die beantragte Bewilligung nur auf den örtlichen Wirkungsbereich Niederösterreichs erstrecken. Es ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes auch nicht ein weiterer politischer Bezirk betroffen (vgl. § 94b Abs. 1 StVO).Paragraph 45, Absatz 2 c, StVO regelt, welche Landesregierung im Fall von mehreren betroffenen österreichischen Bundesländern über einen Antrag entscheiden soll: Dies ergibt sich schon aus dem Einleitungssatz des Paragraph 45, Absatz 2 c, StVO, wonach für den Fall, dass „sich die Bewilligung einer Ausnahme gemäß Absatz eins, bis 2a auf Antrag auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken“, jene Landesregierung zur Entscheidung zuständig ist, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Fahrt beginnt. Unmittelbar anschließend wird für den Fall, dass zwei oder mehrere Bundesländer betroffen sind, geregelt, dass bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung zuständig ist, deren „örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird“. Auch mit diesem Satz wird nach dem Regelungsgegenstand lediglich die Zuständigkeit im Fall der Betroffenheit mehrerer österreichischer Bundesländer normiert (arg. „zuerst“ sowie der erste Satz des Paragraph 45, Absatz 2 c, StVO). Im vorliegenden Fall soll sich die beantragte Bewilligung nur auf den örtlichen Wirkungsbereich Niederösterreichs erstrecken. Es ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes auch nicht ein weiterer politischer Bezirk betroffen vergleiche , Paragraph 94 b, Absatz eins, StVO).
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Es kann daher hier gerade nicht gesagt werden, dass über einen Antrag zu entscheiden war, der sich - wie das Verwaltungsgericht ausführt - „auf ein Bundesland und ein anderes Land“ bezieht. Die Slowakische Republik ist in der Diktion der StVO im Übrigen ein Nachbarstaat und kein „anderes Land“ (vgl. § 42 Abs. 5 StVO).Es kann daher hier gerade nicht gesagt werden, dass über einen Antrag zu entscheiden war, der sich - wie das Verwaltungsgericht ausführt - „auf ein Bundesland und ein anderes Land“ bezieht. Die Slowakische Republik ist in der Diktion der StVO im Übrigen ein Nachbarstaat und kein „anderes Land“ vergleiche , Paragraph 42, Absatz 5, StVO).
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Diese Auslegung wird auch durch den letzten Satzteil des § 45 Abs. 2c StVO unterstrichen, der lediglich durch einen Strichpunkt vom übrigen Satz getrennt ist: für all die in diesem Satz geregelten Fälle ist das „Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen“ herzustellen. Es ist daher evident, dass § 45 Abs. 2c StVO davon ausgeht, dass mehrere österreichische Bundesländer von dem gestellten Antrag betroffen sein müssen.Diese Auslegung wird auch durch den letzten Satzteil des Paragraph 45, Absatz 2 c, StVO unterstrichen, der lediglich durch einen Strichpunkt vom übrigen Satz getrennt ist: für all die in diesem Satz geregelten Fälle ist das „Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen“ herzustellen. Es ist daher evident, dass Paragraph 45, Absatz 2 c, StVO davon ausgeht, dass mehrere österreichische Bundesländer von dem gestellten Antrag betroffen sein müssen.
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Das vom Verwaltungsgericht zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes betraf zum einen die Rechtslage vor der Einführung des § 94 Abs. 2c StVO mit der Novelle BGBl. I Nr. 88/2014; zum anderen ergibt sich aus dem wiedergegebenen Sachverhalt, dass auch bei diesem Erkenntnis von der begehrten Ausnahmebewilligung mehrere österreichische Bundesländer erfasst waren. Dieses Erkenntnis ist daher für die Lösung der vorliegenden Rechtsfrage nicht einschlägig.Das vom Verwaltungsgericht zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes betraf zum einen die Rechtslage vor der Einführung des Paragraph 94, Absatz 2 c, StVO mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2014,; zum anderen ergibt sich aus dem wiedergegebenen Sachverhalt, dass auch bei diesem Erkenntnis von der begehrten Ausnahmebewilligung mehrere österreichische Bundesländer erfasst waren. Dieses Erkenntnis ist daher für die Lösung der vorliegenden Rechtsfrage nicht einschlägig. 28
Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte und den Bescheid der revisionswerbenden Behörde wegen Unzuständigkeit behob, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte und den Bescheid der revisionswerbenden Behörde wegen Unzuständigkeit behob, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Es war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 26. August 2025