TE Vwgh Erkenntnis 2025/8/28 Ra 2024/21/0188

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Veröffentlicht am 28.08.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
E3L E19103000
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AVG §59 Abs1 implizit
BFA-VG 2014 §22 Abs2
EURallg
FPG 2005 §46
FPG 2005 §52
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
VwRallg
32008L0115 Rückführungs-RL
32013L0033 Aufnahme-RL
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Chvosta und Mag. Schartner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wagner, über die Revision des A B, vertreten durch Dr. Christopher Straberger, Rechtsanwalt in Wels, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2024, G307 2297814-1/9E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der im Jahr 1982 geborene Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 22. Juli 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 8. Februar 2023 rechtskräftig abgewiesen wurde.
2
Am 31. August 2023 stellte der Revisionswerber einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 6. Oktober 2023 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückwies. Unter einem wurde ihm keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Zudem erließ das BFA gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 6. November 2023 als unbegründet ab.Am 31. August 2023 stellte der Revisionswerber einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 6. Oktober 2023 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückwies. Unter einem wurde ihm keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Zudem erließ das BFA gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 6. November 2023 als unbegründet ab.
3
Nachdem der Revisionswerber am 30. April 2024 von der Schweiz - wo er erfolglos um Asyl angesucht hatte - nach Österreich rücküberstellt worden war, stellte er noch am selben Tag einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
4
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 22. Mai 2024 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz für den Revisionswerber gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag verhängte es über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 22. Mai 2024 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz für den Revisionswerber gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag verhängte es über ihn gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung.
5
Am 27. Mai 2024 legte das BFA die Akten zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes dem BVwG vor. Mit Beschluss vom 28. Mai 2024 stellte das BVwG deren Rechtmäßigkeit fest.
6
Am 10. Juli 2024 wurde der Revisionswerber aus der Schubhaft entlassen.
7
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. August 2024 wies das BVwG die vom Revisionswerber gegen den Schubhaftbescheid sowie seine Anhaltung in Schubhaft seit dem 22. Mai 2024 erhobene Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab. Den unter einem gestellten Antrag, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorliegen, wies es als unzulässig zurück. Schließlich traf das BVwG eine diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidung und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. August 2024 wies das BVwG die vom Revisionswerber gegen den Schubhaftbescheid sowie seine Anhaltung in Schubhaft seit dem 22. Mai 2024 erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet ab. Den unter einem gestellten Antrag, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorliegen, wies es als unzulässig zurück. Schließlich traf das BVwG eine diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidung und sprach gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
9
Die Revision erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG aus folgenden - in der Revision aufgezeigten - Gründen als zulässig und auch als berechtigt.Die Revision erweist sich entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus folgenden - in der Revision aufgezeigten - Gründen als zulässig und auch als berechtigt.
10
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Berufung auf den vom BFA herangezogenen Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG voraus, dass der Revisionswerber bereits unter das Regime der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) fiel und nicht mehr jenem der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) unterlag (vgl. dazu ausführlich VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 11 ff). Maßgebliches Abgrenzungskriterium hierfür ist, ob dem Revisionswerber im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung noch ein Bleiberecht zukam.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Berufung auf den vom BFA herangezogenen Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG voraus, dass der Revisionswerber bereits unter das Regime der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) fiel und nicht mehr jenem der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) unterlag vergleiche , dazu ausführlich VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 11 ff). Maßgebliches Abgrenzungskriterium hierfür ist, ob dem Revisionswerber im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung noch ein Bleiberecht zukam.
11
Das BVwG führte in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses aus, dass dem Revisionswerber mit Bescheid vom 22. Mai 2024 der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden sei und dementsprechend das BFA die Schubhaft zu Recht auf den Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt habe. Da dem Revisionswerber bereits der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden sei, sei die Rückkehrentscheidung durchsetzbar. Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sei dann auch vom BVwG mit Beschluss vom 28. Mai 2024 bestätigt worden.Das BVwG führte in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses aus, dass dem Revisionswerber mit Bescheid vom 22. Mai 2024 der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden sei und dementsprechend das BFA die Schubhaft zu Recht auf den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt habe. Da dem Revisionswerber bereits der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden sei, sei die Rückkehrentscheidung durchsetzbar. Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sei dann auch vom BVwG mit Beschluss vom 28. Mai 2024 bestätigt worden.
12
Dabei übersah das BVwG jedoch, dass die Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 nicht zum sofortigen Verlust des aufgrund der Asylantragstellung bestehenden Bleiberechts führt. Nach § 22 Abs. 2 erster Satz BFA-VG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zwar mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Allerdings ist gemäß § 22 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der vom BFA zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG zuzuwarten. Für diesen Zeitraum kommt einem Asylwerber somit ungeachtet der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das BFA weiterhin ein Bleiberecht zu (vgl. VwGH 21.3.2024, Ro 2022/21/0003, 0004, Rn. 14, mwN).Dabei übersah das BVwG jedoch, dass die Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zum sofortigen Verlust des aufgrund der Asylantragstellung bestehenden Bleiberechts führt. Nach Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz BFA-VG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zwar mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Allerdings ist gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz BFA-VG mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der vom BFA zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG zuzuwarten. Für diesen Zeitraum kommt einem Asylwerber somit ungeachtet der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das BFA weiterhin ein Bleiberecht zu vergleiche , VwGH 21.3.2024, Ro 2022/21/0003, 0004, Rn. 14, mwN).
13
Die Akten zur Überprüfung des Bescheides des BFA, mit welchem der Abschiebeschutz aufgehoben wurde, langten am 27. Mai 2024 beim BVwG ein. Aufgrund des § 22 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG durfte der Revisionswerber somit im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft am 22. Mai 2024 nicht abgeschoben werden; ihm kam weiterhin ein Bleiberecht zu. Die Anordnung der Schubhaft über den Revisionswerber auf Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG am 22. Mai 2024 erweist sich daher mangels durchführbarer Abschiebung zu diesem Zeitpunkt als rechtswidrig.Die Akten zur Überprüfung des Bescheides des BFA, mit welchem der Abschiebeschutz aufgehoben wurde, langten am 27. Mai 2024 beim BVwG ein. Aufgrund des Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz BFA-VG durfte der Revisionswerber somit im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft am 22. Mai 2024 nicht abgeschoben werden; ihm kam weiterhin ein Bleiberecht zu. Die Anordnung der Schubhaft über den Revisionswerber auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG am 22. Mai 2024 erweist sich daher mangels durchführbarer Abschiebung zu diesem Zeitpunkt als rechtswidrig.
14
Diese Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirkt auch, dass ungeachtet dessen, dass schon mit Beschluss des BVwG vom 28. Mai 2024 die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BFA über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bestätigt wurde, die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft über den gesamten Zeitraum bis 10. Juli 2024 rechtswidrig war.
15
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nämlich ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid nicht - quasi partiell für einen „Teilzeitraum“ - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung „auf Vorrat“ gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (vgl. erneut VwGH 21.3.2024, Ro 2022/21/0003, 0004, nunmehr Rn. 17, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nämlich ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid nicht - quasi partiell für einen „Teilzeitraum“ - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung „auf Vorrat“ gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten vergleiche , erneut VwGH 21.3.2024, Ro 2022/21/0003, 0004, nunmehr Rn. 17, mwN).
16
Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass noch auf weitere in der Revision gerügte Verfahrensmängel einzugehen war.Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass noch auf weitere in der Revision gerügte Verfahrensmängel einzugehen war.
17
Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. August 2025

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024210188.L00

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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