1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 31. Mai 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Diesem Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Folge gegeben. Der diesbezügliche Bescheid wurde vom Revisionswerber mit Beschwerde bekämpft. Im Jahr 2019 kehrte er während des Beschwerdeverfahrens in den Herkunftsstaat zurück. Daraufhin stellte das Bundesverwaltungsgericht am 23. August 2019 das Verfahren gemäß § 24 AsylG 2005 ein. Der Revisionswerber hielt sich in der Folge in seinem Herkunftsstaat auf.Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 31. Mai 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Diesem Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Folge gegeben. Der diesbezügliche Bescheid wurde vom Revisionswerber mit Beschwerde bekämpft. Im Jahr 2019 kehrte er während des Beschwerdeverfahrens in den Herkunftsstaat zurück. Daraufhin stellte das Bundesverwaltungsgericht am 23. August 2019 das Verfahren gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 ein. Der Revisionswerber hielt sich in der Folge in seinem Herkunftsstaat auf.
2
Im Mai 2024 erteilte die italienische Botschaft in Lagos dem Revisionswerber ein von 28. Mai 2024 bis 21. Juni 2024 gültiges Visum C, mit dem er auf dem Luftweg nach Italien reiste. Von dort reiste er nach Deutschland weiter, wo er am 26. Juni 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
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Seitens der zuständigen deutschen Behörde erging ein Gesuch um Aufnahme des Revisionswerbers an Italien, weil dieser Staat - aufgrund der Ausstellung eines Visums für den Revisionswerber - für die Behandlung des von ihm gestellten Asylbegehrens nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Weiteren: Dublin III-Verordnung) zuständig sei. Diesem Gesuch wurde von der italienischen Behörde zugestimmt. Am 28. November 2024 informierte die deutsche Behörde die zuständige Behörde Italiens, dass der Revisionswerber untergetaucht sei und sich daher die Frist für seine Überstellung nach Italien auf 18 Monate verlängere.Seitens der zuständigen deutschen Behörde erging ein Gesuch um Aufnahme des Revisionswerbers an Italien, weil dieser Staat - aufgrund der Ausstellung eines Visums für den Revisionswerber - für die Behandlung des von ihm gestellten Asylbegehrens nach der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (im Weiteren: Dublin III-Verordnung) zuständig sei. Diesem Gesuch wurde von der italienischen Behörde zugestimmt. Am 28. November 2024 informierte die deutsche Behörde die zuständige Behörde Italiens, dass der Revisionswerber untergetaucht sei und sich daher die Frist für seine Überstellung nach Italien auf 18 Monate verlängere.
4
Der Revisionswerber war von Deutschland nach Österreich weitergereist. Hier stellte er dann am 20. Jänner 2025 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
5
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 26. März 2025 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass nach der Dublin III-Verordnung Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, und erließ gegen den Revisionswerber gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Anordnung zur Außerlandesbringung. Weiters sprach es aus, dass „demzufolge“ gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 26. März 2025 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass nach der Dublin III-Verordnung Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, und erließ gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Anordnung zur Außerlandesbringung. Weiters sprach es aus, dass „demzufolge“ gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.
6
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht, das von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen hatte, mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht, das von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen hatte, mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
10
In der Begründung der Zulässigkeit der Revision finden sich lediglich die pauschal gehaltenen Behauptungen, dass die „Feststellungen von der belangten Behörde nicht richtig getroffen“ worden seien und „das BVwG schwerste Verfahrens- und Begründungsmängel zu verantworten“ habe. Das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Es liege zu einzelnen Rechtsfragen keine „erhebliche“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 25.3.2025, Ra 2025/20/0090, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , etwa VwGH 25.3.2025, Ra 2025/20/0090, mwN).
12
Die in der oben wiedergegebenen Zulässigkeitsbegründung enthaltenen, bloß allgemein gehaltenen Behauptungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht.
13
Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Revisionswerber mit seinen sonstigen Ausführungen in der Revision nur darauf Bezug nimmt, weshalb er in Nigeria Verfolgung und - der Sache nach - die Verletzung von durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte befürchte. Damit verkennt er allerdings den im hier gegenständlichen Revisionsverfahren maßgeblichen Prozessgegenstand. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde nämlich der von ihm gestellte Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der nach der Dublin III-Verordnung gegebenen Zuständigkeit Italiens für die Entscheidung über sein Schutzbegehren zurückgewiesen und gegen ihn nach dem FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung zwecks seiner Überstellung nach Italien erlassen. Es wurde hingegen weder eine meritorische Entscheidung über seinen Antrag getroffen noch gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Revisionswerber mit seinen sonstigen Ausführungen in der Revision nur darauf Bezug nimmt, weshalb er in Nigeria Verfolgung und - der Sache nach - die Verletzung von durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte befürchte. Damit verkennt er allerdings den im hier gegenständlichen Revisionsverfahren maßgeblichen Prozessgegenstand. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde nämlich der von ihm gestellte Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 wegen der nach der Dublin III-Verordnung gegebenen Zuständigkeit Italiens für die Entscheidung über sein Schutzbegehren zurückgewiesen und gegen ihn nach dem FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung zwecks seiner Überstellung nach Italien erlassen. Es wurde hingegen weder eine meritorische Entscheidung über seinen Antrag getroffen noch gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.
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In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. September 2025