RS VwGH Erkenntnis 2008/04/28 2006/18/0490

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Rechtssatz

Ist der drittstaatszugehörige Fremde kein Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin, die einen grenzüberschreitenden Freizügigkeitssachverhalt iSd Art. 18 und 39 ff EG verwirklicht hat, kommt ihm ein (gemeinschaftsrechtliches, ex lege wirksames) Aufenthalts- und Niederlassungsrecht (§ 57 iVm § 54 Abs. 1 und § 52 Z. 1 NAG 2005) nicht zu. Daher kommen in einem solchen Fall (in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise) § 47 NAG 2005 und nicht die Bestimmungen über das gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsrecht nach dem 4. Hauptstück (§§ 51 ff NAG 2005) zur Anwendung (Hinweis E 29. Jänner 2008, 2007/18/0400). Die Niederlassungsbewilligung darf daher gemäß § 47 Abs. 1 und 2 NAG 2005 iVm § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG 2005 nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (§ 11 Abs. 5 NAG 2005), es sei denn, die Erteilung des Aufenthaltstitels wäre gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 aus Gründen des Art. 8 MRK geboten.

Im RIS seit
26.06.2008
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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