1
Zur Vorgeschichte siehe das hg. Erkenntnis vom 16. April 2024, Ra 2021/11/0132, 0133.
2
1.1. Verwaltungsverfahren:
3
Der Kläger im Amtshaftungsverfahren, die erstmitbeteiligte Partei (in Folge: Kläger), hatte am 30. Juni 2020 bei einer polizeilichen Einvernahme angegeben, wöchentlich 20 bis 25 Gramm Cannabis zu konsumieren. Mit Bescheid vom 2. November 2020 entzog die drittmitbeteiligte Partei (in Folge: Behörde) ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der mit rechtskräftigem Aufforderungsbescheid vom 24. August 2020 erlassenen Anordnung, den Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchung vorzulegen. Ein solcher, datiert mit 23. September 2020, wurde am 4. November 2020 vorgelegt. Das daraufhin erstattete amtsärztliche Gutachten vom 4. November 2020 kam - unter Zugrundelegung der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 23. September 2020 - zu dem Ergebnis, dass der Kläger gesundheitlich nicht geeignet sei, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu lenken.
4
Am 22. Dezember 2020 stellte der Kläger bei der Behörde einen Antrag auf Ausfolgung seines Führerscheins, den er damit begründete, dass mit der Vorlage der verkehrspsychologischen Stellungnahme die Formalentziehung der Lenkberechtigung nach § 24 Abs. 4 FSG geendet habe. Zusätzlich legte er eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 vor, der zufolge kein Hinweis auf einen gehäuften Suchtgiftmissbrauch bzw. eine Suchtgiftabhängigkeit gegeben sei, weshalb die Erteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe 1 befristet auf ein Jahr mit regelmäßigen Harnkontrollen befürwortet werden könne.Am 22. Dezember 2020 stellte der Kläger bei der Behörde einen Antrag auf Ausfolgung seines Führerscheins, den er damit begründete, dass mit der Vorlage der verkehrspsychologischen Stellungnahme die Formalentziehung der Lenkberechtigung nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG geendet habe. Zusätzlich legte er eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 vor, der zufolge kein Hinweis auf einen gehäuften Suchtgiftmissbrauch bzw. eine Suchtgiftabhängigkeit gegeben sei, weshalb die Erteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe 1 befristet auf ein Jahr mit regelmäßigen Harnkontrollen befürwortet werden könne.
5
Am 8. Jänner 2021 erstattete der Amtsarzt (auf Aufforderung der Behörde) eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte,
„dass das amtsärztliche Gutachten vom 04.11.2020 zum Beurteilungszeitpunkt voll aufrecht bleibt. Ob [der Kläger] zum derzeitigen Zeitpunkt ‚geeignet‘, ‚bedingt geeignet‘, oder weiterhin ‚nicht geeignet‘ zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 ist, bedarf einer neuerlichen amtsärztlichen [...] Untersuchung unter Einbeziehung der neu vorgelegten Befunde“.
6
Am 11. Jänner 2021 beantragte der Kläger abermals die Ausfolgung seines Führerscheins, woraufhin die Behörde ihn mit Verfahrensanordnung vom 18. Jänner 2021 aufforderte, einen Termin für eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung zu vereinbaren, widrigenfalls die Anträge auf Ausfolgung des Führerscheins mangels Mitwirkung als unbegründet abzuweisen seien. Dagegen wandte er mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2021 ein, dass es sich bei der Verfahrensanordnung um keinen Aufforderungsbescheid im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG handle und die Behörde bei (weiteren) Bedenken ob seiner gesundheitlichen Eignung mit Aufforderungsbescheid vorzugehen habe.Am 11. Jänner 2021 beantragte der Kläger abermals die Ausfolgung seines Führerscheins, woraufhin die Behörde ihn mit Verfahrensanordnung vom 18. Jänner 2021 aufforderte, einen Termin für eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung zu vereinbaren, widrigenfalls die Anträge auf Ausfolgung des Führerscheins mangels Mitwirkung als unbegründet abzuweisen seien. Dagegen wandte er mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2021 ein, dass es sich bei der Verfahrensanordnung um keinen Aufforderungsbescheid im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG handle und die Behörde bei (weiteren) Bedenken ob seiner gesundheitlichen Eignung mit Aufforderungsbescheid vorzugehen habe.
7
Mit Bescheid der Behörde vom 22. Jänner 2021 wurde der Antrag des Klägers auf Ausfolgung seines Führerscheins als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.), ihm gestützt auf § 57 AVG iVm. § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für bestimmte Klassen für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen (Spruchpunkt 2.), für denselben Zeitraum ein Lenkverbot ausgesprochen (Spruchpunkt 3.) und ihm für denselben Zeitraum das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen (Spruchpunkt 4.).Mit Bescheid der Behörde vom 22. Jänner 2021 wurde der Antrag des Klägers auf Ausfolgung seines Führerscheins als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.), ihm gestützt auf Paragraph 57, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für bestimmte Klassen für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen (Spruchpunkt 2.), für denselben Zeitraum ein Lenkverbot ausgesprochen (Spruchpunkt 3.) und ihm für denselben Zeitraum das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen (Spruchpunkt 4.).
8
Begründend führte die Behörde aus, der Kläger habe sich (trotz der Verfahrensanordnung vom 18. Jänner 2021) nicht dazu bereit erklärt, an der Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung weiterhin mitzuwirken. Das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung habe nicht festgestellt werden können, weshalb dem Antrag auf Ausfolgung des Führerscheins trotz Befolgung der im Bescheid vom 2. November 2020 ausgesprochenen Anordnung nicht habe stattgegeben werden können. Die Lenkberechtigung sei mangels gesundheitlicher Eignung zu entziehen gewesen.
9
Mit Schriftsätzen jeweils vom 3. Februar 2021 erhob der Kläger Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides und Vorstellung gegen dessen als Mandatsbescheid ergangene Spruchpunkte 2. bis 4.
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Mit Bescheid vom 19. Februar 2021 gab die Behörde der Vorstellung nicht statt. Der „Entzugsbescheid“ vom 22. Jänner 2021 bleibe „für die Spruchpunkte 2) bis 4) in vollem Umfang aufrecht“. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde erfolgte nicht. Begründend wurde auf den Bescheid vom 22. Jänner 2021 und zusätzlich auf eine eingeholte amtsärztliche Stellungnahme vom 8. Februar 2021 verwiesen, der zufolge der Kläger im letzten amtsärztlichen Gutachten vom 4. November 2020 negativ beurteilt worden sei. Aus diesem Grund sei „der ausgesprochene Entzug weiterhin aufrecht zu erhalten“.
11
Am 24. Februar 2021 erhob der Kläger dagegen eine auf die ersatzlose Behebung des Vorstellungsbescheids gerichtete Beschwerde und beantragte neuerlich die Ausfolgung seines Führerscheins. Am 28. April 2021 änderte er seinen Beschwerdeantrag auf Einschränkung der Lenkberechtigung durch Kontrolluntersuchungen auf THC und Befristung ab.
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Am 11. Mai 2021 erstattete der Amtsarzt ein Gutachten, in dem der Kläger als „bedingt geeignet“ zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 beurteilt wurde.
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1.2. Beschwerdeverfahren:
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Mit Erkenntnis vom 5. Juli 2021 wies das Verwaltungsgericht - in Bestätigung des Spruchpunkts 1. des Bescheides vom 22. Jänner 2021 - den Antrag des Klägers auf Ausfolgung des Führerscheins als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß § 25a VwGG für unzulässig.Mit Erkenntnis vom 5. Juli 2021 wies das Verwaltungsgericht - in Bestätigung des Spruchpunkts 1. des Bescheides vom 22. Jänner 2021 - den Antrag des Klägers auf Ausfolgung des Führerscheins als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Paragraph 25 a, VwGG für unzulässig.
15
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2021 wurde die Beschwerde des Klägers gegen den Vorstellungsbescheid vom 19. Februar 2021 (Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung in Österreich Gebrauch zu machen) mit der Maßgabe „als die gesundheitliche Eignung [des Klägers] bis zur Erteilung der Lenkberechtigung am 11. Mai 2021 nicht gegeben war“ als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG aus, dass eine Revision unzulässig sei.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2021 wurde die Beschwerde des Klägers gegen den Vorstellungsbescheid vom 19. Februar 2021 (Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung in Österreich Gebrauch zu machen) mit der Maßgabe „als die gesundheitliche Eignung [des Klägers] bis zur Erteilung der Lenkberechtigung am 11. Mai 2021 nicht gegeben war“ als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 25 a, VwGG aus, dass eine Revision unzulässig sei.
16
1.3. Revisionsverfahren:
17
Die gegen das Erkenntnis vom 5. Juli 2021 erhobene außerordentliche Revision des Klägers wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 2024, Ra 2021/11/0132, 0133, als unbegründet abgewiesen.
18
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2021 wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis vom 16. April 2024 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
19
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Kläger am 8. Mai 2024, der Behörde am 15. Mai 2024 zugestellt.
20
2. Amtshaftungsverfahren:
21
Mit der beim Landesgericht Innsbruck (in Folge: antragstellendes Gericht) zu 80 Cg 55/24d anhängigen Klage begehrt der Kläger aus dem Titel der Amtshaftung vom Bund (in Folge: beklagte Partei) EUR 5.773,86 samt Anhang.
22
Das Klagebegehren stützt der Kläger auf die (von ihm als rechtswidrig beurteilte) Verweigerung der am 22. Dezember 2020 und neuerlich am 24. Februar 2021 beantragten Ausfolgung seines Führerscheins durch die Behörde und auf die (rechtswidrige) Entziehung der Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung mit Bescheid vom 22. Jänner 2021 und Vorstellungsbescheid vom 19. Februar 2021. Mangels eines schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens hätte die Behörde mit Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG vorgehen müssen, um dem Kläger die nach ihrer Ansicht erforderliche neuerliche amtsärztliche Untersuchung aufzutragen.Das Klagebegehren stützt der Kläger auf die (von ihm als rechtswidrig beurteilte) Verweigerung der am 22. Dezember 2020 und neuerlich am 24. Februar 2021 beantragten Ausfolgung seines Führerscheins durch die Behörde und auf die (rechtswidrige) Entziehung der Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung mit Bescheid vom 22. Jänner 2021 und Vorstellungsbescheid vom 19. Februar 2021. Mangels eines schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens hätte die Behörde mit Aufforderungsbescheid gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG vorgehen müssen, um dem Kläger die nach ihrer Ansicht erforderliche neuerliche amtsärztliche Untersuchung aufzutragen.
23
Weiters wird das Klagebegehren auf die - nach Auffassung des Klägers rechtswidrige - Abweisung des Ausfolgungsantrags mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2021 gestützt, weil zu diesem Zeitpunkt zufolge aufschiebender Wirkung der Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid vom 19. Februar 2021 die uneingeschränkte Lenkberechtigung des Klägers aufrecht gewesen sei. Die Abweisung der Beschwerde gegen die Entziehung der Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung mit Bescheid vom 22. Jänner 2021 sei rechtswidrig, weil im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts festgestanden sei, dass der Kläger eine eingeschränkte Lenkeignung aufweise. Der Beschwerde wäre deshalb - auf Basis des am 28. April 2021 auf die Erteilung einer eingeschränkten Lenkberechtigung gerichteten, eingeschränkten Beschwerdeantrages - stattzugeben gewesen.
24
In dem geltend gemachten Anspruch sind u.a. die dem Kläger nach seiner Kostenaufstellung in den verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Vertretungskosten enthalten.
25
Mit Beschluss vom 26. April 2024 unterbrach das antragstellende Gericht sein Verfahren gemäß § 11 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz (AHG) „bis zur rechtskräftigen Erledigung der Verfahren zu Ra 2021/11/0132 und Ra 2021/11/0133 des Verwaltungsgerichtshofs und des infolge des über Antrag des fertigenden Gerichts abgeführten Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofs“ (Spruchpunkt 1.) und richtete an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Überprüfung der Bescheide der Behörde vom 22. Jänner 2021 und vom 19. Februar 2021 sowie der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2021 und vom 6. Juli 2021 hinsichtlich der Frage der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen (Spruchpunkt 2.). Diesen begründete es damit, dass die bloße Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof die Unterbrechung und Antragstellung durch das Amtshaftungsgericht nicht verhindere und „im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der im Spruch genannten Entscheidungen“ der Feststellungsantrag angezeigt sei.Mit Beschluss vom 26. April 2024 unterbrach das antragstellende Gericht sein Verfahren gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz (AHG) „bis zur rechtskräftigen Erledigung der Verfahren zu Ra 2021/11/0132 und Ra 2021/11/0133 des Verwaltungsgerichtshofs und des infolge des über Antrag des fertigenden Gerichts abgeführten Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofs“ (Spruchpunkt 1.) und richtete an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Überprüfung der Bescheide der Behörde vom 22. Jänner 2021 und vom 19. Februar 2021 sowie der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2021 und vom 6. Juli 2021 hinsichtlich der Frage der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen (Spruchpunkt 2.). Diesen begründete es damit, dass die bloße Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof die Unterbrechung und Antragstellung durch das Amtshaftungsgericht nicht verhindere und „im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der im Spruch genannten Entscheidungen“ der Feststellungsantrag angezeigt sei.
26
3. Im vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 65 Abs. 3 sowie §§ 36 und 70 VwGG durchgeführten Vorverfahren legte das antragstellende Gericht dem Verwaltungsgerichtshof die Akten des Amtshaftungsverfahrens vor, die Behörde und das Verwaltungsgericht übermittelten die Verwaltungsakten bzw. die verwaltungsgerichtlichen Akten, die klagende und die beklagte Partei des Amtshaftungsverfahrens erstatteten Äußerungen.3. Im vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 65, Absatz 3, sowie Paragraphen 36 und 70 VwGG durchgeführten Vorverfahren legte das antragstellende Gericht dem Verwaltungsgerichtshof die Akten des Amtshaftungsverfahrens vor, die Behörde und das Verwaltungsgericht übermittelten die Verwaltungsakten bzw. die verwaltungsgerichtlichen Akten, die klagende und die beklagte Partei des Amtshaftungsverfahrens erstatteten Äußerungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag erwogen:
27
Ist die Entscheidung eines Rechtsstreits von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheids einer Verwaltungsbehörde oder des Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid bzw. das Erkenntnis oder den Beschluss für rechtswidrig, so hat es gemäß § 11 Abs. 1 AHG, sofern die Klage nicht gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu beantragen. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.Ist die Entscheidung eines Rechtsstreits von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheids einer Verwaltungsbehörde oder des Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid bzw. das Erkenntnis oder den Beschluss für rechtswidrig, so hat es gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AHG, sofern die Klage nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 2, B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu beantragen. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.
28
Gemäß § 65 Abs. 1 VwGG hat das Gericht, sobald der Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens rechtskräftig geworden ist, beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Überprüfung des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, VwGG hat das Gericht, sobald der Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens rechtskräftig geworden ist, beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Überprüfung des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
29
Für die Zulässigkeit eines solchen Gerichtsantrages kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Gericht, sondern auf jenen der Antragstellung beim Verwaltungsgerichtshof an. Das ergibt sich auch daraus, dass der Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof ein rechtskräftiger Unterbrechungsbeschluss voranzugehen hat. Die Unterbrechung ist zwingend, weil das Gesetz eine Parallelität bei der Verfahren (des Amtshaftungsprozesses einerseits und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens andererseits) unterbinden will. Das Abstellen auf die Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses macht überdies deutlich, dass die Parteien des Amtshaftungsprozesses gegen ihren Willen nicht ein allenfalls zeitaufwändiges Feststellungsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof akzeptieren müssen, wenn die Frage, ob die Entscheidung des Amtshaftungsprozesses von der Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Bescheides bzw. Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes abhängt, vom Amtshaftungsgericht unrichtig beurteilt wird (vgl. VwGH 9.11.2004, 2004/01/0418).Für die Zulässigkeit eines solchen Gerichtsantrages kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Gericht, sondern auf jenen der Antragstellung beim Verwaltungsgerichtshof an. Das ergibt sich auch daraus, dass der Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof ein rechtskräftiger Unterbrechungsbeschluss voranzugehen hat. Die Unterbrechung ist zwingend, weil das Gesetz eine Parallelität bei der Verfahren (des Amtshaftungsprozesses einerseits und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens andererseits) unterbinden will. Das Abstellen auf die Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses macht überdies deutlich, dass die Parteien des Amtshaftungsprozesses gegen ihren Willen nicht ein allenfalls zeitaufwändiges Feststellungsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof akzeptieren müssen, wenn die Frage, ob die Entscheidung des Amtshaftungsprozesses von der Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Bescheides bzw. Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes abhängt, vom Amtshaftungsgericht unrichtig beurteilt wird vergleiche , VwGH 9.11.2004, 2004/01/0418). 30
Im vorliegenden Verfahren wurde der Unterbrechungsbeschluss des antragstellenden Gerichtes am 26. April 2024 gefasst. Der Antrag des Gerichtes langte, versehen mit einer Rechtskraftbestätigung des Unterbrechungsbeschlusses, am 22. Mai 2024 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
31
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 2024, Ra 2021/11/0132, 0133, mit welchem über die Revisionen des Klägers gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts vom 5. und vom 6. Juli 2021 entschieden wurde, wurde diesem am 8. Mai 2024 zugestellt.
32
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist das Amtshaftungsgericht an die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids durch den Verwaltungsgerichtshof gebunden. Dabei ist es bedeutungslos, ob bloß die Rechtswidrigkeit des Bescheids gemäß § 67 VwGG festgestellt oder der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 VwGG aufgehoben wurde. Liegt schon ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die (fehlende) Rechtswidrigkeit des fraglichen Bescheides vor, hat eine Antragstellung des Amtshaftungsgerichtes zu unterbleiben (vgl. OGH 17.10.1995, 1 Ob 8/95; 22.10.2001, 1 Ob 262/01p).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist das Amtshaftungsgericht an die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids durch den Verwaltungsgerichtshof gebunden. Dabei ist es bedeutungslos, ob bloß die Rechtswidrigkeit des Bescheids gemäß Paragraph 67, VwGG festgestellt oder der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, VwGG aufgehoben wurde. Liegt schon ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die (fehlende) Rechtswidrigkeit des fraglichen Bescheides vor, hat eine Antragstellung des Amtshaftungsgerichtes zu unterbleiben vergleiche , OGH 17.10.1995, 1 Ob 8/95; 22.10.2001, 1 Ob 262/01p). 33
In einem solchen Fall ist ein Antrag mangels Antragsbefugnis des Amtshaftungsgerichts unzulässig (vgl. VwGH 5.10.1971, 104/70), und zwar unabhängig davon, ob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde oder nicht (vgl. - auf die Rechtslage nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragbar - Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 71; Grabenwarter in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar, Art. 131 B-VG, 8. Aufl 2007, Archiv, Rn. 61, mwN).In einem solchen Fall ist ein Antrag mangels Antragsbefugnis des Amtshaftungsgerichts unzulässig vergleiche , VwGH 5.10.1971, 104/70), und zwar unabhängig davon, ob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde oder nicht vergleiche - auf die Rechtslage nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragbar - Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 71; Grabenwarter in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar, Artikel 131, B-VG, 8. Aufl 2007, Archiv, Rn. 61, mwN).
34
Im vorliegenden Fall lag im Zeitpunkt der Antragstellung nach §11 Abs. 1 AHG bereits ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts vom 5. und 6. Juli 2021 vor. Der Antrag war daher in diesem Umfang mangels Berechtigung zur Antragstellung gemäß § 70 iVm. § 34 Abs. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - als unzulässig zurückzuweisen.Im vorliegenden Fall lag im Zeitpunkt der Antragstellung nach §11 Absatz eins, AHG bereits ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts vom 5. und 6. Juli 2021 vor. Der Antrag war daher in diesem Umfang mangels Berechtigung zur Antragstellung gemäß Paragraph 70, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - als unzulässig zurückzuweisen.
35
Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 16. April 2024, Ra 2021/11/0132, 0133, waren hingegen nicht die beiden Bescheide der Behörde vom 22. Jänner 2021 und vom 19. Februar 2021. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Umstand, dass ein Bescheid infolge Aufhebung oder Abänderung durch ein Verwaltungsgericht nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, kein Hindernis für die Antragstellung durch ein ordentliches Gericht dar. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 11 AHG iVm. § 67 VwGG setzt nämlich nicht voraus, dass der vom Verwaltungsgerichtshof zu überprüfende Bescheid überhaupt bzw. in seiner ursprünglichen Form weiterhin dem Rechtsbestand angehört, zumal die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann noch Bedeutung haben kann, wenn der Bescheid infolge nachträglicher Aufhebung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH 23.6.2022, Fe 2021/11/0001; 9.11.2022, Fe 2022/11/0001, mwN).Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 16. April 2024, Ra 2021/11/0132, 0133, waren hingegen nicht die beiden Bescheide der Behörde vom 22. Jänner 2021 und vom 19. Februar 2021. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Umstand, dass ein Bescheid infolge Aufhebung oder Abänderung durch ein Verwaltungsgericht nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, kein Hindernis für die Antragstellung durch ein ordentliches Gericht dar. Die Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 11, AHG in Verbindung mit , Paragraph 67, VwGG setzt nämlich nicht voraus, dass der vom Verwaltungsgerichtshof zu überprüfende Bescheid überhaupt bzw. in seiner ursprünglichen Form weiterhin dem Rechtsbestand angehört, zumal die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann noch Bedeutung haben kann, wenn der Bescheid infolge nachträglicher Aufhebung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört vergleiche , VwGH 23.6.2022, Fe 2021/11/0001; 9.11.2022, Fe 2022/11/0001, mwN). 36
Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides (bzw. eines Erkenntnisses oder Beschlusses) im Sinne des § 65 Abs. 1 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die bei der Erlassung der zu überprüfenden Entscheidung zu beachtende Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen (vgl. neuerlich VwGH 23.6.2022, Fe 2021/11/0001, mwN). Dazu hat das Amtshaftungsgericht nach § 65 Abs. 2 VwGG die Entscheidung und allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung es verlangt; werden die Punkte nicht bezeichnet, prüft der Verwaltungsgerichtshof den Rechtsakt aus jenem Blickwinkel, in dem dieser Akt für den Ausgang des Amtshaftungsverfahrens erkennbar von Bedeutung ist (vgl. VwGH 24.10.2006, 2005/06/0101, mwN).Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides (bzw. eines Erkenntnisses oder Beschlusses) im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die bei der Erlassung der zu überprüfenden Entscheidung zu beachtende Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen vergleiche , neuerlich VwGH 23.6.2022, Fe 2021/11/0001, mwN). Dazu hat das Amtshaftungsgericht nach Paragraph 65, Absatz 2, VwGG die Entscheidung und allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung es verlangt; werden die Punkte nicht bezeichnet, prüft der Verwaltungsgerichtshof den Rechtsakt aus jenem Blickwinkel, in dem dieser Akt für den Ausgang des Amtshaftungsverfahrens erkennbar von Bedeutung ist vergleiche , VwGH 24.10.2006, 2005/06/0101, mwN). 37
Der Antrag erweist sich daher hinsichtlich der Bescheide vom 22. Jänner 2021 und vom 19. Februar 2021 als zulässig.
38
Im zitierten Erkenntnis Ra 2021/11/0132, 0133, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 iVm. § 70 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die von der Behörde gewählte Vorgehensweise, eine nicht im Rechtsweg überprüfbare Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG anstatt eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG zu erlassen, obwohl der Kläger weder die Erteilung noch die Verlängerung einer Lenkberechtigung begehrt hatte, sondern im Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung war, rechtswidrig war (Rn. 20). Zudem fehlte für die Annahme der gesundheitlichen Nichteignung des Klägers eine ausreichende Grundlage; diese stand auch im Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheides noch nicht fest, sondern war bis zum amtsärztlichen Gutachten vom 11. Mai 2021 strittig (Rn. 21).Im zitierten Erkenntnis Ra 2021/11/0132, 0133, auf dessen nähere Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 70, VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die von der Behörde gewählte Vorgehensweise, eine nicht im Rechtsweg überprüfbare Verfahrensanordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG anstatt eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG zu erlassen, obwohl der Kläger weder die Erteilung noch die Verlängerung einer Lenkberechtigung begehrt hatte, sondern im Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung war, rechtswidrig war (Rn. 20). Zudem fehlte für die Annahme der gesundheitlichen Nichteignung des Klägers eine ausreichende Grundlage; diese stand auch im Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheides noch nicht fest, sondern war bis zum amtsärztlichen Gutachten vom 11. Mai 2021 strittig (Rn. 21).
39
Zur Verweigerung der Ausfolgung des Führerscheins durch die Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass diese rechtswidrig war, weil die mit Bescheid der Behörde vom 2. November 2020 ausgesprochene Formalentziehung der Lenkberechtigung durch Vorlage der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 4. November 2020 endete und zu diesem Zeitpunkt dem Kläger von der Behörde der Führerschein auszufolgen gewesen wäre, weil kein Entziehungsbescheid erlassen wurde (Rn. 24).
40
Es war daher gemäß § 67 VwGG die Rechtswidrigkeit der Bescheide der Behörde vom 22. Jänner 2021 und vom 19. Februar 2021 festzustellen.Es war daher gemäß Paragraph 67, VwGG die Rechtswidrigkeit der Bescheide der Behörde vom 22. Jänner 2021 und vom 19. Februar 2021 festzustellen.
41
Dies konnte gemäß gemäß § 66 VwGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen.Dies konnte gemäß gemäß Paragraph 66, VwGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen.
42
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 68 VwGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 68, VwGG.
Wien, am 16. September 2025