TE Vwgh Beschluss 2025/9/18 Ra 2025/03/0092

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2025
beobachten
merken

Index

L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien
L40209 Sicherheitspolizei Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LSicherheitsG Wr 1993 §1 Abs1 Z2
VwGG §25a Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der J R, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Juni 2025, Zl. VGW-031/089/6819/2025-3, betreffend eine Übertretung nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Übertretung des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes richtet, zurückgewiesen.

Begründung

1
Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass der Revisionswerberin mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. März 2025 unter anderem eine Übertretung des § 1 Abs. 1 Z 2 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz - WLSG (ungebührliche Lärmerregung) angelastet und über sie gemäß § 1 Abs. 1 WLSG eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass der Revisionswerberin mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. März 2025 unter anderem eine Übertretung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz - WLSG (ungebührliche Lärmerregung) angelastet und über sie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WLSG eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG das Verfahren über die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ein (der die Revision gegen die Bestrafung nach § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG betreffende Teil dieses Beschlusses ist zu Ra 2025/01/0274 protokolliert).Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Verwaltungsgericht Wien gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG das Verfahren über die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ein (der die Revision gegen die Bestrafung nach Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz - SPG betreffende Teil dieses Beschlusses ist zu Ra 2025/01/0274 protokolliert).
3
Dagegen richtet sich die von der Revisionswerberin selbst verfasste als Revision zu wertende Eingabe vom 24. Juni 2025.
4
Die Revision ist unzulässig.
5
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
6
§ 25a Abs 4 VwGG erfasst mit der in Z 1 genannten Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. VwGH 28.4.2022, Ra 2022/03/0101, mit Hinweis auf 24.9.2014, Ra 2014/03/0014).Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfasst mit der in Ziffer eins, genannten Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe vergleiche , VwGH 28.4.2022, Ra 2022/03/0101, mit Hinweis auf 24.9.2014, Ra 2014/03/0014).
7
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein (vgl. erneut etwa VwGH 28.4.2022, Ra 2022/03/0101, mwN). Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes in Verwaltungsstrafen, in denen die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein vergleiche , erneut etwa VwGH 28.4.2022, Ra 2022/03/0101, mwN). Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes in Verwaltungsstrafen, in denen die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig.
8
Gemäß § 1 Abs. 1 WLSG wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 700 Euro bestraft.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WLSG wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 700 Euro bestraft.
9
Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind (vgl. dazu wiederum VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014), war die Revision - in Bezug auf die in die Zuständigkeit des Senates 03 des Verwaltungsgerichtshofes fallende Übertretung des WLSG - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen. Soweit sich die Revision gegen die Bestrafung nach dem SPG richtet, hat darüber der zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofes gesondert zu entscheiden.Da die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind vergleiche , dazu wiederum VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014), war die Revision - in Bezug auf die in die Zuständigkeit des Senates 03 des Verwaltungsgerichtshofes fallende Übertretung des WLSG - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen. Soweit sich die Revision gegen die Bestrafung nach dem SPG richtet, hat darüber der zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofes gesondert zu entscheiden.

Wien, am 18. September 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030092.L00

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten