TE Vwgh Erkenntnis 2025/9/24 Ra 2024/07/0178

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Veröffentlicht am 24.09.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §2 Abs1 Z2
AWG 2002 §73 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 73 heute
  2. AWG 2002 § 73 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 73 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 73 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 73 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 73 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 73 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 73 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 73 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision des Ing. A R, vertreten durch Dr. Gerd Kapeller, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 12. Juni 2024, KLVwG-473/16/2024, betreffend Behandlungsaufträge nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St.Veit an der Glan),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision des Ing. A R, vertreten durch Dr. Gerd Kapeller, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 12. Juni 2024, KLVwG-473/16/2024, betreffend Behandlungsaufträge nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St.Veit an der Glan),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die (mit einer Maßgabe erfolgte) Bestätigung des Spruchpunktes I. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 29. Jänner 2024 richtet, zurückgewiesen.Die Revision wird, soweit sie sich gegen die (mit einer Maßgabe erfolgte) Bestätigung des Spruchpunktes römisch eins. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 29. Jänner 2024 richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Im Übrigen (Bestätigung des Spruchpunktes II. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Im Übrigen (Bestätigung des Spruchpunktes römisch zwei. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 29. Jänner 2024 trug die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan (BH St. Veit a.d.G.) dem Revisionswerber - gestützt auf § 73 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 - auf, Mit Bescheid vom 29. Jänner 2024 trug die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan (BH St. Veit a.d.G.) dem Revisionswerber - gestützt auf Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 - auf,

I. näher bezeichnete gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, die sich auf seinem Grundstück Nr. [...] befänden, unverzüglich, längstens jedoch bis 31. Juli 2024 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und einen Entsorgungsnachweis vorzulegen;römisch eins. näher bezeichnete gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, die sich auf seinem Grundstück Nr. [...] befänden, unverzüglich, längstens jedoch bis 31. Juli 2024 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und einen Entsorgungsnachweis vorzulegen;

II. auf seinem Grundstück Nr. [...] auf einer teilweise witterungsungeschütztenLagerfläche und teilweise auf unbefestigtem Boden „vorgefundene wassergefährdende Flüssigkeiten“ unverzüglich, längstens jedoch bis 31. Juli 2024 einer ordnungsgemäßen Lagerung zuzuführen, indem diese „in einen witterungsgeschützten Bereich bzw. über einer Auffangvorrichtung bzw. in einem geeigneten Zwischenlagerbereich“ verbracht würden, und zwar „Spannring Metall-Fässer, 2 x Sericol Special Screen Cleaner SV, FujiFilm, UN 3082, Gefahrenzeichen Klasse 9 (Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände) u. Umweltgefährdende Stoffe, vermutlich befüllt, Originalfüllmenge jeweils 200 l (2 Stk.)“ (Schreibweise wie im Original).römisch zwei. auf seinem Grundstück Nr. [...] auf einer teilweise witterungsungeschütztenLagerfläche und teilweise auf unbefestigtem Boden „vorgefundene wassergefährdende Flüssigkeiten“ unverzüglich, längstens jedoch bis 31. Juli 2024 einer ordnungsgemäßen Lagerung zuzuführen, indem diese „in einen witterungsgeschützten Bereich bzw. über einer Auffangvorrichtung bzw. in einem geeigneten Zwischenlagerbereich“ verbracht würden, und zwar „Spannring Metall-Fässer, 2 x Sericol Special Screen Cleaner SV, FujiFilm, UN 3082, Gefahrenzeichen Klasse 9 (Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände) u. Umweltgefährdende Stoffe, vermutlich befüllt, Originalfüllmenge jeweils 200 l (2 Stk.)“ (Schreibweise wie im Original).

2
Begründend führte die BH St. Veit a.d.G. aus, bei allen im Spruch genannten Gegenständen handle es sich um Abfälle im Sinn von § 2 Abs. 1 AWG 2002. Es seien Behandlungsaufträge nach § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 15 Abs. 3 und 5 iVm § 1 Abs. 3 AWG 2002 zu erteilen gewesen, wonach die genannten Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen (Spruchpunkt I.) bzw. einer ordnungsgemäßen Lagerung in einem geschützten Bereich zuzuführen (Spruchpunkt II.) seien.Begründend führte die BH St. Veit a.d.G. aus, bei allen im Spruch genannten Gegenständen handle es sich um Abfälle im Sinn von Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002. Es seien Behandlungsaufträge nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 zu erteilen gewesen, wonach die genannten Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen (Spruchpunkt römisch eins.) bzw. einer ordnungsgemäßen Lagerung in einem geschützten Bereich zuzuführen (Spruchpunkt römisch zwei.) seien.
3
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass sich die Entscheidung auf § 73 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 15 Abs. 5, Abs. 5a und Abs. 5b AWG 2002 stütze. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass sich die Entscheidung auf Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5,, Absatz 5 a und Absatz 5 b, AWG 2002 stütze. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit im Revisionsverfahren wesentlich - zu Spruchpunkt I. des bei ihm bekämpften Bescheides aus, die im Spruch genannten (näher bezeichneten) Gegenstände lagerten, wie sich aus der Dokumentation im verwaltungsbehördlichen Akt ergebe, bereits seit dem Jahr 2011 ohne erkennbares Ordnungsprinzip im Freien auf dem Grundstück des Revisionswerbers und seien in einem desolaten Zustand. Es sei im Sinn der Ausführungen der Amtssachverständigen zu befürchten, dass bei Niederschlägen umweltrelevante Schadstoffe ausgewaschen werden könnten, sodass die Gefahr einer Verunreinigung der Umwelt bestehe. Es sei somit jedenfalls die objektive Abfalleigenschaft zu bejahen. Zu Recht sei daher nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ein Behandlungsauftrag erteilt worden.Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit im Revisionsverfahren wesentlich - zu Spruchpunkt römisch eins. des bei ihm bekämpften Bescheides aus, die im Spruch genannten (näher bezeichneten) Gegenstände lagerten, wie sich aus der Dokumentation im verwaltungsbehördlichen Akt ergebe, bereits seit dem Jahr 2011 ohne erkennbares Ordnungsprinzip im Freien auf dem Grundstück des Revisionswerbers und seien in einem desolaten Zustand. Es sei im Sinn der Ausführungen der Amtssachverständigen zu befürchten, dass bei Niederschlägen umweltrelevante Schadstoffe ausgewaschen werden könnten, sodass die Gefahr einer Verunreinigung der Umwelt bestehe. Es sei somit jedenfalls die objektive Abfalleigenschaft zu bejahen. Zu Recht sei daher nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ein Behandlungsauftrag erteilt worden.
5
Zu Spruchpunkt II. des bei ihm bekämpften Bescheides stellte das Verwaltungsgericht fest, von der Amtssachverständigen seien im Zuge eines Ortsaugenscheins am 16. Jänner 2024 „wassergefährdende Flüssigkeiten“ „(tw. witterungsungeschützt - auf tw. unbefestigtem Boden)“ vorgefunden worden, nämlich „Spannring Metall-Fässer, 2 x Sericol Special Screen Cleaner SV, FujiFilm, UN 3082, Gefahrenzeichen Klasse (verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände) u. umweltgefährdende Stoffe, vermutlich befüllt, Originalfüllmenge jeweils 200 l (2 Stk.)“.Zu Spruchpunkt römisch zwei. des bei ihm bekämpften Bescheides stellte das Verwaltungsgericht fest, von der Amtssachverständigen seien im Zuge eines Ortsaugenscheins am 16. Jänner 2024 „wassergefährdende Flüssigkeiten“ „(tw. witterungsungeschützt - auf tw. unbefestigtem Boden)“ vorgefunden worden, nämlich „Spannring Metall-Fässer, 2 x Sericol Special Screen Cleaner SV, FujiFilm, UN 3082, Gefahrenzeichen Klasse (verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände) u. umweltgefährdende Stoffe, vermutlich befüllt, Originalfüllmenge jeweils 200 l (2 Stk.)“.
6
Im Zuge der Ausführungen zur Beweiswürdigung verwies das Verwaltungsgericht auf die Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft zu den „beiden Spannring-Fässern“, wonach diese „aufgrund der vorhandenen Produktetiketten“ nicht als Abfall, sondern als „Behältnisse für bzw. mit wassergefährdenden Flüssigkeiten qualifiziert“ seien, weshalb die „ordnungsgemäße Lagerung“ vorgeschrieben worden sei.
7
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt II. des Bescheides (neuerlich) aus, die beiden „Spannring-Metall-Fässer“ seien keine Abfälle, sondern „Behältnisse für bzw. mit wassergefährdenden Flüssigkeiten“. Sie würden nicht vor Witterung geschützt und auf unbefestigtem Boden gelagert. Da der Boden (erkennbar gemeint: des Grundstücks des Revisionswerbers) „etwaige Flüssigkeitsaustritte“ aus den Fässern nicht zurückhalten könne und diese daher in den Boden gelangen könnten, seien die Fässer einer „ordnungsgemäßen Lagerung“ - so wie im Spruchpunkt II. des Bescheides bezeichnet - zuzuführen.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides (neuerlich) aus, die beiden „Spannring-Metall-Fässer“ seien keine Abfälle, sondern „Behältnisse für bzw. mit wassergefährdenden Flüssigkeiten“. Sie würden nicht vor Witterung geschützt und auf unbefestigtem Boden gelagert. Da der Boden (erkennbar gemeint: des Grundstücks des Revisionswerbers) „etwaige Flüssigkeitsaustritte“ aus den Fässern nicht zurückhalten könne und diese daher in den Boden gelangen könnten, seien die Fässer einer „ordnungsgemäßen Lagerung“ - so wie im Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides bezeichnet - zuzuführen.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat die BH St. Veit a.d.G. eine Revisionsbeantwortung erstattet und die Abweisung der Revision beantragt.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat - hinsichtlich der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - hinsichtlich der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Zur Zurückweisung der Revision hinsichtlich der Bestätigung des Spruchpunktes I. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides:Zur Zurückweisung der Revision hinsichtlich der Bestätigung des Spruchpunktes römisch eins. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides:

10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 31.7.2025, Ra 2025/07/0059, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , VwGH 31.7.2025, Ra 2025/07/0059, mwN).
14
Zur Zulässigkeit der Revision wird hinsichtlich der Bestätigung des Spruchpunktes I. des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides geltend gemacht, die Beurteilung der Gegenstände als Abfall sei „in vollkommen willkürlicher Art und Weise“ erfolgt. Es sei unzulässig, lediglich aufgrund des Alters oder des äußeren Anscheins auf eine Entledigungsabsicht bzw. auf das Vorliegen von Abfall zu schließen.Zur Zulässigkeit der Revision wird hinsichtlich der Bestätigung des Spruchpunktes römisch eins. des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides geltend gemacht, die Beurteilung der Gegenstände als Abfall sei „in vollkommen willkürlicher Art und Weise“ erfolgt. Es sei unzulässig, lediglich aufgrund des Alters oder des äußeren Anscheins auf eine Entledigungsabsicht bzw. auf das Vorliegen von Abfall zu schließen.
15
Mit diesem Vorbringen übergeht die Revision, dass das Verwaltungsgericht die Annahme der Abfalleigenschaft der Gegenstände auf die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 gestützt hat (vgl. zu den Voraussetzungen insoweit etwa VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0024). Diesen Ausführungen bzw. der insoweit tragenden Annahme, wonach umweltrelevante Schadstoffe ausgewaschen und in den Boden gelangen könnten, tritt die Revision nicht entgegen. Damit wird die Revision den Anforderungen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung konkret darzustellen, von der das Schicksal der Revision abhängt, nicht gerecht.Mit diesem Vorbringen übergeht die Revision, dass das Verwaltungsgericht die Annahme der Abfalleigenschaft der Gegenstände auf die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 gestützt hat vergleiche , zu den Voraussetzungen insoweit etwa VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0024). Diesen Ausführungen bzw. der insoweit tragenden Annahme, wonach umweltrelevante Schadstoffe ausgewaschen und in den Boden gelangen könnten, tritt die Revision nicht entgegen. Damit wird die Revision den Anforderungen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung konkret darzustellen, von der das Schicksal der Revision abhängt, nicht gerecht.
16
Mangels Darstellung von Rechtsfragen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Revision somit, soweit sie sich gegen die Bestätigung des Spruchpunktes I. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Mangels Darstellung von Rechtsfragen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Revision somit, soweit sie sich gegen die Bestätigung des Spruchpunktes römisch eins. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides richtet, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlichtlich der Bestätigung des Spruchpunktes II. des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides:Zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlichtlich der Bestätigung des Spruchpunktes römisch zwei. des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides:

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Hinsichtlich der Bestätigung des Spruchpunktes II. des Bescheides der BH St. Veit a.d.G. wird in der Revision unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe dazu, ob die verfahrensgegenständlichen Fässer leer oder befüllt gewesen seien, keine (eindeutigen) Feststellungen getroffen. Auch die Amtssachverständige habe - als Ergebnis ihres Ortsaugenscheins - lediglich Vermutungen geäußert. Mit dem dazu vom Revisionswerber im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen sowie den dazu vorgelegten Beweismitteln habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Tatsächlich seien die Fässer leer, wie der Revisionswerber vorgebracht und auch durch Lichtbilder belegt habe. Die vorgelegten Beweismittel habe das Verwaltungsgericht ignoriert.Hinsichtlich der Bestätigung des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides der BH St. Veit a.d.G. wird in der Revision unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe dazu, ob die verfahrensgegenständlichen Fässer leer oder befüllt gewesen seien, keine (eindeutigen) Feststellungen getroffen. Auch die Amtssachverständige habe - als Ergebnis ihres Ortsaugenscheins - lediglich Vermutungen geäußert. Mit dem dazu vom Revisionswerber im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen sowie den dazu vorgelegten Beweismitteln habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Tatsächlich seien die Fässer leer, wie der Revisionswerber vorgebracht und auch durch Lichtbilder belegt habe. Die vorgelegten Beweismittel habe das Verwaltungsgericht ignoriert.
18
Die Revision ist insoweit zulässig und berechtigt.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der Begründung des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen es die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der Entscheidung führt (vgl. etwa VwGH 8.5.2025, Ra 2024/07/0013, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der Begründung des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen es die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der Entscheidung führt vergleiche , etwa VwGH 8.5.2025, Ra 2024/07/0013, mwN).
20
Es entspricht im Weiteren der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Verwaltungsgerichte die Pflicht haben, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 1.4.2022, Ra 2020/07/0119, mwN).Es entspricht im Weiteren der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Verwaltungsgerichte die Pflicht haben, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche , etwa VwGH 1.4.2022, Ra 2020/07/0119, mwN).
21
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich der Bestätigung der Spruchpunktes II. des Bescheides der BH St. Veit a.d.G - wie die Revision im Ergebnis zutreffend aufzeigt - in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts lassen insofern zunächst nicht klar erkennen, ob das Verwaltungsgericht es als erwiesen ansieht, dass die Fässer befüllt sind und die Gefahr eines Austritts wassergefährdender Flüssigkeiten daher tatsächlich als gegeben erachtet. Während einerseits eine solche Gefahr der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wird, werden die Fässer andererseits im Zuge der Sachverhaltsfeststellungen bloß als „vermutlich befüllt“ bezeichnet, sowie auch die Art der Lagerung („tw. witterungsungeschützt - auf tw. unbefestigtem Boden“) nicht eindeutig festgestellt.Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich der Bestätigung der Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides der BH St. Veit a.d.G - wie die Revision im Ergebnis zutreffend aufzeigt - in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts lassen insofern zunächst nicht klar erkennen, ob das Verwaltungsgericht es als erwiesen ansieht, dass die Fässer befüllt sind und die Gefahr eines Austritts wassergefährdender Flüssigkeiten daher tatsächlich als gegeben erachtet. Während einerseits eine solche Gefahr der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wird, werden die Fässer andererseits im Zuge der Sachverhaltsfeststellungen bloß als „vermutlich befüllt“ bezeichnet, sowie auch die Art der Lagerung („tw. witterungsungeschützt - auf tw. unbefestigtem Boden“) nicht eindeutig festgestellt.
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Der Revisionswerber hat im Beschwerdeverfahren - wie in der Revision angesprochen - auch vorgebracht, dass die Fässer tatsächlich leer sowie der Verschluss an ihrem Boden geöffnet sei, sodass diese auch keine Flüssigkeiten aufnehmen könnten. Zum Beweis wurden vom Revisionswerber Lichtbilder vorgelegt, die die Fässer in diesem Zustand zeigen sollen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass es sich mit diesem Vorbringen und diesen Beweismitteln auseinandergesetzt hätte. Insoweit ist auch zu beachten, dass das Verwaltungsgericht, wenn es - wie vorliegend - in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat, sodass insbesondere allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts zu berücksichtigen sind (vgl. näher etwa 15.12.2022, Ra 2022/07/0212, mwN). Das Verwaltungsgericht war daher verpflichtet, auch zu prüfen, ob seit der Befundaufnahme durch die Sachverständige maßgebliche Änderungen eingetreten sind.Der Revisionswerber hat im Beschwerdeverfahren - wie in der Revision angesprochen - auch vorgebracht, dass die Fässer tatsächlich leer sowie der Verschluss an ihrem Boden geöffnet sei, sodass diese auch keine Flüssigkeiten aufnehmen könnten. Zum Beweis wurden vom Revisionswerber Lichtbilder vorgelegt, die die Fässer in diesem Zustand zeigen sollen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass es sich mit diesem Vorbringen und diesen Beweismitteln auseinandergesetzt hätte. Insoweit ist auch zu beachten, dass das Verwaltungsgericht, wenn es - wie vorliegend - in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat, sodass insbesondere allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts zu berücksichtigen sind vergleiche , näher etwa 15.12.2022, Ra 2022/07/0212, mwN). Das Verwaltungsgericht war daher verpflichtet, auch zu prüfen, ob seit der Befundaufnahme durch die Sachverständige maßgebliche Änderungen eingetreten sind.
23
Die Entscheidungsbegründung des Verwaltungsgerichtes ist somit mit wesentlichen Verfahrensfehlern belastet. Darüber hinaus liegt, wie von der Revision - wenngleich erst in den Revisionsgründen - angesprochen, auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses vor:
24
Gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde, wenn 1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder 2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist, die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 hat die Behörde, wenn 1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder 2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
25
Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist somit, dass die in Rede stehenden Materialien Abfälle im Sinn des § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind (vgl. etwa VwGH 29.1.2024, Ro 2023/07/0003, mwN).Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist somit, dass die in Rede stehenden Materialien Abfälle im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 sind vergleiche , etwa VwGH 29.1.2024, Ro 2023/07/0003, mwN).
26
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis - anders als noch die BH St. Veit a.d.G in ihrem Bescheid vom 29. Jänner 2024 - die Abfalleigenschaft der Metallfässer aber ausdrücklich verneint und auch keine Feststellungen getroffen, die die Annahme der Abfalleigenschaft im Sinn des § 2 Abs. 1 AWG 2002 tragen könnten. Davon ausgehend ist dem auf § 73 Abs. 1 AWG 2002 gestützten Behandlungsauftrag aber - entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts - die rechtliche Grundlage entzogen.Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis - anders als noch die BH St. Veit a.d.G in ihrem Bescheid vom 29. Jänner 2024 - die Abfalleigenschaft der Metallfässer aber ausdrücklich verneint und auch keine Feststellungen getroffen, die die Annahme der Abfalleigenschaft im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 tragen könnten. Davon ausgehend ist dem auf Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 gestützten Behandlungsauftrag aber - entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts - die rechtliche Grundlage entzogen.
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Das angefochtene Erkenntnis ist somit hinsichtlich der Bestätigung des Spruchpunktes II. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides der BH St. Veit a.d.G. vom 29. Jänner 2024 wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Das angefochtene Erkenntnis ist somit hinsichtlich der Bestätigung des Spruchpunktes römisch zwei. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides der BH St. Veit a.d.G. vom 29. Jänner 2024 wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
28
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. September 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070178.L00

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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