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Mit zwei Schreiben vom 16. April 2020 - gerichtet einerseits an die damalige Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz (die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) und andererseits an den Präsidenten des Landesgerichts Salzburg - ersuchte der Revisionswerber im Wesentlichen um Mitteilung darüber, ob bestimmte, namentlich genannte Richter und Richterinnen des Oberlandesgerichts Linz bzw. des Landesgerichts Salzburg eine Schulung dahingehend genossen haben, Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz zu erkennen.
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Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 2021 wurden diese Anträge auf Erteilung von Auskünften nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 idF BGBl. I Nr. 158/1998, gemäß § 1 Abs. 1 und 2, § 4 Auskunftspflichtgesetz abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 2021 wurden diese Anträge auf Erteilung von Auskünften nach dem Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, und 2, Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz abgewiesen. 3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision dagegen nicht zulässig sei.
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Dazu stellte es als maßgeblichen Sachverhalt ausschließlich den Verfahrensgang fest.
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In rechtlicher Hinsicht erwog es im Wesentlichen zunächst, dass das im Auskunftspflichtgesetz normierte subjektive öffentliche Recht auf Auskunftserteilung kein über dieses Interesse hinausgehendes aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung voraussetze. Jedoch sähen sowohl die die Auskunftspflicht allenfalls einschränkende Bestimmung des Art. 20 Abs. 3 B-VG als auch § 1 Datenschutzgesetz (DSG) eine Interessenabwägung vor.In rechtlicher Hinsicht erwog es im Wesentlichen zunächst, dass das im Auskunftspflichtgesetz normierte subjektive öffentliche Recht auf Auskunftserteilung kein über dieses Interesse hinausgehendes aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung voraussetze. Jedoch sähen sowohl die die Auskunftspflicht allenfalls einschränkende Bestimmung des Artikel 20, Absatz 3, B-VG als auch Paragraph eins, Datenschutzgesetz (DSG) eine Interessenabwägung vor.
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Bei einer Auskunft, ob eine bestimmte Person eine Schulung absolviert hat, handle es sich um Informationen über den Wissens- bzw. Ausbildungsstand der jeweiligen Person und damit zweifelsohne um personenbezogene Daten der genannten Person. Derartige Daten fielen unter das in § 1 DSG normierte Grundrecht auf Datenschutz.Bei einer Auskunft, ob eine bestimmte Person eine Schulung absolviert hat, handle es sich um Informationen über den Wissens- bzw. Ausbildungsstand der jeweiligen Person und damit zweifelsohne um personenbezogene Daten der genannten Person. Derartige Daten fielen unter das in Paragraph eins, DSG normierte Grundrecht auf Datenschutz.
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Weil Rechtsprechung und Lehre bei der Annahme eines (vom Geheimhaltungsanspruch vorausgesetzten) schutzwürdigen Interesses einen großzügigen Maßstab anlegten, sei davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall ein schutzwürdiges und grundrechtlich legitimiertes Interesse der genannten Personen an der Geheimhaltung der begehrten Auskunft vorliege. Ein demgegenüber überwiegendes berechtigtes Interesse des Revisionswerbers an der Auskunft sei nicht erkennbar.
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Das vom Revisionswerbers dazu geäußerte Interesse zu erfahren, ob in seiner Rechtssache - einem von ihm angestrengten Amtshaftungsprozess - involvierte Personen, wie Richter und Richterinnen und der dem Landesgericht vorstehende Präsident diverse Schulungen absolviert haben, stehe jedenfalls in keinem Zusammenhang mit seinem Verfahren. Dieses Interesse könne im Übrigen auch nicht als ein (sich aus der Rechtsordnung ergebendes) berechtigtes und umso weniger als ein „überwiegendes berechtigtes Interesse“ des Revisionswerbers angesehen werden.
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Die Auskunftserteilung sei daher zu Recht verweigert worden.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach für die Abwägung des Auskunftsinteresses mit einem Interesse an der Geheimhaltung personenbezogener Daten konkrete Feststellungen u.a. zum Vorliegen schutzwürdiger Interessen zu treffen seien.
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Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof brachte die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung ein, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragte.
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Der Revisionswerber erstattete einen weiteren Schriftsatz sowie eine Replik auf die Revisionsbeantwortung, in welcher er vorbrachte, die begehrte Auskunft sei (auch) deshalb zu erteilen, weil für den Auskunftsanspruch das am 1. September 2025 in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz und Art. 22a B-VG maßgeblich seien.Der Revisionswerber erstattete einen weiteren Schriftsatz sowie eine Replik auf die Revisionsbeantwortung, in welcher er vorbrachte, die begehrte Auskunft sei (auch) deshalb zu erteilen, weil für den Auskunftsanspruch das am 1. September 2025 in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz und Artikel 22 a, B-VG maßgeblich seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision ist aus dem von ihr genannten Grund zulässig und im Ergebnis auch begründet:
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Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG genießen personenbezogene Daten nicht schlechthin den dort normierten grundrechtlichen Geheimhaltungsanspruch, sondern nur dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person hinzutritt. Aber auch bei Vorliegen eines solchen schutzwürdigen Interesses ist nach der Regelung des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle der Geheimhaltungsschutz zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen zu versagen. Um beurteilen zu können, ob einem nach dem Auskunftspflichtgesetz gestellten Auskunftsbegehren „verfassungsrechtlich verankerte Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung und damit das im Art. 20 Abs. 3 B-VG enthaltene Gebot der Amtsverschwiegenheit im überwiegenden Interesse einer Partei“ entgegensteht, bedarf es daher konkreter sachverhaltsbezogener Feststellungen darüber, ob es sich bei den den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten um solche personenbezogener Art handelt und welche schutzwürdigen Interessen diese Person an der Geheimhaltung dieser Daten hat und schließlich allenfalls ob und welche berechtigten Interessen des Auskunftswerbers an einer Bekanntgabe dieser Daten bestehen. Auf Grund des so ermittelten Sachverhaltes ist es sodann Sache der Behörde (bzw. des Verwaltungsgerichtes) im Rechtsbereich zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 DSG erfüllt sind und, sofern diese Frage zu bejahen ist, ob das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft dieses Geheimhaltungsinteresse überwiegt (vgl. VwGH 26.5.1998, 97/04/0239, und 22.10.2012, 2010/03/0099, zuletzt VwGH 26.1.2023, Ra 2022/07/0026).Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG genießen personenbezogene Daten nicht schlechthin den dort normierten grundrechtlichen Geheimhaltungsanspruch, sondern nur dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person hinzutritt. Aber auch bei Vorliegen eines solchen schutzwürdigen Interesses ist nach der Regelung des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle der Geheimhaltungsschutz zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen zu versagen. Um beurteilen zu können, ob einem nach dem Auskunftspflichtgesetz gestellten Auskunftsbegehren „verfassungsrechtlich verankerte Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung und damit das im Artikel 20, Absatz 3, B-VG enthaltene Gebot der Amtsverschwiegenheit im überwiegenden Interesse einer Partei“ entgegensteht, bedarf es daher konkreter sachverhaltsbezogener Feststellungen darüber, ob es sich bei den den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten um solche personenbezogener Art handelt und welche schutzwürdigen Interessen diese Person an der Geheimhaltung dieser Daten hat und schließlich allenfalls ob und welche berechtigten Interessen des Auskunftswerbers an einer Bekanntgabe dieser Daten bestehen. Auf Grund des so ermittelten Sachverhaltes ist es sodann Sache der Behörde (bzw. des Verwaltungsgerichtes) im Rechtsbereich zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, und 2 DSG erfüllt sind und, sofern diese Frage zu bejahen ist, ob das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft dieses Geheimhaltungsinteresse überwiegt vergleiche , VwGH 26.5.1998, 97/04/0239, und 22.10.2012, 2010/03/0099, zuletzt VwGH 26.1.2023, Ra 2022/07/0026). 15
Dem angefochtenen Erkenntnis sind (disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) lediglich Feststellungen zur Personenbezogenheit der begehrten Informationen sowie zu jenen Umständen zu entnehmen, aus denen sich das Auskunftsinteresse des Revisionswerbers ergeben soll. Feststellungen zum Inhalt der vom Verwaltungsgericht angenommenen schutzwürdigen Interessen der betroffenen Richter und Richterinnen an der Geheimhaltung der begehrten Informationen fehlen hingegen völlig.
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Auf dieser Grundlage ist dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung nicht möglich.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen eingegangen werden muss.Das angefochtene Erkenntnis war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen eingegangen werden muss.
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Im Hinblick auf das Vorbringen des Revisionswerbers zum Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes und von Art. 22a B-VG idF BGBl. I Nr. 5/2024 wird für das fortgesetzte Verfahren auf die Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 68 letzter Satz B-VG hingewiesen. Auf Grund der ex-tunc-Wirkung dieses aufhebenden Erkenntnisses (§ 42 Abs. 3 VwGG) ist von einem am 1. September 2025 anhängigen Verfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz auszugehen (vgl. etwa VwGH 22.5.2012, 2010/04/0139, und 25.10.2017, Fr 2017/12/0006, Rn 20).Im Hinblick auf das Vorbringen des Revisionswerbers zum Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes und von Artikel 22 a, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, wird für das fortgesetzte Verfahren auf die Übergangsbestimmung des Artikel 151, Absatz 68, letzter Satz B-VG hingewiesen. Auf Grund der ex-tunc-Wirkung dieses aufhebenden Erkenntnisses (Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) ist von einem am 1. September 2025 anhängigen Verfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz auszugehen vergleiche , etwa VwGH 22.5.2012, 2010/04/0139, und 25.10.2017, Fr 2017/12/0006, Rn 20). 19
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. Oktober 2025