1
Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig erkannt, er habe zur Tatzeit am Tatort, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liege, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 48 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2d StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 8 Stunden verhängt wurden. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Kostenbeitrags zum Beschwerdeverfahren und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig erkannt, er habe zur Tatzeit am Tatort, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liege, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 48 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 8 Stunden verhängt wurden. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Kostenbeitrags zum Beschwerdeverfahren und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.
2
Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen zum Lenken, der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, dem Tatort sowie zum Gerät, mit dem die Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen worden sei. Weiters stellte es fest, aufgrund einer Ausleitung für LKW ab 2,8 Tonnen zum Verkehrskontrollplatz H. sei im Messbereich eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h durch Verkehrszeichen (Überkopfanzeigen) angezeigt gewesen. Die ansonsten für diesen Streckenabschnitt der Autobahn übliche Geschwindigkeit von 130 km/h sei bereits vorher in den erforderlichen Abständen mit Geschwindigkeitsbeschränkungen (Überkopfanzeigen) auf 100 km/h, auf 80 km/h und danach auf 60 km/h bis zur Ausfahrt zum Verkehrskontrollplatz reduziert und danach wieder auf 80 km/h erhöht worden. Die Aufhebung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung sei nach der Einbindung vom Kontrollplatz in die Autobahn erfolgt; für LKW ab 2,8 Tonnen habe im Messbereich ein Fahrverbot gegolten. Auf der vor dem Messbereich situierten Überkopfanzeige seien zum Messzeitpunkt für jeden der zwei Fahrstreifen zwei Verkehrszeichen, nämlich jeweils eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h sowie daneben ein Fahrverbot für LKW ab 2,8 Tonnen, zu sehen gewesen.
3
In der Folge führte das Verwaltungsgericht aus, entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers seien die Beschilderungen nicht „verwirrend“ gewesen. Es seien, wie auch das angefertigte Foto der Überkopfanzeige dies einwandfrei darstelle, für jeden der zwei Fahrstreifen je eine allgemeine 80 km/h Beschränkung sowie je ein Fahrverbot für LKW kundgemacht gewesen. Daher treffe seine Ansicht, dass den Überkopfwegweisern eine Zuordnung zu den einzelnen Fahrstreifen nicht möglich gewesen sei, nicht zu. Ausschlaggebend sei die Kundmachung auf der Überkopfanzeige zum Übertretungszeitpunkt am Ort der Übertretung, welche auch mit einem im Akt einliegenden unbedenklichen Foto dokumentiert sei. Hinsichtlich der Aktivierung der Geschwindigkeitsanzeigen existiere ein Protokoll. Diese im Zusammenhang mit der Fahrstreifensignalisierung stehende Verkehrssituation habe eine für jeden durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer eindeutige Situation dargestellt.
4
Ein Widerspruch zu § 48 Abs. 4 StVO, wonach nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen auf der gleichen Anbringungsvorrichtung montiert und aktiviert sein dürften, außer in den im Gesetz angegebenen Ausnahmen, liege nicht vor. Die auf der Anbringungsvorrichtung überkopf aktivierten Straßenverkehrszeichen hätten nicht bedeutet, dass sich die Geschwindigkeitsbeschränkung nur auf die abzuleitenden LKW - wie der Revisionswerber vermeine - bezogen habe. Die abzuleitenden LKW hätten nämlich den Bereich nach der in Rede stehenden Überkopfanzeige überhaupt nicht befahren dürfen. Die für alle Verkehrsteilnehmer geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h sei jedenfalls ordnungsgemäß kundgemacht gewesen. § 48 Abs. 2 StVO verfolge den Zweck, auf Autobahnen mit mehreren Fahrstreifen sicherzustellen, dass auch Fahrzeuglenker, die nicht den rechten Fahrstreifen benutzten, Gefahren- und Vorschriftszeichen auf jeden Fall wahrnehmen könnten, auch wenn sie gerade an einem auf dem rechten Fahrstreifen befindlichen Fahrzeug vorbeifahren und daher die auf der rechten Fahrbahnseite angebrachten Verkehrszeichen nicht wahrnehmen könnten. Dies sei hier vergleichbar, wo für jeden der beiden Fahrstreifen zwei gleichbedeutende Vorschriftszeichen (je eine Geschwindigkeitsbeschränkung und je ein Fahrverbot für LKW) oberhalb der Fahrbahn kundgemacht gewesen sei, und daher für jeden Benutzer von einem der beiden Fahrstreifen die oberhalb eines jeden Fahrstreifens angebrachten Verkehrszeichen klar ersichtlich gewesen seien und von den Fahrzeuglenkern leicht hätten wahrgenommen werden können. Ein Widerspruch zu § 48 Abs. 4 StVO liege nicht vor.Ein Widerspruch zu Paragraph 48, Absatz 4, StVO, wonach nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen auf der gleichen Anbringungsvorrichtung montiert und aktiviert sein dürften, außer in den im Gesetz angegebenen Ausnahmen, liege nicht vor. Die auf der Anbringungsvorrichtung überkopf aktivierten Straßenverkehrszeichen hätten nicht bedeutet, dass sich die Geschwindigkeitsbeschränkung nur auf die abzuleitenden LKW - wie der Revisionswerber vermeine - bezogen habe. Die abzuleitenden LKW hätten nämlich den Bereich nach der in Rede stehenden Überkopfanzeige überhaupt nicht befahren dürfen. Die für alle Verkehrsteilnehmer geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h sei jedenfalls ordnungsgemäß kundgemacht gewesen. Paragraph 48, Absatz 2, StVO verfolge den Zweck, auf Autobahnen mit mehreren Fahrstreifen sicherzustellen, dass auch Fahrzeuglenker, die nicht den rechten Fahrstreifen benutzten, Gefahren- und Vorschriftszeichen auf jeden Fall wahrnehmen könnten, auch wenn sie gerade an einem auf dem rechten Fahrstreifen befindlichen Fahrzeug vorbeifahren und daher die auf der rechten Fahrbahnseite angebrachten Verkehrszeichen nicht wahrnehmen könnten. Dies sei hier vergleichbar, wo für jeden der beiden Fahrstreifen zwei gleichbedeutende Vorschriftszeichen (je eine Geschwindigkeitsbeschränkung und je ein Fahrverbot für LKW) oberhalb der Fahrbahn kundgemacht gewesen sei, und daher für jeden Benutzer von einem der beiden Fahrstreifen die oberhalb eines jeden Fahrstreifens angebrachten Verkehrszeichen klar ersichtlich gewesen seien und von den Fahrzeuglenkern leicht hätten wahrgenommen werden können. Ein Widerspruch zu Paragraph 48, Absatz 4, StVO liege nicht vor.
5
Ein normativer Gehalt dahin, dass Straßenverkehrszeichen auf derselben Anbringungsvorrichtung nur auf beiden Seiten oder nur oberhalb der Fahrbahn angebracht werden dürften, könne weder der Bestimmung des § 48 Abs. 2 noch der des § 48 Abs. 4 StVO entnommen werden. Das Gesetz schließe es nicht aus, z.B. auf der senkrechten Anbringungsvorrichtung eines Überkopfwegweisers Straßenverkehrszeichen anzubringen. Es werde auch nicht danach differenziert, ob es sich dabei um Gefahren- oder Vorschriftszeichen handle oder nicht. Gegen die „kumulierende“ Nutzung einer Anbringungsvorrichtung bestehe vielmehr kein Einwand, sofern nicht gegen § 48 Abs. 1 oder 4 StVO oder andere Vorschriften verstoßen werde.Ein normativer Gehalt dahin, dass Straßenverkehrszeichen auf derselben Anbringungsvorrichtung nur auf beiden Seiten oder nur oberhalb der Fahrbahn angebracht werden dürften, könne weder der Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 2, noch der des Paragraph 48, Absatz 4, StVO entnommen werden. Das Gesetz schließe es nicht aus, z.B. auf der senkrechten Anbringungsvorrichtung eines Überkopfwegweisers Straßenverkehrszeichen anzubringen. Es werde auch nicht danach differenziert, ob es sich dabei um Gefahren- oder Vorschriftszeichen handle oder nicht. Gegen die „kumulierende“ Nutzung einer Anbringungsvorrichtung bestehe vielmehr kein Einwand, sofern nicht gegen Paragraph 48, Absatz eins, oder 4 StVO oder andere Vorschriften verstoßen werde.
6
Ein derartiger Verstoß liege jedoch hier nicht vor. Es sei insbesondere nicht zu erkennen, dass die hier angebrachten Vorschriftszeichen von den Lenkern herannahender Fahrzeuge auch unter Berücksichtigung der auf Autobahnen üblichen Verkehrsverhältnisse und Geschwindigkeiten bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht leicht und rechtzeitig im Sinne des § 48 Abs. 1 StVO hätten erkannt werden können. Der Revisionswerber habe den objektiven Tatbestand schuldhaft erfüllt. Zuletzt erläuterte das Verwaltungsgericht die Strafzumessung.Ein derartiger Verstoß liege jedoch hier nicht vor. Es sei insbesondere nicht zu erkennen, dass die hier angebrachten Vorschriftszeichen von den Lenkern herannahender Fahrzeuge auch unter Berücksichtigung der auf Autobahnen üblichen Verkehrsverhältnisse und Geschwindigkeiten bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht leicht und rechtzeitig im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, StVO hätten erkannt werden können. Der Revisionswerber habe den objektiven Tatbestand schuldhaft erfüllt. Zuletzt erläuterte das Verwaltungsgericht die Strafzumessung.
7
Das mündlich verkündete Erkenntnis wurde über rechtzeitigen Antrag schriftlich ausgefertigt.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9
Der Revisionswerber bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, nach dem klaren Wortlaut des § 48 Abs. 4 StVO dürften auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden. In weiterer Folge seien drei Ausnahmefälle, bei deren Vorliegen von dieser Grundregel für eine ordnungsgemäße Kundmachung abgewichen werden dürfe, geregelt. Im vorliegenden Fall seien auf dem unmittelbar vor der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung situierten und zur Vorfallszeit auch aktivierten Anbringungsvorrichtung alle vier oberhalb der Fahrbahn angebrachten elektronischen Anzeigevorrichtungen aktiviert und mit Verkehrszeichen belegt gewesen, wobei tatsächlich die beiden „äußeren“ Tafeln mit jeweils einem (somit insgesamt zwei) Vorschriftszeichen (Geschwindigkeitsbeschränkung) belegt und die beiden mittleren Tafeln mit jeweils einem Straßenverkehrszeichen in Form eines Andreaskreuzes in roter Farbe auf schwarzem Grund und der Abbildung eines LKW mit dem Hinweis „ab 2,8 t“ belegt gewesen seien. Ob diese beiden mittleren Straßenverkehrszeichen einem der in den Bestimmungen der §§ 51 ff StVO geregelten und bildlich dargestellten Verkehrszeichen tatsächlich entsprächen, möge dahingestellt bleiben, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert habe, dass bei der Zählung auch nicht in der StVO vorgesehene Verkehrszeichen zu berücksichtigen seien (Hinweis auf VwGH 21.4.1997, 96/17/0337).Der Revisionswerber bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 48, Absatz 4, StVO dürften auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden. In weiterer Folge seien drei Ausnahmefälle, bei deren Vorliegen von dieser Grundregel für eine ordnungsgemäße Kundmachung abgewichen werden dürfe, geregelt. Im vorliegenden Fall seien auf dem unmittelbar vor der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung situierten und zur Vorfallszeit auch aktivierten Anbringungsvorrichtung alle vier oberhalb der Fahrbahn angebrachten elektronischen Anzeigevorrichtungen aktiviert und mit Verkehrszeichen belegt gewesen, wobei tatsächlich die beiden „äußeren“ Tafeln mit jeweils einem (somit insgesamt zwei) Vorschriftszeichen (Geschwindigkeitsbeschränkung) belegt und die beiden mittleren Tafeln mit jeweils einem Straßenverkehrszeichen in Form eines Andreaskreuzes in roter Farbe auf schwarzem Grund und der Abbildung eines LKW mit dem Hinweis „ab 2,8 t“ belegt gewesen seien. Ob diese beiden mittleren Straßenverkehrszeichen einem der in den Bestimmungen der Paragraphen 51, ff StVO geregelten und bildlich dargestellten Verkehrszeichen tatsächlich entsprächen, möge dahingestellt bleiben, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert habe, dass bei der Zählung auch nicht in der StVO vorgesehene Verkehrszeichen zu berücksichtigen seien (Hinweis auf VwGH 21.4.1997, 96/17/0337). 10
Es sei der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in keiner Weise zu entnehmen, dass bei der Zählung der Verkehrszeichen auf einer Trägereinrichtung so vorzugehen sei, dass mehrere Straßenverkehrszeichen einzelnen Fahrstreifen zuzuordnen seien und nur zu ermitteln sei, ob pro Fahrstreifen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen aufgestellt oder durch Aktivierung einer elektronischen Anlage ersichtlich gemacht seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
11
Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
12
§ 48 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 122/2022, lautet auszugsweise:Paragraph 48, StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,, lautet auszugsweise: „§ 48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen.
(1) Die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.(1) Die Straßenverkehrszeichen (Paragraphen 50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.
(1a) Abweichend von Abs. 1 können für Straßenverkehrszeichen auch optische (Glasfasertechnik) oder elektronische Anzeigevorrichtungen verwendet werden; in diesem Falle können die Straßenverkehrszeichen abweichend von den Abbildungen in den §§ 50 und 52 auch ‚farbumgekehrt‘ (der weiße Untergrund schwarz und die schwarzen Symbole sowie die schwarze Schrift weiß) dargestellt werden. Weiters kann die Darstellung der Linie, welche die Fahrbahn symbolisiert, in den Straßenverkehrszeichen gem. § 52 lit. a Z 4a bis 4d und 7a bis 7c entfallen.(1a) Abweichend von Absatz eins, können für Straßenverkehrszeichen auch optische (Glasfasertechnik) oder elektronische Anzeigevorrichtungen verwendet werden; in diesem Falle können die Straßenverkehrszeichen abweichend von den Abbildungen in den Paragraphen 50 und 52 auch ‚farbumgekehrt‘ (der weiße Untergrund schwarz und die schwarzen Symbole sowie die schwarze Schrift weiß) dargestellt werden. Weiters kann die Darstellung der Linie, welche die Fahrbahn symbolisiert, in den Straßenverkehrszeichen gem. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 4 a, bis 4d und 7a bis 7c entfallen.
(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen.
(3) ...
(4) Auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger und dgl.) dürfen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt nicht
1.
für eine Kundmachung nach § 25 Abs. 2 oder § 44 Abs. 4,für eine Kundmachung nach Paragraph 25, Absatz 2, oder Paragraph 44, Absatz 4,,
2.
für die Anbringung der Hinweiszeichen ‚Wegweiser‘ sowie
3.
für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht.
Die Anbringung sonstiger Beschriftungen, bildlicher Darstellungen, Tafeln oder dgl. auf derselben Anbringungsvorrichtung bewirkt - unbeschadet der §§ 31 Abs. 2 und 53 Abs. 1 Z 17a - nicht die Unwirksamkeit der Kundmachung einer Verordnung (§ 44 Abs. 1).“Die Anbringung sonstiger Beschriftungen, bildlicher Darstellungen, Tafeln oder dgl. auf derselben Anbringungsvorrichtung bewirkt - unbeschadet der Paragraphen 31, Absatz 2 und 53 Absatz eins, Ziffer 17 a, - nicht die Unwirksamkeit der Kundmachung einer Verordnung (Paragraph 44, Absatz eins,).“
13
Die Materialien zu § 48 Abs. 4 StVO, RV 859, 22. GP, 8 lauten:Die Materialien zu Paragraph 48, Absatz 4, StVO, Regierungsvorlage 859, , 22. GP, 8 lauten:
„Die neue Fassung des Abs. 4 dient zum einen einer klareren Strukturierung der Bestimmung; zum anderen wird aber auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so zuletzt das Erkenntnis vom 20.12.2002, GZ 2002/02/0202) dahingehend Rechnung getragen, dass eine - wenn auch unbefugte - Anbringung von Tafeln, Schildern oder dergleichen, die nicht Verkehrszeichen sind, auf einer Trägervorrichtung für Verkehrszeichen keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kundmachung einer Verordnung haben soll. Keinen Einfluss hat die Änderung auf den Grundsatz, dass der Verkehrsteilnehmer an Ge- oder Verbote selbstverständlich nur dann gebunden ist, wenn er auch Kenntnis von diesem Ge- oder Verbot haben kann - m.a.W., wenn er angebrachte Verkehrszeichen auch erkennen kann.“„Die neue Fassung des Absatz 4, dient zum einen einer klareren Strukturierung der Bestimmung; zum anderen wird aber auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so zuletzt das Erkenntnis vom 20.12.2002, GZ 2002/02/0202) dahingehend Rechnung getragen, dass eine - wenn auch unbefugte - Anbringung von Tafeln, Schildern oder dergleichen, die nicht Verkehrszeichen sind, auf einer Trägervorrichtung für Verkehrszeichen keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kundmachung einer Verordnung haben soll. Keinen Einfluss hat die Änderung auf den Grundsatz, dass der Verkehrsteilnehmer an Ge- oder Verbote selbstverständlich nur dann gebunden ist, wenn er auch Kenntnis von diesem Ge- oder Verbot haben kann - m.a.W., wenn er angebrachte Verkehrszeichen auch erkennen kann.“
14
Unter „Straßenverkehrszeichen“ im Sinne dieser Gesetzesstelle sind - wie sich aus dem beigefügten Klammerausdruck in § 48 Abs. 1 StVO ergibt - ausschließlich die in den folgenden §§ 50, 52 und 53 angeführten Verkehrszeichen zu verstehen (vgl. VfSlg. 8075/1977).Unter „Straßenverkehrszeichen“ im Sinne dieser Gesetzesstelle sind - wie sich aus dem beigefügten Klammerausdruck in Paragraph 48, Absatz eins, StVO ergibt - ausschließlich die in den folgenden Paragraphen 50, 52, und 53 angeführten Verkehrszeichen zu verstehen vergleiche , VfSlg. 8075 aus 1977,).
15
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu § 48 StVO ausgesprochen hat, ist diese Bestimmung nach dem Schutzzweck der StVO - der Verkehrssicherheit - auszulegen (vgl. VwGH 23.11.2001, 98/02/0292).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu Paragraph 48, StVO ausgesprochen hat, ist diese Bestimmung nach dem Schutzzweck der StVO - der Verkehrssicherheit - auszulegen vergleiche , VwGH 23.11.2001, 98/02/0292). 16
§ 48 Abs. 4 StVO sieht vor, dass auf „einer Anbringungsvorrichtung“ - wie der hier zu beurteilenden - nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen kundgemacht werden dürfen. Gemäß § 48 Abs. 4 Z 3 StVO gilt das nicht für Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht.Paragraph 48, Absatz 4, StVO sieht vor, dass auf „einer Anbringungsvorrichtung“ - wie der hier zu beurteilenden - nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen kundgemacht werden dürfen. Gemäß Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, StVO gilt das nicht für Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht.
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Ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes waren auf den Überkopfanzeigen zwei Anzeigetafeln mit einem Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO (Geschwindigkeitsbeschränkung - erlaubte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h) belegt. Die Bedeutung eines Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO muss jedem Fahrzeuglenker klar sein.Ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes waren auf den Überkopfanzeigen zwei Anzeigetafeln mit einem Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Geschwindigkeitsbeschränkung - erlaubte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h) belegt. Die Bedeutung eines Vorschriftszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO muss jedem Fahrzeuglenker klar sein.
18
Es kann der StVO vor dem Hintergrund ihres Schutzzweckes - der Verkehrssicherheit - nicht entnommen werden, dass es unzulässig wäre, auf einer Anbringungsvorrichtung dasselbe Vorschriftszeichen mehrfach kundzumachen, um dessen Sicht- und Wahrnehmbarkeit zu erhöhen. Diese Vorschriftszeichen stehen dann ihrem Inhalt nach miteinander in Zusammenhang. Folgte man der Argumentation des Revisionswerbers, wäre es unzulässig, auf einer mehrspurigen Autobahn auf derselben Anbringungsvorrichtung z.B. dreimal das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO anzubringen, obwohl eine solche Vorgangsweise die Erkennbarkeit des Vorschriftszeichens und damit die Verkehrssicherheit zweifelsfrei erhöht.Es kann der StVO vor dem Hintergrund ihres Schutzzweckes - der Verkehrssicherheit - nicht entnommen werden, dass es unzulässig wäre, auf einer Anbringungsvorrichtung dasselbe Vorschriftszeichen mehrfach kundzumachen, um dessen Sicht- und Wahrnehmbarkeit zu erhöhen. Diese Vorschriftszeichen stehen dann ihrem Inhalt nach miteinander in Zusammenhang. Folgte man der Argumentation des Revisionswerbers, wäre es unzulässig, auf einer mehrspurigen Autobahn auf derselben Anbringungsvorrichtung z.B. dreimal das Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO anzubringen, obwohl eine solche Vorgangsweise die Erkennbarkeit des Vorschriftszeichens und damit die Verkehrssicherheit zweifelsfrei erhöht.
19
Diese beiden Vorschriftszeichen sind daher gemäß § 48 Abs. 4 Z 3 StVO nur einmal zu zählen.Diese beiden Vorschriftszeichen sind daher gemäß Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, StVO nur einmal zu zählen.
20
In der Folge macht es aber für die rechtliche Beurteilung keinen Unterschied, ob die beiden übrigen Anzeigetafeln mit einer Fahrstreifensignalisierung nach § 38 Abs. 10 StVO, dem Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 7a StVO (Fahrverbot für Lastkraftwagen) oder - wie der Revisionswerber vorbringt - mit einem Andreaskreuz, der Darstellung eines LKW und der Aufschrift über 2,8 t belegt war: Sollte es sich tatsächlich um ein Lichtzeichen gemäß § 38 Abs. 10 StVO, ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 7a StVO oder ein Gefahrenzeichen gemäß § 50 lit. 6d StVO gehandelt haben, schadet die doppelte Anbringung desselben Lichtzeichens oder Vorschriftszeichens auf einer Anbringungsvorrichtung gemeinsam mit einem weiteren Vorschriftszeichen oder Gefahrenzeichen nicht. Die gehörige Kundmachung wird dadurch nicht berührt. Die genannten Lichtzeichen sind nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 38 Abs. 10 StVO für jeden Fahrstreifen oberhalb derselben anzubringen.In der Folge macht es aber für die rechtliche Beurteilung keinen Unterschied, ob die beiden übrigen Anzeigetafeln mit einer Fahrstreifensignalisierung nach Paragraph 38, Absatz 10, StVO, dem Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO (Fahrverbot für Lastkraftwagen) oder - wie der Revisionswerber vorbringt - mit einem Andreaskreuz, der Darstellung eines LKW und der Aufschrift über 2,8 t belegt war: Sollte es sich tatsächlich um ein Lichtzeichen gemäß Paragraph 38, Absatz 10, StVO, ein Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO oder ein Gefahrenzeichen gemäß Paragraph 50, lit. 6d StVO gehandelt haben, schadet die doppelte Anbringung desselben Lichtzeichens oder Vorschriftszeichens auf einer Anbringungsvorrichtung gemeinsam mit einem weiteren Vorschriftszeichen oder Gefahrenzeichen nicht. Die gehörige Kundmachung wird dadurch nicht berührt. Die genannten Lichtzeichen sind nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des Paragraph 38, Absatz 10, StVO für jeden Fahrstreifen oberhalb derselben anzubringen.
21
Sollte hingegen das Vorbringen des Revisionswerbers so zu deuten sein, dass ihm zufolge die angebrachten Schilder nicht als solche gemäß § 48 Abs. 1 StVO zu qualifizieren seien, so würde deren Anbringung gemäß § 48 Abs. 4 letzter Satz StVO die Unwirksamkeit einer Verordnung nicht bewirken. Soweit der Revisionswerber diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.4.1997, 96/17/0337) verweist, ist ihm zu entgegnen, dass sich diese Rechtsprechung auf § 48 Abs. 2 StVO idF der 9. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 275/1982, bezog. § 48 Abs. 4 StVO in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 52/2005 hat einen völlig anderen Norminhalt. Diese Rechtsprechung ist daher nicht mehr einschlägig.Sollte hingegen das Vorbringen des Revisionswerbers so zu deuten sein, dass ihm zufolge die angebrachten Schilder nicht als solche gemäß Paragraph 48, Absatz eins, StVO zu qualifizieren seien, so würde deren Anbringung gemäß Paragraph 48, Absatz 4, letzter Satz StVO die Unwirksamkeit einer Verordnung nicht bewirken. Soweit der Revisionswerber diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.4.1997, 96/17/0337) verweist, ist ihm zu entgegnen, dass sich diese Rechtsprechung auf Paragraph 48, Absatz 2, StVO in der Fassung der 9. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1982,, bezog. Paragraph 48, Absatz 4, StVO in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005, hat einen völlig anderen Norminhalt. Diese Rechtsprechung ist daher nicht mehr einschlägig. 22
In jedem Fall war die Geschwindigkeitsbeschränkung daher ordnungsgemäß kundgemacht und vom Revisionswerber zu beachten.
23
Die Revision, deren Inhalt erkennen lässt, dass die in Bezug auf die nicht ordnungsgemäße Kundmachung der Geschwindigkeitsbegrenzung gemäß § 48 Abs. 4 StVO behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war somit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Die Revision, deren Inhalt erkennen lässt, dass die in Bezug auf die nicht ordnungsgemäße Kundmachung der Geschwindigkeitsbegrenzung gemäß Paragraph 48, Absatz 4, StVO behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war somit gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
24
Wird eine Revision ohne weiteres Verfahren als unbegründet abgewiesen (§ 35 Abs. 1 VwGG), so ist der Verwaltungsgerichtshof an einen Antrag des Revisionswerbers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedenfalls dann nicht gebunden, wenn dem Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde hier durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Genüge getan (vgl. z.B. VwGH 30.10.2006, 2006/02/0197; 27.3.2019, Ro 2018/10/0040, mwN).Wird eine Revision ohne weiteres Verfahren als unbegründet abgewiesen (Paragraph 35, Absatz eins, VwGG), so ist der Verwaltungsgerichtshof an einen Antrag des Revisionswerbers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedenfalls dann nicht gebunden, wenn dem Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht. Der Anforderung des Artikel 6, EMRK wurde hier durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Genüge getan vergleiche , z.B. VwGH 30.10.2006, 2006/02/0197; 27.3.2019, Ro 2018/10/0040, mwN). Wien, am 9. Oktober 2025