1
Die Revisionswerberin - eine im Einzelhandel tätige GmbH, die im verfahrensgegenständlichen Jahr rund 2.100 Supermarkt- bzw. Drogeriemarktfilialen betrieb - beantragte für das Jahr 2016 eine Prämie gemäß § 124b Z 296 EstG 1988 (in der Folge: Registrierkassenprämie) für die aufgrund der Einführung der Registrierkassenpflicht notwendig gewordene Umrüstung der bestehenden Aufzeichnungssysteme. Zur Höhe der beantragten Registrierkassenprämie führte sie in einem Begleitschreiben u.a. aus, jede einzelne Filiale verfüge über ein eigenes Kassensystem gemäß § 124b Z 296 lit. b EstG 1988, womit trotz Vorliegens eines (alle Filialen umfassenden) geschlossenen Gesamtsystems die Registrierkassenprämie für jedes einzelne Kassensystem gesondert (somit im Ergebnis filialenbezogen) zu ermitteln sei. Weiters seien auch die in den jeweiligen Kassenverbund integrierten Waagen als Eingabestationen als Erfassungseinheiten zu berücksichtigen.Die Revisionswerberin - eine im Einzelhandel tätige GmbH, die im verfahrensgegenständlichen Jahr rund 2.100 Supermarkt- bzw. Drogeriemarktfilialen betrieb - beantragte für das Jahr 2016 eine Prämie gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 296, EstG 1988 (in der Folge: Registrierkassenprämie) für die aufgrund der Einführung der Registrierkassenpflicht notwendig gewordene Umrüstung der bestehenden Aufzeichnungssysteme. Zur Höhe der beantragten Registrierkassenprämie führte sie in einem Begleitschreiben u.a. aus, jede einzelne Filiale verfüge über ein eigenes Kassensystem gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 296, Litera b, EstG 1988, womit trotz Vorliegens eines (alle Filialen umfassenden) geschlossenen Gesamtsystems die Registrierkassenprämie für jedes einzelne Kassensystem gesondert (somit im Ergebnis filialenbezogen) zu ermitteln sei. Weiters seien auch die in den jeweiligen Kassenverbund integrierten Waagen als Eingabestationen als Erfassungseinheiten zu berücksichtigen.
2
Das Finanzamt setzte - nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens - die Registrierkassenprämie abweichend vom Antrag mit einem niedrigeren Betrag fest. Begründend führte es aus, bei Vorliegen eines geschlossenen Gesamtsystems (gemäß § 3 Z 10 Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV) sei ein einziges Aufzeichnungssystem vorhanden und es lägen nicht mehrere, voneinander unabhängige und nicht verbundene Kassensysteme vor. Daher sei die Registrierkassenprämie von der Gesamtanzahl der Erfassungseinheiten zu berechnen, unabhängig von der Anzahl der Erfassungseinheiten in den jeweiligen Filialen. Weiters seien Waagen nicht als Erfassungseinheiten anzusehen, weil diese keine Barumsätze dokumentierten.Das Finanzamt setzte - nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens - die Registrierkassenprämie abweichend vom Antrag mit einem niedrigeren Betrag fest. Begründend führte es aus, bei Vorliegen eines geschlossenen Gesamtsystems (gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV) sei ein einziges Aufzeichnungssystem vorhanden und es lägen nicht mehrere, voneinander unabhängige und nicht verbundene Kassensysteme vor. Daher sei die Registrierkassenprämie von der Gesamtanzahl der Erfassungseinheiten zu berechnen, unabhängig von der Anzahl der Erfassungseinheiten in den jeweiligen Filialen. Weiters seien Waagen nicht als Erfassungseinheiten anzusehen, weil diese keine Barumsätze dokumentierten.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung ab, woraufhin die Revisionswerberin einen Vorlageantrag stellte.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
5
Das Bundesfinanzgericht führte nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und unter Verweis auf die Ausführungen der Revisionswerberin - im Wesentlichen - aus, der Sachverhalt sei unstrittig und die Beschwerde betreffe lediglich die Rechtsfrage der Höhe des Anspruches auf die Registrierkassenprämie bei einem geschlossenen Gesamtsystem sowie der Behandlung elektronischer Waagen als Erfassungseinheiten iSd § 124b Z 296 EStG 1988. Unstrittig sei auch, dass die Revisionswerberin mit der Umrüstung der bisherigen Kassensysteme in den von ihr betriebenen Filialen ein - mit Feststellungsbescheid des Finanzamtes gemäß § 131b Abs. 4 BAO als manipulationssicher bestätigtes - geschlossenes Gesamtsystem iSd § 3 Z 10 RKSV geschaffen habe.Das Bundesfinanzgericht führte nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und unter Verweis auf die Ausführungen der Revisionswerberin - im Wesentlichen - aus, der Sachverhalt sei unstrittig und die Beschwerde betreffe lediglich die Rechtsfrage der Höhe des Anspruches auf die Registrierkassenprämie bei einem geschlossenen Gesamtsystem sowie der Behandlung elektronischer Waagen als Erfassungseinheiten iSd Paragraph 124 b, Ziffer 296, EStG 1988. Unstrittig sei auch, dass die Revisionswerberin mit der Umrüstung der bisherigen Kassensysteme in den von ihr betriebenen Filialen ein - mit Feststellungsbescheid des Finanzamtes gemäß Paragraph 131 b, Absatz 4, BAO als manipulationssicher bestätigtes - geschlossenes Gesamtsystem iSd Paragraph 3, Ziffer 10, RKSV geschaffen habe.
6
Nach Ansicht der Revisionswerberin gehe aus § 124b Z 296 lit. b EStG 1988 hervor, dass bei Vorliegen eines geschlossenen Gesamtsystems bei der Ermittlung der Höhe der Registrierkassenprämie auf die auf Filialebene bestehenden Kassensysteme abzustellen sei, weil jede Filiale über einen Registrierkassenverbund verfüge, welcher ein Kassensystem darstelle.Nach Ansicht der Revisionswerberin gehe aus Paragraph 124 b, Ziffer 296, Litera b, EStG 1988 hervor, dass bei Vorliegen eines geschlossenen Gesamtsystems bei der Ermittlung der Höhe der Registrierkassenprämie auf die auf Filialebene bestehenden Kassensysteme abzustellen sei, weil jede Filiale über einen Registrierkassenverbund verfüge, welcher ein Kassensystem darstelle.
7
Demgegenüber argumentiere das Finanzamt unter Bezugnahme auf die Information des Bundesministeriums für Finanzen zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Registrierkassenprämie vom 3. August 20l6, BMF-010203/0225-IV/6/2016, dass bei einem geschlossenen Gesamtsystem den auf Filialebene bestehenden Systemen keine Relevanz für die Bemessung der Registrierkassenprämie zukomme, weil an das „darüber liegende“ Gesamtsystem anzuknüpfen und folglich von einem Rechtsanspruch auf 30 Euro Prämie für jede im geschlossenen Gesamtsystem befindliche Erfassungseinheit auszugehen sei.
8
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht aus, die Textierung des § 131b Abs. 1 Z 1 BAO lasse keinen Zweifel daran, dass der Gesetzgeber zwischen Kassensystemen und sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystemen unterscheide, weil nach dieser Bestimmung eine von drei explizit angeführten technischen Möglichkeiten zur Erfassung aller Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung gewählt werden könne.In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht aus, die Textierung des Paragraph 131 b, Absatz eins, Ziffer eins, BAO lasse keinen Zweifel daran, dass der Gesetzgeber zwischen Kassensystemen und sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystemen unterscheide, weil nach dieser Bestimmung eine von drei explizit angeführten technischen Möglichkeiten zur Erfassung aller Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung gewählt werden könne.
9
Im konkreten Fall habe sich die Revisionswerberin mit der Realisierung der technischen Umrüstung auf ein alle Filialen umfassendes geschlossenes Gesamtsystem für ein „sonstiges elektronisches Aufzeichnungssystem“ iSd § 131b Abs. 1 Z 1 BAO entschieden. Diese Beurteilung werde durch die Legaldefinition in § 3 Z 10 RKSV bestätigt, denn demnach handle es sich bei einem geschlossenen Gesamtsystem um ein „elektronisches Aufzeichnungssystem, in welchem Warenwirtschafts-, Buchhaltungs- und Kassensysteme lückenlos miteinander verbunden sind und das mit mehr als 30 Registrierkassen verbunden ist“. Der Begriff „Gesamtsystem“ bezeichne somit auch in § 3 Z 10 RKSV einen Verbund von Einzelsystemen, wobei das Gesamtsystem ein aus lückenlos miteinander verbundenen Systemen gebildetes System sei.Im konkreten Fall habe sich die Revisionswerberin mit der Realisierung der technischen Umrüstung auf ein alle Filialen umfassendes geschlossenes Gesamtsystem für ein „sonstiges elektronisches Aufzeichnungssystem“ iSd Paragraph 131 b, Absatz eins, Ziffer eins, BAO entschieden. Diese Beurteilung werde durch die Legaldefinition in Paragraph 3, Ziffer 10, RKSV bestätigt, denn demnach handle es sich bei einem geschlossenen Gesamtsystem um ein „elektronisches Aufzeichnungssystem, in welchem Warenwirtschafts-, Buchhaltungs- und Kassensysteme lückenlos miteinander verbunden sind und das mit mehr als 30 Registrierkassen verbunden ist“. Der Begriff „Gesamtsystem“ bezeichne somit auch in Paragraph 3, Ziffer 10, RKSV einen Verbund von Einzelsystemen, wobei das Gesamtsystem ein aus lückenlos miteinander verbundenen Systemen gebildetes System sei.
10
Die Revisionswerberin stütze ihre Argumentation primär auf die Auffassung, das gegenständliche geschlossene Gesamtsystem bestehe aus mehreren elektronischen Kassensystemen, weil jede Filiale über eine eigene Kassenidentifikationsnummer und ein eigenes Datenerfassungsprotokoll verfüge und die Kassen einer Filiale verkettet seien.
11
Auch wenn man diesem Gedankengang folge, dürfe nicht ausgeblendet werden, dass das Gesetz zwischen „elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem“ differenziere. Tatsache sei, dass aus § 131b Abs. 1 Z 1 BAO und § 3 Z 10 RKSV logisch-systematisch zu entnehmen sei, dass ein geschlossenes Gesamtsystem ein „sonstiges elektronisches Aufzeichnungssystem“ darstelle. Als Konsequenz der genannten Differenzierung in § 131b Abs. 1 Z 1 BAO ergebe sich, dass nicht auf allenfalls in einem geschlossenen Gesamtsystem enthaltene einzelne Kassensysteme abzustellen sei.Auch wenn man diesem Gedankengang folge, dürfe nicht ausgeblendet werden, dass das Gesetz zwischen „elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem“ differenziere. Tatsache sei, dass aus Paragraph 131 b, Absatz eins, Ziffer eins, BAO und Paragraph 3, Ziffer 10, RKSV logisch-systematisch zu entnehmen sei, dass ein geschlossenes Gesamtsystem ein „sonstiges elektronisches Aufzeichnungssystem“ darstelle. Als Konsequenz der genannten Differenzierung in Paragraph 131 b, Absatz eins, Ziffer eins, BAO ergebe sich, dass nicht auf allenfalls in einem geschlossenen Gesamtsystem enthaltene einzelne Kassensysteme abzustellen sei.
12
Gemäß § 124b Z 296 lit. b zweiter TS EstG 1988 beziehe sich die Prämie „auf jede einzelne Erfassungseinheit, dem die Signaturerstellungseinheit im Sinne des § 131b Abs. 2 der Bundesabgabenordnung zugeordnet wird.“ Beim geschlossenen Gesamtsystem der Revisionswerberin gebe es keine Signaturerstellungseinheit iSd § 131b Abs. 2 BAO, weshalb die Revisionswerberin mittels eines technischen Gutachtens die Gleichwertigkeit im Hinblick auf Manipulationssicherheit mit einer solchen Signaturerstellungseinheit habe nachweisen müssen, um den betreffenden Feststellungsbescheid gemäß § 131b Abs. 4 BAO zu erlangen. Dieser Umstand verdeutliche, dass ein geschlossenes Gesamtsystem nicht als bloße Verbindung von Kassensystemen auf Filialebene, sondern als System sui generis aufzufassen sei und als solches ein „sonstiges elektronisches Aufzeichnungssystem“ iSd § 131b Abs. 1 Z 1 BAO darstelle.Gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 296, Litera b, zweiter TS EstG 1988 beziehe sich die Prämie „auf jede einzelne Erfassungseinheit, dem die Signaturerstellungseinheit im Sinne des Paragraph 131 b, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung zugeordnet wird.“ Beim geschlossenen Gesamtsystem der Revisionswerberin gebe es keine Signaturerstellungseinheit iSd Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO, weshalb die Revisionswerberin mittels eines technischen Gutachtens die Gleichwertigkeit im Hinblick auf Manipulationssicherheit mit einer solchen Signaturerstellungseinheit habe nachweisen müssen, um den betreffenden Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 131 b, Absatz 4, BAO zu erlangen. Dieser Umstand verdeutliche, dass ein geschlossenes Gesamtsystem nicht als bloße Verbindung von Kassensystemen auf Filialebene, sondern als System sui generis aufzufassen sei und als solches ein „sonstiges elektronisches Aufzeichnungssystem“ iSd Paragraph 131 b, Absatz eins, Ziffer eins, BAO darstelle.
13
Die Rechtsansicht der Revisionswerberin erweise sich deshalb als unrichtig, weil sich die Prämie gemäß § 124b Z 296 lit. b zweiter TS EstG 1988 „auf jede einzelne Erfassungseinheit, der die Signaturerstellungseinheit im Sinne des § 131b Abs. 2 der Bundesabgabenordnung zugeordnet wird“ beziehe und bei einem geschlossenen Gesamtsystem nicht mehrere Signaturerstellungseinheiten vorliegen würden, sondern die Gleichwertigkeit dieses Systems mit einer solchen Signaturerstellungseinheit mittels eines technischen Gutachtens bestätigt sein müsse.Die Rechtsansicht der Revisionswerberin erweise sich deshalb als unrichtig, weil sich die Prämie gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 296, Litera b, zweiter TS EstG 1988 „auf jede einzelne Erfassungseinheit, der die Signaturerstellungseinheit im Sinne des Paragraph 131 b, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung zugeordnet wird“ beziehe und bei einem geschlossenen Gesamtsystem nicht mehrere Signaturerstellungseinheiten vorliegen würden, sondern die Gleichwertigkeit dieses Systems mit einer solchen Signaturerstellungseinheit mittels eines technischen Gutachtens bestätigt sein müsse.
14
Bei der Auslegung des § 124b Z 296 lit. b dritter TS EStG 1988 sei zu beachten, dass der Begriff „geschlossenes Gesamtsystem“ (§ 3 Z 10 RKSV) ein System sui generis bezeichne, das als eine Einheit aufzufassen sei.Bei der Auslegung des Paragraph 124 b, Ziffer 296, Litera b, dritter TS EStG 1988 sei zu beachten, dass der Begriff „geschlossenes Gesamtsystem“ (Paragraph 3, Ziffer 10, RKSV) ein System sui generis bezeichne, das als eine Einheit aufzufassen sei.
15
Aus der Textierung der in § 124b Z 296 lit. b dritter TS EStG 1988 enthaltenen Regelung für die Bemessung der Prämie im Fall eines elektronischen Kassensystems könne bei regelkonformer Auslegung der im Zusammenhang mit der Registrierkassenprämie relevanten Bestimmungen keinesfalls interpretativ der Schluss gezogen werden, dass die Einheit des - als ein sonstiges elektronisches Aufzeichnungssystem iSd § 131b Abs. 1 Z 1 BAO intendierten - geschlossenen Gesamtsystems für Zwecke der Prämienbemessung nicht gelten solle.Aus der Textierung der in Paragraph 124 b, Ziffer 296, Litera b, dritter TS EStG 1988 enthaltenen Regelung für die Bemessung der Prämie im Fall eines elektronischen Kassensystems könne bei regelkonformer Auslegung der im Zusammenhang mit der Registrierkassenprämie relevanten Bestimmungen keinesfalls interpretativ der Schluss gezogen werden, dass die Einheit des - als ein sonstiges elektronisches Aufzeichnungssystem iSd Paragraph 131 b, Absatz eins, Ziffer eins, BAO intendierten - geschlossenen Gesamtsystems für Zwecke der Prämienbemessung nicht gelten solle.
16
Es stelle zweifellos keine Gesetzeslücke dar, dass in § 124b Z 296 lit. b dritter TS EStG 1988 keine explizite Regelung für die Bemessung der Prämie im Fall eines geschlossenen Gesamtsystems formuliert worden sei. Durch die Konzeption des geschlossenen Gesamtsystems als ein eine Einheit aufzufassendes Aufzeichnungssystem und die in § 124b Z 296 lit. b zweiter TS EstG 1988 getroffene Anordnung, dass sich die Prämie „auf jede einzelne Erfassungseinheit, dem die Signaturerstellungseinheit im Sinne des § 131b Abs. 2 der Bundesabgabenordnung zugeordnet wird“ beziehe, sei hinreichend klargestellt, dass bei der Bemessung der Prämie auf dieses eine Gesamtsystem und nicht auf darin enthaltene Subsysteme abzustellen sei.Es stelle zweifellos keine Gesetzeslücke dar, dass in Paragraph 124 b, Ziffer 296, Litera b, dritter TS EStG 1988 keine explizite Regelung für die Bemessung der Prämie im Fall eines geschlossenen Gesamtsystems formuliert worden sei. Durch die Konzeption des geschlossenen Gesamtsystems als ein eine Einheit aufzufassendes Aufzeichnungssystem und die in Paragraph 124 b, Ziffer 296, Litera b, zweiter TS EstG 1988 getroffene Anordnung, dass sich die Prämie „auf jede einzelne Erfassungseinheit, dem die Signaturerstellungseinheit im Sinne des Paragraph 131 b, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung zugeordnet wird“ beziehe, sei hinreichend klargestellt, dass bei der Bemessung der Prämie auf dieses eine Gesamtsystem und nicht auf darin enthaltene Subsysteme abzustellen sei.
17
Diese Auslegung führe im gegenständlichen Fall zum Ergebnis, dass bei einem geschlossenen Gesamtsystem (§ 3 Z 10 RKSV) die Prämie nach der Anzahl der (im Gesamtsystem vorhandenen) Eingabestationen zu bemessen sei.Diese Auslegung führe im gegenständlichen Fall zum Ergebnis, dass bei einem geschlossenen Gesamtsystem (Paragraph 3, Ziffer 10, RKSV) die Prämie nach der Anzahl der (im Gesamtsystem vorhandenen) Eingabestationen zu bemessen sei.
18
Zur Frage der Einstufung der elektronischen Waagen - deren Funktion sei, einen Bon zu erstellen, auf dem Gewicht, Menge und Preis der Handelsware ausgewiesen sei - als Erfassungseinheit iSd § 124b Z 296 lit. b zweiter TS EStG 1988 führte das Bundesfinanzgericht aus, ausschlaggebend sei, ob aus den relevanten Rechtsnormen hervorgehe, dass es sich bei Waagen um Einrichtungen „zur Erfassung von Barumsätzen“ iSd § 3 Z 6 RKSV handle.Zur Frage der Einstufung der elektronischen Waagen - deren Funktion sei, einen Bon zu erstellen, auf dem Gewicht, Menge und Preis der Handelsware ausgewiesen sei - als Erfassungseinheit iSd Paragraph 124 b, Ziffer 296, Litera b, zweiter TS EStG 1988 führte das Bundesfinanzgericht aus, ausschlaggebend sei, ob aus den relevanten Rechtsnormen hervorgehe, dass es sich bei Waagen um Einrichtungen „zur Erfassung von Barumsätzen“ iSd Paragraph 3, Ziffer 6, RKSV handle.
19
Aus der Legaldefinition des Begriffes „Barumsätze“ in § 131b Abs. 1 Z 3 BAO sei zu entnehmen, dass die Realisierung eines Barumsatzes mit der Abwicklung der Barzahlung oder einer in dieser Bestimmung angeführten Zahlungsform gegen Übergabe eines Zahlungsbeleges (§ 3 Z 31 RKSV) erfolge.Aus der Legaldefinition des Begriffes „Barumsätze“ in Paragraph 131 b, Absatz eins, Ziffer 3, BAO sei zu entnehmen, dass die Realisierung eines Barumsatzes mit der Abwicklung der Barzahlung oder einer in dieser Bestimmung angeführten Zahlungsform gegen Übergabe eines Zahlungsbeleges (Paragraph 3, Ziffer 31, RKSV) erfolge.
20
Der in § 131b Abs. 1 BAO formulierte Normzweck, nämlich die Erfassung aller Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung werde erst nach der Erfassung des Waagenbons mittels Scanvorgang mit der abschließenden bzw. endgültigen Erfassung eines Barumsatzes an der Kasse erreicht. Die Funktion der Waagen bestehe nicht darin, die Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung abschließend zu erfassen, sondern darin, einen Beitrag zur Erfassung der Barumsätze an der Kasse zu leisten. Der Einsatz von elektronischen Waagen diene lediglich einer Optimierung des Prozesses der Erfassung der Barumsätze. Elektronische Waagen würden lediglich Hilfsfunktionen zur Erfassung der Barumsätze erbringen und könnten daher nicht als prämienfähige Erfassungseinheiten iSd § 124b Z 296 EStG 1988 angesehen werden.Der in Paragraph 131 b, Absatz eins, BAO formulierte Normzweck, nämlich die Erfassung aller Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung werde erst nach der Erfassung des Waagenbons mittels Scanvorgang mit der abschließenden bzw. endgültigen Erfassung eines Barumsatzes an der Kasse erreicht. Die Funktion der Waagen bestehe nicht darin, die Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung abschließend zu erfassen, sondern darin, einen Beitrag zur Erfassung der Barumsätze an der Kasse zu leisten. Der Einsatz von elektronischen Waagen diene lediglich einer Optimierung des Prozesses der Erfassung der Barumsätze. Elektronische Waagen würden lediglich Hilfsfunktionen zur Erfassung der Barumsätze erbringen und könnten daher nicht als prämienfähige Erfassungseinheiten iSd Paragraph 124 b, Ziffer 296, EStG 1988 angesehen werden.
21
Die Zulässigkeit der Revision begründete das Bundesfinanzgericht mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den aufgeworfenen Fragen betreffend den Anspruch auf Registrierkassenprämie.
22
In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen ordentlichen Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, die vom Bundesfinanzgericht vorgenommene interpretative Gleichsetzung des Begriffes „geschlossenes Gesamtsystem“ mit dem Begriff „Kassensystem“ sei unrichtig und mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Zur strittigen Einstufung der elektronischen Waagen als Erfassungseinheiten wird ausgeführt, bei den Waagen werde ein gesetzlich definierter Bestandteil von Barumsätzen, und zwar die Waren- und Leistungsbeschreibung erfasst; auf die tatsächliche Vereinnahmung von Barzahlungen komme es nicht an.
23
Das Finanzamt hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
24
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
25
Die Revision ist zulässig, sie ist auch begründet.
26
Nach der mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 (BGBl. I Nr. 118/2015) eingeführten Bestimmung des § 124b Z 296 EstG 1988 (in der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum anwendbaren Fassung des EU-AbgÄG 2016, BGBl. I Nr. 77) kann bei Anschaffung eines „Systems zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze im Sinne des § 131b der Bundesabgabenordnung (beispielsweise einer elektronischen Registrierkasse oder eines elektronischen Kassensystems)“ oder bei „Umrüstung eines schon bestehenden Aufzeichnungssystems zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 131b der Bundesabgabenordnung“ - jeweils innerhalb eines definierten Zeitraums - eine Prämie geltend gemacht werden (Registrierkassenprämie).Nach der mit dem Steuerreformgesetz 2015 aus 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,) eingeführten Bestimmung des Paragraph 124 b, Ziffer 296, EstG 1988 (in der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum anwendbaren Fassung des EU-AbgÄG 2016, Bundesgesetzblatt , I Nr. 77) kann bei Anschaffung eines „Systems zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze im Sinne des Paragraph 131 b, der Bundesabgabenordnung (beispielsweise einer elektronischen Registrierkasse oder eines elektronischen Kassensystems)“ oder bei „Umrüstung eines schon bestehenden Aufzeichnungssystems zur Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 131 b, der Bundesabgabenordnung“ - jeweils innerhalb eines definierten Zeitraums - eine Prämie geltend gemacht werden (Registrierkassenprämie). 27
Die Registrierkassenprämie bezieht sich gemäß § 124b Z 296 lit. b zweiter TS EstG 1988 „auf jede einzelne Erfassungseinheit, der eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des § 131b Abs. 2 der Bundesabgabenordnung zugeordnet wird“. Sie beträgt gemäß § 124b Z 296 lit. b dritter TS EstG 1988 „200 Euro pro Erfassungseinheit“ bzw. abweichend davon „im Falle eines elektronischen Kassensystems zumindest 200 Euro pro Kassensystem, maximal aber 30 Euro pro Erfassungseinheit“. Diese Bestimmung ist unbestritten dahin zu verstehen, dass im Falle eines elektronischen Kassensystems 30 Euro pro Erfassungseinheit, zumindest aber 200 Euro pro Kassensystem zustehen.Die Registrierkassenprämie bezieht sich gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 296, Litera b, zweiter TS EstG 1988 „auf jede einzelne Erfassungseinheit, der eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des Paragraph 131 b, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung zugeordnet wird“. Sie beträgt gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 296, Litera b, dritter TS EstG 1988 „200 Euro pro Erfassungseinheit“ bzw. abweichend davon „im Falle eines elektronischen Kassensystems zumindest 200 Euro pro Kassensystem, maximal aber 30 Euro pro Erfassungseinheit“. Diese Bestimmung ist unbestritten dahin zu verstehen, dass im Falle eines elektronischen Kassensystems 30 Euro pro Erfassungseinheit, zumindest aber 200 Euro pro Kassensystem zustehen.
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Die nähere Ausgestaltung der Verpflichtung zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze findet sich in § 131b BAO (idF BGBl. I Nr. 77/2016). In dieser Bestimmung ist u.a. geregelt, dass Betriebe alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit „elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem“ (unter Beachtung der Grundsätze des § 131 Abs. 1 Z 6 BAO) einzeln zu erfassen haben (§ 131b Abs. 1 Z 1 BAO). Dabei ist grundsätzlich vorgesehen, dass das elektronische Aufzeichnungssystem (iSd § 131b Abs. 1 Z 1 BAO) durch näher definierte technische Vorkehrungen (insbesondere mittels „einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit“) gegen Manipulation zu schützen ist (§ 131b Abs. 2 BAO).Die nähere Ausgestaltung der Verpflichtung zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze findet sich in Paragraph 131 b, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,). In dieser Bestimmung ist u.a. geregelt, dass Betriebe alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit „elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem“ (unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 6, BAO) einzeln zu erfassen haben (Paragraph 131 b, Absatz eins, Ziffer eins, BAO). Dabei ist grundsätzlich vorgesehen, dass das elektronische Aufzeichnungssystem (iSd Paragraph 131 b, Absatz eins, Ziffer eins, BAO) durch näher definierte technische Vorkehrungen (insbesondere mittels „einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit“) gegen Manipulation zu schützen ist (Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO). 29
Alternativ dazu besteht für Unternehmer, die eine hohe Anzahl von Registrierkassen im Inland in Verwendung haben, die Möglichkeit, eine bescheidmäßige Feststellung über die „Manipulationssicherheit eines geschlossenen Gesamtsystems, das im Unternehmen als elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird“, zu erlangen, wenn eine solche Sicherheit auch ohne Erfüllung der grundsätzlich gemäß § 131b Abs. 2 BAO vorgesehenen technischen Vorkehrungen (insbesondere ohne Verwendung einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit) besteht; das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems ist dabei durch ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bescheinigen (§ 131b Abs. 4 BAO).Alternativ dazu besteht für Unternehmer, die eine hohe Anzahl von Registrierkassen im Inland in Verwendung haben, die Möglichkeit, eine bescheidmäßige Feststellung über die „Manipulationssicherheit eines geschlossenen Gesamtsystems, das im Unternehmen als elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird“, zu erlangen, wenn eine solche Sicherheit auch ohne Erfüllung der grundsätzlich gemäß Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO vorgesehenen technischen Vorkehrungen (insbesondere ohne Verwendung einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit) besteht; das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems ist dabei durch ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bescheinigen (Paragraph 131 b, Absatz 4, BAO).
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Weitere Einzelheiten iZm der technischen Umsetzung der Manipulationssicherheit elektronischer Aufzeichnungssysteme sind in der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), BGBl. II Nr. 410/2015 (in der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum anwendbaren Fassung BGBl. II Nr. 210/2016), geregelt. Darin werden u.a. verschiedene Begriffe definiert (§ 3 RKSV) und nähere Regelungen zur Ausgestaltung eines geschlossenen Gesamtsystems gemäß § 131b Abs. 4 BAO getroffen (§ 20 ff RKSV).Weitere Einzelheiten iZm der technischen Umsetzung der Manipulationssicherheit elektronischer Aufzeichnungssysteme sind in der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2015, (in der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum anwendbaren Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2016,), geregelt. Darin werden u.a. verschiedene Begriffe definiert (Paragraph 3, RKSV) und nähere Regelungen zur Ausgestaltung eines geschlossenen Gesamtsystems gemäß Paragraph 131 b, Absatz 4, BAO getroffen (Paragraph 20, ff RKSV). 31
Die Revisionswerberin hat von der in § 131b Abs. 4 BAO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und - nach entsprechenden Umstellungen der vorhandenen technischen Infrastruktur (Kassenstruktur) - ein alle von ihr betriebene Filialen umfassendes geschlossenes Gesamtsystem eingerichtet, dessen Manipulationssicherheit (auf Grundlage eines entsprechenden Gutachtens) mit einem Feststellungsbescheid bestätigt wurde. Zum Aufbau dieses geschlossenen Gesamtsystems bringt sie in der Revision (wie schon im Beschwerdeverfahren) - unter Verweis auf das zwecks Erlangung des Feststellungsbescheides gemäß § 131b Abs. 4 BAO erstellte Gutachten - vor, das Gesamtsystem bestehe aus mehreren Registrierkassenverbünden, weil jede Filiale einen eigenen Registrierkassenverbund (mit einer einzelnen Kassenidentifikationsnummer) bilde. Dabei verfüge jede einzelne Kasse einer Filiale über ein eigenes Datenerfassungsprotokoll und alle Kassen einer Filiale seien nach den Vorgaben der RKSV miteinander verkettet, womit es pro Filiale nur einen einzigen Startbeleg gebe. Daher stellten die jeweiligen Registrierkassenverbünde jeweils ein eigenes Kassensystem dar.Die Revisionswerberin hat von der in Paragraph 131 b, Absatz 4, BAO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und - nach entsprechenden Umstellungen der vorhandenen technischen Infrastruktur (Kassenstruktur) - ein alle von ihr betriebene Filialen umfassendes geschlossenes Gesamtsystem eingerichtet, dessen Manipulationssicherheit (auf Grundlage eines entsprechenden Gutachtens) mit einem Feststellungsbescheid bestätigt wurde. Zum Aufbau dieses geschlossenen Gesamtsystems bringt sie in der Revision (wie schon im Beschwerdeverfahren) - unter Verweis auf das zwecks Erlangung des Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 131 b, Absatz 4, BAO erstellte Gutachten - vor, das Gesamtsystem bestehe aus mehreren Registrierkassenverbünden, weil jede Filiale einen eigenen Registrierkassenverbund (mit einer einzelnen Kassenidentifikationsnummer) bilde. Dabei verfüge jede einzelne Kasse einer Filiale über ein eigenes Datenerfassungsprotokoll und alle Kassen einer Filiale seien nach den Vorgaben der RKSV miteinander verkettet, womit es pro Filiale nur einen einzigen Startbeleg gebe. Daher stellten die jeweiligen Registrierkassenverbünde jeweils ein eigenes Kassensystem dar.
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Der angefochtenen Entscheidung ist - schon mangels Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Revisionswerberin und mit dem genannten Gutachten - nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Bundesfinanzgericht ebenfalls davon ausgegangen ist, dass die von der Revisionswerberin in den Filialen eingerichteten „Registrierkassenverbünde“ jeweils als „Kassensysteme“ iSd § 124b Z 296 EstG 1988 iVm § 131b Abs. 1 BAO anzusehen seien. Unabhängig von dieser Fragestellung hat das Bundesfinanzgericht seine Entscheidung darauf gestützt, dass ein geschlossenes Gesamtsystem ein als Einheit aufzufassendes, sonstiges elektronisches Aufzeichnungssystem sui generis sei und damit bei der Bemessung der Registrierkassenprämie nicht mehr auf allenfalls in einem solchen System enthaltene Kassensysteme abzustellen sei.Der angefochtenen Entscheidung ist - schon mangels Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Revisionswerberin und mit dem genannten Gutachten - nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Bundesfinanzgericht ebenfalls davon ausgegangen ist, dass die von der Revisionswerberin in den Filialen eingerichteten „Registrierkassenverbünde“ jeweils als „Kassensysteme“ iSd Paragraph 124 b, Ziffer 296, EstG 1988 in Verbindung mit Paragraph 131 b, Absatz eins, BAO anzusehen seien. Unabhängig von dieser Fragestellung hat das Bundesfinanzgericht seine Entscheidung darauf gestützt, dass ein geschlossenes Gesamtsystem ein als Einheit aufzufassendes, sonstiges elektronisches Aufzeichnungssystem sui generis sei und damit bei der Bemessung der Registrierkassenprämie nicht mehr auf allenfalls in einem solchen System enthaltene Kassensysteme abzustellen sei.
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Diese Rechtsansicht wird allerdings vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Die vom Bundesfinanzgericht (im Ergebnis) vorgenommene Gleichsetzung des Begriffes des „geschlossenen Gesamtsystems“ mit dem Begriff des „elektronischen Kassensystems“ für Zwecke der Registrierkassenprämie findet nämlich in den Bestimmungen der BAO und der RKSV keine Deckung.
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Zutreffend ist die vom Bundesfinanzgericht vertretene Rechtsansicht insoweit, als es angenommen hat, ein „geschlossenes Gesamtsystem“ sei ein eigener Typus eines „elektronischen Aufzeichnungssystems“. Dies zeigt sich zum einen darin, dass § 131b Abs. 1 Z 1 BAO die Erfassung von Bareinnahmen mit „elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem“ anordnet; in der Folge wird der Begriff des „elektronischen Aufzeichnungssystems“ als Überbegriff, der alle drei genannten Begriffe umfasst, verwendet (vgl. § 131b Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 BAO, wo unter Bezugnahme auf ein „elektronisches Aufzeichnungssystem“ jeweils auf § 131b Abs. 1 Z 1 BAO verwiesen wird). Auch aus § 131b Abs. 4 BAO geht hervor, dass der Gesetzgeber ein (manipulationssicheres) „geschlossenes Gesamtsystem“ als „elektronisches Aufzeichnungssystem“ ansieht, das - auch ohne Vorhandensein einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit - manipulationssicher ist. Zum anderen geht dies auch aus der Definition des „geschlossenen Gesamtsystems“ in § 3 Z 10 RKSV hervor, in der explizit festgehalten wird, dass es sich dabei um ein „elektronisches Aufzeichnungssystem“ handelt. Diese Bestimmungen zeigen somit deutlich, dass ein „geschlossenes Gesamtsystem“ eben gerade kein „Kassensystem“ ist, sondern ein „sonstiges elektronisches Aufzeichnungssystem“.Zutreffend ist die vom Bundesfinanzgericht vertretene Rechtsansicht insoweit, als es angenommen hat, ein „geschlossenes Gesamtsystem“ sei ein eigener Typus eines „elektronischen Aufzeichnungssystems“. Dies zeigt sich zum einen darin, dass Paragraph 131 b, Absatz eins, Ziffer eins, BAO die Erfassung von Bareinnahmen mit „elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem“ anordnet; in der Folge wird der Begriff des „elektronischen Aufzeichnungssystems“ als Überbegriff, der alle drei genannten Begriffe umfasst, verwendet vergleiche , Paragraph 131 b, Absatz eins, Ziffer 2, und Absatz 2, BAO, wo unter Bezugnahme auf ein „elektronisches Aufzeichnungssystem“ jeweils auf Paragraph 131 b, Absatz eins, Ziffer eins, BAO verwiesen wird). Auch aus Paragraph 131 b, Absatz 4, BAO geht hervor, dass der Gesetzgeber ein (manipulationssicheres) „geschlossenes Gesamtsystem“ als „elektronisches Aufzeichnungssystem“ ansieht, das - auch ohne Vorhandensein einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit - manipulationssicher ist. Zum anderen geht dies auch aus der Definition des „geschlossenen Gesamtsystems“ in Paragraph 3, Ziffer 10, RKSV hervor, in der explizit festgehalten wird, dass es sich dabei um ein „elektronisches Aufzeichnungssystem“ handelt. Diese Bestimmungen zeigen somit deutlich, dass ein „geschlossenes Gesamtsystem“ eben gerade kein „Kassensystem“ ist, sondern ein „sonstiges elektronisches Aufzeichnungssystem“.
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Nach § 3 Z 10 RKSV liegt ein „geschlossenes Gesamtsystem“ zudem ausschließlich dann vor, wenn u.a. darin „Warenwirtschafts-, Buchhaltungs- und Kassensysteme lückenlos miteinander verbunden sind“. Aufgrund der Formulierung dieser Voraussetzung kann - wie auch von der Revisionswerberin vertreten - davon ausgegangen werden, dass ein „geschlossenes Gesamtsystem“ auch aus mehreren (miteinander verbundenen) Kassensystemen bestehen kann. Dies umso mehr, als nach § 21 Abs. 5 RKSV - bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen - auch mehrere verschiedene Unternehmer ein einziges „geschlossenes Gesamtsystem“ verwenden können, weil in einem solchen Fall die jeweiligen Unternehmer jeweils über eigene Kassensysteme (bzw. allenfalls einzelne Registrierkassen) verfügen. Das Vorhandensein eines „geschlossenen Gesamtsystems“ schließt somit das Vorhandensein mehrere Kassensysteme beim selben Unternehmer nicht aus.Nach Paragraph 3, Ziffer 10, RKSV liegt ein „geschlossenes Gesamtsystem“ zudem ausschließlich dann vor, wenn u.a. darin „Warenwirtschafts-, Buchhaltungs- und Kassensysteme lückenlos miteinander verbunden sind“. Aufgrund der Formulierung dieser Voraussetzung kann - wie auch von der Revisionswerberin vertreten - davon ausgegangen werden, dass ein „geschlossenes Gesamtsystem“ auch aus mehreren (miteinander verbundenen) Kassensystemen bestehen kann. Dies umso mehr, als nach Paragraph 21, Absatz 5, RKSV - bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen - auch mehrere verschiedene Unternehmer ein einziges „geschlossenes Gesamtsystem“ verwenden können, weil in einem solchen Fall die jeweiligen Unternehmer jeweils über eigene Kassensysteme (bzw. allenfalls einzelne Registrierkassen) verfügen. Das Vorhandensein eines „geschlossenen Gesamtsystems“ schließt somit das Vorhandensein mehrere Kassensysteme beim selben Unternehmer nicht aus.
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Die Bestimmung des § 124b Z 296 EstG 1988 knüpft den Anspruch auf die Registrierkassenprämie an die Anschaffung eines „Systems zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze“ iSd § 131b BAO oder Umrüstung eines (solchen) „schon bestehenden Aufzeichnungssystems“ und nennt beispielhaft elektronische Registrierkassen und elektronische Kassensysteme; auf „geschlossene Gesamtsysteme“ wird hingegen nicht Bezug genommen. Bei der Bemessung der Prämie wird auf „jede einzelne Erfassungseinheit, der eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit“ iSd § 131b Abs. 2 BAO zugeordnet wird, abgestellt (§ 124b Z 296 lit. b zweiter TS EStG 1988).Die Bestimmung des Paragraph 124 b, Ziffer 296, EstG 1988 knüpft den Anspruch auf die Registrierkassenprämie an die Anschaffung eines „Systems zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze“ iSd Paragraph 131 b, BAO oder Umrüstung eines (solchen) „schon bestehenden Aufzeichnungssystems“ und nennt beispielhaft elektronische Registrierkassen und elektronische Kassensysteme; auf „geschlossene Gesamtsysteme“ wird hingegen nicht Bezug genommen. Bei der Bemessung der Prämie wird auf „jede einzelne Erfassungseinheit, der eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit“ iSd Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO zugeordnet wird, abgestellt (Paragraph 124 b, Ziffer 296, Litera b, zweiter TS EStG 1988).
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Es ist dem Bundesfinanzgericht (im Ergebnis) beizupflichten, dass trotz dieser Anknüpfung nicht angenommen werden kann, der Gesetzgeber hätte die Registrierkassenprämie bei Umrüstung eines bestehenden Aufzeichnungssystems zu einem „geschlossenen Gesamtsystem“ gemäß § 131b Abs. 4 BAO (bei dem die nach § 124b Z 296 lit. b zweiter TS EStG 1988 vorausgesetzte Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit nicht vorhanden ist) - schon angesichts dessen Gleichwertigkeit mit einem sonstigen, die Voraussetzungen des § 131b Abs. 2 BAO erfüllenden, elektronischen Aufzeichnungssystems - nicht gewähren wollen.Es ist dem Bundesfinanzgericht (im Ergebnis) beizupflichten, dass trotz dieser Anknüpfung nicht angenommen werden kann, der Gesetzgeber hätte die Registrierkassenprämie bei Umrüstung eines bestehenden Aufzeichnungssystems zu einem „geschlossenen Gesamtsystem“ gemäß Paragraph 131 b, Absatz 4, BAO (bei dem die nach Paragraph 124 b, Ziffer 296, Litera b, zweiter TS EStG 1988 vorausgesetzte Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit nicht vorhanden ist) - schon angesichts dessen Gleichwertigkeit mit einem sonstigen, die Voraussetzungen des Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO erfüllenden, elektronischen Aufzeichnungssystems - nicht gewähren wollen.
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Den Bestimmungen des § 124b Z 296 EStG 1988 (Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien; vgl. ErlRV 684 BlgNR 25. GP 27 f) kann allerdings ebenso wenig entnommen werden, die Registrierkassenprämie sei bei einem „geschlossenen Gesamtsystem“ anders zu berechnen als in den ausdrücklich genannten Fällen. Nach § 124b Z 296 lit. b dritter TS EStG 1988 beträgt die Prämie 200 Euro pro Erfassungseinheit, im Falle eines elektronischen Kassensystems abweichend davon aber zumindest 200 Euro pro Kassensystem, maximal aber 30 Euro pro Erfassungseinheit. Demnach ist bei der Berechnung lediglich zwischen einzelnen, gesondert verwendeten Erfassungseinheiten und Erfassungseinheiten innerhalb eines Kassensystems zu differenzieren. Dies gilt mangels anderslautender Regelungen auch bei Vorhandensein eines „geschlossenen Gesamtsystems“. Sind somit in einem „geschlossenen Gesamtsystem“ mehrere Kassensysteme vorhanden - was wie bereits ausgeführt (rechtlich und technisch) möglich ist -, ist bei der Berechnung der Registrierkassenprämie darauf Bedacht zu nehmen. Indem das Bundesfinanzgericht dies nicht berücksichtigt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.Den Bestimmungen des Paragraph 124 b, Ziffer 296, EStG 1988 (Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien; vergleiche , ErlRV 684 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 27, f) kann allerdings ebenso wenig entnommen werden, die Registrierkassenprämie sei bei einem „geschlossenen Gesamtsystem“ anders zu berechnen als in den ausdrücklich genannten Fällen. Nach Paragraph 124 b, Ziffer 296, Litera b, dritter TS EStG 1988 beträgt die Prämie 200 Euro pro Erfassungseinheit, im Falle eines elektronischen Kassensystems abweichend davon aber zumindest 200 Euro pro Kassensystem, maximal aber 30 Euro pro Erfassungseinheit. Demnach ist bei der Berechnung lediglich zwischen einzelnen, gesondert verwendeten Erfassungseinheiten und Erfassungseinheiten innerhalb eines Kassensystems zu differenzieren. Dies gilt mangels anderslautender Regelungen auch bei Vorhandensein eines „geschlossenen Gesamtsystems“. Sind somit in einem „geschlossenen Gesamtsystem“ mehrere Kassensysteme vorhanden - was wie bereits ausgeführt (rechtlich und technisch) möglich ist -, ist bei der Berechnung der Registrierkassenprämie darauf Bedacht zu nehmen. Indem das Bundesfinanzgericht dies nicht berücksichtigt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
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Ergänzend wird zur Frage der Einstufung der in den Filialen der Revisionswerberin eingesetzten Lebensmittelwaagen als „Erfassungseinheiten“ iSd § 124b Z 296 EStG 1988 zunächst angemerkt, dass dieser - ausschließlich in der genannten Norm verwendete - Begriff nicht definiert ist. In der RKSV wird hingegen der Begriff der „Eingabestation“ verwendet und als „Einrichtung zur Erfassung von Barumsätzen, die mit einer Registrierkasse insbesondere zur Signierung und Dokumentation der Barumsätze verbunden ist“, definiert (§ 3 Z 6 RKSV). In § 3 Z 21 RKSV wird zudem - im Rahmen der Definition der „Registrierkasse“ - festgehalten, dass eine Registrierkasse mit Eingabestationen verbunden sein kann. In den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 124b Z 296 EStG 1988 wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Registrierkassenprämie beziehe sich „auf jede einzelne Erfassungseinheit (Registrierkasse, Eingabeeinheit eines Kassensystems)“ (vgl. ErlRV 684 BlgNR 25. GP 27). Es ist somit - wie auch von der Revisionswerberin vertreten wird - davon auszugehen, dass der Begriff der „Erfassungseinheit“ in § 124b Z 296 EStG 1988 synonym mit jenem der „Eingabestation“ in § 3 Z 6 RKSV ist (vgl. dazu Ritz/Koran/Kutschera/Knasmüller, Handbuch Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht2, 80, wonach die Verwendung des Begriffes „Eingabestation“ in der RKSV ein „Lektoratsfehler“ sei; dies entspricht wohl auch der Rechtsansicht der Finanzverwaltung, die in der Information des BMF zu Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Registrierkassenprämie vom 3. August 2016, BMF-010203/0225-VI/6/2016, davon ausgeht, dass als Erfassungseinheit jede „Eingabestation eines Kassensystems“ anzusehen sei).Ergänzend wird zur Frage der Einstufung der in den Filialen der Revisionswerberin eingesetzten Lebensmittelwaagen als „Erfassungseinheiten“ iSd Paragraph 124 b, Ziffer 296, EStG 1988 zunächst angemerkt, dass dieser - ausschließlich in der genannten Norm verwendete - Begriff nicht definiert ist. In der RKSV wird hingegen der Begriff der „Eingabestation“ verwendet und als „Einrichtung zur Erfassung von Barumsätzen, die mit einer Registrierkasse insbesondere zur Signierung und Dokumentation der Barumsätze verbunden ist“, definiert (Paragraph 3, Ziffer 6, RKSV). In Paragraph 3, Ziffer 21, RKSV wird zudem - im Rahmen der Definition der „Registrierkasse“ - festgehalten, dass eine Registrierkasse mit Eingabestationen verbunden sein kann. In den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 124 b, Ziffer 296, EStG 1988 wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Registrierkassenprämie beziehe sich „auf jede einzelne Erfassungseinheit (Registrierkasse, Eingabeeinheit eines Kassensystems)“ vergleiche , ErlRV 684 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 27, ). Es ist somit - wie auch von der Revisionswerberin vertreten wird - davon auszugehen, dass der Begriff der „Erfassungseinheit“ in Paragraph 124 b, Ziffer 296, EStG 1988 synonym mit jenem der „Eingabestation“ in Paragraph 3, Ziffer 6, RKSV ist vergleiche , dazu Ritz/Koran/Kutschera/Knasmüller, Handbuch Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht2, 80, wonach die Verwendung des Begriffes „Eingabestation“ in der RKSV ein „Lektoratsfehler“ sei; dies entspricht wohl auch der Rechtsansicht der Finanzverwaltung, die in der Information des BMF zu Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Registrierkassenprämie vom 3. August 2016, BMF-010203/0225-VI/6/2016, davon ausgeht, dass als Erfassungseinheit jede „Eingabestation eines Kassensystems“ anzusehen sei). 40
Gemäß § 3 Z 6 RKSV ist eine „Eingabestation“ - wie bereits ausgeführt - eine „Einrichtung zur Erfassung von Barumsätzen, die mit einer Registrierkasse insbesondere zur Signierung und Dokumentation der Barumsätze verbunden ist“. „Barumsätze“ werden in § 3 Z 3 RKSV als „Umsätze im Sinne § 131b Abs. 1 Z 3 BAO“ definiert. „Barumsätze“ gemäß § 131b Abs. 1 Z 3 BAO sind „Umsätze, bei denen die Gegenleistung (Entgelt) durch Barzahlung erfolgt“.Gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, RKSV ist eine „Eingabestation“ - wie bereits ausgeführt - eine „Einrichtung zur Erfassung von Barumsätzen, die mit einer Registrierkasse insbesondere zur Signierung und Dokumentation der Barumsätze verbunden ist“. „Barumsätze“ werden in Paragraph 3, Ziffer 3, RKSV als „Umsätze im Sinne Paragraph 131 b, Absatz eins, Ziffer 3, BAO“ definiert. „Barumsätze“ gemäß Paragraph 131 b, Absatz eins, Ziffer 3, BAO sind „Umsätze, bei denen die Gegenleistung (Entgelt) durch Barzahlung erfolgt“.
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Auch wenn die Bestimmung des § 131b BAO - anders als insbesondere jene des § 132a BAO, in der die Belegerteilungspflicht für „Barzahlungen“ geregelt ist - nicht ausdrücklich auf das UstG 1994 verweist, ist der darin verwendete Umsatzbegriff erkennbar (grundsätzlich, mit gewissen Einschränkungen) iSd Umsatzsteuerrechts zu verstehen (vgl. dazu ausführlich Tanzer/Unger, ÖStZ 2016, 313; vgl. auch Brandl/Renner, ZWF 2016, 264; vgl. zu den unterschiedlichen Begriffen auch Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 131b, 394 f). Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin - weiters davon auszugehen, dass auch die in § 131b BAO verwendeten Begriffe „Bareinnahmen“ und „Barumsätze“ - ebenso aber auch „Bareingänge“ (§ 131 Abs. 1 Z 2 lit. b BAO) - synonym sind (vgl. Ritz/Koran/Kutschera/Knasmüller, Handbuch Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht2, 80, sowie Tanzer/Unger, ÖStZ 2016, 313).Auch wenn die Bestimmung des Paragraph 131 b, BAO - anders als insbesondere jene des Paragraph 132 a, BAO, in der die Belegerteilungspflicht für „Barzahlungen“ geregelt ist - nicht ausdrücklich auf das UstG 1994 verweist, ist der darin verwendete Umsatzbegriff erkennbar (grundsätzlich, mit gewissen Einschränkungen) iSd Umsatzsteuerrechts zu verstehen vergleiche , dazu ausführlich Tanzer/Unger, ÖStZ 2016, 313; vergleiche , auch Brandl/Renner, ZWF 2016, 264; vergleiche , zu den unterschiedlichen Begriffen auch Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, Paragraph 131 b, 394, f). Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin - weiters davon auszugehen, dass auch die in Paragraph 131 b, BAO verwendeten Begriffe „Bareinnahmen“ und „Barumsätze“ - ebenso aber auch „Bareingänge“ (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, BAO) - synonym sind vergleiche , Ritz/Koran/Kutschera/Knasmüller, Handbuch Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht2, 80, sowie Tanzer/Unger, ÖStZ 2016, 313).
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Die Erfassung von „Barumsätzen“ bzw. „Bareinnahmen“ mittels einer „Eingabestation“ kann erst erfolgen, wenn die „Barumsätze“ bewirkt bzw. die „Bareinnahmen“ vereinnahmt werden. Schon nach dem Regelungszweck der Bestimmung des § 131b BAO - in Zusammenschau mit jener des § 132a BAO (vgl. dazu ErlRV 684 BlgNR 25. GP 44, wonach das „Maßnahmenpaket (generelle Einzelaufzeichnungspflicht, elektronische Registrierkassenpflicht mit Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen sowie Belegerteilungsverpflichtung) [...] insgesamt ein wirksames Paket zur Bekämpfung von Umsatzverkürzungen, Schwarzgeschäften und Steuerhinterziehung“ sei und diese Maßnahmen „nicht einzeln ihre volle Wirksamkeit entfalten“ könnten und „als Gesamtmaßnahme zu betrachten“ seien) - kann in diesem Zusammenhang als relevanter Zeitpunkt nur jener angesehen werden, in dem der Kunde die „Barzahlung“ tätigt; in diesem Zeitpunkt wird der „Barumsatz“ bewirkt bzw. die „Bareinnahme“ vereinnahmt (jeweils iSd § 131b BAO).Die Erfassung von „Barumsätzen“ bzw. „Bareinnahmen“ mittels einer „Eingabestation“ kann erst erfolgen, wenn die „Barumsätze“ bewirkt bzw. die „Bareinnahmen“ vereinnahmt werden. Schon nach dem Regelungszweck der Bestimmung des Paragraph 131 b, BAO - in Zusammenschau mit jener des Paragraph 132 a, BAO vergleiche , dazu ErlRV 684 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 44, , wonach das „Maßnahmenpaket (generelle Einzelaufzeichnungspflicht, elektronische Registrierkassenpflicht mit Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen sowie Belegerteilungsverpflichtung) [...] insgesamt ein wirksames Paket zur Bekämpfung von Umsatzverkürzungen, Schwarzgeschäften und Steuerhinterziehung“ sei und diese Maßnahmen „nicht einzeln ihre volle Wirksamkeit entfalten“ könnten und „als Gesamtmaßnahme zu betrachten“ seien) - kann in diesem Zusammenhang als relevanter Zeitpunkt nur jener angesehen werden, in dem der Kunde die „Barzahlung“ tätigt; in diesem Zeitpunkt wird der „Barumsatz“ bewirkt bzw. die „Bareinnahme“ vereinnahmt (jeweils iSd Paragraph 131 b, BAO).
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Vorgänge, die zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden (wie etwa die Entnahme der Ware aus dem Regal), stellen keine „Barumsätze“ bzw. „Bareinnahmen“ des Unternehmers dar, womit technische Einrichtungen zur Erfassung (ausschließlich) dieser früheren Vorgänge auch nicht als „Eingabestationen“ eingestuft werden können. Dementsprechend können auch die in den Filialen der Revisionswerberin eingesetzten Lebensmittelwaagen nicht als „Eingabestationen“ gemäß § 3 Z 6 RKSV (und damit auch nicht als „Erfassungseinheiten“ in § 124b Z 296 EStG 1988) angesehen werden, weil sie zu einem Zeitpunkt eingesetzt werden, in dem noch kein „Barumsatz“ bewirkt bzw. keine „Bareinnahme“ vereinnahmt wird. Das zeigt sich schon darin, dass in vielen Fällen die abgewogenen Waren schlussendlich gar nicht - oder nicht in der abgewogenen Menge - gekauft werden. Vielmehr dient der Einsatz der Waagen (durch die Erfassung der Art und des Gewichts der betreffenden Waren) lediglich der Vereinfachung der späteren Erfassung des bewirkten „Barumsatzes“ bzw. der vereinnahmten „Bareinnahme“. Daran ändert auch nichts, dass die von der Revisionswerberin eingesetzten Lebensmittelwaagen in die jeweiligen Registrierkassenverbünde integriert sind und an der Kassa die von der Waage bereits erfassten Daten nach dem Scan des (von der Waage erstellten) Barcodes aus dem Datenspeicher abgerufen werden.Vorgänge, die zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden (wie etwa die Entnahme der Ware aus dem Regal), stellen keine „Barumsätze“ bzw. „Bareinnahmen“ des Unternehmers dar, womit technische Einrichtungen zur Erfassung (ausschließlich) dieser früheren Vorgänge auch nicht als „Eingabestationen“ eingestuft werden können. Dementsprechend können auch die in den Filialen der Revisionswerberin eingesetzten Lebensmittelwaagen nicht als „Eingabestationen“ gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, RKSV (und damit auch nicht als „Erfassungseinheiten“ in Paragraph 124 b, Ziffer 296, EStG 1988) angesehen werden, weil sie zu einem Zeitpunkt eingesetzt werden, in dem noch kein „Barumsatz“ bewirkt bzw. keine „Bareinnahme“ vereinnahmt wird. Das zeigt sich schon darin, dass in vielen Fällen die abgewogenen Waren schlussendlich gar nicht - oder nicht in der abgewogenen Menge - gekauft werden. Vielmehr dient der Einsatz der Waagen (durch die Erfassung der Art und des Gewichts der betreffenden Waren) lediglich der Vereinfachung der späteren Erfassung des bewirkten „Barumsatzes“ bzw. der vereinnahmten „Bareinnahme“. Daran ändert auch nichts, dass die von der Revisionswerberin eingesetzten Lebensmittelwaagen in die jeweiligen Registrierkassenverbünde integriert sind und an der Kassa die von der Waage bereits erfassten Daten nach dem Scan des (von der Waage erstellten) Barcodes aus dem Datenspeicher abgerufen werden.
44
Das angefochtene Erkenntnis war aus den dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war aus den dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
45
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. Oktober 2025