1
Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht Wien den Revisionswerber einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verantworten habe, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeberin eine namentlich genannte ukrainische Staatsangehörige vom 4. bis zum 6. März 2023 beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei, und verhängte über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erster Strafsatz AuslBG eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe).Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht Wien den Revisionswerber einer Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verantworten habe, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeberin eine namentlich genannte ukrainische Staatsangehörige vom 4. bis zum 6. März 2023 beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei, und verhängte über ihn gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erster Strafsatz AuslBG eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe).
Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem unter diesem Gesichtspunkt erstatteten Vorbringen, es fehle an (rezenter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem nach § 1 Abs. 2 VStG anzustellenden Günstigkeitsvergleich, wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.Mit dem unter diesem Gesichtspunkt erstatteten Vorbringen, es fehle an (rezenter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG anzustellenden Günstigkeitsvergleich, wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
5
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 43/2023 wurde mit Wirkung vom 21. April 2023 § 1 Abs. 2 lit. k AuslBG eingefügt, womit Vertriebene gemäß § 62 Asylgesetz 2005, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen, vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen wurden. Ab diesem Zeitpunkt haben sie freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (siehe dazu bereits VwGH 18.4.2024, Ra 2024/09/0017).Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2023, wurde mit Wirkung vom 21. April 2023 Paragraph eins, Absatz 2, Litera k, AuslBG eingefügt, womit Vertriebene gemäß Paragraph 62, Asylgesetz 2005, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen, vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen wurden. Ab diesem Zeitpunkt haben sie freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (siehe dazu bereits VwGH 18.4.2024, Ra 2024/09/0017). 6
Im Zulässigkeitsvorbringen wird die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die beschäftigte ukrainische Staatsangehörige im Tatzeitraum über keinen Ausweis für Vertriebene verfügte, nicht mehr bestritten. Damit wird aber auch der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass im Tatzeitraum nicht sämtliche Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. k AuslBG vorlagen, nicht entgegengetreten. War die Ausländerin jedoch selbst gemessen an der erst nach dem Tatzeitraum in Kraft getretenen Rechtslage nicht von der Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen, wird schon deshalb mit dem Vorbringen zum Günstigkeitsvergleich eine grundsätzliche Rechtsfrage, von deren Lösung eine Entscheidung über die Revision abhängig wäre, nicht aufgezeigt.Im Zulässigkeitsvorbringen wird die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die beschäftigte ukrainische Staatsangehörige im Tatzeitraum über keinen Ausweis für Vertriebene verfügte, nicht mehr bestritten. Damit wird aber auch der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass im Tatzeitraum nicht sämtliche Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera k, AuslBG vorlagen, nicht entgegengetreten. War die Ausländerin jedoch selbst gemessen an der erst nach dem Tatzeitraum in Kraft getretenen Rechtslage nicht von der Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen, wird schon deshalb mit dem Vorbringen zum Günstigkeitsvergleich eine grundsätzliche Rechtsfrage, von deren Lösung eine Entscheidung über die Revision abhängig wäre, nicht aufgezeigt.
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Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2025