1
Mit Bescheid vom 31. Jänner 2024 nahm der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) die rechtskräftig positiv abgeschlossenen Verfahren über den Antrag des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 7. Oktober 2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie dessen darauffolgenden Anträge vom 17. Dezember 2015, 13. Dezember 2016, 14. Dezember 2017 und 14. November 2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf und wies die diesbezüglichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln ab.Mit Bescheid vom 31. Jänner 2024 nahm der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) die rechtskräftig positiv abgeschlossenen Verfahren über den Antrag des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 7. Oktober 2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie dessen darauffolgenden Anträge vom 17. Dezember 2015, 13. Dezember 2016, 14. Dezember 2017 und 14. November 2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, und Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder auf und wies die diesbezüglichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln ab.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht stellte auf das Wesentliche zusammengefasst fest, der Revisionswerber sei von 2004 bis 2011 mit der 1980 geborenen serbischen Staatsangehörigen M.M. verheiratet gewesen. Der - in Serbien geführten - Ehe entstammten zwei in den Jahren 2001 und 2004 geborene Kinder. Nach der Scheidung sei M.M. von Serbien nach Wien gereist und eine Aufenthaltsehe mit einem 1937 geborenen österreichischen Staatsbürger eingegangen. Der Revisionswerber habe am 16. Jänner 2014 in Wien die österreichische Staatsbürgerin T.R. geheiratet. T.R. sei zuvor von 2006 bis zur Scheidung am 2. Dezember 2013 mit L.L. verheiratet gewesen. T.R. habe mit L.L. zwei gemeinsame Kinder (geboren 2007 bzw. 2012). Der Revisionswerber habe am 26. September 2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ unter Berufung auf seine Ehe mit T.R. gestellt. Für den Zeitraum vom 25. März 2015 bis 25. März 2016 sei ihm der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ sowie ab 7. Jänner 2016 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt und dieser mehrfach - zuletzt bis 13. Jänner 2023 - verlängert worden.
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Das Verwaltungsgericht gelangte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ebenso wie die belangte Behörde - zur Auffassung, dass es sich bei der vom Revisionswerber mit T.R. geschlossenen und am 26. November 2015 wieder geschiedenen Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In Bezug auf die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision bekämpfte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts hat der Verwaltungsgerichtshof schon generell klargestellt, dass im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (vgl. etwa VwGH 18.10.2024, Ra 2024/22/0098, mwN).In Bezug auf die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision bekämpfte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts hat der Verwaltungsgerichtshof schon generell klargestellt, dass im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden vergleiche , etwa VwGH 18.10.2024, Ra 2024/22/0098, mwN).
10
Eine derartige Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht stützte seine beweiswürdigenden Überlegungen auf eine Vielzahl von Aspekten, zentral auf die Aussagen des Revisionswerbers und M.M., und gelangte auf Grundlage von im Rahmen zweier mündlicher Verhandlungstermine gewonnener Ermittlungsergebnisse nachvollziehbar zur Schlussfolgerung, dass es sich fallbezogen um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
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Soweit die Revision ins Treffen führt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, weitere Zeugen einzuvernehmen, zeigt sie bereits deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil dem Zulässigkeitsvorbringen keine Ausführungen zur Relevanz des insoweit behaupteten Verfahrensmangels zu entnehmen sind (vgl. etwa VwGH 25.7.2024, Ra 2024/22/0089).Soweit die Revision ins Treffen führt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, weitere Zeugen einzuvernehmen, zeigt sie bereits deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil dem Zulässigkeitsvorbringen keine Ausführungen zur Relevanz des insoweit behaupteten Verfahrensmangels zu entnehmen sind vergleiche , etwa VwGH 25.7.2024, Ra 2024/22/0089).
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Mit dem Vorbringen, wonach es der belangten Behörde aufgrund der Bekanntgabe der Ehescheidung im Jahr 2015 durch den Revisionswerber zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt möglich und zumutbar gewesen wäre, Sachverhaltsermittlungen zu führen, zeigt die Revision keinen diesbezüglichen - ein „Erschleichen“ im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ausschließenden - relevanten Ermittlungsmangel hinsichtlich des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe auf. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der bloße Umstand einer Ehescheidung Ermittlungspflichten der Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe auslösen hätte sollen.Mit dem Vorbringen, wonach es der belangten Behörde aufgrund der Bekanntgabe der Ehescheidung im Jahr 2015 durch den Revisionswerber zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt möglich und zumutbar gewesen wäre, Sachverhaltsermittlungen zu führen, zeigt die Revision keinen diesbezüglichen - ein „Erschleichen“ im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ausschließenden - relevanten Ermittlungsmangel hinsichtlich des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe auf. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der bloße Umstand einer Ehescheidung Ermittlungspflichten der Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe auslösen hätte sollen.
13
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. Oktober 2025