1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29. Juli 2024, mit welchem über den Revisionswerber gemäß § 20 Abs. 2 iVm §§ 6, 7 Abs. 1 und 8 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 9 Stunden) verhängt worden war, teilweise statt und setzte die Geldstrafe auf € 210,-- und die Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens auf € 21,-- herab (Spruchpunkt I.). Gemäß Spruchpunkt II. habe der Revisionswerber keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29. Juli 2024, mit welchem über den Revisionswerber gemäß Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraphen 6,, 7 Absatz eins, und 8 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 9 Stunden) verhängt worden war, teilweise statt und setzte die Geldstrafe auf € 210,-- und die Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens auf € 21,-- herab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Spruchpunkt römisch zwei. habe der Revisionswerber keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, die GO-Box sei nicht ordnungsgemäß vorne an der Innenseite der Windschutzscheibe montiert gewesen, sodass keine Mautabbuchung stattgefunden habe. Dadurch habe der Revisionswerber gegen Punkt 8.1 der Mautordnung (Version 72) verstoßen. Er habe fahrlässig gehandelt, weil er sich über die maßgeblichen Vorschriften über die ordnungsgemäße Anbringung der GO-Box nicht ausreichend informiert habe (Hinweis etwa auf VwGH 23.3.2017, Ra 2016/06/0137). Ein Absehen von der Strafe gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sei nicht möglich, weil der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als geringfügig anzusehen sei. Die Mindeststrafe von € 300,-- werde gemäß § 20 VStG auf € 210,-- herabgesetzt, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwögen. Der Revisionswerber sei unbescholten und habe eine Nachzahlung durchführen wollen, was jedoch nicht mehr möglich gewesen sei, weil sich die von ihm besuchte GO-Vertriebsstelle außerhalb des „100 km Nachzahlungsbereichs“ gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung befunden habe.Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, die GO-Box sei nicht ordnungsgemäß vorne an der Innenseite der Windschutzscheibe montiert gewesen, sodass keine Mautabbuchung stattgefunden habe. Dadurch habe der Revisionswerber gegen Punkt 8.1 der Mautordnung (Version 72) verstoßen. Er habe fahrlässig gehandelt, weil er sich über die maßgeblichen Vorschriften über die ordnungsgemäße Anbringung der GO-Box nicht ausreichend informiert habe (Hinweis etwa auf VwGH 23.3.2017, Ra 2016/06/0137). Ein Absehen von der Strafe gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG sei nicht möglich, weil der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als geringfügig anzusehen sei. Die Mindeststrafe von € 300,-- werde gemäß Paragraph 20, VStG auf € 210,-- herabgesetzt, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwögen. Der Revisionswerber sei unbescholten und habe eine Nachzahlung durchführen wollen, was jedoch nicht mehr möglich gewesen sei, weil sich die von ihm besuchte GO-Vertriebsstelle außerhalb des „100 km Nachzahlungsbereichs“ gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung befunden habe.
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In der Zulässigkeitsbegründung der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird zunächst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In weiterer Folge wird jedoch ausgeführt, die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 26.4.2021, Ra 2020/06/0257; 8.9.2016, Ra 2016/06/0099) lehne eine Anwendung von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bei Verstößen gegen § 20 Abs. 1 BStMG 2002 mit Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung generell ab. Diese Rechtsprechung sei „verfassungsrechtlich bedenklich“, „rechtsdogmatisch verfehlt“ und gleichheitswidrig. Fallbezogen sei das Ausmaß des Verschuldens des Revisionswerbers gering und es sei kein Vermögensnachteil für die ASFINAG eingetreten, weil die Maut entrichtet worden sei.In der Zulässigkeitsbegründung der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird zunächst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In weiterer Folge wird jedoch ausgeführt, die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 26.4.2021, Ra 2020/06/0257; 8.9.2016, Ra 2016/06/0099) lehne eine Anwendung von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bei Verstößen gegen Paragraph 20, Absatz eins, BStMG 2002 mit Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung generell ab. Diese Rechtsprechung sei „verfassungsrechtlich bedenklich“, „rechtsdogmatisch verfehlt“ und gleichheitswidrig. Fallbezogen sei das Ausmaß des Verschuldens des Revisionswerbers gering und es sei kein Vermögensnachteil für die ASFINAG eingetreten, weil die Maut entrichtet worden sei. 6
Im Erkenntnis vom 10. Juni 2025, Ra 2024/06/0173, Rn. 8, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Einstellung des Strafverfahrens oder eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bei einer Verwaltungsübertretung des § 20 BStMG 2002 nicht in Frage kommt, weil weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als geringfügig anzusehen ist. Das angefochtene Erkenntnis steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Das LVwG ging fallbezogen zwar von einem geringen Verschulden des Revisionswerbers aus; dies ändert aber nichts daran, dass § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht anwendbar ist, weil dazu - wie das LVwG zutreffend ausführte - alle drei Voraussetzungen, nämlich eine geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, eine geringe Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und ein geringes Verschulden des Beschuldigten, kumulativ erfüllt sein müssten.Im Erkenntnis vom 10. Juni 2025, Ra 2024/06/0173, Rn. 8, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Einstellung des Strafverfahrens oder eine Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bei einer Verwaltungsübertretung des Paragraph 20, BStMG 2002 nicht in Frage kommt, weil weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als geringfügig anzusehen ist. Das angefochtene Erkenntnis steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Das LVwG ging fallbezogen zwar von einem geringen Verschulden des Revisionswerbers aus; dies ändert aber nichts daran, dass Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht anwendbar ist, weil dazu - wie das LVwG zutreffend ausführte - alle drei Voraussetzungen, nämlich eine geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, eine geringe Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und ein geringes Verschulden des Beschuldigten, kumulativ erfüllt sein müssten. 7
Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang verfassungsrechtliche Bedenken vorbringt und eine Gleichheitswidrigkeit rügt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 15.7.2025, Ra 2025/06/0196, Rn. 8, mwN)Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang verfassungsrechtliche Bedenken vorbringt und eine Gleichheitswidrigkeit rügt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist vergleiche , etwa VwGH 15.7.2025, Ra 2025/06/0196, Rn. 8, mwN) 8
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Oktober 2025