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Mit Bescheid vom 14. Juni 2022 stellte die - im vorliegenden Verfahren revisionswerbende - Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) fest, dass der Mitbeteiligte von 1. November 2014 „bis laufend“ in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1.). Im Weiteren stellte die SVS die monatlichen Beitragsgrundlagen des Mitbeteiligten ab 1. November 2014 fest (Spruchpunkt 2.) und verpflichtete den Mitbeteiligten, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 482,94 zu entrichten (Spruchpunkt 3.).
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Der Annahme des Bestehens einer Pflichtversicherung legte die SVS zugrunde, dass vom Mitbeteiligten auf den in seinem Eigentum stehenden, als forstwirtschaftliches Vermögen bewerteten Grundstücken forstwirtschaftliche Tätigkeiten - nämlich Durchforstungen des Waldes - durchgeführt worden seien, aus denen auf eine Bewirtschaftung des Waldes und damit auf das Führen eines forstwirtschaftlichen Betriebes geschlossen werden könne.
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In seiner Beschwerde wandte der Mitbeteiligte ein, dass seine Grundstücke nicht forstwirtschaftlich genutzt würden. Es sei lediglich eine forstrechtlich gebotene Beseitigung von Schadhölzern erfolgt.
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Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - Folge und stellte fest, dass der Mitbeteiligte im Zeitraum ab 1. November 2014 nicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert gewesen sei. Die Spruchpunkte 2. und 3. des Bescheides der SVS vom 14. Juni 2022 hob das Bundesverwaltungsgericht ersatzlos auf. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
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In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verfahrensgangs fest, der Mitbeteiligte sei Eigentümer der Grundstücke Nr. 1, KG M., sowie Nr. 2 und Nr. 5, KG W., die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955 (BewG) bewertet seien und deren Einheitswert insgesamt € 2.536,18 betrage. Im Weiteren sei er auch Eigentümer des Grundstückes Nr. 3, KG M., das als landwirtschaftliches Vermögen bewertet sei und dessen Einheitswert € 63,62 betrage.
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Der Mitbeteiligte habe am 28. Juli 2010 der SVS gemeldet, dass er das Grundstück Nr. 1, KG M., nicht bewirtschafte. Aufgrund dessen habe die SVS den Mitbeteiligten zunächst nicht als nach dem BSVG pflichtversichert erachtet.
7
Zur Frage, ob tatsächlich eine Bewirtschaftung erfolge, lägen - so das Bundesverwaltungsgericht weiter - „folgende Quellen“ vor:
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Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Abteilung Forstwesen, habe im Jänner 2011 ein „Gutachten“ zum Grundstück Nr. 1, KG M., erstattet und nach einer Besichtigung festgestellt, dass keine Nutzungs-, Pflege-, Aufforstungs- oder Wegebaumaßnahmen erfolgt seien sowie keine forstbehördlichen Aufträge erteilt und keine Förderungen beantragt bzw. ausgezahlt worden seien.
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Der Mitbeteiligte habe im Jahr 2018 einen Fragebogen der SVS schriftlich beantwortet und angegeben, dass sich auf dem Grundstück Nr. 1 vierzig bis fünfzig Jahre alte Tannen und Fichten befänden. Zu durchgeführten Arbeiten habe er angegeben, dass Ende des Jahres 2014 „Durchforstungen“ und „Schadholzbeseitigung“ erfolgt seien.Er habe verneint, dass diesen Arbeiten Aufträge der Forstbehörde zugrunde gelegen wären. Auch habe er bekannt gegeben, keine Förderungen beantragt zu haben, weil er auf telefonische Nachfrage die Auskunft erhalten habe, dass solche nicht gewährt würden. Befragt, wie viel Holz zuletzt gewonnen worden sei, habe der Mitbeteiligte 401,46 Festmeter „Schleifholz, gute Klasse Faserholz“ angegeben. Die Frage, ob ein „schlagfähiger Wald“ vorliege, habe er verneint und begründend hinzugefügt, dass „die Bäume noch zu jung“ seien. Hinsichtlich Bringungsmöglichkeiten habe der Mitbeteiligte angegeben, dass er an einer „gemeinsam genutzten Forststraße beteiligt“ sei. Befragt zu zukünftigen Nutzungen des Waldes habe er mitgeteilt, dass sich eine Aufforstung aufgrund des „Überbestandes an Rotwild und Waldverwüstung“ nicht als möglich erweise.
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Am 9. März 2022 sei von Seite der SVS eine Besichtigung unter Beteiligung des Mitbeteiligten erfolgt, wobei Feststellungen zu den einzelnen forstwirtschaftlichen Grundstücken des Mitbeteiligten getroffen worden seien.
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Das Protokoll dieser Besichtigung wird vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Ausführungen zu den einzelnen Liegenschaften wörtlich wiedergegeben. Darin wird zum Grundstück Nr. 2, KG W., ausgeführt, dass der Baumbestand (hauptsächlich rund 50-jähriger Fichtenbestand) auf einer Fläche von ca. 2 ha durch einen Wildschutzzaun umgeben sei, der jedoch Lücken aufweise. Es verlaufe ein Weg für einen Traktor. Im Jahr 2021 sei eine „motormanuelle Durchforstung“ durchgeführt worden, bei der nach Angaben des Mitbeteiligten 30 Erntefestmeter „schlechtwüchsiges Schleif- und Faserholz“ entnommen worden seien.
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Zum Grundstück Nr. 5, KG W., mit einer Fläche von ca. 2,5 ha wird im selben Protokoll festgehalten, dass weder Pflegemaßnahmen noch sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen in den letzten 20 Jahren durchgeführt worden seien. Die Fläche sei durch forstliche Anlagen nicht erschlossen.
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Hinsichtlich des Grundstückes Nr. 1, KG M., mit einer Fläche von ca. 13,9 ha wird im (vom Bundesverwaltungsgericht wiedergegebenen) Protokoll ausgeführt, das Gelände sei durch eine Forststraße gut erschlossen. Im Jahr 2021 seien im unteren Teil des Bestandes „einzelne Bäume entnommen worden“, wie an „grünem Astmaterial sowie an frisch geschnittenen Wurzelstöcken“ ersichtlich sei. Rückegassen und ältere Wurzelstöcke zeugten auch von länger zurückliegenden Durchforstungsmaßnahmen. Die „Holzernte“ sei nach Angaben des Mitbeteiligten vollmechanisiert (Harvester) ausgeführt worden. Im „oberen Teil“ des Bestandes seien jedoch keine Nutzungseingriffe in den letzten 20 Jahren festgestellt worden.
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Zusammenfassend wird im Protokoll der Besichtigung vom 9. März 2022 ausgeführt, im Waldentwicklungsplan würden die Flächen als Wirtschaftswald-Hochwald (ohne erhöhte Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungsfunktion) eingestuft. Eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung sei - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung - jedenfalls möglich. Seit dem Jahr 2014 seien auf den Grundstücken Nr. 1, KG M., und Nr. 2, KG W., tatsächlich Durchforstungsarbeiten auf insgesamt ca. 6 ha durchgeführt worden. Insgesamt seien somit auf rund einem Drittel der ca. 18 ha großen Flächen in den letzten Jahren Bewirtschaftungseingriffe erfolgt. Der Mitbeteiligte habe die dabei angefallenen Mengen nicht angeben können. Aufforstungen seien keine festgestellt worden. „Aufforstungen nach etwaigen größeren Nutzungen“ würden auch Schutzmaßnahmen wie eine Umzäunung oder Einzelbaumschutz erforderlich machen. Auf allen Flächen sei - wie durch Verbiss- und Schälschäden dokumentiert - der Reh- und Rotwildbestand hoch.
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In seiner Beweiswürdigung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Feststellungen folgten aus dem Akt der SVS und seien „soweit hier wesentlich“ unstrittig.
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In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht sei nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der Verwaltungsbehörde gebildet habe. Die SVS habe über die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten nach dem BSVG aufgrund der Nutzung der als forstwirtschaftliches Vermögen bewerteten (drei) Grundstücke Nr. 1 KG M. sowie Nr. 5 und Nr. 2, KG W., abgesprochen. Die als landwirtschaftliches Vermögen bewertete Parzelle Nr. 3, KG M., sei daher vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen.
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Maßgeblich für die Pflichtversicherung sei, ob vom Mitbeteiligten im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG auf seine Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt werde. Die Pflichtversicherung trete allerdings in der Kranken- und Pensionsversicherung nur ein, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 (BewG) festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes € 1.500 erreiche oder übersteige (§ 2 Abs. 2 BSVG) bzw. in der Unfallversicherung nur, wenn der Einheitswert € 150 erreiche oder übersteige (§ 3 Abs. 2 BSVG).Maßgeblich für die Pflichtversicherung sei, ob vom Mitbeteiligten im Sinn von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG auf seine Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt werde. Die Pflichtversicherung trete allerdings in der Kranken- und Pensionsversicherung nur ein, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 (BewG) festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes € 1.500 erreiche oder übersteige (Paragraph 2, Absatz 2, BSVG) bzw. in der Unfallversicherung nur, wenn der Einheitswert € 150 erreiche oder übersteige (Paragraph 3, Absatz 2, BSVG).
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Es sei die gesetzliche Vermutung nach dem zweiten Satz des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG zu berücksichtigen. Der Eigentümer forstwirtschaftlicher Grundstücke sei danach als Bewirtschafter der Grundstücke anzusehen. Widerleglich sei die Vermutung nach § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Satz BSVG lediglich für einen Zeitraum eines Monats vor Erstattung einer gegenteiligen Meldung. Der Mitbeteiligte habe im Jahr 2010 eine Meldung in diesem Sinn erstattet und daher den Gegenbeweis angetreten. Maßgeblich dafür, ob er dennoch der Pflichtversicherung unterliege, sei im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ob von ihm tatsächlich Handlungen gesetzt worden seien, die als eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes anzusehen seien oder zumindest die Prognose rechtfertigten, dass aus den Erträgen des Waldes künftig wirtschaftlicher Nutzen gezogen werde. Das bloße Eigentum an den Grundstücken genüge dafür aber ebenso wenig wie eine forstrechtlich gebotene Beseitigung von Windwurf(Schneebruch)- und Käferholz. Eine solche Schadholzbeseitigung, die nicht mit Bewirtschaftungsmaßnahmen - wie etwa einer Aufforstung - verbunden sei, erlaube also keine Prognose einer künftigen Nutzung des Waldes.Es sei die gesetzliche Vermutung nach dem zweiten Satz des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG zu berücksichtigen. Der Eigentümer forstwirtschaftlicher Grundstücke sei danach als Bewirtschafter der Grundstücke anzusehen. Widerleglich sei die Vermutung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz BSVG lediglich für einen Zeitraum eines Monats vor Erstattung einer gegenteiligen Meldung. Der Mitbeteiligte habe im Jahr 2010 eine Meldung in diesem Sinn erstattet und daher den Gegenbeweis angetreten. Maßgeblich dafür, ob er dennoch der Pflichtversicherung unterliege, sei im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ob von ihm tatsächlich Handlungen gesetzt worden seien, die als eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes anzusehen seien oder zumindest die Prognose rechtfertigten, dass aus den Erträgen des Waldes künftig wirtschaftlicher Nutzen gezogen werde. Das bloße Eigentum an den Grundstücken genüge dafür aber ebenso wenig wie eine forstrechtlich gebotene Beseitigung von Windwurf(Schneebruch)- und Käferholz. Eine solche Schadholzbeseitigung, die nicht mit Bewirtschaftungsmaßnahmen - wie etwa einer Aufforstung - verbunden sei, erlaube also keine Prognose einer künftigen Nutzung des Waldes.
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Ausgehend davon sei eine forstwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke durch den Mitbeteiligten und damit seine Pflichtversicherung nach dem BSVG zu verneinen. Die Durchforstungen seien nämlich nicht mit Aufforstungen verbunden gewesen. Es seien weder Bäume gepflanzt noch Schutzmaßnahmen gegen Schälschäden vorgenommen worden. Um Aufforstungsmaßnahmen wirtschaftlich durchführen zu können, wäre auch das Errichten eines lückenlosen Wildschutzzaunes erforderlich gewesen. Das äußere Erscheinungsbild spreche somit gegen eine „nachhaltig betriebene Betätigung“. Eine Prognose dahingehend, dass der Mitbeteiligte aus Erträgen der forstwirtschaftlichen Grundstücke künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde, könne nicht gezogen werden.
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Der Mitbeteiligte sei daher zu Unrecht in die Pflichtversicherung nach dem BSVG einbezogen worden. Die Feststellung der Beitragsgrundlagen und die Vorschreibung eines Beitragszuschlages seien daher ebenso nicht zu Recht erfolgt.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision. Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren hat der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr keine Folge zu geben.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision macht unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit geltend, nach den - vom Bundesverwaltungsgericht selbst zitierten - Verfahrensergebnissen sei auf den Waldgrundstücken des Mitbeteiligten nicht bloß Schadholz entnommen, sondern es seien auch Durchforstungen durchgeführt worden. Aus diesen Bewirtschaftungshandlungen ergebe sich nach der (näher bezeichneten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebes und damit die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten nach dem BSVG. Dass keine Aufforstungsmaßnahmen erfolgt seien, stehe dem nicht entgegen. Insofern habe das Bundesverwaltungsgericht nämlich verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits die tatsächliche Nutzung des Waldes für die Annahme einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit ausreiche und es gegebenenfalls nicht darauf ankomme, ob Bewirtschaftungshandlungen auch auf künftige Nutzung schließen ließen.
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Die Revision ist zulässig und berechtigt.
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Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind natürliche Personen in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinn der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG 2021; bzw. vor der rückwirkend mit 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Novellierung durch Art. 3 Z 1 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 106, des Landarbeitsgesetzes 1984 [LAG 1984]) führen oder auf ihre Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem BewG bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16 BSVG) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind natürliche Personen in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinn der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG 2021; bzw. vor der rückwirkend mit 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Novellierung durch Artikel 3, Ziffer eins, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt , I Nr. 106, des Landarbeitsgesetzes 1984 [LAG 1984]) führen oder auf ihre Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem BewG bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16, BSVG) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.
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Gemäß § 2 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für die in § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG genannten Personen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur, wenn der nach dem BewG festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebs den Betrag von € 1.500 erreicht oder übersteigt.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BSVG besteht die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG genannten Personen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur, wenn der nach dem BewG festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebs den Betrag von € 1.500 erreicht oder übersteigt.
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Nach § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes unter anderem die im § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG bezeichneten Personen pflichtversichert. Die Pflichtversicherung besteht nach § 3 Abs. 2 BSVG - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinn des § 25 BewG festgestellter Einheitswert den Betrag von € 150 erreicht oder übersteigt.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes unter anderem die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG bezeichneten Personen pflichtversichert. Die Pflichtversicherung besteht nach Paragraph 3, Absatz 2, BSVG - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinn des Paragraph 25, BewG festgestellter Einheitswert den Betrag von € 150 erreicht oder übersteigt.
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Nach der Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG wird zunächst der Eigentümer der in der Bestimmung genannten forstwirtschaftlichen Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem BewG bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird. Im Weiteren wird auch vermutet, dass auf als forstwirtschaftliches Vermögen bewerteten Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt. Diese gesetzliche Vermutung führt daher bei Personen, in deren Eigentum forstwirtschaftliche Grundstücke mit einem die jeweilige Versicherungsgrenze übersteigenden Einheitswert stehen, so lange zur Pflichtversicherung nach dem BSVG, als nicht dem Sozialversicherungsträger im Sinn des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle ein Umstand gemeldet wird, der geeignet ist, entweder eine davon abweichende Zurechnung der Betriebsführung oder das Fehlen einer forstwirtschaftlichen Betätigung darzutun. Widerleglich ist diese Vermutung nach § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Satz BSVG frühestens für den Zeitraum eines Monats vor der Erstattung der betreffenden Meldung (vgl. VwGH 19.11.2024, Ra 2023/08/0141, mwN).Nach der Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG wird zunächst der Eigentümer der in der Bestimmung genannten forstwirtschaftlichen Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem BewG bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird. Im Weiteren wird auch vermutet, dass auf als forstwirtschaftliches Vermögen bewerteten Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt. Diese gesetzliche Vermutung führt daher bei Personen, in deren Eigentum forstwirtschaftliche Grundstücke mit einem die jeweilige Versicherungsgrenze übersteigenden Einheitswert stehen, so lange zur Pflichtversicherung nach dem BSVG, als nicht dem Sozialversicherungsträger im Sinn des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle ein Umstand gemeldet wird, der geeignet ist, entweder eine davon abweichende Zurechnung der Betriebsführung oder das Fehlen einer forstwirtschaftlichen Betätigung darzutun. Widerleglich ist diese Vermutung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz BSVG frühestens für den Zeitraum eines Monats vor der Erstattung der betreffenden Meldung vergleiche , VwGH 19.11.2024, Ra 2023/08/0141, mwN). 29
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass Sache des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts jene Angelegenheit war, die den Inhalt des Spruchs der SVS - der im Beschwerdeverfahren belangten Verwaltungsbehörde - gebildet hat (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0031 und 0032); somit die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG (Spruchpunkt 1. des Bescheides) und die darauf aufbauenden Entscheidungen über die monatlichen Beitragsgrundlagen und die Vorschreibung eines Beitragszuschlags (Spruchpunkt 2. und 3. des Bescheides). Über einzelne Tatbestandselemente der Feststellung der Pflichtversicherung war dagegen nicht abzusprechen; so auch nicht darüber, aus der Bewirtschaftung welcher Grundstücke sich gegebenenfalls die Pflichtversicherung ergibt (vgl. nochmals VwGH Ra 2023/08/0141, mwN).In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass Sache des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts jene Angelegenheit war, die den Inhalt des Spruchs der SVS - der im Beschwerdeverfahren belangten Verwaltungsbehörde - gebildet hat vergleiche , VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0031 und 0032); somit die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG (Spruchpunkt 1. des Bescheides) und die darauf aufbauenden Entscheidungen über die monatlichen Beitragsgrundlagen und die Vorschreibung eines Beitragszuschlags (Spruchpunkt 2. und 3. des Bescheides). Über einzelne Tatbestandselemente der Feststellung der Pflichtversicherung war dagegen nicht abzusprechen; so auch nicht darüber, aus der Bewirtschaftung welcher Grundstücke sich gegebenenfalls die Pflichtversicherung ergibt vergleiche , nochmals VwGH Ra 2023/08/0141, mwN). 30
Anders als vom Bundesverwaltungsgericht angenommen, hatte somit zunächst das als landwirtschaftliches Vermögen bewertete Grundstück Nr. 3, KG M., nicht deshalb außer Betracht zu bleiben, weil die SVS sich bei ihrer Annahme einer Pflichtversicherung des Mitbeteiligten nicht auf diese Liegenschaft bezogen hat. Der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Einheitswert der Liegenschaft von € 63,62 liegt allerdings unter den Versicherungsgrenzen nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BSVG. Auch ist die SVS selbst davon ausgegangen, dass das Grundstück eine Brache ist und nicht bewirtschaftet wird.Anders als vom Bundesverwaltungsgericht angenommen, hatte somit zunächst das als landwirtschaftliches Vermögen bewertete Grundstück Nr. 3, KG M., nicht deshalb außer Betracht zu bleiben, weil die SVS sich bei ihrer Annahme einer Pflichtversicherung des Mitbeteiligten nicht auf diese Liegenschaft bezogen hat. Der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Einheitswert der Liegenschaft von € 63,62 liegt allerdings unter den Versicherungsgrenzen nach Paragraph 2, Absatz 2, und Paragraph 3, Absatz 2, BSVG. Auch ist die SVS selbst davon ausgegangen, dass das Grundstück eine Brache ist und nicht bewirtschaftet wird.
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Hinsichtlich einer Pflichtversicherung aufgrund einer Bewirtschaftung der als forstwirtschaftliches Vermögen bewerteten Grundstücke hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass der Mitbeteiligte im Jahr 2010 eine Meldung über die Nichtbewirtschaftung (nur) des Grundstückes Nr. 1, KG M., erstattet hat. Seiner rechtlichen Beurteilung scheint das Bundesverwaltungsgericht dagegen zugrunde zu legen, dass der Mitbeteiligte im Jahr 2010 - und nicht erst im Laufe des Verfahrens der SVS - der gesetzlichen Vermutung nach § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG auch hinsichtlich seiner weiteren forstwirtschaftlichen Grundstücke entgegengetreten ist. In dem dem Verwaltungsgerichtshof - erkennbar nur bruchstückhaft - übermittelten Verwaltungsakt der SVS findet sich die Erklärung des Mitbeteiligten aus dem Jahr 2010 nicht.Hinsichtlich einer Pflichtversicherung aufgrund einer Bewirtschaftung der als forstwirtschaftliches Vermögen bewerteten Grundstücke hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass der Mitbeteiligte im Jahr 2010 eine Meldung über die Nichtbewirtschaftung (nur) des Grundstückes Nr. 1, KG M., erstattet hat. Seiner rechtlichen Beurteilung scheint das Bundesverwaltungsgericht dagegen zugrunde zu legen, dass der Mitbeteiligte im Jahr 2010 - und nicht erst im Laufe des Verfahrens der SVS - der gesetzlichen Vermutung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG auch hinsichtlich seiner weiteren forstwirtschaftlichen Grundstücke entgegengetreten ist. In dem dem Verwaltungsgerichtshof - erkennbar nur bruchstückhaft - übermittelten Verwaltungsakt der SVS findet sich die Erklärung des Mitbeteiligten aus dem Jahr 2010 nicht.
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Sollte der Mitbeteiligte zunächst keinen Gegenbeweis im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Satz BSVG hinsichtlich der Liegenschaften Nr. 5 und Nr. 2, KG W., angetreten haben, hätte die Vermutung nach § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG hinsichtlich dieser - als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem BewG bewerteten - Grundstücke für den Zeitraum eines Monats vor der erstmaligen Geltendmachung der Nichtbewirtschaftung im Verfahren der SVS Geltung gehabt (vgl. nochmals VwGH Ra 2023/08/0141, mwN). Zur Beurteilung einer Pflichtversicherung käme es insofern nicht darauf an, ob der Mitbeteiligte diese Grundstücke tatsächlich bewirtschaftet hat. Eine Pflichtversicherung wäre für den Zeitraum, in dem die Vermutung nach § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG aufrecht besteht, vielmehr jedenfalls bereits dann zu bejahen, wenn die Einheitswerte dieser Grundstücke die Versicherungsgrenzen nach § 2 Abs. 2 BSVG bzw. § 3 Abs. 2 BSVG übersteigen.Sollte der Mitbeteiligte zunächst keinen Gegenbeweis im Sinn von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz BSVG hinsichtlich der Liegenschaften Nr. 5 und Nr. 2, KG W., angetreten haben, hätte die Vermutung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG hinsichtlich dieser - als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem BewG bewerteten - Grundstücke für den Zeitraum eines Monats vor der erstmaligen Geltendmachung der Nichtbewirtschaftung im Verfahren der SVS Geltung gehabt vergleiche , nochmals VwGH Ra 2023/08/0141, mwN). Zur Beurteilung einer Pflichtversicherung käme es insofern nicht darauf an, ob der Mitbeteiligte diese Grundstücke tatsächlich bewirtschaftet hat. Eine Pflichtversicherung wäre für den Zeitraum, in dem die Vermutung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG aufrecht besteht, vielmehr jedenfalls bereits dann zu bejahen, wenn die Einheitswerte dieser Grundstücke die Versicherungsgrenzen nach Paragraph 2, Absatz 2, BSVG bzw. Paragraph 3, Absatz 2, BSVG übersteigen. 33
Ein Einheitswertbescheid befindet sich nicht im Akt. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die als forstwirtschaftliches Vermögen bewerteten Flächen einen Einheitswert von insgesamt € 2.536,18 aufweisen. Keine Feststellungen wurden jedoch zu den Einheitswerten der einzelnen Grundstücke getroffen. Die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis sind somit für die Beurteilung nicht ausreichend, ob bereits (allein) aufgrund des Eigentums des Mitbeteiligten an den Liegenschaften Nr. 5 und Nr. 2, KG W., - zumindest für den Zeitraum vor Bestreitung der Bewirtschaftung im Verfahren der SVS - eine Pflichtversicherung in Hinblick auf eine Vermutung nach § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG eintritt.Ein Einheitswertbescheid befindet sich nicht im Akt. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die als forstwirtschaftliches Vermögen bewerteten Flächen einen Einheitswert von insgesamt € 2.536,18 aufweisen. Keine Feststellungen wurden jedoch zu den Einheitswerten der einzelnen Grundstücke getroffen. Die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis sind somit für die Beurteilung nicht ausreichend, ob bereits (allein) aufgrund des Eigentums des Mitbeteiligten an den Liegenschaften Nr. 5 und Nr. 2, KG W., - zumindest für den Zeitraum vor Bestreitung der Bewirtschaftung im Verfahren der SVS - eine Pflichtversicherung in Hinblick auf eine Vermutung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG eintritt.
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Die Revision ist allerdings ohnehin auch damit im Recht, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts seine rechtliche Beurteilung, vom Mitbeteiligten werde kein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt und die Vermutung nach § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG daher entkräftet, nicht zu tragen vermögen:Die Revision ist allerdings ohnehin auch damit im Recht, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts seine rechtliche Beurteilung, vom Mitbeteiligten werde kein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt und die Vermutung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG daher entkräftet, nicht zu tragen vermögen:
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Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 4 Abs. 1 LAG 2021 (bzw. vormals der inhaltsgleichen Definition des § 5 LAG 1984; vgl. auch § 139 Abs. 1 LAG 1984 und § 276 LAG 2021) ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt (vgl. VwGH 25.6.2013, 2011/08/0085, mwN).Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, LAG 2021 (bzw. vormals der inhaltsgleichen Definition des Paragraph 5, LAG 1984; vergleiche , auch Paragraph 139, Absatz eins, LAG 1984 und Paragraph 276, LAG 2021) ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt vergleiche , VwGH 25.6.2013, 2011/08/0085, mwN). 36
Zu forstwirtschaftlichen Tätigkeiten hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass eine solche Betätigung auch dann anzunehmen ist, wenn sie zeitweise kaum in Erscheinung tritt, weil naturgemäß der Zeitraum zwischen Saat (Aufforstung) und Ernte (Schlägerung) ein längerer ist und sich daher die Tätigkeit inzwischen im Wesentlichen auf eine Betreuung des Wuchses und die Einhaltung der forstwirtschaftlichen Maßnahmen beschränken muss. Damit ist aber noch keine Aussage darüber getroffen, ob ein bestimmter Waldbesitz überhaupt eine betriebliche Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG (in Verbindung mit dem darin verwiesenen LAG 1984 bzw. nunmehr LAG 2021) ist. Es ist vielmehr zunächst zu klären, welche Zwecke der Waldbesitzer mit seinem Wald anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Zulässige Zwecke können nicht nur die forstwirtschaftliche Nutzung, sondern auch die Verfolgung anderer Zielsetzungen, wie etwa die selbstgewählte Beschränkung auf die Erholungswirkung oder die gesetzlich vorgesehene Beschränkung auf die Schutzwirkung des Waldes, sein. Andererseits muss es sich bei einer betrieblichen Tätigkeit um eine grundsätzlich dem selbständigen Erwerb dienende, nachhaltig betriebene Betätigung, eine organisierte Erwerbsgelegenheit, handeln. Dabei kommt es im besonderen Maße auf das äußere Erscheinungsbild der mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln erfolgenden nachhaltigen Tätigkeiten zum Zwecke der Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse der land(forst)wirtschaftlichen Produktion an. Ob hiebei in jedem Fall die Absicht oder auch nur die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, gegeben sein muss, ist eine Abgrenzungsfrage. Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung ihres Waldes darstellen oder zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass sie aus Erträgen ihres Waldes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde. Es kommt also auf die vollzogene tatsächliche Nutzung oder zumindest auf die im Hinblick auf künftige Erträge tatsächlich gesetzten Bewirtschaftungshandlungen an (vgl. VwGH 21.1.1992, 89/08/0285; 23.4.2003, 2000/08/0135; jeweils mwN).Zu forstwirtschaftlichen Tätigkeiten hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass eine solche Betätigung auch dann anzunehmen ist, wenn sie zeitweise kaum in Erscheinung tritt, weil naturgemäß der Zeitraum zwischen Saat (Aufforstung) und Ernte (Schlägerung) ein längerer ist und sich daher die Tätigkeit inzwischen im Wesentlichen auf eine Betreuung des Wuchses und die Einhaltung der forstwirtschaftlichen Maßnahmen beschränken muss. Damit ist aber noch keine Aussage darüber getroffen, ob ein bestimmter Waldbesitz überhaupt eine betriebliche Tätigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG (in Verbindung mit dem darin verwiesenen LAG 1984 bzw. nunmehr LAG 2021) ist. Es ist vielmehr zunächst zu klären, welche Zwecke der Waldbesitzer mit seinem Wald anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Zulässige Zwecke können nicht nur die forstwirtschaftliche Nutzung, sondern auch die Verfolgung anderer Zielsetzungen, wie etwa die selbstgewählte Beschränkung auf die Erholungswirkung oder die gesetzlich vorgesehene Beschränkung auf die Schutzwirkung des Waldes, sein. Andererseits muss es sich bei einer betrieblichen Tätigkeit um eine grundsätzlich dem selbständigen Erwerb dienende, nachhaltig betriebene Betätigung, eine organisierte Erwerbsgelegenheit, handeln. Dabei kommt es im besonderen Maße auf das äußere Erscheinungsbild der mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln erfolgenden nachhaltigen Tätigkeiten zum Zwecke der Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse der land(forst)wirtschaftlichen Produktion an. Ob hiebei in jedem Fall die Absicht oder auch nur die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, gegeben sein muss, ist eine Abgrenzungsfrage. Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung ihres Waldes darstellen oder zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass sie aus Erträgen ihres Waldes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde. Es kommt also auf die vollzogene tatsächliche Nutzung oder zumindest auf die im Hinblick auf künftige Erträge tatsächlich gesetzten Bewirtschaftungshandlungen an vergleiche , VwGH 21.1.1992, 89/08/0285; 23.4.2003, 2000/08/0135; jeweils mwN). 37
Für die Annahme einer forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldes in diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof neben dem bloßen Eigentum an für eine Nutzung geeigneten forstwirtschaftlichen Flächen auch die forstrechtlich gebotene Beseitigung von Windwurf(Bruch)- und Käferholz nicht als ausreichend gesehen. Auch der Umstand, dass bei einer solchen forstrechtlich gebotenen Schadholzbeseitigung gewonnenes Holz (etwa als Brennholz) verwertet wird, lässt für sich allein nicht im genannten Sinn auf eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes schließen und lässt auch keine Prognose zu, dass aus Erträgen des Waldes künftig wirtschaftlicher Nutzen gezogen würde. Eine Prognose auf eine künftige Nutzung wäre im Sinn der dargestellten Judikatur dagegen zu ziehen, wenn eine forstrechtlich gebotene Beseitigung und Verwertung des Windwurf(Bruch)- und Käferholzes mit Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Aufforstungen verbunden wird (vgl. nochmals VwGH 89/08/0285; sowie VwGH 30.4.1991, 90/08/0018; jeweils mwN).Für die Annahme einer forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldes in diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof neben dem bloßen Eigentum an für eine Nutzung geeigneten forstwirtschaftlichen Flächen auch die forstrechtlich gebotene Beseitigung von Windwurf(Bruch)- und Käferholz nicht als ausreichend gesehen. Auch der Umstand, dass bei einer solchen forstrechtlich gebotenen Schadholzbeseitigung gewonnenes Holz (etwa als Brennholz) verwertet wird, lässt für sich allein nicht im genannten Sinn auf eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes schließen und lässt auch keine Prognose zu, dass aus Erträgen des Waldes künftig wirtschaftlicher Nutzen gezogen würde. Eine Prognose auf eine künftige Nutzung wäre im Sinn der dargestellten Judikatur dagegen zu ziehen, wenn eine forstrechtlich gebotene Beseitigung und Verwertung des Windwurf(Bruch)- und Käferholzes mit Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Aufforstungen verbunden wird vergleiche , nochmals VwGH 89/08/0285; sowie VwGH 30.4.1991, 90/08/0018; jeweils mwN). 38
Eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes liegt aber jedenfalls dann vor, wenn - über eine bloß forstrechtlich gebotene Schadholzbeseitigung hinaus - Schlägerungen, somit eine Gewinnung (Ernte) von Holz, stattfindet und dadurch aus dem Wald Nutzen gezogen wird (vgl. idS nochmals etwa VwGH 89/08/0285). In diesem Sinn ist auch eine Durchforstung des Waldbestandes und die damit einhergehende Schlägerung des Dünnholzes und kranker Bäume bereits als forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen (vgl. nochmals VwGH 2000/08/0135, mwN).Eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes liegt aber jedenfalls dann vor, wenn - über eine bloß forstrechtlich gebotene Schadholzbeseitigung hinaus - Schlägerungen, somit eine Gewinnung (Ernte) von Holz, stattfindet und dadurch aus dem Wald Nutzen gezogen wird vergleiche , idS nochmals etwa VwGH 89/08/0285). In diesem Sinn ist auch eine Durchforstung des Waldbestandes und die damit einhergehende Schlägerung des Dünnholzes und kranker Bäume bereits als forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen vergleiche , nochmals VwGH 2000/08/0135, mwN). 39
Die Revision weist somit zutreffend darauf hin, dass - nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - für die Annahme einer forstwirtschaftlichen betrieblichen Tätigkeit maßgeblich ist, ob bereits Handlungen gesetzt wurden, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes darstellen, oder zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass aus den Erträgen des Waldes künftig wirtschaftlicher Nutzen gezogen werden wird. Findet im genannten Sinn eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes statt, kommt es somit nicht mehr darauf an, ob darüber hinaus auch Bewirtschaftungshandlungen - wie Aufforstungen - durchgeführt wurden, die auf eine künftige Nutzung des Waldes schließen lassen.
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Auch im vorliegenden Fall waren daher zur Beurteilung, ob der Mitbeteiligte eine forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, Sachverhaltsfeststellungen zu den forstwirtschaftlichen Nutzungen bzw. Bewirtschaftungsmaßnahmen der als forstwirtschaftliches Vermögen bewerteten Grundstücke durch den Mitbeteiligten erforderlich.
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Insofern ist hinsichtlich der fallbezogenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 29 Abs. 1 VwGVG zu verweisen, wonach die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche es im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben, erfordert. Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung (vgl. etwa VwGH 18.12.2019, Ra 2019/08/0049, mwN). Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen ist nicht hinreichend, um den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht zu werden (vgl. etwa VwGH 19.9.2024, Ra 2023/06/0110; 30.6.2025, Ra 2022/08/0110; jeweils mwN).Insofern ist hinsichtlich der fallbezogenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG zu verweisen, wonach die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche es im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben, erfordert. Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung vergleiche , etwa VwGH 18.12.2019, Ra 2019/08/0049, mwN). Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen ist nicht hinreichend, um den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht zu werden vergleiche , etwa VwGH 19.9.2024, Ra 2023/06/0110; 30.6.2025, Ra 2022/08/0110; jeweils mwN). 42
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen zur Bewirtschaftung der als forstwirtschaftliches Vermögen bewerteten Grundstücke des Mitbeteiligten nicht gerecht. Insofern wird vom Bundesverwaltungsgericht nämlich lediglich ausgeführt, dass dazu mehrere „Quellen“ vorlägen. Daran anschließend werden drei Beweismittel - nämlich eine Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt aus dem Jahr 2011, die Beantwortung eines Fragebogens durch den Mitbeteiligten aus dem Jahr 2018 und das Protokoll einer Besichtigung der Grundstücke vom 9. März 2022 - wiedergegeben. Indes ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht bzw. zumindest nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, ob das Bundesverwaltungsgericht die Angaben in diesen Urkunden (Beweismitteln) zur Gänze als Sachverhaltsfeststellungen seiner Entscheidung zugrunde legen wollte bzw. darin eine richtige und vollständige Wiedergabe der Nutzungs- und Bewirtschaftungshandlungen durch den Mitbeteiligten erblickt.
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Dass das Bundesverwaltungsgericht tatsächlich insbesondere auch die Angaben im Protokoll über die Besichtigung vom 9. März 2022 in ihrer Gesamtheit seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen wollte, erscheint auch deshalb zweifelhaft, weil es in der Beweiswürdigung ausgeführt hat, „die Feststellungen“ seien „soweit hier wesentlich unstrittig“. Der Mitbeteiligte hat jedoch im Beschwerdeverfahren lediglich eine Schadholzbeseitigung zugestanden und sonstige Bewirtschaftungshandlungen ausdrücklich bestritten. Nicht als unstrittig angesehen werden konnten daher insbesondere die im Protokoll über die Besichtigung vom 9. März 2022 angeführten Nutzungshandlungen.
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Nach den Ausführungen in diesem Protokoll sind mehrfach Durchforstungen auf den Grundstücken Nr. 2, KG W., und Nr. 1, KG M., erfolgt. Dazu wurde insbesondere festgehalten, bei einer manuellen Durchforstung seien im Jahr 2021 auf Grundstück Nr. 2, KG W., 30 Erntefestmeter entnommen worden. Auf dem Grundstück Nr. 1, KG M., habe im Jahr 2021 eine „Holzernte“ vollmechanisiert (mit nicht feststellbarem Anfall an Holz) stattgefunden. Es seien, wie an grünem Astmaterial sowie frisch geschnittenen Wurzelstöcken zu erkennen sei, einzelne Bäume entnommen worden. Rückegassen und ältere Wurzelstöcke zeugten auch von zurückliegenden (somit vor dem Jahr 2021 datierenden) Durchforstungsarbeiten.
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Ausgehend von diesen Angaben sind somit im Sinn der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Durchforstungen des Waldbestandes und damit einhergehende Gewinnungen von Holz erfolgt, die den Schluss auf eine forstwirtschaftliche Tätigkeit zulassen. Wie bereits ausgeführt, ist es bei einer solchen Konstellation nicht mehr erforderlich, auch zu untersuchen, ob zusätzlich zu diesen Nutzungen des Waldes auch Bewirtschaftungshandlungen - wie insbesondere Aufforstungen - durchgeführt wurden, die eine Prognose rechtfertigen, dass beabsichtigt ist, (auch) künftig aus den Erträgen des Waldes Nutzen zu ziehen.
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Mit seiner Ansicht, eine forstwirtschaftliche Tätigkeit sei schon deshalb zu verneinen, weil mit den Durchforstungen des Waldes keine Aufforstungen verbunden gewesen seien und solche Aufforstungen auch Schutzmaßnahmen wie eine Umzäunung oder Einzelbaumschutz erforderlich gemacht hätten, hat das Bundesverwaltungsgericht somit die Rechtslage verkannt.
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Unter Beachtung, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt - somit auch die Angaben im Protokoll über die Besichtigung vom 9. März 2022 hinsichtlich der über eine Schadholzbeseitigung hinausgehenden Bewirtschaftung - nicht als unstrittig anzusehen war, sondern der Mitbeteilige den wesentlichen Sachverhaltsannahmen der SVS entgegengetreten ist, lagen im Übrigen die Voraussetzungen des Entfalls der mündlichen Verhandlung (vgl. dazu etwa VwGH 25.8.2025, Ra 2025/08/0055) nicht vor.Unter Beachtung, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt - somit auch die Angaben im Protokoll über die Besichtigung vom 9. März 2022 hinsichtlich der über eine Schadholzbeseitigung hinausgehenden Bewirtschaftung - nicht als unstrittig anzusehen war, sondern der Mitbeteilige den wesentlichen Sachverhaltsannahmen der SVS entgegengetreten ist, lagen im Übrigen die Voraussetzungen des Entfalls der mündlichen Verhandlung vergleiche , dazu etwa VwGH 25.8.2025, Ra 2025/08/0055) nicht vor.
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Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen (vorrangig wahrzunehmender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen (vorrangig wahrzunehmender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 29. Oktober 2025