1
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, es als Grundeigentümerin eines näher bezeichneten Grundstücks zu verantworten zu haben, dass Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur (Rodung) verwendet worden sei. Anlässlich eines Lokalaugenscheins am 8. Juli 2022 sei festgestellt worden, dass an einer näher genannten Stelle eine näher beschriebene land- und forstwirtschaftliche Remise errichtet worden sei. Die Revisionswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 und § 17 Forstgesetz 1975 (ForstG) begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen) verhängt wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, es als Grundeigentümerin eines näher bezeichneten Grundstücks zu verantworten zu haben, dass Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur (Rodung) verwendet worden sei. Anlässlich eines Lokalaugenscheins am 8. Juli 2022 sei festgestellt worden, dass an einer näher genannten Stelle eine näher beschriebene land- und forstwirtschaftliche Remise errichtet worden sei. Die Revisionswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6 und Paragraph 17, Forstgesetz 1975 (ForstG) begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen) verhängt wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revisionswerberin macht zur Begründung der Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision geltend, beim vorliegenden Tatvorwurf handle es sich um ein Dauerdelikt, die Tatzeitraumformulierung „festgestellt am 08.07.2022“ weiche jedoch von den dazu durch die (näher genannte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen ab.
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Dem ist zu erwidern, dass es - wie in der Revision zwar zutreffend ausgeführt wird - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Dauerdelikt zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich ist, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen. Allerdings ist - was von der Revisionswerberin übersehen wird - nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Dauerdelikten die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde (hier: mit dem Datum der Feststellung der Tat im Zuge der Forstaufsicht), nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht, das sich (durch Verweis auf VwGH 2.9.2008, 2007/10/0038; vgl. dort auch die Ausführungen zum Ende des Tatzeitraumes) auf diese Judikatur stützt, ist demnach nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. VwGH 16.12.2020, Ra 2020/10/0164, mwN).Dem ist zu erwidern, dass es - wie in der Revision zwar zutreffend ausgeführt wird - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Dauerdelikt zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich ist, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen. Allerdings ist - was von der Revisionswerberin übersehen wird - nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Dauerdelikten die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde (hier: mit dem Datum der Feststellung der Tat im Zuge der Forstaufsicht), nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht, das sich (durch Verweis auf VwGH 2.9.2008, 2007/10/0038; vergleiche , dort auch die Ausführungen zum Ende des Tatzeitraumes) auf diese Judikatur stützt, ist demnach nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen vergleiche , VwGH 16.12.2020, Ra 2020/10/0164, mwN). 7
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. November 2025