TE Vwgh Beschluss 2025/11/7 Ra 2025/02/0191

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Veröffentlicht am 07.11.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130 Abs1 Z19
ESV 2012 §12 Abs1
VStG §5
VStG §5 Abs1
VStG §9
VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2
VStG §9 Abs4
VStG §9 Abs6
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2025/02/0192 B 20.11.2025
Ra 2025/02/0193 B 20.11.2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des K, vertreten durch die Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 31. Juli 2025, LVwG-303932/11/Bm/Rd, betreffend Übertretung des ASchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der X. GmbH & Co KG schuldig erachtet, er habe eine Übertretung des § 130 Abs. 1 Z 19 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm § 12 Abs. 1 Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012) zu verantworten, weil der Arbeitnehmer S. an einer elektrischen Anlage im Sinne der ESV 2012 mit Arbeiten, die im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden, beschäftigt worden sei. Der Arbeitnehmer habe dabei, ohne die Anlage zuvor freizuschalten, in einem Schaltschrank ein Kabel von einer Klemme getrennt und es an einer anderen Klemme anschließen wollen. Entgegen näher genannter Bestimmungen seien jedoch Teile der elektrischen Anlage noch unter Spannung gestanden. Es sei demnach nicht dafür gesorgt worden, dass die elektrische Anlage vor dem Beginn der Arbeiten freigeschaltet gewesen und die Spannungsfreiheit festgestellt worden sei. Die Arbeitgeberin sei somit ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, die Arbeiten entsprechend vorzubereiten, zu gestalten und ordnungsgemäß durchführen zu lassen und habe sich gemäß § 130 Abs. 1 Z 19 ASchG strafbar gemacht. Über den Revisionswerber wurden gemäß § 130 Abs. 1 Z 19 ASchG eine Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm zusätzlich zu dem bereits gemäß § 64 VStG vorgeschriebenen Kostenbeitrag ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in näher genannter Höhe vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der römisch zehn. GmbH & Co KG schuldig erachtet, er habe eine Übertretung des Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 19, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) in Verbindung mit , Paragraph 12, Absatz eins, Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012) zu verantworten, weil der Arbeitnehmer S. an einer elektrischen Anlage im Sinne der ESV 2012 mit Arbeiten, die im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden, beschäftigt worden sei. Der Arbeitnehmer habe dabei, ohne die Anlage zuvor freizuschalten, in einem Schaltschrank ein Kabel von einer Klemme getrennt und es an einer anderen Klemme anschließen wollen. Entgegen näher genannter Bestimmungen seien jedoch Teile der elektrischen Anlage noch unter Spannung gestanden. Es sei demnach nicht dafür gesorgt worden, dass die elektrische Anlage vor dem Beginn der Arbeiten freigeschaltet gewesen und die Spannungsfreiheit festgestellt worden sei. Die Arbeitgeberin sei somit ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, die Arbeiten entsprechend vorzubereiten, zu gestalten und ordnungsgemäß durchführen zu lassen und habe sich gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 19, ASchG strafbar gemacht. Über den Revisionswerber wurden gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 19, ASchG eine Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm zusätzlich zu dem bereits gemäß Paragraph 64, VStG vorgeschriebenen Kostenbeitrag ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in näher genannter Höhe vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei das zur Vertretung nach außen berufene Organ der X. Geschäftsführung GmbH, welche wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der X. GmbH & Co KG sei. Von der Gesellschafterversammlung der X. Geschäftsführung GmbH sei für die Geschäftsführung der X. Geschäftsführung GmbH (und gleichermaßen für die X. GmbH & Co KG) entsprechend dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsordnung mit 31. Oktober 2022 beschlossen worden. In der Geschäftsordnung sei als Anlage 2 die Geschäftsverteilung der Geschäftsführer geregelt. Demnach sei die Geschäftsverteilung aufgeteilt in die Bereiche Technik/Produktion, Vertrieb, Marketing und Finanzen. Der Revisionswerber sei für den Geschäftsbereich Vertrieb zuständig; dieser umfasse Vertrieb, IC, Logistik, Shops und Compliance (bezüglich dieser Aufgaben). Eine spezifische ausdrückliche Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung an den Geschäftsführer R. oder an einen der drei weiteren Geschäftsführer für die einzelnen Belange ergebe sich weder aus der Geschäftsordnung noch aus dem Geschäftsverteilungsplan.Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei das zur Vertretung nach außen berufene Organ der römisch zehn. Geschäftsführung GmbH, welche wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der römisch zehn. GmbH & Co KG sei. Von der Gesellschafterversammlung der römisch zehn. Geschäftsführung GmbH sei für die Geschäftsführung der römisch zehn. Geschäftsführung GmbH (und gleichermaßen für die römisch zehn. GmbH & Co KG) entsprechend dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsordnung mit 31. Oktober 2022 beschlossen worden. In der Geschäftsordnung sei als Anlage 2 die Geschäftsverteilung der Geschäftsführer geregelt. Demnach sei die Geschäftsverteilung aufgeteilt in die Bereiche Technik/Produktion, Vertrieb, Marketing und Finanzen. Der Revisionswerber sei für den Geschäftsbereich Vertrieb zuständig; dieser umfasse Vertrieb, IC, Logistik, Shops und Compliance (bezüglich dieser Aufgaben). Eine spezifische ausdrückliche Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung an den Geschäftsführer R. oder an einen der drei weiteren Geschäftsführer für die einzelnen Belange ergebe sich weder aus der Geschäftsordnung noch aus dem Geschäftsverteilungsplan.
3
Weiters traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zur Unternehmenshierarchie, Schulungen, Belehrungen, Anweisungen und Kontrollen im Unternehmen, insbesondere, dass der Arbeitnehmer S. hinsichtlich der von ihm vorzunehmenden Schulungen und bei den von ihm durchzuführenden Arbeiten von seinem Vorgesetzten (Werksleiter S.) hinsichtlich der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften nicht kontrolliert worden sei. Der Arbeitnehmer S. selbst kontrolliere als Vorgesetzter seine Mitarbeiter stichprobenartig.
4
An einem bestimmten Tag sei in der Arbeitsstätte der X. GmbH & Co KG der Arbeitnehmer S. an einer elektrischen Anlage im Sinne der ESV 2012 mit Arbeiten, die im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden, beschäftigt gewesen. Der Arbeitnehmer habe dabei, ohne die Anlage zuvor freizuschalten, in einem Schaltschrank ein Kabel von einer Klemme getrennt und es an einer anderen Klemme angeschlossen. Vor Beginn der Arbeiten sei der Arbeitsbereich nicht eindeutig festgelegt worden; die Arbeiten seien nicht nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt und die Sicherheitsregeln, nämlich freischalten, gegen Wiedereinschalten Sichern, Spannungsfreiheit Feststellen, erden und kurzschließen sowie benachbarte, unter Spannung stehende Teile Abdecken oder Abschranken, nicht eingehalten worden. Bei den angewiesenen Arbeiten seien Teile der elektrischen Anlage noch unter Spannung gestanden.An einem bestimmten Tag sei in der Arbeitsstätte der römisch zehn. GmbH & Co KG der Arbeitnehmer S. an einer elektrischen Anlage im Sinne der ESV 2012 mit Arbeiten, die im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden, beschäftigt gewesen. Der Arbeitnehmer habe dabei, ohne die Anlage zuvor freizuschalten, in einem Schaltschrank ein Kabel von einer Klemme getrennt und es an einer anderen Klemme angeschlossen. Vor Beginn der Arbeiten sei der Arbeitsbereich nicht eindeutig festgelegt worden; die Arbeiten seien nicht nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt und die Sicherheitsregeln, nämlich freischalten, gegen Wiedereinschalten Sichern, Spannungsfreiheit Feststellen, erden und kurzschließen sowie benachbarte, unter Spannung stehende Teile Abdecken oder Abschranken, nicht eingehalten worden. Bei den angewiesenen Arbeiten seien Teile der elektrischen Anlage noch unter Spannung gestanden.
5
Im konkreten Fall sei der Arbeitsauftrag dem verunfallten Arbeitnehmer im Rahmen eines Projektes durch H. erteilt worden. Eine konkrete Anweisung, wie vorzugehen und dass für die zu erledigenden Arbeiten die dazu nötige Freischaltung im 4. Stock durchzuführen sei, sei dem Arbeitnehmer nicht mitgeteilt worden, ebensowenig, dass aufgrund der großen Entfernung eine zweite Person hinzuzuziehen sei. Durch den Vorgesetzten H. sei keine explizite Anweisung zur Einhaltung der 5-Sicherheits-Regeln bei der Durchführung von täglichen Elektrikerarbeiten erfolgt. Bei H. handle es sich um keinen ausgebildeten Elektriker, weshalb sich entsprechende fachliche Kontrollen als schwierig gestalteten. Auch vom Werksleiter S. werde bei Elektroarbeiten die fachliche Vorgangsweise nicht kontrolliert, es werde auf die jeweiligen Fachkenntnisse der Mitarbeiter vertraut. Detaillierte Angaben bezüglich des im Unternehmen installierten Kontrollsystems, insbesondere wie, wann und wie oft Kontrollen gegenüber dem Technischen Leiter H. seitens des Werksleiters S. und wiederum seitens des Geschäftsführers R. oder des Revisionswerbers durchgeführt würden und ausgestaltet seien, die über die Berichtspflicht in fachlicher Hinsicht hinausgingen, seien vom Revisionswerber nicht dargelegt und unter Beweis gestellt worden. Seitens des Revisionswerbers seien auch keine Maßnahmen im Rahmen des Kontrollsystems dargelegt worden, um ein eigenmächtiges Handeln des Arbeitnehmers zu verhindern.
6
Der Werksleiter S. sei vom Revisionswerber mit November 2023 zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des VStG bestellt worden. Die Bestellungsurkunde, datiert mit 21. November 2023, weise als sachlichen Zuständigkeitsbereich die „Einhaltung des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes 1993 i.d.g.F“ und als räumlichen Zuständigkeitsbereich L. auf. In der Rubrik „Stellung im Betrieb/Unternehmen, Führungsaufgaben, Befugnisse“ sei festgehalten: „Geschäftsleitung Produktion/Technik / In dieser Funktion ist Herr S. mit Prokura ausgezeichnet“. Die Bestellungsurkunde sei von der Personalabteilung erstellt und vom Werksleiter S. unterfertigt worden, eine Kontrolle des sachlichen Zuständigkeitsbereiches der Bestellungsurkunde sei weder durch den Revisionswerber noch durch den Werksleiter S. anlässlich der Unterfertigung des Dokuments erfolgt. Gleiches gelte für die Meldung und Übermittlung an das Arbeitsinspektorat Oberösterreich Ost. Eine Anweisung an die Personalabteilung, den in der Bestellungsurkunde angeführten sachlichen Zuständigkeitsbereich „Einhaltung des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes 1993 i.d.g.F“ zu ändern, sei vom Werksleiter S. nicht erfolgt.
7
Das Verwaltungsgericht erläuterte ausführlich seine Beweiswürdigung und legte nach Wiedergabe der Rechtsvorschriften rechtlich dar, der objektive Tatbestand der angelasteten Übertretung sei aus näheren Gründen verwirklicht. Hinsichtlich der behaupteten Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sei aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Umfang des übertragenen Verantwortlichkeitsbereiches ausschließlich aus dem Inhalt der Bestellungsurkunde zu ermitteln. Der sachliche Zuständigkeitsbereich der fraglichen Bestellungsurkunde beziehe sich ausschließlich und eindeutig auf die „Einhaltung des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes 1993 i.d.g.F.“. Diese Formulierung lasse keinen Zweifel über die Erklärungen zum sachlichen Zuständigkeitsbereich zu, weshalb für eine Umdeutung kein Raum bleibe. Mangels Vorliegen einer tauglichen Bestellung des Werksleiters S. zum verantwortlichen Beauftragten betreffend ASchG verbleibe die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit insoweit bei den Geschäftsführern.
8
Für die Geschäftsführung liege eine Geschäftsordnung vor, die einen Geschäftsverteilungsplan für vier Geschäftsführer vorsehe. Aus diesem Geschäftsverteilungsplan ergebe sich u.a. für den Geschäftsführer R. eine Zuteilung für die Aufgabe „Arbeitssicherheit“, für den Geschäftsführer N. eine für „Personal“ und für den Geschäftsführer L. eine für „Unternehmenskommunikation“. Abgesehen davon, dass die Geschäftsverteilung nicht im Gesellschaftsvertrag selbst, sondern in einer Anlage zur Geschäftsordnung geregelt und damit schon fraglich sei, ob von einer satzungsmäßigen Aufteilung der Zuständigkeiten gesprochen werden könne, die eine Pflichtenbegrenzung herbeiführen könne, sei die Geschäftsordnung samt Geschäftsverteilungsplan auch nicht geeignet, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens zu regeln, selbst wenn man von einer satzungsmäßigen Aufteilung von Zuständigkeitsbereichen ausginge. Es bedürfe nämlich auch für diesen Fall einer klaren sachlichen Zuordnung der jeweiligen Aufgabenbereiche, um Zweifel oder Missverständnisse am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches nicht aufkommen zu lassen. Das vor allem vor dem Hintergrund, dass die Verwaltungsstrafbehörden nicht in die Lage versetzt werden sollen, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Gerade eine solche klare und unmissverständliche Zuweisung sei dem Geschäftsverteilungsplan nicht zu entnehmen. Im Geschäftsverteilungsplan würden die Aufgabengebiete nur schwerpunktmäßig aufgelistet, ohne genauer darzulegen, welche Aufgaben dezidiert von den einzelnen Bereichen betroffen seien. Dies zeige sich darin, dass z.B. der Geschäftsführer N. für den Bereich Personal und der Geschäftsführer R. wiederum für Arbeitssicherheit und Werk verantwortlich sei. Diese Bereiche würden sich aber überlappen, weil vom Arbeitnehmerschutz (Arbeitssicherheit) naturgemäß auch das Personal betroffen sei. Es gehe nicht klar hervor, wie weit die genannten Zuständigkeiten greifen würden. Es könne aus der Geschäftsverteilung nicht nachvollzogen werden, ob z.B. zum Bereich Arbeitssicherheit auch Schulungen oder Verwarnungen der Mitarbeiterinnen gehörten oder ob dies den Bereich Personal betreffe. Eine klare Zuweisung liege auch nicht im Vertretungsfall vor, weil in der Geschäftsordnung nur ausgesprochen werde, dass nach außen ein jeweils anderer Geschäftsführer vertrete und nach innen eine gesonderte Vertretungsregel gelte. Auf welchen Geschäftsführer konkret die Aufgabenwahrnehmung übergehe, gehe daraus nicht hervor. Dazu komme, dass weder in der Geschäftsordnung noch im Geschäftsverteilungsplan die Frage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erkennbar angesprochen werde. Im Verfahren sei auch nicht hervorgekommen, dass eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG erfolgt sei. Dies werde im Übrigen vom Revisionswerber auch nicht behauptet, sondern lediglich eine satzungsgemäße Ressortaufteilung ins Treffen geführt.Für die Geschäftsführung liege eine Geschäftsordnung vor, die einen Geschäftsverteilungsplan für vier Geschäftsführer vorsehe. Aus diesem Geschäftsverteilungsplan ergebe sich u.a. für den Geschäftsführer R. eine Zuteilung für die Aufgabe „Arbeitssicherheit“, für den Geschäftsführer N. eine für „Personal“ und für den Geschäftsführer L. eine für „Unternehmenskommunikation“. Abgesehen davon, dass die Geschäftsverteilung nicht im Gesellschaftsvertrag selbst, sondern in einer Anlage zur Geschäftsordnung geregelt und damit schon fraglich sei, ob von einer satzungsmäßigen Aufteilung der Zuständigkeiten gesprochen werden könne, die eine Pflichtenbegrenzung herbeiführen könne, sei die Geschäftsordnung samt Geschäftsverteilungsplan auch nicht geeignet, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens zu regeln, selbst wenn man von einer satzungsmäßigen Aufteilung von Zuständigkeitsbereichen ausginge. Es bedürfe nämlich auch für diesen Fall einer klaren sachlichen Zuordnung der jeweiligen Aufgabenbereiche, um Zweifel oder Missverständnisse am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches nicht aufkommen zu lassen. Das vor allem vor dem Hintergrund, dass die Verwaltungsstrafbehörden nicht in die Lage versetzt werden sollen, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Gerade eine solche klare und unmissverständliche Zuweisung sei dem Geschäftsverteilungsplan nicht zu entnehmen. Im Geschäftsverteilungsplan würden die Aufgabengebiete nur schwerpunktmäßig aufgelistet, ohne genauer darzulegen, welche Aufgaben dezidiert von den einzelnen Bereichen betroffen seien. Dies zeige sich darin, dass z.B. der Geschäftsführer N. für den Bereich Personal und der Geschäftsführer R. wiederum für Arbeitssicherheit und Werk verantwortlich sei. Diese Bereiche würden sich aber überlappen, weil vom Arbeitnehmerschutz (Arbeitssicherheit) naturgemäß auch das Personal betroffen sei. Es gehe nicht klar hervor, wie weit die genannten Zuständigkeiten greifen würden. Es könne aus der Geschäftsverteilung nicht nachvollzogen werden, ob z.B. zum Bereich Arbeitssicherheit auch Schulungen oder Verwarnungen der Mitarbeiterinnen gehörten oder ob dies den Bereich Personal betreffe. Eine klare Zuweisung liege auch nicht im Vertretungsfall vor, weil in der Geschäftsordnung nur ausgesprochen werde, dass nach außen ein jeweils anderer Geschäftsführer vertrete und nach innen eine gesonderte Vertretungsregel gelte. Auf welchen Geschäftsführer konkret die Aufgabenwahrnehmung übergehe, gehe daraus nicht hervor. Dazu komme, dass weder in der Geschäftsordnung noch im Geschäftsverteilungsplan die Frage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erkennbar angesprochen werde. Im Verfahren sei auch nicht hervorgekommen, dass eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG erfolgt sei. Dies werde im Übrigen vom Revisionswerber auch nicht behauptet, sondern lediglich eine satzungsgemäße Ressortaufteilung ins Treffen geführt.
9
Im Ergebnis bedeute das, dass von einem Ausschluss der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Revisionswerbers nicht ausgegangen werden könne.
10
Schließlich prüfte das Verwaltungsgericht das Verschulden des Revisionswerbers und bejahte dieses nach genauen Darlegungen zum Kontrollsystem der Arbeitgeberin.
11
Zuletzt erläuterte das Verwaltungsgericht die Strafbemessung.
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
13
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
16
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Einschränkung der sachlichen Zuständigkeit in einer Meldung nach § 23 Abs. 1 ArbIG, welche den Anwendungsbereich der Meldung zur Gänze ausschließen würde, zur Unwirksamkeit der Einschränkung oder zur Unwirksamkeit der Bestellung einer Person als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften führe. Überdies fehle Rechtsprechung, ob eine satzungsgleiche Ressortverteilung (Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern), welche die Gesellschafter den Geschäftsführern gegeben hätten, zur Pflichtenbeschränkung im Sinne eines Ausschlusses der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der ressortunzuständigen Organmitglieder führe. Weiters fehle Rechtsprechung zur Frage, ob auch ausgebildete Mitarbeiter überwacht werden müssten; der verunfallte Arbeitnehmer sei eine ausgebildete Fachkraft mit Meisterabschluss für Elektriker. Dies sei in diesem Fachgebiet der höchstmögliche Ausbildungsgrad. Darüber hinaus sei unklar, ob ein eingerichtetes internes Kontrollsystem auch eigenmächtiges, bewusst gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften gerichtetes Verhalten von Arbeitnehmern verhindern müsse und ob ein solches Selbstverschulden des Arbeitnehmers zu einem Ausschluss des Verschuldens des Verantwortlichen führe.Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Einschränkung der sachlichen Zuständigkeit in einer Meldung nach Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG, welche den Anwendungsbereich der Meldung zur Gänze ausschließen würde, zur Unwirksamkeit der Einschränkung oder zur Unwirksamkeit der Bestellung einer Person als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften führe. Überdies fehle Rechtsprechung, ob eine satzungsgleiche Ressortverteilung (Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern), welche die Gesellschafter den Geschäftsführern gegeben hätten, zur Pflichtenbeschränkung im Sinne eines Ausschlusses der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der ressortunzuständigen Organmitglieder führe. Weiters fehle Rechtsprechung zur Frage, ob auch ausgebildete Mitarbeiter überwacht werden müssten; der verunfallte Arbeitnehmer sei eine ausgebildete Fachkraft mit Meisterabschluss für Elektriker. Dies sei in diesem Fachgebiet der höchstmögliche Ausbildungsgrad. Darüber hinaus sei unklar, ob ein eingerichtetes internes Kontrollsystem auch eigenmächtiges, bewusst gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften gerichtetes Verhalten von Arbeitnehmern verhindern müsse und ob ein solches Selbstverschulden des Arbeitnehmers zu einem Ausschluss des Verschuldens des Verantwortlichen führe.
17
Weiters liege ein mehrfaches Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor: Das Verwaltungsstrafverfahren betreffe den Verstoß gegen § 12 Abs. 1 ESV 2012 iVm. § 130 Abs. 1 Z 19 ASchG und somit den Bereich Arbeitnehmerschutz bzw. Arbeitssicherheit, wofür der Revisionswerber nicht zuständig sei. Im Übrigen sei für den Bereich aufgrund der nach dem Inhalt auszulegenden Bestellungsurkunde der uneingeschränkte sachliche Zuständigkeitsbereich des Werksleiters S. für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Verwaltungsbestimmungen maßgebend. Die Arbeitgeberin habe mit der Einstellung von Fachpersonal gerade jene Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Überdies sei die Intensität, der Kontrollpflicht eines ressortunzuständigen Organmitglieds selbst auf Grundlage einer bloß internen Aufgabenverteilung (tatsächlich liege vorliegend jedoch eine satzungsgleiche Ressortverteilung vor) eine verminderte. Der Revisionswerber sei davon ausgegangen, dass die Ressortverteilung, die den Geschäftsführern von einem anderen Gesellschaftsorgan gegeben worden sei und (wie eine „Satzung“) von diesen auch nicht geändert werden könne, auch verwaltungsrechtlich Relevanz habe und es daher zu einer wirksamen Pflichtenbeschränkung komme. Bei Mitteilung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes hätte der Revisionswerber ein Vorbringen zu seiner verminderten Kontrolltätigkeit erstattet.Weiters liege ein mehrfaches Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor: Das Verwaltungsstrafverfahren betreffe den Verstoß gegen Paragraph 12, Absatz eins, ESV 2012 in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 19, ASchG und somit den Bereich Arbeitnehmerschutz bzw. Arbeitssicherheit, wofür der Revisionswerber nicht zuständig sei. Im Übrigen sei für den Bereich aufgrund der nach dem Inhalt auszulegenden Bestellungsurkunde der uneingeschränkte sachliche Zuständigkeitsbereich des Werksleiters S. für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Verwaltungsbestimmungen maßgebend. Die Arbeitgeberin habe mit der Einstellung von Fachpersonal gerade jene Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Überdies sei die Intensität, der Kontrollpflicht eines ressortunzuständigen Organmitglieds selbst auf Grundlage einer bloß internen Aufgabenverteilung (tatsächlich liege vorliegend jedoch eine satzungsgleiche Ressortverteilung vor) eine verminderte. Der Revisionswerber sei davon ausgegangen, dass die Ressortverteilung, die den Geschäftsführern von einem anderen Gesellschaftsorgan gegeben worden sei und (wie eine „Satzung“) von diesen auch nicht geändert werden könne, auch verwaltungsrechtlich Relevanz habe und es daher zu einer wirksamen Pflichtenbeschränkung komme. Bei Mitteilung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes hätte der Revisionswerber ein Vorbringen zu seiner verminderten Kontrolltätigkeit erstattet.
18
Zuletzt wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, die Rechtsprechung zum Kontrollsystem sei uneinheitlich, weil ein stichprobenartiger Charakter nicht als wirkungsvolle Kontrolle betrachtet werde, jedoch ein wirksames Kontrollsystem nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung gerade keine ständige Beaufsichtigung jedes Arbeitnehmers verlange. Ein Kontrollsystem, welches bei eigenmächtigen Handlungen insofern Platz greife, als es auch in solchen Fällen jederzeit die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen sicherstelle, sei aber ohne ständige Beaufsichtigung im Sinne einer „lückenlosen Kontrolle“ nicht denkbar. Es sei unklar, ob auch ein gewisses Maß an Vertrauen in die Arbeitnehmer gesetzt werden könne.
19
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
20
Zu allen in der Revision angesprochenen Rechtsfragen liegt einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor; eine Abweichung des Verwaltungsgerichtes von ebendieser wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt:
21
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften u.a. durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften u.a. durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
22
Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.Gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
23
Gemäß Abs. 4 erster Satz dieser Gesetzesstelle kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.Gemäß Absatz 4, erster Satz dieser Gesetzesstelle kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
24
Aus der letztgenannten Bestimmung ist zu schließen, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, klar abzugrenzen ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt (vgl. VwGH 25.3.2010, 2010/09/0056, mwN).Aus der letztgenannten Bestimmung ist zu schließen, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, klar abzugrenzen ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt vergleiche , VwGH 25.3.2010, 2010/09/0056, mwN).
25
Aufgrund der Textierung der Bestellungsurkunde, wonach der Werksleiter S. für den Bereich „Einhaltung des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes 1993 i.d.g.F“ sachlich zuständige sein soll, ist nicht ersichtlich, inwieweit das Verwaltungsgericht mit seiner Beurteilung, diese Person wäre für den Bereich der Einhaltung der Regelungen des ASchG gerade nicht als verantwortlicher Beauftragter bestellt worden, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sein soll.
26
Nach der Rechtsprechung ist ein verantwortliches Vertretungsorgan (§ 9 Abs. 1 VStG) ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen (also „überlappend“) strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (§ 9 Abs. 6 VStG). Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten muss nicht durch eine Urkunde nachgewiesen werden, die von dem zur Vertretung nach außen Berufenen gefertigt ist. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen. Erforderlich ist nur, dass die Zustimmung gemäß § 9 Abs. 4 VStG nachweislich erfolgt ist (vgl. z.B. VwGH 5.3.2024, Ra 2024/09/0008, mwN).Nach der Rechtsprechung ist ein verantwortliches Vertretungsorgan (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen (also „überlappend“) strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (Paragraph 9, Absatz 6, VStG). Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten muss nicht durch eine Urkunde nachgewiesen werden, die von dem zur Vertretung nach außen Berufenen gefertigt ist. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen. Erforderlich ist nur, dass die Zustimmung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG nachweislich erfolgt ist vergleiche , z.B. VwGH 5.3.2024, Ra 2024/09/0008, mwN).
27
Bei einer schlichten Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH handelt es sich für sich genommen ohne Hinzutreten eines hinreichend erkennbaren Übertragungsaktes mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten nicht um eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG, sondern um eine interne Aufteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen, die die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der (Mit)Geschäftsführer nicht berührt (vgl. VwGH 23.3.2016, Ra 2016/02/0002, mit Hinweis auf VwGH 4.7.2008, 2008/17/0072). Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weitere Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung der Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt ein zur Entlastung im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG untaugliches Vorbringen dar (vgl. erneut VwGH 4.7.2008, 2008/17/0072).Bei einer schlichten Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH handelt es sich für sich genommen ohne Hinzutreten eines hinreichend erkennbaren Übertragungsaktes mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten nicht um eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG, sondern um eine interne Aufteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen, die die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der (Mit)Geschäftsführer nicht berührt vergleiche , VwGH 23.3.2016, Ra 2016/02/0002, mit Hinweis auf VwGH 4.7.2008, 2008/17/0072). Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weitere Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung der Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt ein zur Entlastung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG untaugliches Vorbringen dar vergleiche , erneut VwGH 4.7.2008, 2008/17/0072).
28
Daran anknüpfend hat der Verwaltungsgerichtshof ferner bereits festgehalten, dass die Zuweisung der „Verantwortung“ an einen Geschäftsführer durch die unternehmensinterne Geschäftsverteilung (auch mit Zustimmung dieses Vorstandsmitgliedes) für sich genommen noch keine Bestellung als „verantwortlicher Beauftragter“ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG darstellt. Vielmehr müsste sich ein derartiger Übertragungsakt - anders als die Übertragung der unternehmensinternen Verantwortung - hinreichend klar erkennbar (auch) auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des VStG beziehen (vgl. VwGH 7.4.2017, Ro 2016/02/0009; siehe auch 27.4.2017, Ro 2016/02/0020).Daran anknüpfend hat der Verwaltungsgerichtshof ferner bereits festgehalten, dass die Zuweisung der „Verantwortung“ an einen Geschäftsführer durch die unternehmensinterne Geschäftsverteilung (auch mit Zustimmung dieses Vorstandsmitgliedes) für sich genommen noch keine Bestellung als „verantwortlicher Beauftragter“ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG darstellt. Vielmehr müsste sich ein derartiger Übertragungsakt - anders als die Übertragung der unternehmensinternen Verantwortung - hinreichend klar erkennbar (auch) auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des VStG beziehen vergleiche , VwGH 7.4.2017, Ro 2016/02/0009; siehe auch 27.4.2017, Ro 2016/02/0020).
29
Dem Verwaltungsgericht kann ausgehend vom festgestellten Sachverhalt daher nicht entgegengetreten werden, wenn es im Einklang mit der angeführten Judikatur eine alleinige Verantwortung des Geschäftsführers R. zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (im Bereich des ASchG) verneinte und damit die (Mit-)Verantwortlichkeit auch des Revisionswerbers für die Verwaltungsübertretung erfüllt sah.
30
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausgestaltung des Kontrollsystems entlastet schlichtes „Vertrauen“ darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhalte, den Arbeitgeber nicht. Das entsprechende Kontrollsystem hat gemäß der ständigen hg. Judikatur auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat, vermag auch das Hinzutreten eines - allenfalls auch krassen - Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, am Verschulden des Arbeitsgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern (vgl. VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0240, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausgestaltung des Kontrollsystems entlastet schlichtes „Vertrauen“ darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhalte, den Arbeitgeber nicht. Das entsprechende Kontrollsystem hat gemäß der ständigen hg. Judikatur auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat, vermag auch das Hinzutreten eines - allenfalls auch krassen - Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, am Verschulden des Arbeitsgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern vergleiche , VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0240, mwN).
31
Nach der Rechtsprechung vermögen Schulungen und Betriebsanweisungen als Vorsorge gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen. Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen ebenfalls nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0030). Auch ersetzt der Hinweis auf bisher tadellos arbeitende Mitarbeiter nicht die nähere Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems, das gewährleistet, dass unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann (vgl. VwGH 19.4.2017, Ra 2017/02/0036, mwN; zur Unbeachtlichkeit der Ausbildung eines Arbeitnehmers vgl. zu einem voll ausgebildeten Bäckermeister mit Berufserfahrung: VwGH 24.2.2012, 2010/02/0220).Nach der Rechtsprechung vermögen Schulungen und Betriebsanweisungen als Vorsorge gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen. Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen ebenfalls nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen vergleiche , VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0030). Auch ersetzt der Hinweis auf bisher tadellos arbeitende Mitarbeiter nicht die nähere Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems, das gewährleistet, dass unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann vergleiche , VwGH 19.4.2017, Ra 2017/02/0036, mwN; zur Unbeachtlichkeit der Ausbildung eines Arbeitnehmers vergleiche , zu einem voll ausgebildeten Bäckermeister mit Berufserfahrung: VwGH 24.2.2012, 2010/02/0220).
32
Das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Geschäftsführers exkulpiert ebensowenig (vgl. VwGH 20.6.2011, 2011/09/0106).Das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Geschäftsführers exkulpiert ebensowenig vergleiche , VwGH 20.6.2011, 2011/09/0106).
33
Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung des vorliegenden Kontrollsystems an die Vorgaben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten; ein Abweichen hievon oder eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird im Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht aufgezeigt.
34
In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. November 2025

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020191.L00

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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