TE Vwgh Erkenntnis 2011/6/20 2011/09/0106

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Veröffentlicht am 20.06.2011
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Index

21/03 GesmbH-Recht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
GmbHG §15;
GmbHG §18 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. GmbHG § 15 heute
  2. GmbHG § 15 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023
  3. GmbHG § 15 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 18 heute
  2. GmbHG § 18 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 18 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 18 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des O P in W, vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 29/7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. März 2011, Zl. UVS-07/A/10/11501/2010-19, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 2011 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in teilweiser Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses für schuldig erkannt, er habe es als (damals) handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH in Wien zu verantworten, dass diese als Arbeitgeberin zumindest vom 19. April bis zum 22. April 2010 drei namentlich angeführte slowakische Staatsangehörige beschäftigt habe, für die weder Beschäftigungsbewilligungen, Entsendebewilligungen, Zulassungen als Schlüsselkraft, Anzeigebestätigungen, EU-Entsendebestätigungen, Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine vorgelegen wären. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verletzt, weshalb er wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG zu Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe von je 24 Stunden) bestraft und ihm ein Beitrag zu den Verfahrenskosten auferlegt wurde.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 2011 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in teilweiser Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses für schuldig erkannt, er habe es als (damals) handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH in Wien zu verantworten, dass diese als Arbeitgeberin zumindest vom 19. April bis zum 22. April 2010 drei namentlich angeführte slowakische Staatsangehörige beschäftigt habe, für die weder Beschäftigungsbewilligungen, Entsendebewilligungen, Zulassungen als Schlüsselkraft, Anzeigebestätigungen, EU-Entsendebestätigungen, Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine vorgelegen wären. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verletzt, weshalb er wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG zu Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe von je 24 Stunden) bestraft und ihm ein Beitrag zu den Verfahrenskosten auferlegt wurde.

Diesem Straferkenntnis liegt nach der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer war vom 29. November 2002 bis zum 7. Juli 2010 selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH und ist noch immer deren Gesellschafter im Ausmaß von 50 %. Die P GmbH hat im Jahr 2005 ein Haus in K als Sanierungsobjekt aus einer Konkursmasse zu dem Zweck angekauft, das Haus zu sanieren, darin Wohnungen zu errichten und diese zu verkaufen bzw. zu vermieten. Innerhalb der P GmbH war der Beschwerdeführer für die Finanzierung des Projektes zuständig. Der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer und Gesellschafter im Ausmaß von 50 %, A., war für das operative Geschäft zuständig. A. beauftragte Architekten mit der Erstellung der Pläne. Diese wickelten das Behördenverfahren ab und beauftragten auch ausführende Firmen. Die Rechnung der einzelnen Baufirmen gingen zuerst an die Architekten und in weiterer Folge an die Buchhaltung der P GmbH in W. Vom 19. April bis zum 22. April 2010 waren drei slowakische Staatsangehörige auf der Baustelle in K im Ausmaß von acht Stunden pro Tag bei einer Bezahlung von EUR 3,-- bzw. EUR 7,--

pro Stunde als Maurer bzw. Helfer beschäftigt. Beauftragt wurden diese Arbeiten durch A. Die dafür notwendigen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen lagen nicht vor. Die drei slowakischen Staatsangehörigen haben im genannten Zeitraum auf der Baustelle nicht nur gearbeitet, sondern dort auch genächtigt. Der Beschwerdeführer war nur zwei Mal, nämlich anlässlich des Ankaufes und anlässlich der Fertigstellung der Pläne auf der gegenständlichen Baustelle.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass eine bloß interne Aufgabenverteilung zwischen mehreren handelsrechtlichen Geschäftsführern einer GmbH an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit jedes einzelnen Geschäftsführers nach außen nichts zu ändern vermöge. Von der Möglichkeit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sei nicht Gebrauch gemacht worden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Er habe sich darauf verlassen, dass der zweite Geschäftsführer das operative Geschäft ordnungsgemäß abwickle. Ein wirksames Kontrollsystem habe es diesbezüglich jedoch nicht gegeben. So habe der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, dass er die gegenständliche Baustelle in K nur zweimal besichtigt habe. Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Erwägungen bezüglich der Strafbemessung dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die drei slowakischen Staatsangehörigen bei der P GmbH beschäftigt waren, obwohl für diese Ausländer keine der erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sind. Er bringt vor, ihn treffe kein Verschulden, weil er auf Grund der langjährigen Zusammenarbeit mit dem zweiten Geschäftsführer A. keine Bedenken hätte haben müssen, ihm zu vertrauen. Es habe zuvor niemals Verwaltungsübertretungen in der P GmbH gegeben. Die P GmbH beschäftige sich mit der Projektentwicklung, nicht aber mit der Ausführung von Bauarbeiten. Somit sei es für den Beschwerdeführer weder vorhersehbar noch erkennbar gewesen, dass es jemals ein Problem wie im vorliegenden Fall geben könnte, weil die P GmbH niemals Dienstnehmer beschäftigt habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen auszuführen, welches Kontrollsystem ausreichend gewesen wäre, "um meinerseits den Entlastungsbeweis erbringen zu können". Es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er immer wieder "gleich einem Detektiv" zu der Baustelle fahren müsse. Dies würde einer "Bespitzelung" des zweiten Geschäftsführers gleichkommen, die jegliche partnerschaftliche Zusammenarbeit unmöglich machen würde.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ist Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung - wie bei § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG - der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hätte daher initiativ alles vorzubringen, war seiner Entlastung dienlich sein könnte.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ist Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung - wie bei Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG - der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hätte daher initiativ alles vorzubringen, war seiner Entlastung dienlich sein könnte.

Der Beschwerdeführer war als handelsrechtlicher Geschäftsführer ein zur Vertretung der P GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt war, kann an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Sinn des § 9 Abs. 1 VStG allein ebenso wenig ändern wie eine interne Aufteilung der Zuständigkeits- bzw. Verantwortungsbereiche. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG und dessen ordnungsgemäße Anzeige iSd § 28a Abs. 3 AuslBG wurden nicht geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer Kontrollmaßnahmen gesetzt hätte, wird ebenfalls nicht behauptet, ja sogar in Abrede gestellt. Das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Geschäftsführers exkulpiert nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 2008, Zl. 2007/09/0369, und vom 24. März 2011, Zl. 2011/09/0034).Der Beschwerdeführer war als handelsrechtlicher Geschäftsführer ein zur Vertretung der P GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt war, kann an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, VStG allein ebenso wenig ändern wie eine interne Aufteilung der Zuständigkeits- bzw. Verantwortungsbereiche. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG und dessen ordnungsgemäße Anzeige iSd Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG wurden nicht geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer Kontrollmaßnahmen gesetzt hätte, wird ebenfalls nicht behauptet, ja sogar in Abrede gestellt. Das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Geschäftsführers exkulpiert nicht vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 2008, Zl. 2007/09/0369, und vom 24. März 2011, Zl. 2011/09/0034).

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. Juni 2011

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011090106.X00

Im RIS seit

10.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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