TE Vwgh Beschluss 2025/11/13 Ro 2025/18/0004

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Veröffentlicht am 13.11.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
24/01 Strafgesetzbuch
29/10 Strafprozess Strafvollzug
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
EURallg
FlKonv Art1 AbschnA Z2
StGB §17
StGB §73
Übk internationale Geltung Strafurteile
32011L0095 Status-RL Art17 Abs1 litb
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger, Dr.in Sabetzer und Dr. Kronegger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des Y Y, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2025, I425 2311389-1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 22. Juli 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, in der Türkei zu Unrecht wegen Mordes zu einer 25-jährigen Haftstrafe verurteilt worden zu sein. Obwohl viele Beweise für seine Unschuld gesprochen hätten, sei das Urteil wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit zu seinen Lasten gefällt worden. Er habe bereits mehrere Jahre im Gefängnis verbracht und sei während eines Freigangs nach Österreich geflohen. Bei Rückkehr fürchte er, wieder inhaftiert, gefoltert oder getötet zu werden.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - in teilweiser Abänderung des vorangegangenen Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab und erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Es stellte jedoch gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei unzulässig sei. Die Revision erklärte das BVwG für zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - in teilweiser Abänderung des vorangegangenen Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab und erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Es stellte jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei unzulässig sei. Die Revision erklärte das BVwG für zulässig.
3
Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei in der Türkei (gemeinsam mit fünf weiteren Personen) wegen vorsätzlicher Tötung gemäß Art. 81 des türkischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von 25 Jahren verurteilt worden. Ihm sei im Wesentlichen vorgeworfen worden, im Juni 2015 im Zusammenwirken mit den anderen Tätern eine näher bezeichnete Person nach einer Auseinandersetzung um eine Frau getötet zu haben. Der Revisionswerber habe in dem Verfahren angegeben, in keiner Weise an der Tat beteiligt gewesen zu sein. Auch mehrere Zeugen hätten dies bestätigt oder seien in Bezug auf den Tatbeitrag des Revisionswerbers unsicher gewesen. Die türkischen Gerichte seien jedoch nach mehreren Rechtsgängen (bis zum Obersten Gerichtshof) unter Bezugnahme auf zwei näher bezeichnete Zeugenaussagen zum Ergebnis gekommen, dass alle Angeklagten (also auch der Revisionswerber) auf das Opfer eingeschlagen hätten und es „durch gemeinschaftliche Dominanz getötet“ hätten.Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei in der Türkei (gemeinsam mit fünf weiteren Personen) wegen vorsätzlicher Tötung gemäß Artikel 81, des türkischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von 25 Jahren verurteilt worden. Ihm sei im Wesentlichen vorgeworfen worden, im Juni 2015 im Zusammenwirken mit den anderen Tätern eine näher bezeichnete Person nach einer Auseinandersetzung um eine Frau getötet zu haben. Der Revisionswerber habe in dem Verfahren angegeben, in keiner Weise an der Tat beteiligt gewesen zu sein. Auch mehrere Zeugen hätten dies bestätigt oder seien in Bezug auf den Tatbeitrag des Revisionswerbers unsicher gewesen. Die türkischen Gerichte seien jedoch nach mehreren Rechtsgängen (bis zum Obersten Gerichtshof) unter Bezugnahme auf zwei näher bezeichnete Zeugenaussagen zum Ergebnis gekommen, dass alle Angeklagten (also auch der Revisionswerber) auf das Opfer eingeschlagen hätten und es „durch gemeinschaftliche Dominanz getötet“ hätten.
4
Der Revisionswerber habe bereits mehrere Jahre seiner Haftstrafe verbüßt. Seit August 2023 sei er in einem offenen Vollzug gewesen. Während eines mehrtägigen Freigangs im Sommer 2024 sei er nach Mitteleuropa geflohen. Aufgrund dessen sei in der Türkei erneut ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet und ein Haftbefehl erlassen worden.
5
Der Revisionswerber habe während seiner etwa achtjährigen Anhaltung in türkischen Justizanstalten physische und psychische Misshandlungen sowohl von Anstaltsbediensteten als auch von Mitinsassen erfahren. Unter anderem habe er während der Haft einen Kieferbruch erlitten und sei mit einer Rasierklinge im Gesicht verletzt worden. Dem Revisionswerber falle es äußerst schwer, sein Schicksal zu akzeptieren und er habe infolge dessen bereits während seiner Haft mehrere Suizidversuche unternommen. Auch nach seiner Flucht nach Österreich habe er mit psychischen Problemen zu kämpfen und mehrmals versucht, Suizid zu begehen; er sei in näher umschriebener psychiatrischer Behandlung.
6
Im Falle einer Überstellung des Revisionswerbers in die Türkei bestehe die reale Gefahr, dass er in Haft abermals der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt unterliege. Weiters sei von einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes auszugehen, wobei die ernsthafte Gefahr bestehe, dass er aufgrund eines auf den ihm zugefügten Folterhandlungen beruhenden Traumas Suizid begehen werde. Zudem bestehe die tatsächliche Gefahr, dass ihm in Haft in der Türkei eine angemessene Behandlung der psychischen Folgeschäden dieser Folterhandlungen vorsätzlich vorenthalten werde.
7
In rechtlicher Hinsicht folgerte das BVwG daraus, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde, weshalb die Unzulässigkeit der Abschiebung auszusprechen gewesen sei. Die Zuerkennung von internationalem Schutz komme hingegen nicht in Betracht. Das BVwG gehe davon aus, dass es an die ausländische strafgerichtliche Verurteilung des Revisionswerbers gebunden sei. Auch seien keine konkreten Hinweise hervorgekommen, die nahelegen würden, dass das gegen den Revisionswerber in der Türkei geführte Strafverfahren nicht den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprochen hätte. So sei er stets anwaltlich vertreten gewesen, habe die Möglichkeit gehabt, vor Gericht seine Standpunkte entsprechend darzulegen und auch Rechtsmittel zu ergreifen sowie mehrere Instanzen - bis zu einem Höchstgericht - anzurufen. Seitens des Strafgerichts sei ein umfassendes Ermittlungsverfahren unter Anhörung sämtlicher Angeklagter sowie zahlreicher Zeugen durchgeführt worden. Der bloße Umstand, dass sich der Revisionswerber mit der letzten Endes getroffenen Beweiswürdigung des Strafgerichts nicht einverstanden zeige und überdies - ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür - glaube, dass seine Verurteilung und Strafe mit seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit in Zusammenhang stehen würden, lege nicht nahe, dass von einem unfairen Verfahren auszugehen sei. Das Strafgericht sei vielmehr in einer Gesamtbewertung unter zentraler Berücksichtigung zweier Zeugenaussagen zum Ergebnis gelangt, dass alle der am Tatort anwesenden Angeklagten auf den Getöteten eingeschlagen hätten und der unstreitig am Tatort anwesende Revisionswerber auch keinen Versuch unternommen habe, die Handlungen der anderen Angeklagten zu verhindern. Es sei deshalb davon ausgegangen, dass er mit den anderen Angeklagten „im Einklang“ gehandelt und das Opfer „vorsätzlich gemeinschaftlich getötet“ habe. Die verhängte Haftstrafe sei zwar „überaus beträchtlich“, es sei aber der mögliche Strafrahmen bis hin zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung von Milderungsgründen nicht ausgeschöpft worden. Insgesamt könne daher nicht von einem Strafverfahren gesprochen werden, das die Vorgaben von § 73 StGB nicht erfülle. Der Revisionswerber sei wegen einer besonders schweren Straftat verurteilt worden. Ihm sei daher kein internationaler Schutz zu gewähren; die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lägen ebenfalls nicht vor.In rechtlicher Hinsicht folgerte das BVwG daraus, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde, weshalb die Unzulässigkeit der Abschiebung auszusprechen gewesen sei. Die Zuerkennung von internationalem Schutz komme hingegen nicht in Betracht. Das BVwG gehe davon aus, dass es an die ausländische strafgerichtliche Verurteilung des Revisionswerbers gebunden sei. Auch seien keine konkreten Hinweise hervorgekommen, die nahelegen würden, dass das gegen den Revisionswerber in der Türkei geführte Strafverfahren nicht den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK entsprochen hätte. So sei er stets anwaltlich vertreten gewesen, habe die Möglichkeit gehabt, vor Gericht seine Standpunkte entsprechend darzulegen und auch Rechtsmittel zu ergreifen sowie mehrere Instanzen - bis zu einem Höchstgericht - anzurufen. Seitens des Strafgerichts sei ein umfassendes Ermittlungsverfahren unter Anhörung sämtlicher Angeklagter sowie zahlreicher Zeugen durchgeführt worden. Der bloße Umstand, dass sich der Revisionswerber mit der letzten Endes getroffenen Beweiswürdigung des Strafgerichts nicht einverstanden zeige und überdies - ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür - glaube, dass seine Verurteilung und Strafe mit seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit in Zusammenhang stehen würden, lege nicht nahe, dass von einem unfairen Verfahren auszugehen sei. Das Strafgericht sei vielmehr in einer Gesamtbewertung unter zentraler Berücksichtigung zweier Zeugenaussagen zum Ergebnis gelangt, dass alle der am Tatort anwesenden Angeklagten auf den Getöteten eingeschlagen hätten und der unstreitig am Tatort anwesende Revisionswerber auch keinen Versuch unternommen habe, die Handlungen der anderen Angeklagten zu verhindern. Es sei deshalb davon ausgegangen, dass er mit den anderen Angeklagten „im Einklang“ gehandelt und das Opfer „vorsätzlich gemeinschaftlich getötet“ habe. Die verhängte Haftstrafe sei zwar „überaus beträchtlich“, es sei aber der mögliche Strafrahmen bis hin zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung von Milderungsgründen nicht ausgeschöpft worden. Insgesamt könne daher nicht von einem Strafverfahren gesprochen werden, das die Vorgaben von Paragraph 73, StGB nicht erfülle. Der Revisionswerber sei wegen einer besonders schweren Straftat verurteilt worden. Ihm sei daher kein internationaler Schutz zu gewähren; die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 lägen ebenfalls nicht vor.
8
Die Zulässigkeit der Revision begründete das BVwG im Wesentlichen damit, dass die österreichischen Gerichte und Verwaltungsbehörden kraft staatsvertraglicher Regelung (die Türkei sei wie Österreich Vertragspartei des in Österreich im Gesetzesrang stehenden Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen) an die materielle Rechtskraft eines türkischen Strafurteils gebunden seien (Hinweis insbesondere auf VwGH 20.1.2009, 2008/18/0575; VwGH 19.12.2012, 2012/22/0216; VwGH 15.7.2015, Ro 2014/09/0064). Zugleich habe der Verwaltungsgerichtshof in jüngerer Vergangenheit (VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0110 und VwGH 7.11.2024, Ra 2024/18/0345) im Wesentlichen inhaltsgleich in zwei aufhebenden Erkenntnissen in Zusammenhang mit erst im Ermittlungsstadium befindlichen Strafverfahren gegen Personen in der Türkei betont, dass die getroffenen Länderfeststellungen massive Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren in der Türkei aufzeigen würden und das BVwG hinreichende Ermittlungen in den in Rede stehenden Einzelfällen unterlassen habe, um die Legitimität der Strafverfolgung beurteilen zu können. Es erscheine dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot zuwiderzulaufen, dass das BVwG bei einem „bloßen“ (ergebnisoffenen) Ermittlungsverfahren umfangreiche, einzelfallbezogene Prüfpflichten in der geschilderten Weise treffen sollten, während im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein türkisches Strafgericht sogleich verbindlich gegenüber jedermann festgestellt sei, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung begangen habe. Die beiden skizzierten Judikaturlinien stünden daher nach Ansicht des BVwG in einem unauflösbaren Spannungsverhältnis zueinander und es sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher insoweit als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus fehle Judikatur des Höchstgerichts zur Frage, welche Prüfpflichten im Zusammenhang mit § 73 StGB bezüglich der Grundsätze des Art. 6 EMRK in jenen Fällen bestünden, in denen ein ausländisches Strafurteil vorliege, hinsichtlich dessen kraft staatsvertraglicher Regelung eine Bindung bestehe, insbesondere wenn sich aus den Länderberichten allenfalls Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren in dem betreffenden Land ergäben.Die Zulässigkeit der Revision begründete das BVwG im Wesentlichen damit, dass die österreichischen Gerichte und Verwaltungsbehörden kraft staatsvertraglicher Regelung (die Türkei sei wie Österreich Vertragspartei des in Österreich im Gesetzesrang stehenden Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen) an die materielle Rechtskraft eines türkischen Strafurteils gebunden seien (Hinweis insbesondere auf VwGH 20.1.2009, 2008/18/0575; VwGH 19.12.2012, 2012/22/0216; VwGH 15.7.2015, Ro 2014/09/0064). Zugleich habe der Verwaltungsgerichtshof in jüngerer Vergangenheit (VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0110 und VwGH 7.11.2024, Ra 2024/18/0345) im Wesentlichen inhaltsgleich in zwei aufhebenden Erkenntnissen in Zusammenhang mit erst im Ermittlungsstadium befindlichen Strafverfahren gegen Personen in der Türkei betont, dass die getroffenen Länderfeststellungen massive Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren in der Türkei aufzeigen würden und das BVwG hinreichende Ermittlungen in den in Rede stehenden Einzelfällen unterlassen habe, um die Legitimität der Strafverfolgung beurteilen zu können. Es erscheine dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot zuwiderzulaufen, dass das BVwG bei einem „bloßen“ (ergebnisoffenen) Ermittlungsverfahren umfangreiche, einzelfallbezogene Prüfpflichten in der geschilderten Weise treffen sollten, während im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein türkisches Strafgericht sogleich verbindlich gegenüber jedermann festgestellt sei, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung begangen habe. Die beiden skizzierten Judikaturlinien stünden daher nach Ansicht des BVwG in einem unauflösbaren Spannungsverhältnis zueinander und es sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher insoweit als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus fehle Judikatur des Höchstgerichts zur Frage, welche Prüfpflichten im Zusammenhang mit Paragraph 73, StGB bezüglich der Grundsätze des Artikel 6, EMRK in jenen Fällen bestünden, in denen ein ausländisches Strafurteil vorliege, hinsichtlich dessen kraft staatsvertraglicher Regelung eine Bindung bestehe, insbesondere wenn sich aus den Länderberichten allenfalls Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren in dem betreffenden Land ergäben.
9
In der vorliegenden Revision wird geltend gemacht, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach aus der Wertung des Gesetzgebers in § 73 StGB hervorgehe, dass ausländische gerichtliche Verurteilungen nicht schrankenlos, sondern nur unter den in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen inländischen Verurteilungen gleichgestellt werden dürften (Hinweis auf VwGH 31.3.2000, 98/18/0369). Weiters lägen bereits zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vor, dass strafrechtliche Ermittlungen und/oder Verurteilungen in der Türkei rechtswidrig erfolgt seien und tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung darstellen würden oder dies zumindest fraglich sei (Hinweis auf VwGH Ra 2024/18/0345; VwGH Ra 2022/18/0280). Gerade bei der Prüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen in Form einer Verurteilung durch ein türkisches Strafgericht fordere der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig konkrete Feststellungen zu dem von der betroffenen Person gesetzten Verhalten und zur Rechtmäßigkeit des Verfahrens (Hinweis auf VwGH Ra 2018/19/0228; VwGH Ra 2021/19/0229). Bereits daraus ergebe sich, dass sich das BVwG im Detail damit auseinanderzusetzen gehabt hätte, ob das Verfahren gegen den Revisionswerber in der Türkei rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt oder es sich dabei tatsächlich um (allenfalls asylrelevante) staatliche Verfolgung gehandelt habe. Das BVwG weiche daher insofern von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als es dem türkischen Urteil eine absolute Bindungswirkung zugesprochen und keine (hinreichende) Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 73 StGB bzw. gemäß Art. 6 EMRK vorgenommen habe. Eine derartige Prüfung wäre jedoch notwendig gewesen, und zwar einerseits aufgrund der eigenen Feststellungen des BVwG zur Unabhängigkeit und Rechtsstaatlichkeit der türkischen Justiz und andererseits aufgrund des Vorbringens des Revisionswerbers, wonach seiner Verurteilung keine objektiven Beweismittel zugrunde gelegen seien. Stattdessen habe das BVwG eine pauschale Beurteilung des Tatgeschehens vorgenommen, ohne auf den konkreten Fall und die Situation des Revisionswerbers einzugehen.In der vorliegenden Revision wird geltend gemacht, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach aus der Wertung des Gesetzgebers in Paragraph 73, StGB hervorgehe, dass ausländische gerichtliche Verurteilungen nicht schrankenlos, sondern nur unter den in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen inländischen Verurteilungen gleichgestellt werden dürften (Hinweis auf VwGH 31.3.2000, 98/18/0369). Weiters lägen bereits zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vor, dass strafrechtliche Ermittlungen und/oder Verurteilungen in der Türkei rechtswidrig erfolgt seien und tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung darstellen würden oder dies zumindest fraglich sei (Hinweis auf VwGH Ra 2024/18/0345; VwGH Ra 2022/18/0280). Gerade bei der Prüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen in Form einer Verurteilung durch ein türkisches Strafgericht fordere der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig konkrete Feststellungen zu dem von der betroffenen Person gesetzten Verhalten und zur Rechtmäßigkeit des Verfahrens (Hinweis auf VwGH Ra 2018/19/0228; VwGH Ra 2021/19/0229). Bereits daraus ergebe sich, dass sich das BVwG im Detail damit auseinanderzusetzen gehabt hätte, ob das Verfahren gegen den Revisionswerber in der Türkei rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt oder es sich dabei tatsächlich um (allenfalls asylrelevante) staatliche Verfolgung gehandelt habe. Das BVwG weiche daher insofern von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als es dem türkischen Urteil eine absolute Bindungswirkung zugesprochen und keine (hinreichende) Prüfung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 73, StGB bzw. gemäß Artikel 6, EMRK vorgenommen habe. Eine derartige Prüfung wäre jedoch notwendig gewesen, und zwar einerseits aufgrund der eigenen Feststellungen des BVwG zur Unabhängigkeit und Rechtsstaatlichkeit der türkischen Justiz und andererseits aufgrund des Vorbringens des Revisionswerbers, wonach seiner Verurteilung keine objektiven Beweismittel zugrunde gelegen seien. Stattdessen habe das BVwG eine pauschale Beurteilung des Tatgeschehens vorgenommen, ohne auf den konkreten Fall und die Situation des Revisionswerbers einzugehen.
10
Das BFA hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
11
Die Revision ist nicht zulässig:
12
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aber an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aber an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG).
14
Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt, liegt es auch bei der ordentlichen Revision am Revisionswerber (gesondert) darzulegen, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt; anderenfalls ist die Revision in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 30.6.2025, Ro 2025/18/0001, mwN).Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt, liegt es auch bei der ordentlichen Revision am Revisionswerber (gesondert) darzulegen, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt; anderenfalls ist die Revision in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 30.6.2025, Ro 2025/18/0001, mwN).
15
Im gegenständlichen Fall begründete das BVwG die Zulässigkeit einer Revision mit angeblich widersprüchlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindung an ein ausländisches Strafurteil bzw. mit fehlender Rechtsprechung, welche Prüfpflichten des Verwaltungsgerichts in Bezug auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (bei Vorliegen einer derartigen Bindung) bestünden.Im gegenständlichen Fall begründete das BVwG die Zulässigkeit einer Revision mit angeblich widersprüchlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindung an ein ausländisches Strafurteil bzw. mit fehlender Rechtsprechung, welche Prüfpflichten des Verwaltungsgerichts in Bezug auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, EMRK (bei Vorliegen einer derartigen Bindung) bestünden.
16
Damit wird die Zulässigkeit der Revision jedoch nicht aufgezeigt:
17
Vorauszuschicken ist, dass das internationale Schutzrecht nicht dazu dienen soll, Fremde vor legitimer Strafverfolgung in ihren Herkunftsstaaten zu schützen. Im asylrechtlichen Kontext ist daher stets eine Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention („persecution“) andererseits erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 7.11.2024, Ra 2024/18/0345, mwN).Vorauszuschicken ist, dass das internationale Schutzrecht nicht dazu dienen soll, Fremde vor legitimer Strafverfolgung in ihren Herkunftsstaaten zu schützen. Im asylrechtlichen Kontext ist daher stets eine Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention („persecution“) andererseits erforderlich vergleiche , dazu etwa VwGH 7.11.2024, Ra 2024/18/0345, mwN).
18
Dem trägt auch das vom BVwG in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellte Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen, BGBl. Nr. 249/1980 idF BGBl. III Nr. 14/2017, Rechnung, als es etwa in seinem Art. 6 lit. c die Ablehnung der Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils vorsieht, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass „die Verurteilung durch rassische, religiöse, nationale oder auf politische Anschauungen beruhende Erwägungen zustande gekommen oder verschärft worden ist“.Dem trägt auch das vom BVwG in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellte Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen, Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2017,, Rechnung, als es etwa in seinem Artikel 6, Litera c, die Ablehnung der Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils vorsieht, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass „die Verurteilung durch rassische, religiöse, nationale oder auf politische Anschauungen beruhende Erwägungen zustande gekommen oder verschärft worden ist“.
19
Soweit also das ausländische Strafurteil als asylrelevante Verfolgung anzusehen ist, besteht keine Verpflichtung zur Vollstreckung eines solchen Urteils aufgrund des angesprochenen Übereinkommens und damit auch keine „absolute Bindung“ an dieses Urteil, wie sie das BVwG anzunehmen scheint. Nichts anderes ergibt sich aus den vom BVwG zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.12.2003, 2002/21/0087; VwGH 20.1.2009, 2008/18/0575; VwGH 19.12.2012, 2012/22/0216; VwGH 15.7.2015, Ro 2014/09/0064), die zu der gegenständlich interessierenden Rechtsfrage keine einschlägigen Aussagen getroffen haben.
20
Aus eben diesen Gründen liegt entgegen der Auffassung des BVwG auch ein „Spannungsverhältnis“ dieser Judikatur zu Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aus jüngerer Zeit (VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0110; VwGH 7.11.2024, Ra 2024/18/0345) und die behauptete Widersprüchlichkeit der Rechtsprechung nicht vor. In den beiden zuletzt genannten Erkenntnissen wurde dem BVwG vielmehr aufgetragen, im Sinne der angesprochenen - für das internationale Schutzrecht essentiellen - Abgrenzung zwischen legitimer Strafverfolgung und asylrelevanter Verfolgung (durch ein Strafverfahren) ausständige Ermittlungen nachzuholen.
21
Nach dem bisher Gesagten erübrigt es sich auch, weitere rechtliche Leitlinien zu den Prüfpflichten des BVwG - im asylrechtlichen Kontext - zur Abgrenzung zwischen legitimer Strafverfolgung und asylrelevanter Verfolgung zu entwickeln, zumal diese in der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung einheitlich und hinreichend vorgegeben werden.
22
Die Zulässigkeitsbegründung des BVwG zeigt daher eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf.Die Zulässigkeitsbegründung des BVwG zeigt daher eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf.
23
Die Revision argumentiert zur Zulässigkeit damit, das BVwG sei gegenständlich von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere bezogen auf Fälle der Strafverfolgung in der Türkei und ihre asylrechtlichen Auswirkungen) abgewichen, indem es dem türkischen Strafurteil absolute Bindungswirkung zuerkannt habe.
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Dem ist zumindest im Ergebnis nicht zuzustimmen: Das BVwG hat zwar, wie zuvor gezeigt, die Rechtslage hinsichtlich der Schlussfolgerungen, die es aus dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen ziehen wollte, verkannt. Es hat aber gleichzeitig in seiner Entscheidung hinreichend deutlich zu verstehen gegeben, dass es keine Anhaltspunkte dafür gefunden hat, in der gegenständlichen Verurteilung des Revisionswerbers durch die türkische Strafjustiz eine asylrelevante Verfolgung zu erkennen. Dass es im Zusammenhang mit der Frage der Asylgewährung den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 in den Blick nahm, erweist sich insoweit als redundant. Die Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK bei Fortsetzung der Haft in der Türkei wurde vom BVwG zwar fallbezogen für realistisch eingeschätzt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten aber im Hinblick auf die begangene schwere Straftat nicht erteilt, sondern bloßer Abschiebeschutz gewährt (siehe sogleich).Dem ist zumindest im Ergebnis nicht zuzustimmen: Das BVwG hat zwar, wie zuvor gezeigt, die Rechtslage hinsichtlich der Schlussfolgerungen, die es aus dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen ziehen wollte, verkannt. Es hat aber gleichzeitig in seiner Entscheidung hinreichend deutlich zu verstehen gegeben, dass es keine Anhaltspunkte dafür gefunden hat, in der gegenständlichen Verurteilung des Revisionswerbers durch die türkische Strafjustiz eine asylrelevante Verfolgung zu erkennen. Dass es im Zusammenhang mit der Frage der Asylgewährung den Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in den Blick nahm, erweist sich insoweit als redundant. Die Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK bei Fortsetzung der Haft in der Türkei wurde vom BVwG zwar fallbezogen für realistisch eingeschätzt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten aber im Hinblick auf die begangene schwere Straftat nicht erteilt, sondern bloßer Abschiebeschutz gewährt (siehe sogleich).
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Dem hält die Revision in der Zulassungsbegründung zum einen neuerlich den Prozessstandpunkt des Revisionswerbers entgegen, unschuldig verurteilt worden zu sein, zum anderen macht sie geltend, dass die türkische Justiz rechtsstaatliche Defizite aufweise, wie auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits erkannt worden sei.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat sich (unter anderem) in den von der Revision angesprochenen Entscheidungen mit politisch konnotierten Strafverfahren in der Türkei beschäftigt, zu denen sich im Einzelfall und unter Bedachtnahme auf die Länderfeststellungen in den verwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen Zweifel an der Legitimität der Strafverfolgung ergeben hatten (vgl. die von der Revision zitierten Entscheidungen VwGH 1.2.2024, Ra 2022/18/0280: Strafverfahren wegen „Propaganda für eine terroristische Organisation - PKK“; und VwGH 7.11.2024, Ra 2024/18/0345: Strafverfahren wegen „Präsidentenbeleidigung“; sowie darüber hinaus VwGH 27.5.2015, Ra 2014/18/0133: Strafurteil wegen „Mitgliedschaft bei einer illegalen Terrororganisation und Propagieren für eine Terrororganisation“ nach Demonstrationsteilnahme für die „kurdischen Belange“; VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0110: Strafverfahren wegen „Abhaltung nicht genehmigter Versammlungen“ und „Herabwürdigung staatlicher Souveränitätssymbole“; und VwGH 2.2.2023, Ro 2022/18/0002: Strafurteil wegen „Mitgliedschaft bei einer terroristischen Bewegung“ - Gülen-Bewegung).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich (unter anderem) in den von der Revision angesprochenen Entscheidungen mit politisch konnotierten Strafverfahren in der Türkei beschäftigt, zu denen sich im Einzelfall und unter Bedachtnahme auf die Länderfeststellungen in den verwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen Zweifel an der Legitimität der Strafverfolgung ergeben hatten vergleiche , die von der Revision zitierten Entscheidungen VwGH 1.2.2024, Ra 2022/18/0280: Strafverfahren wegen „Propaganda für eine terroristische Organisation - PKK“; und VwGH 7.11.2024, Ra 2024/18/0345: Strafverfahren wegen „Präsidentenbeleidigung“; sowie darüber hinaus VwGH 27.5.2015, Ra 2014/18/0133: Strafurteil wegen „Mitgliedschaft bei einer illegalen Terrororganisation und Propagieren für eine Terrororganisation“ nach Demonstrationsteilnahme für die „kurdischen Belange“; VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0110: Strafverfahren wegen „Abhaltung nicht genehmigter Versammlungen“ und „Herabwürdigung staatlicher Souveränitätssymbole“; und VwGH 2.2.2023, Ro 2022/18/0002: Strafurteil wegen „Mitgliedschaft bei einer terroristischen Bewegung“ - Gülen-Bewegung).
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Gegenständlich ist jedoch ein Strafverfahren wegen eines gemeinen Gewaltdelikts, hinsichtlich dessen das BVwG nach Einsicht in den türkischen Strafakt und Analyse des Strafverfahrens, dem ein umfangreiches und jahrelanges Beweisverfahren zugrunde lag, keine hinreichenden Gründe erkannte, von einer auf asylrelevanten Motiven beruhenden Strafverfolgung auszugehen. Der Revision gelingt es mit ihren Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung auch nicht, derartige Bedenken darzutun.
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Das BVwG gewährte im vorliegenden Fall Abschiebeschutz, weil es die Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK bei Fortsetzung der Haft des Revisionswerbers in der Türkei für real gegeben erachtete. Einen subsidiären Schutzstatus erkannte es ihm hingegen nicht zu und bezog sich insoweit auf den Ausschlussgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005.Das BVwG gewährte im vorliegenden Fall Abschiebeschutz, weil es die Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK bei Fortsetzung der Haft des Revisionswerbers in der Türkei für real gegeben erachtete. Einen subsidiären Schutzstatus erkannte es ihm hingegen nicht zu und bezog sich insoweit auf den Ausschlussgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005.
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Nach der genannten Norm erfordert deren Anwendung - abseits der vorrangig verneinten Frage, ob eine asylrelevante Verfolgung durch die Strafjustiz stattgefunden hat - eine rechtskräftige Verurteilung durch ein ausländisches Gericht, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, sowie eine Einzelfallprüfung, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 5.11.2024, Ra 2023/18/0425, mwN).Nach der genannten Norm erfordert deren Anwendung - abseits der vorrangig verneinten Frage, ob eine asylrelevante Verfolgung durch die Strafjustiz stattgefunden hat - eine rechtskräftige Verurteilung durch ein ausländisches Gericht, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, sowie eine Einzelfallprüfung, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen vergleiche , etwa VwGH 5.11.2024, Ra 2023/18/0425, mwN).
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Im Revisionsfall hat das BVwG dargelegt, dass es - entgegen dem Prozessstandpunkt des Revisionswerbers - nicht davon ausgeht, dass das Strafverfahren in der Türkei aus asylrelevanten Gründen und entgegen den Vorgaben des § 73 StGB geführt worden sei. Es hat außerdem eine Einzelfallprüfung durchgeführt, die vertretbar zu dem Ergebnis gelangte, es liege eine „schwere Straftat“ im oben beschriebenen Sinne vor. Dem vermag die Revision nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.Im Revisionsfall hat das BVwG dargelegt, dass es - entgegen dem Prozessstandpunkt des Revisionswerbers - nicht davon ausgeht, dass das Strafverfahren in der Türkei aus asylrelevanten Gründen und entgegen den Vorgaben des Paragraph 73, StGB geführt worden sei. Es hat außerdem eine Einzelfallprüfung durchgeführt, die vertretbar zu dem Ergebnis gelangte, es liege eine „schwere Straftat“ im oben beschriebenen Sinne vor. Dem vermag die Revision nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
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Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 13. November 2025

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025180004.J00

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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