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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - dem Revisionswerber, gestützt auf § 4 Abs. 1, 3 und 6 FSG, die Absolvierung einer Nachschulung aufgetragen; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - dem Revisionswerber, gestützt auf Paragraph 4, Absatz eins, 3 und 6 FSG, die Absolvierung einer Nachschulung aufgetragen; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
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Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:
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Der Revisionswerber, Inhaber einer am 14. Februar 2022 erstmals erteilten Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, habe am 11. April 2023 an einer näher genannten Kreuzung im Ortsgebiet von L als wartepflichtiger Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugs vor der durch das Vorschriftszeichen „Halt“ gesicherten Kreuzung einem in Vorrang befindlichen Fahrzeug den Vorrang genommen und dieses dadurch zu unvermitteltem Bremsen und Ablenken genötigt, wodurch es zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit gekommen sei. Wegen dieses Verhaltens sei er von der belangten Behörde mit Strafverfügung vom 7. Juni 2023 einer Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 4 und 7 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 2c Z 5 StVO 1960 schuldig erkannt und über ihn eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden.Der Revisionswerber, Inhaber einer am 14. Februar 2022 erstmals erteilten Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, habe am 11. April 2023 an einer näher genannten Kreuzung im Ortsgebiet von L als wartepflichtiger Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugs vor der durch das Vorschriftszeichen „Halt“ gesicherten Kreuzung einem in Vorrang befindlichen Fahrzeug den Vorrang genommen und dieses dadurch zu unvermitteltem Bremsen und Ablenken genötigt, wodurch es zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit gekommen sei. Wegen dieses Verhaltens sei er von der belangten Behörde mit Strafverfügung vom 7. Juni 2023 einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 19, Absatz 4 und 7 StVO 1960 in Verbindung mit , Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 5, StVO 1960 schuldig erkannt und über ihn eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden.
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Diese Strafverfügung sei in Rechtskraft erwachsen und entfalte somit Bindung im führerscheinrechtlichen Verfahren, sodass verbindlich feststehe, dass der Revisionswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 7 StVO 1960 begangen habe.Diese Strafverfügung sei in Rechtskraft erwachsen und entfalte somit Bindung im führerscheinrechtlichen Verfahren, sodass verbindlich feststehe, dass der Revisionswerber eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 19, Absatz 7, StVO 1960 begangen habe.
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Aufgrund dieses Verstoßes gegen eine in § 4 Abs. 6 FSG genannte Bestimmung sei zwingend eine Nachschulung anzuordnen gewesen, ohne dass auf allfällige besondere Umstände des Vorfalls (der Revisionswerber habe geltend gemacht, es habe sich um eine Führerscheinüberprüfungsfahrt mit dem Fahrlehrer gehandelt, dem deshalb eine besondere Mitverantwortung zugekommen sei) einzugehen wäre.Aufgrund dieses Verstoßes gegen eine in Paragraph 4, Absatz 6, FSG genannte Bestimmung sei zwingend eine Nachschulung anzuordnen gewesen, ohne dass auf allfällige besondere Umstände des Vorfalls (der Revisionswerber habe geltend gemacht, es habe sich um eine Führerscheinüberprüfungsfahrt mit dem Fahrlehrer gehandelt, dem deshalb eine besondere Mitverantwortung zugekommen sei) einzugehen wäre.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung macht geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob auch Strafverfügungen im führerscheinrechtlichen Verfahren Bindungswirkung zukomme; zudem fehle Rechtsprechung dazu, ob auch eine unter Aufsicht eines Fahrlehrers begangene Vorrangverletzung als schwerer Verstoß iSd § 4 Abs. 6 Z 1 lit. e FSG zu qualifizieren sei.Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung macht geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob auch Strafverfügungen im führerscheinrechtlichen Verfahren Bindungswirkung zukomme; zudem fehle Rechtsprechung dazu, ob auch eine unter Aufsicht eines Fahrlehrers begangene Vorrangverletzung als schwerer Verstoß iSd Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, Litera e, FSG zu qualifizieren sei.
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Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
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Vom Verwaltungsgerichtshof wurde bereits klargestellt, dass von der einer rechtskräftigen Bestrafung zukommenden Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG auch Strafverfügungen erfasst sind (vgl. etwa VwGH 1.7.2025, Ra 2024/11/0184, mwN).Vom Verwaltungsgerichtshof wurde bereits klargestellt, dass von der einer rechtskräftigen Bestrafung zukommenden Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG auch Strafverfügungen erfasst sind vergleiche , etwa VwGH 1.7.2025, Ra 2024/11/0184, mwN). 13
Vor dem Hintergrund der Rechtskraft der Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Übertretung nach § 19 Abs. 7 StVO 1960 stand für das Verwaltungsgericht die Begehung dieser Übertretung im Verfahren über die Anordnung einer Nachschulung nach § 4 Abs. 3 FSG bindend fest.Vor dem Hintergrund der Rechtskraft der Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Übertretung nach Paragraph 19, Absatz 7, StVO 1960 stand für das Verwaltungsgericht die Begehung dieser Übertretung im Verfahren über die Anordnung einer Nachschulung nach Paragraph 4, Absatz 3, FSG bindend fest.
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Gemäß § 4 Abs. 3 FSG ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wenn der Besitzer der einer Probezeit unterliegenden Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) begeht oder gegen die Bestimmung des Abs. 7 verstößt.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, FSG ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wenn der Besitzer der einer Probezeit unterliegenden Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Absatz 6,) begeht oder gegen die Bestimmung des Absatz 7, verstößt.
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Als schwerer Verstoß iSd Abs. 3 gelten gemäß § 4 Abs. 6 FSG u.a. Übertretungen des § 19 Abs. 7 StVO 1960 (Z 1 lit. e).Als schwerer Verstoß iSd Absatz 3, gelten gemäß Paragraph 4, Absatz 6, FSG u.a. Übertretungen des Paragraph 19, Absatz 7, StVO 1960 (Ziffer eins, Litera e,). 16
Im Fall einer in § 4 Abs. 6 FSG genannten und damit von § 4 Abs. 3 erster Satz FSG als „schweren Verstoß“ gewerteten Übertretung bzw. strafbaren Handlung „ist“ also, und damit zwingend, eine Nachschulung anzuordnen, ohne dass der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht insoweit Ermessen zukäme (vgl. etwa jüngst VwGH 16.9.2025, Ra 2023/11/0141 mwN samt Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).Im Fall einer in Paragraph 4, Absatz 6, FSG genannten und damit von Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz FSG als „schweren Verstoß“ gewerteten Übertretung bzw. strafbaren Handlung „ist“ also, und damit zwingend, eine Nachschulung anzuordnen, ohne dass der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht insoweit Ermessen zukäme vergleiche , etwa jüngst VwGH 16.9.2025, Ra 2023/11/0141 mwN samt Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). 17
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 17. November 2025