1
Mit Bescheid vom 19. März 2019 sprach die Rechtsvorgängerin der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB), aus, der nunmehrige Revisionswerber sei ab 1. August 2011 „bis laufend“ in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert, setzte für im Einzelnen genannte Zeiträume zwischen 1. Oktober 2012 und 31. Dezember 2017 jeweils die monatliche Beitragsgrundlage sowie den vom Revisionswerber zu leistenden Monatsbeitrag fest und verpflichtete den Revisionswerber zur Entrichtung eines Beitragszuschlages für den Zeitraum von 1. Oktober 2012 bis 30. September 2017.
2
Zum Sachverhalt stellte die SVB fest, die Eltern des Revisionswerbers, Herr Dipl. Ing. K A und Frau E A, hätten sich „mit“ 1. Oktober 1991 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (aufgrund späterer Umbenennung unter der Bezeichnung „Weingut A [...] GnbR“) zusammengeschlossen, deren Gegenstand ein Weinbaubetrieb mit Buschenschank sei. Der Revisionswerber habe mit Abtretungsverträgen zum Stichtag 1. August 2011 einen Beteiligungsanteil in Höhe von 10 Prozent je von seinem Vater und von seiner Mutter, also in Summe 20 Prozent, erworben. Nach den vertraglichen Regelungen sei der Revisionswerber aliquot in sämtliche Vertragsbeziehungen der Weingut A GnbR im Innen- und Außenverhältnis eingetreten. Am 12. Dezember 2017 habe der Revisionswerber ein Formular zur „Meldung einer Änderung in der Betriebsführung“ [Anm: an die SVB] unterfertigt, wonach ab 1. Oktober 2017 „eine Betriebsführung der Weingut A [...] GnbR durch [den Revisionswerber] gemeinsam mit [seinen] Eltern“ erfolge. Es folgt eine chronologisch gegliederte Auflistung des Ausmaßes der Flächen, die die Weingut A GnbR während im Einzelnen genannter Zeiträume innerhalb des Rahmenzeitraums von 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2017 „unter Berücksichtigung sämtlicher Zu- und Verpachtungen“ bewirtschaftet habe, samt Zuordnung der jeweiligen Einheitswerte sowie der jährlichen Einnahmen aus den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten (Obstschaumweinerzeugung und Weinverkostung). Außerdem stellte die SVB fest, dass für den Revisionswerber während eines Teiles des Kalenderjahres 2012 eine Pflichtversicherung nach dem ASVG (mit im Einzelnen genannten Beitragsgrundlagen) und seit dem Jahr 2012 eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (mit im Einzelnen genannten Beitragsgrundlagen) bestanden habe.
3
Zur rechtlichen Beurteilung führte die SVB aus, einen landwirtschaftlichen Betrieb könnten - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse - auch Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen (Hinweis auf VwGH 18.6.1991, 90/08/0197). Die Versicherungs- und Beitragspflicht eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei nur dann zu verneinen, wenn dieser ein reiner Innengesellschafter sei, der aus der Betriebsführung im Außenverhältnis nicht berechtigt und verpflichtet werde (Hinweis auf VwGH 20.12.2001, 96/08/0066). Zumal der Revisionswerber aufgrund der genannten Abtretungsverträge in sämtliche Rechtsgeschäfte der Weingut A GnbR im Innen- und Außenverhältnis eingetreten sei, sei eine Stellung als reiner Innengesellschafter nicht gegeben. Zur Ermittlung des dem Revisionswerber zuzurechnenden Einheitswerts sei gemäß § 23 Abs. 3 lit. h BSVG „der maßgebliche Einheitswert [...] im Verhältnis der Gesellschafter, sohin auf drei Personen, aufzuteilen“. Da der dem Revisionswerber zuzurechnende Einheitswert über der maßgeblichen Grenze von € 1.500,00 gelegen sei, sei die Pflichtversicherung des Revisionswerbers in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung durchgehend ab dem 1. August 2011 festzustellen gewesen.Zur rechtlichen Beurteilung führte die SVB aus, einen landwirtschaftlichen Betrieb könnten - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse - auch Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen (Hinweis auf VwGH 18.6.1991, 90/08/0197). Die Versicherungs- und Beitragspflicht eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei nur dann zu verneinen, wenn dieser ein reiner Innengesellschafter sei, der aus der Betriebsführung im Außenverhältnis nicht berechtigt und verpflichtet werde (Hinweis auf VwGH 20.12.2001, 96/08/0066). Zumal der Revisionswerber aufgrund der genannten Abtretungsverträge in sämtliche Rechtsgeschäfte der Weingut A GnbR im Innen- und Außenverhältnis eingetreten sei, sei eine Stellung als reiner Innengesellschafter nicht gegeben. Zur Ermittlung des dem Revisionswerber zuzurechnenden Einheitswerts sei gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG „der maßgebliche Einheitswert [...] im Verhältnis der Gesellschafter, sohin auf drei Personen, aufzuteilen“. Da der dem Revisionswerber zuzurechnende Einheitswert über der maßgeblichen Grenze von € 1.500,00 gelegen sei, sei die Pflichtversicherung des Revisionswerbers in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung durchgehend ab dem 1. August 2011 festzustellen gewesen. 4
Auch zur Bildung der monatlichen Beitragsgrundlage nahm die SVB eine Aufteilung des „maßgeblichen Einheitswertes [...] auf drei Personen“ gemäß § 23 Abs. 3 lit. h BSVG vor. Unter Anwendung der in § 23 Abs. 2 BSVG angeführten Hundertsätze und durch Hinzuzählung der anteiligen Beitragsgrundlagen aus Nebentätigkeiten ergäben sich - mit Ausnahme der Kalenderjahre 2012 und 2014 - die im Spruch genannten monatlichen Beitragsgrundlagen. Der monatlich zu entrichtende Betrag errechne sich durch Multiplikation der Beitragssätze für die Kranken- und Pensionsversicherung mit der monatlichen Beitragsgrundlage. In den Kalenderjahren 2012 und 2014 sei die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen nach dem BSVG und der jährlichen Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und nach dem GSVG über der relevanten Höchstbeitragsgrundlage gelegen, sodass für die Beitragspflicht nach dem BSVG nur der Differenzbetrag zwischen der Höchstbeitragsgrundlage und den Beitragsgrundlagen nach ASVG und GSVG verblieben sei.Auch zur Bildung der monatlichen Beitragsgrundlage nahm die SVB eine Aufteilung des „maßgeblichen Einheitswertes [...] auf drei Personen“ gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG vor. Unter Anwendung der in Paragraph 23, Absatz 2, BSVG angeführten Hundertsätze und durch Hinzuzählung der anteiligen Beitragsgrundlagen aus Nebentätigkeiten ergäben sich - mit Ausnahme der Kalenderjahre 2012 und 2014 - die im Spruch genannten monatlichen Beitragsgrundlagen. Der monatlich zu entrichtende Betrag errechne sich durch Multiplikation der Beitragssätze für die Kranken- und Pensionsversicherung mit der monatlichen Beitragsgrundlage. In den Kalenderjahren 2012 und 2014 sei die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen nach dem BSVG und der jährlichen Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und nach dem GSVG über der relevanten Höchstbeitragsgrundlage gelegen, sodass für die Beitragspflicht nach dem BSVG nur der Differenzbetrag zwischen der Höchstbeitragsgrundlage und den Beitragsgrundlagen nach ASVG und GSVG verblieben sei.
5
Schließlich hielt die SVB mit näherer Begründung fest, dass das Recht zur Feststellung der Beitragspflicht hinsichtlich der „Beiträge bis inklusive 30.09.12“ verjährt sei.
6
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er insbesondere vorbrachte, die von der SVB herangezogene Bestimmung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil sämtliche Gesellschafter der Weingut A GnbR auch Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes seien. Im Übrigen sei festzuhalten, dass an der Weingut A GnbR nicht drei, sondern vier Personen beteiligt seien, nämlich außer dem Revisionswerber und seinen Eltern (Herr Dipl. Ing. K A und Frau E A) auch Frau E A senior, sodass gegebenenfalls eine Aufteilung auf vier Personen vorzunehmen gewesen wäre. Richtigerweise sei jedoch § 23 Abs. 3 lit. b BSVG heranzuziehen, wonach für einen Pflichtversicherten, der Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sei, der im Verhältnis seines Eigentumsanteils geteilte Einheitswert zugrunde zu legen sei. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei für das Beteiligungsverhältnis regelmäßig der Anteil am Hauptstamm maßgebend. Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages hätten zur Bildung des Hauptstammes die Eltern des Revisionswerbers ihren Weinbaubetrieb eingebracht. Der Revisionswerber habe keine Einlagen zur Bildung des Hauptstammes eingebracht, weshalb ihm auch kein Einheitswert zuzurechnen sei und für ihn keine Pflichtversicherung nach dem BSVG bestehe.Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er insbesondere vorbrachte, die von der SVB herangezogene Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil sämtliche Gesellschafter der Weingut A GnbR auch Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes seien. Im Übrigen sei festzuhalten, dass an der Weingut A GnbR nicht drei, sondern vier Personen beteiligt seien, nämlich außer dem Revisionswerber und seinen Eltern (Herr Dipl. Ing. K A und Frau E A) auch Frau E A senior, sodass gegebenenfalls eine Aufteilung auf vier Personen vorzunehmen gewesen wäre. Richtigerweise sei jedoch Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG heranzuziehen, wonach für einen Pflichtversicherten, der Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sei, der im Verhältnis seines Eigentumsanteils geteilte Einheitswert zugrunde zu legen sei. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei für das Beteiligungsverhältnis regelmäßig der Anteil am Hauptstamm maßgebend. Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages hätten zur Bildung des Hauptstammes die Eltern des Revisionswerbers ihren Weinbaubetrieb eingebracht. Der Revisionswerber habe keine Einlagen zur Bildung des Hauptstammes eingebracht, weshalb ihm auch kein Einheitswert zuzurechnen sei und für ihn keine Pflichtversicherung nach dem BSVG bestehe.
7
Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der SVB hinsichtlich der Festsetzung der monatlichen Beitragsgrundlage und der Monatsbeiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für die Zeit von 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 auf jeweils genannte Beträge ab. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig.
8
Das Bundesverwaltungsgericht stellte zum Sachverhalt fest, Herr Dipl. Ing. K A (der Vater des Revisionswerbers), Frau E A (die Mutter des Revisionswerbers) und Frau E A senior hätten sich mit undatiertem Gesellschaftsvertrag für die Zeit ab 1. Oktober 1991 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Unternehmensgegenstand „Weinbaubetrieb und Buschenschank“ zusammengeschlossen. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliege gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages ausschließlich den Gesellschaftern Dipl. Ing. K A und E A. E A senior sei reine Innengesellschafterin. Unter „§ 5 Einlagen“ des Gesellschaftsvertrages sei festgehalten, dass zur Bildung des Hauptstammes die Gesellschafter Dipl. Ing. K A und E A ihren Weinbaubetrieb einbringen. E A senior sei zu keiner Einlage verpflichtet. Von einem allfälligen Gewinn erhalte E A senior eine Arbeitsentschädigung, der ein Jahresarbeitsaufwand von 500 Stunden (ATS 100,-- pro Stunde) zugrunde gelegt werde, wobei eine genaue Abrechnung der Leistung am Ende jeden Wirtschaftsjahres erfolge. Der verbleibende Gewinn und Verlust werde unter den Gesellschaftern wie folgt verteilt: Dipl. Ing. K A 47,5 %, E A 47,5 % und E A senior 5 %.Das Bundesverwaltungsgericht stellte zum Sachverhalt fest, Herr Dipl. Ing. K A (der Vater des Revisionswerbers), Frau E A (die Mutter des Revisionswerbers) und Frau E A senior hätten sich mit undatiertem Gesellschaftsvertrag für die Zeit ab 1. Oktober 1991 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Unternehmensgegenstand „Weinbaubetrieb und Buschenschank“ zusammengeschlossen. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliege gemäß Paragraph 8, des Gesellschaftsvertrages ausschließlich den Gesellschaftern Dipl. Ing. K A und E A. E A senior sei reine Innengesellschafterin. Unter „§ 5 Einlagen“ des Gesellschaftsvertrages sei festgehalten, dass zur Bildung des Hauptstammes die Gesellschafter Dipl. Ing. K A und E A ihren Weinbaubetrieb einbringen. E A senior sei zu keiner Einlage verpflichtet. Von einem allfälligen Gewinn erhalte E A senior eine Arbeitsentschädigung, der ein Jahresarbeitsaufwand von 500 Stunden (ATS 100,-- pro Stunde) zugrunde gelegt werde, wobei eine genaue Abrechnung der Leistung am Ende jeden Wirtschaftsjahres erfolge. Der verbleibende Gewinn und Verlust werde unter den Gesellschaftern wie folgt verteilt: Dipl. Ing. K A 47,5 %, E A 47,5 % und E A senior 5 %.
9
Zum Stichtag 30. September 2008 hätten die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und E A einen Realteilungsvertrag betreffend das Gesellschaftsvermögen Weinbaubetrieb mit Teilbetrieb Heurigenbuffet geschlossen. E A habe ihren Anteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts von 47,5 % auf 33 % vermindert und sei mit dem Teilbetrieb Heurigenbuffet abgefunden worden. Die Aufteilung der Anteile an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei „nun“ mit Dipl. Ing. K A 61 %, E A 33 % und E A senior 6 % festgelegt. In weiterer Folge sei die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in „Weingut A [...] GnbR“ umbenannt worden.
10
Mit undatierten Abtretungsverträgen sei per Stichtag 1. August 2011 ein Beteiligungsanteil von 10 % von Dipl. Ing. K A sowie ein Beteiligungsanteil von 10 % von E A an den Revisionswerber übertragen worden. In „5. Vertragsübernahme“ der Abtretungsverträge sei jeweils festgehalten, dass der Übernehmer aliquot seinem Anteil entsprechend in sämtliche vertragliche Beziehungen, die der Übergeber/die Übergeberin in seiner/ihrer Eigenschaft als Gesellschafter/Gesellschafterin im Innenverhältnis und im Außenverhältnis gehabt habe, anstelle des Übergebers/der Übergeberin eingetreten sei. Ausdrücklich vom Vertragsgegenstand ausgenommen seien die für den Übergeber/die Übergeberin geführten Verrechnungskonten und die Liegenschaft samt Betriebsgebäude, das im Eigentum des Dipl. Ing. K A verbleibe.
11
Mit 12. Dezember 2017 habe der Revisionswerber bei der SVB ein Formular „Meldung einer Änderung in der Betriebsführung“ eingebracht, wonach mit 1. Oktober 2017 eine Änderung der Betriebsführung erfolgt sei und der Revisionswerber neben seinen Eltern an der Betriebsführung der Gesellschaft beteiligt sei.
12
Zur rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis VwGH 18.6.1991, 90/08/0197, u.a. festgehalten, die Pensionsversicherungspflicht derjenigen, die im Sinne des BSVG in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig seien, knüpfe nicht an das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, auf denen ein oder mehrere Betriebe geführt werden, sondern vielmehr daran an, wer den oder die Betriebe auf seine Rechnung und Gefahr führe. Treffe dies für mehrere Personen zu, so liege eine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr dieser Personen vor. Einen landwirtschaftlichen Betrieb könnten - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen - auch Mitgesellschafter einer (auch für den Rechtsbereich des BSVG keine Rechtspersönlichkeit genießenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Voraussetzung für die Versicherungspflicht eines Mitgesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 2 Abs. l Z l BSVG sei der Abschluss eines wirksamen Gesellschaftsvertrages und dass der Gesellschafter, um dessen Versicherungspflicht und/oder Beitragspflicht es gehe, nach der Vertragsgestaltung, subsidiär nach den dispositiven Bestimmungen des Gesellschaftsrechtes, aus der Betriebsführung als solcher berechtigt und verpflichtet werde. Betreibe eine als bloße Innengesellschaft gestaltete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eine solche liege vor, wenn die Gesellschaft nach außen nicht in Erscheinung trete, sondern die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der übrigen aufträten) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, so werde er dennoch auf Rechnung und Gefahr aller jener Gesellschafter geführt, die nach außen hin im eigenen Namen, aber auf gemeinsame Rechnung der übrigen aufträten. Nur dann also, wenn der Gesellschafter, um dessen Versicherungspflicht und Beitragspflicht es gehe, ein reiner Innengesellschafter sei (dh ein Gesellschafter dieser bloßen Innengesellschaft, der auch nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließe) und er daher aus der Betriebsführung im Außenverhältnis nicht berechtigt und verpflichtet werde, sei eine Betriebsführung auf seine Rechnung und Gefahr iSd § 2 Abs. l Z l BSVG zu verneinen.Zur rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis VwGH 18.6.1991, 90/08/0197, u.a. festgehalten, die Pensionsversicherungspflicht derjenigen, die im Sinne des BSVG in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig seien, knüpfe nicht an das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, auf denen ein oder mehrere Betriebe geführt werden, sondern vielmehr daran an, wer den oder die Betriebe auf seine Rechnung und Gefahr führe. Treffe dies für mehrere Personen zu, so liege eine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr dieser Personen vor. Einen landwirtschaftlichen Betrieb könnten - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen - auch Mitgesellschafter einer (auch für den Rechtsbereich des BSVG keine Rechtspersönlichkeit genießenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Voraussetzung für die Versicherungspflicht eines Mitgesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach Paragraph 2, Abs. l Z l BSVG sei der Abschluss eines wirksamen Gesellschaftsvertrages und dass der Gesellschafter, um dessen Versicherungspflicht und/oder Beitragspflicht es gehe, nach der Vertragsgestaltung, subsidiär nach den dispositiven Bestimmungen des Gesellschaftsrechtes, aus der Betriebsführung als solcher berechtigt und verpflichtet werde. Betreibe eine als bloße Innengesellschaft gestaltete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eine solche liege vor, wenn die Gesellschaft nach außen nicht in Erscheinung trete, sondern die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der übrigen aufträten) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, so werde er dennoch auf Rechnung und Gefahr aller jener Gesellschafter geführt, die nach außen hin im eigenen Namen, aber auf gemeinsame Rechnung der übrigen aufträten. Nur dann also, wenn der Gesellschafter, um dessen Versicherungspflicht und Beitragspflicht es gehe, ein reiner Innengesellschafter sei (dh ein Gesellschafter dieser bloßen Innengesellschaft, der auch nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließe) und er daher aus der Betriebsführung im Außenverhältnis nicht berechtigt und verpflichtet werde, sei eine Betriebsführung auf seine Rechnung und Gefahr iSd Paragraph 2, Abs. l Z l BSVG zu verneinen. 13
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts werde auf Rechnung und Gefahr jener Mitgesellschafter geführt, die nach außen auch auf Rechnung der übrigen im Rechtsverkehr aufträten (Hinweis auf VwGH 17.11.2004,
2002/08/0261).
14
Die Weingut A GnbR bilde eine Außengesellschaft. Dipl. Ing. K A, E A und der Revisionswerber seien im hier strittigen Zeitraum 1. Oktober 2012 bis 30. September 2017 Außengesellschafter und E A senior sei eine reine Innengesellschafterin gewesen. Der dem Revisionswerber zuzurechnende Einheitswert des von der Weingut A GnbR geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sei im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum über € 1.500,-- gelegen. Somit habe die SVB zu Recht die Versicherungspflicht des Revisionswerbers in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie in der Unfallversicherung festgestellt.
15
Was die Beitragspflicht betreffe, könnten im Fall einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwei Bestimmungen des BSVG zur Anwendung kommen: § 23 Abs. 3 lit. b BSVG stelle darauf ab, dass die (der Versicherungspflicht unterliegenden) Mitgesellschafter Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hätten. § 23 Abs. 3 lit. h BSVG erfasse solche Gesellschaften bürgerlichen Rechts, „an“ denen nicht alle (der Versicherungspflicht unterliegenden) Mitgesellschafter Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hätten.Was die Beitragspflicht betreffe, könnten im Fall einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwei Bestimmungen des BSVG zur Anwendung kommen: Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG stelle darauf ab, dass die (der Versicherungspflicht unterliegenden) Mitgesellschafter Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hätten. Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG erfasse solche Gesellschaften bürgerlichen Rechts, „an“ denen nicht alle (der Versicherungspflicht unterliegenden) Mitgesellschafter Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hätten.
16
Im vorliegenden Fall habe keine/r der Gesellschafter/innen „vermögenswerte Einlagen in das gemeinschaftliche Eigentum der [Weingut A GnbR] (quoad dominum) eingebracht“. Die zum Weinbaubetrieb gehörenden Liegenschaften stünden teilweise im Alleineigentum des Dipl. Ing. K A, teilweise im Alleineigentum der E A, teilweise im Alleineigentum des Revisionswerbers sowie teilweise im Miteigentum von Dipl. Ing K A und E A. Somit sei „kein Miteigentum der (der Versicherungspflicht unterliegenden) Mitgesellschafter am (gesamten) land(forst)wirtschaftlichen Betrieb“ gegeben.
17
Die belangte Behörde habe für die Zeit ab 1. Jänner 2013 zu Recht § 23 Abs. 3 lit. h BSVG angewendet. Auch die Teilung durch drei Gesellschafter/innen sei zu Recht erfolgt, da diese Bestimmung als Berechnungsregel für die Beiträge jener Personen anzusehen sei, die der Versicherungspflicht nach dem BSVG unterlägen. E A senior sei in der strittigen Zeit nicht der Versicherungspflicht nach dem BSVG unterlegen.Die belangte Behörde habe für die Zeit ab 1. Jänner 2013 zu Recht Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG angewendet. Auch die Teilung durch drei Gesellschafter/innen sei zu Recht erfolgt, da diese Bestimmung als Berechnungsregel für die Beiträge jener Personen anzusehen sei, die der Versicherungspflicht nach dem BSVG unterlägen. E A senior sei in der strittigen Zeit nicht der Versicherungspflicht nach dem BSVG unterlegen.
18
Was die Zeit vor dem 1. Jänner 2013 betreffe, habe zeitraumbezogen § 23 Abs. 3 lit. b BSVG zur Anwendung zu kommen, da § 23 Abs. 3 lit. h BSVG noch nicht in Geltung gestanden sei (Hinweis auf VwGH 8.9.2010, 2010/08/0159). Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides sei daher hinsichtlich der für 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 festgestellten Beitragsgrundlage und der Monatsbeiträge entsprechend abzuändern gewesen. Im Übrigen sei die von der belangten Behörde getroffene Feststellung von Beitragsgrundlagen und Monatsbeiträgen zu bestätigen gewesen.Was die Zeit vor dem 1. Jänner 2013 betreffe, habe zeitraumbezogen Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG zur Anwendung zu kommen, da Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG noch nicht in Geltung gestanden sei (Hinweis auf VwGH 8.9.2010, 2010/08/0159). Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides sei daher hinsichtlich der für 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 festgestellten Beitragsgrundlage und der Monatsbeiträge entsprechend abzuändern gewesen. Im Übrigen sei die von der belangten Behörde getroffene Feststellung von Beitragsgrundlagen und Monatsbeiträgen zu bestätigen gewesen. 19
Das vom Revisionswerber ins Treffen geführte Erkenntnis VwGH 17.11.2004, 2002/08/0261, betreffe die Anwendung des § 23 Abs. 3 lit. b BSVG auf einen Gesellschafter einer handelsrechtlichen Personengesellschaft und sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig.Das vom Revisionswerber ins Treffen geführte Erkenntnis VwGH 17.11.2004, 2002/08/0261, betreffe die Anwendung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG auf einen Gesellschafter einer handelsrechtlichen Personengesellschaft und sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. 20
Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Auslegung der hier wesentlichen Rechtsbegriffe iSd § 23 Abs. 3 lit. b und lit. h BSVG“ fehle.Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Auslegung der hier wesentlichen Rechtsbegriffe iSd Paragraph 23, Absatz 3, Litera b und Litera h, BSVG“ fehle.
21
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision. Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung.
22
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
23
Die Revision schließt sich zur Darlegung ihrer Zulässigkeit zunächst der Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts an. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Erkenntnis VwGH 17.11.2004, 2002/08/0261, die Anwendung des § 23 Abs. 3 lit. b BSVG auf einen Gesellschafter einer handelsrechtlichen Personengesellschaft betreffe und auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, möge zutreffen. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch das Erkenntnis VwGH 14.2.2013, 2010/08/0090, das sich auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehe, nicht beachtet.Die Revision schließt sich zur Darlegung ihrer Zulässigkeit zunächst der Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts an. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Erkenntnis VwGH 17.11.2004, 2002/08/0261, die Anwendung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG auf einen Gesellschafter einer handelsrechtlichen Personengesellschaft betreffe und auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, möge zutreffen. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch das Erkenntnis VwGH 14.2.2013, 2010/08/0090, das sich auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehe, nicht beachtet. 24
Die Revision ist nicht zulässig, soweit sie sich gegen die Festsetzung der monatlichen Beitragsgrundlage, des Monatsbeitrages zur Krankenversicherung und des Monatsbeitrages zur Pensionsversicherung für den Zeitraum 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 sowie gegen die Feststellung der Pflichtversicherung des Revisionswerbers bis zum 31. Dezember 2012 richtet (vgl. unten Rn. 36 ff).Die Revision ist nicht zulässig, soweit sie sich gegen die Festsetzung der monatlichen Beitragsgrundlage, des Monatsbeitrages zur Krankenversicherung und des Monatsbeitrages zur Pensionsversicherung für den Zeitraum 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 sowie gegen die Feststellung der Pflichtversicherung des Revisionswerbers bis zum 31. Dezember 2012 richtet vergleiche , unten Rn. 36 ff).
25
Im Übrigen ist die Revision zur - ungeachtet der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.12.2022, Ro 2019/08/0007 u.a.) ergänzend erforderlichen - Klärung der Voraussetzungen der Anwendung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG zulässig und im Ergebnis berechtigt.Im Übrigen ist die Revision zur - ungeachtet der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 20.12.2022, Ro 2019/08/0007 u.a.) ergänzend erforderlichen - Klärung der Voraussetzungen der Anwendung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG zulässig und im Ergebnis berechtigt. Zur Rechtslage und zu den Voraussetzungen der Anwendung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVGZur Rechtslage und zu den Voraussetzungen der Anwendung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG
26
Eine Pflichtversicherung des Revisionswerbers nach dem BSVG setzt zunächst voraus, dass der im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Weingut A GnbR) geführte landwirtschaftliche Betrieb aufgrund der Stellung des Revisionswerbers als Gesellschafter dieser Gesellschaft als im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG auf seine Rechnung und Gefahr geführt anzusehen ist (zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. unten Rn. 32 ff). Bejahenden Falles kommt es im Weiteren darauf an, ob der dem Revisionswerber zuzurechnende Anteil des Einheitswertes des landwirtschaftlichen Betriebes die in § 2 Abs. 2 BSVG vorgesehene Versicherungsgrenze von € 1.500,-- erreichte, wobei nach der genannten Bestimmung (unter anderem) § 23 Abs. 3 BSVG „entsprechend anzuwenden“ ist. Der dem Revisionswerber nach § 23 Abs. 3 BSVG zuzurechnende Anteil am Einheitswert des Betriebes ist in weiterer Folge auch für die Höhe der vom Revisionswerber gegebenenfalls zu leistenden Beiträge ausschlaggebend. Strittig ist in diesem Zusammenhang insbesondere, unter welchen näheren Voraussetzungen die Zurechnung des Einheitswertes an den Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entweder nach § 23 Abs. 3 lit. b BSVG oder nach § 23 Abs. 3 lit. h BSVG vorzunehmen ist.Eine Pflichtversicherung des Revisionswerbers nach dem BSVG setzt zunächst voraus, dass der im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Weingut A GnbR) geführte landwirtschaftliche Betrieb aufgrund der Stellung des Revisionswerbers als Gesellschafter dieser Gesellschaft als im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG auf seine Rechnung und Gefahr geführt anzusehen ist (zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , unten Rn. 32 ff). Bejahenden Falles kommt es im Weiteren darauf an, ob der dem Revisionswerber zuzurechnende Anteil des Einheitswertes des landwirtschaftlichen Betriebes die in Paragraph 2, Absatz 2, BSVG vorgesehene Versicherungsgrenze von € 1.500,-- erreichte, wobei nach der genannten Bestimmung (unter anderem) Paragraph 23, Absatz 3, BSVG „entsprechend anzuwenden“ ist. Der dem Revisionswerber nach Paragraph 23, Absatz 3, BSVG zuzurechnende Anteil am Einheitswert des Betriebes ist in weiterer Folge auch für die Höhe der vom Revisionswerber gegebenenfalls zu leistenden Beiträge ausschlaggebend. Strittig ist in diesem Zusammenhang insbesondere, unter welchen näheren Voraussetzungen die Zurechnung des Einheitswertes an den Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entweder nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG oder nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG vorzunehmen ist.
27
Gemäß § 23 Abs. 3 lit. b BSVG ist bei der Bildung des Versicherungswerts gemäß Abs. 2, wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebs ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteils geteilte Einheitswert zugrunde zu legen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG ist bei der Bildung des Versicherungswerts gemäß Absatz 2,, wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebs ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteils geteilte Einheitswert zugrunde zu legen.
28
Gemäß § 23 Abs. 3 lit. h BSVG ist bei der Bildung des Versicherungswerts gemäß Abs. 2, wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und „nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert“ zugrunde zu legen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG ist bei der Bildung des Versicherungswerts gemäß Absatz 2,, wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und „nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (Litera b,) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert“ zugrunde zu legen.
29
Die Bestimmung des § 23 Abs. 3 lit. h wurde in das BSVG durch Art. 7 Z 3 Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 3/2013, neu eingefügt und ist mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten. Auf diese Bestimmung kann somit nur für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2013 abzustellen sein (vgl. VwGH 20.12.2022, Ro 2019/08/0007 ua., Pkt. 10.1). Sie kommt außerdem nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur dann zur Anwendung, wenn nicht alle Gesellschafter Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebs im Sinn der lit. b sind. Diese Subsidiarität wird auch in den Gesetzesmaterialien hervorgehoben (vgl. ErlRV 2000 BlgNR 24. GP, 27; so bereits VwGH 20.12.2022, Ro 2019/08/0007 u.a., Pkt. 10.2).Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, wurde in das BSVG durch Artikel 7, Ziffer 3, Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, neu eingefügt und ist mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten. Auf diese Bestimmung kann somit nur für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2013 abzustellen sein vergleiche , VwGH 20.12.2022, Ro 2019/08/0007 ua., Pkt. 10.1). Sie kommt außerdem nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur dann zur Anwendung, wenn nicht alle Gesellschafter Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebs im Sinn der Litera b, sind. Diese Subsidiarität wird auch in den Gesetzesmaterialien hervorgehoben vergleiche , ErlRV 2000 BlgNR 24. GP, 27; so bereits VwGH 20.12.2022, Ro 2019/08/0007 u.a., Pkt. 10.2). 30
Die Bestimmung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG ist also nur dann (auf Zeiträume ab 1. Jänner 2013) anzuwenden, wenn eine oder mehrere Personen zwar Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. b BSVG sind.Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG ist also nur dann (auf Zeiträume ab 1. Jänner 2013) anzuwenden, wenn eine oder mehrere Personen zwar Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebs im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG sind.
31
Mit der Bezugnahme auf die Stellung als „MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b)“ spricht der Wortlaut des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG einerseits erkennbar die - die Pflichtversicherung nach dem BSVG (vorbehaltlich insbesondere des Versicherungswertes) begründende - Betriebsführereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG (Führung eines Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr) und andererseits ausdrücklich die Regelung des § 23 Abs. 3 lit. b BSVG (Stellung als „Miteigentümer“ eines solchen Betriebes im Sinne der genannten Bestimmung) an. Deshalb kann für die nähere Auslegung der genannten Wendung der Bestimmung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG auf die (auch von den Gesetzesmaterialien zitierte, vgl. ErlRV 2000 BlgNR 24. GP, 27) ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Pflichtversicherung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem BSVG, und zwar einerseits zur Frage ihrer Eigenschaft als Betriebsführer im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG und andererseits zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ihnen die Stellung eines „Miteigentümers“ des Betriebs im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. b BSVG zukommt, zurückgegriffen werden.Mit der Bezugnahme auf die Stellung als „MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (Litera b,)“ spricht der Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG einerseits erkennbar die - die Pflichtversicherung nach dem BSVG (vorbehaltlich insbesondere des Versicherungswertes) begründende - Betriebsführereigenschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG (Führung eines Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr) und andererseits ausdrücklich die Regelung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG (Stellung als „Miteigentümer“ eines solchen Betriebes im Sinne der genannten Bestimmung) an. Deshalb kann für die nähere Auslegung der genannten Wendung der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG auf die (auch von den Gesetzesmaterialien zitierte, vergleiche , ErlRV 2000 BlgNR 24. GP, 27) ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Pflichtversicherung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem BSVG, und zwar einerseits zur Frage ihrer Eigenschaft als Betriebsführer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG und andererseits zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ihnen die Stellung eines „Miteigentümers“ des Betriebs im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG zukommt, zurückgegriffen werden.
32
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (grundlegend VwGH 18.6.1991, 90/08/0197) können einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen - auch Mitgesellschafter einer (auch für den Rechtsbereich des BSVG keine Rechtspersönlichkeit genießenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Für die Pflichtversicherung eines solchen Gesellschafters nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG kommt es (nach Maßgabe der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen) nur darauf an, ob er aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten aus der Betriebsführung (Bewirtschaftung) als solcher im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird. Außengesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dann, wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr mit Dritten als Gesellschaft auftreten, d.h. Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft (der Gesellschafter) abgeschlossen werden. Eine bloße Innengesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach außen nicht in Erscheinung tritt, sondern die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der übrigen (also im Verhältnis zu Dritten als indirekte Stellvertreter) auftreten. Betreibt eine als bloße Innengesellschaft gestaltete Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, so wird er dennoch auf Rechnung und Gefahr aller jener Gesellschafter geführt, die (wechselweise) nach außen hin im eigenen Namen, aber auf gemeinsame Rechnung der übrigen auftreten. Nur dann, wenn der Gesellschafter, um dessen Versicherungs- und Beitragspflicht es geht, ein reiner Innengesellschafter ist (d.h. ein Gesellschafter dieser bloßen Innengesellschaft, der auch nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließt), und er daher aus der Betriebsführung im Außenverhältnis nicht berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Betriebsführung auf seine Rechnung und Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG zu verneinen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (grundlegend VwGH 18.6.1991, 90/08/0197) können einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen - auch Mitgesellschafter einer (auch für den Rechtsbereich des BSVG keine Rechtspersönlichkeit genießenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Für die Pflichtversicherung eines solchen Gesellschafters nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG kommt es (nach Maßgabe der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen) nur darauf an, ob er aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten aus der Betriebsführung (Bewirtschaftung) als solcher im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird. Außengesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dann, wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr mit Dritten als Gesellschaft auftreten, d.h. Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft (der Gesellschafter) abgeschlossen werden. Eine bloße Innengesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach außen nicht in Erscheinung tritt, sondern die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der übrigen (also im Verhältnis zu Dritten als indirekte Stellvertreter) auftreten. Betreibt eine als bloße Innengesellschaft gestaltete Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, so wird er dennoch auf Rechnung und Gefahr aller jener Gesellschafter geführt, die (wechselweise) nach außen hin im eigenen Namen, aber auf gemeinsame Rechnung der übrigen auftreten. Nur dann, wenn der Gesellschafter, um dessen Versicherungs- und Beitragspflicht es geht, ein reiner Innengesellschafter ist (d.h. ein Gesellschafter dieser bloßen Innengesellschaft, der auch nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließt), und er daher aus der Betriebsführung im Außenverhältnis nicht berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Betriebsführung auf seine Rechnung und Gefahr im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG zu verneinen. 33
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 20.12.2001, 96/08/0066 u.a., im Anschluss an die Wiedergabe dieser Ausführungen des Erkenntnisses VwGH 18.6.1991, 90/08/0197, ausdrücklich festgehalten hat, müsste eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine reine Innengesellschaft sein, wenn nicht alle Gesellschafter versicherungspflichtig sein sollten. Es sind also auch solche Gesellschafter einer als Außengesellschaft gestalteten Gesellschaft bürgerlichen Rechts Betriebsführer nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG, die für die Gesellschaft nicht nach außen auftreten, also Innengesellschafter sind.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 20.12.2001, 96/08/0066 u.a., im Anschluss an die Wiedergabe dieser Ausführungen des Erkenntnisses VwGH 18.6.1991, 90/08/0197, ausdrücklich festgehalten hat, müsste eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine reine Innengesellschaft sein, wenn nicht alle Gesellschafter versicherungspflichtig sein sollten. Es sind also auch solche Gesellschafter einer als Außengesellschaft gestalteten Gesellschaft bürgerlichen Rechts Betriebsführer nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG, die für die Gesellschaft nicht nach außen auftreten, also Innengesellschafter sind. 34
Zur Auslegung des § 23 Abs. 3 lit. b BSVG („ ... [W]enn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, [ist bei der Bildung des Versicherungswertes] der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert [zugrunde zu legen]“) hielt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 14.2.2013, 2010/08/0090, mit Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 17.11.2004, 2002/08/0261, fest, dass es nicht auf das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, sondern auf das „Eigentum“ am Betrieb ankommt. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist für das Beteiligungsverhältnis regelmäßig der Anteil am Hauptstamm maßgebend. Das Beteiligungsverhältnis kann von den Gesellschaftern aber auch abweichend geregelt werden.Zur Auslegung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG („ ... [W]enn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, [ist bei der Bildung des Versicherungswertes] der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert [zugrunde zu legen]“) hielt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 14.2.2013, 2010/08/0090, mit Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 17.11.2004, 2002/08/0261, fest, dass es nicht auf das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, sondern auf das „Eigentum“ am Betrieb ankommt. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist für das Beteiligungsverhältnis regelmäßig der Anteil am Hauptstamm maßgebend. Das Beteiligungsverhältnis kann von den Gesellschaftern aber auch abweichend geregelt werden. 35
Vor diesem Hintergrund lässt sich allgemein festhalten, dass für die anteilige Zuordnung des Einheitswertes eines im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes an die einzelnen Gesellschafter die Regeln des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG auch für Zeiträume nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (also ab dem 1. Jänner 2013) dann nicht zur Anwendung kommen, wenn alle Gesellschafter, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG geführt wird (das sind im Fall einer Außengesellschaft sämtliche Gesellschafter und im Fall einer bloßen Innengesellschaft nur solche Gesellschafter, die im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließen), auch Gesellschaftsanteile haben (und daher „Miteigentümer“ des Betriebes sind). Vielmehr sind dann - auch für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2013 - die Regeln des § 23 Abs. 3 lit. b BSVG anzuwenden.Vor diesem Hintergrund lässt sich allgemein festhalten, dass für die anteilige Zuordnung des Einheitswertes eines im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes an die einzelnen Gesellschafter die Regeln des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG auch für Zeiträume nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (also ab dem 1. Jänner 2013) dann nicht zur Anwendung kommen, wenn alle Gesellschafter, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG geführt wird (das sind im Fall einer Außengesellschaft sämtliche Gesellschafter und im Fall einer bloßen Innengesellschaft nur solche Gesellschafter, die im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließen), auch Gesellschaftsanteile haben (und daher „Miteigentümer“ des Betriebes sind). Vielmehr sind dann - auch für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2013 - die Regeln des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG anzuwenden.
Zu Spruchpunkt I. (teilweise Zurückweisung der Revision)Zu Spruchpunkt römisch eins. (teilweise Zurückweisung der Revision)
36
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
37
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (vgl. VwGH 20.8.2025, Ro 2025/08/0013, mwN).Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen vergleiche , VwGH 20.8.2025, Ro 2025/08/0013, mwN). 38
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Erkenntnis die bereits von der SVB festgestellte Pflichtversicherung des Revisionswerbers nach dem BSVG bestätigt, jedoch für den Zeitraum von 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 die von der SVB festgesetzten monatlichen Beitragsgrundlagen, den Monatsbeitrag zur Krankenversicherung und den Monatsbeitrag zur Pensionsversicherung abgeändert, weil zeitraumbezogen nicht § 23 Abs. 3 lit. h BSVG, sondern § 23 Abs. 3 lit. b BSVG zur Anwendung komme.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Erkenntnis die bereits von der SVB festgestellte Pflichtversicherung des Revisionswerbers nach dem BSVG bestätigt, jedoch für den Zeitraum von 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 die von der SVB festgesetzten monatlichen Beitragsgrundlagen, den Monatsbeitrag zur Krankenversicherung und den Monatsbeitrag zur Pensionsversicherung abgeändert, weil zeitraumbezogen nicht Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG, sondern Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG zur Anwendung komme.
39
Dass das angefochtene Erkenntnis für den Zeitraum bis 31. Dezember 2012 (also vor Inkrafttreten des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG) von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhinge, zeigen weder das Bundesverwaltungsgericht in der Zulassungsbegründung, noch die Revision auf.Dass das angefochtene Erkenntnis für den Zeitraum bis 31. Dezember 2012 (also vor Inkrafttreten des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG) von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhinge, zeigen weder das Bundesverwaltungsgericht in der Zulassungsbegründung, noch die Revision auf.
40
Das gilt insbesondere für das Vorbringen der Revision, dass dem Revisionswerber (sinngemäß) gemäß § 23 Abs. 3 lit. b BSVG vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VwGH 14.2.2013, 2010/08/0090, kein Anteil am Hauptstamm und deshalb kein Anteil am Einheitswert zuzuordnen gewesen sei, weil nach dem Gesellschaftsvertrag, mit dem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 begründet worden sei, ausschließlich Dipl. Ing. K A und E A (die Eltern des Revisionswerbers) ihren Weinbaubetrieb zur Bildung des Hauptstammes eingebracht hätten. Diese Argumentation übergeht zunächst den Umstand, dass nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts der Gesellschaftsvertrag später mehrfach geändert wurde, insbesondere durch jene Abtretungsverträge, mit denen dem Revisionswerber per Stichtag 1. August 2011 ein Beteiligungsanteil von 10 % von Dipl. Ing. K A sowie ein Beteiligungsanteil von 10 % von E A - somit insgesamt 20 % - übertragen wurden. Die Revision bringt überdies selbst vor, der Revisionswerber habe „die in seinem Eigentum stehenden land(forst)wirtschaftlichen Flächen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts [...] quoad usum (Einbringung zur Nutzung) zur Verfügung gestellt“. Dass landwirtschaftliche Flächen bei einer Einbringung in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts „quoad usum“ - wie die Revision behauptet - keinen Anteil am Hauptstamm der Gesellschaft darstellten, weshalb dem Revisionswerber kein Anteil am Einheitswert zuzurechnen sei, ergibt sich aus dem von der Revision diesbezüglich ins Treffen geführten Erkenntnis VwGH 14.2.2013, 2010/08/0090, keineswegs. Ganz im Gegenteil schloss der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis gerade aus dem Umstand, dass die dort Mitbeteiligte allein ihr gehörige land(forst)wirtschaftliche Grundstücke in eine Gesellschaft (allenfalls „quoad usum“) eingebracht habe, darauf, dass ihr der Hauptstamm (wie auch der gesamte Einheitswert) zur Gänze zuzurechnen wäre.Das gilt insbesondere für das Vorbringen der Revision, dass dem Revisionswerber (sinngemäß) gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VwGH 14.2.2013, 2010/08/0090, kein Anteil am Hauptstamm und deshalb kein Anteil am Einheitswert zuzuordnen gewesen sei, weil nach dem Gesellschaftsvertrag, mit dem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 begründet worden sei, ausschließlich Dipl. Ing. K A und E A (die Eltern des Revisionswerbers) ihren Weinbaubetrieb zur Bildung des Hauptstammes eingebracht hätten. Diese Argumentation übergeht zunächst den Umstand, dass nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts der Gesellschaftsvertrag später mehrfach geändert wurde, insbesondere durch jene Abtretungsverträge, mit denen dem Revisionswerber per Stichtag 1. August 2011 ein Beteiligungsanteil von 10 % von Dipl. Ing. K A sowie ein Beteiligungsanteil von 10 % von E A - somit insgesamt 20 % - übertragen wurden. Die Revision bringt überdies selbst vor, der Revisionswerber habe „die in seinem Eigentum stehenden land(forst)wirtschaftlichen Flächen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts [...] quoad usum (Einbringung zur Nutzung) zur Verfügung gestellt“. Dass landwirtschaftliche Flächen bei einer Einbringung in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts „quoad usum“ - wie die Revision behauptet - keinen Anteil am Hauptstamm der Gesellschaft darstellten, weshalb dem Revisionswerber kein Anteil am Einheitswert zuzurechnen sei, ergibt sich aus dem von der Revision diesbezüglich ins Treffen geführten Erkenntnis VwGH 14.2.2013, 2010/08/0090, keineswegs. Ganz im Gegenteil schloss der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis gerade aus dem Umstand, dass die dort Mitbeteiligte allein ihr gehörige land(forst)wirtschaftliche Grundstücke in eine Gesellschaft (allenfalls „quoad usum“) eingebracht habe, darauf, dass ihr der Hauptstamm (wie auch der gesamte Einheitswert) zur Gänze zuzurechnen wäre. 41
Die Revision war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Übrigen)Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Übrigen)
42
Was den Zeitraum (ab 1. Jänner 2013) betrifft, hinsichtlich dessen sich das Bundesverwaltungsgericht für die anteilige Zurechnung des Einheitswertes des von der Weingut A GnbR geführten Betriebes an den Revisionswerber auf § 23 Abs. 3 lit. h BSVG gestützt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage verkannt.Was den Zeitraum (ab 1. Jänner 2013) betrifft, hinsichtlich dessen sich das Bundesverwaltungsgericht für die anteilige Zurechnung des Einheitswertes des von der Weingut A GnbR geführten Betriebes an den Revisionswerber auf Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG gestützt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage verkannt.
43
Wie oben dargelegt, kommen für die anteilige Zuordnung des Einheitswertes eines im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes an die einzelnen Gesellschafter die Regeln des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG auch für Zeiträume nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (also ab dem 1. Jänner 2013) dann nicht zur Anwendung, wenn alle Gesellschafter, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG geführt wird (das sind im Fall einer Außengesellschaft sämtliche Gesellschafter und im Fall einer bloßen Innengesellschaft nur solche Gesellschafter, die im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließen), auch Gesellschaftsanteile haben (und daher „Miteigentümer“ des Betriebes sind). Vielmehr sind dann - auch für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2013 - die Regeln des § 23 Abs. 3 lit. b BSVG anzuwenden.Wie oben dargelegt, kommen für die anteilige Zuordnung des Einheitswertes eines im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes an die einzelnen Gesellschafter die Regeln des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG auch für Zeiträume nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (also ab dem 1. Jänner 2013) dann nicht zur Anwendung, wenn alle Gesellschafter, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG geführt wird (das sind im Fall einer Außengesellschaft sämtliche Gesellschafter und im Fall einer bloßen Innengesellschaft nur solche Gesellschafter, die im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließen), auch Gesellschaftsanteile haben (und daher „Miteigentümer“ des Betriebes sind). Vielmehr sind dann - auch für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2013 - die Regeln des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG anzuwenden.
44
Den Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge galt nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages, mit dem die in Rede stehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 begründet wurde, und eines „Realteilungsvertrages“ ab dem „Stichtag“ 30. September 2008 folgende Aufteilung der Anteile an der Gesellschaft: Herr Dipl. Ing. K A 61 %, Frau E A 33 % und Frau E A senior 6 %. Mit undatierten Abtretungsverträgen sei per Stichtag 1. August 2011 ein Beteiligungsanteil von 10 % von Dipl. Ing. K A sowie ein Beteiligungsanteil von 10 % von Frau E A an den Revisionswerber übertragen worden. Außerdem ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei der Weingut A GnbR um eine Außengesellschaft handle.
45
Vor diesem Hintergrund widerspricht die weitere Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, Frau E A senior sei eine „reine Innengesellschafterin“ gewesen und deshalb nicht der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterlegen, der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zumal dieser zufolge bei Vorliegen einer Außengesellschaft jedem Gesellschafter bzw. jeder Gesellschafterin die Eigenschaft eines Betriebsführers bzw. einer Betriebsführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG zukommt. Nur bei Vorliegen einer Innengesellschaft wäre eine Pflichtversicherung von Frau E A senior nach dem BSVG - wenn sie nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließt (also als reine Innengesellschafterin) - ausgeschlossen.Vor diesem Hintergrund widerspricht die weitere Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, Frau E A senior sei eine „reine Innengesellschafterin“ gewesen und deshalb nicht der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterlegen, der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zumal dieser zufolge bei Vorliegen einer Außengesellschaft jedem Gesellschafter bzw. jeder Gesellschafterin die Eigenschaft eines Betriebsführers bzw. einer Betriebsführerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG zukommt. Nur bei Vorliegen einer Innengesellschaft wäre eine Pflichtversicherung von Frau E A senior nach dem BSVG - wenn sie nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließt (also als reine Innengesellschafterin) - ausgeschlossen.
46
Bei Vorliegen einer Außengesellschaft ist jedoch - wie dargelegt - anzunehmen, dass der Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr sämtlicher Gesellschafter geführt wird. Da nach den Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichts überdies sämtlichen Gesellschaftern näher festgestellte Anteile an der Gesellschaft zukommen, ist der Betrieb der dargestellten Rechtsprechung zufolge als im „Miteigentum“ aller betriebsführenden Gesellschafter im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. b BSVG stehend anzusehen. Daher hätte das Bundesverwaltungsgericht - auch für den Zeitraum ab 1. Jänner 2013 - nicht § 23 Abs. 3 lit. h BSVG, sondern lit. b leg. cit. für die Zuordnung der jeweiligen Anteile am Einheitswert an die einzelnen Gesellschafter, insbesondere an den Revisionswerber, anzuwenden gehabt.Bei Vorliegen einer Außengesellschaft ist jedoch - wie dargelegt - anzunehmen, dass der Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr sämtlicher Gesellschafter geführt wird. Da nach den Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichts überdies sämtlichen Gesellschaftern näher festgestellte Anteile an der Gesellschaft zukommen, ist der Betrieb der dargestellten Rechtsprechung zufolge als im „Miteigentum“ aller betriebsführenden Gesellschafter im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG stehend anzusehen. Daher hätte das Bundesverwaltungsgericht - auch für den Zeitraum ab 1. Jänner 2013 - nicht Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG, sondern Litera b, leg. cit. für die Zuordnung der jeweiligen Anteile am Einheitswert an die einzelnen Gesellschafter, insbesondere an den Revisionswerber, anzuwenden gehabt.
47
Somit ist die Revision im Ergebnis mit ihrem Vorbringen, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Zurechnung des Einheitswertes an den Revisionswerber - auch für den Zeitraum ab 1. Jänner 2013 - nicht die Bestimmung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG, sondern die Bestimmung der lit. b leg. cit. anwenden hätte müssen, im Recht.Somit ist die Revision im Ergebnis mit ihrem Vorbringen, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Zurechnung des Einheitswertes an den Revisionswerber - auch für den Zeitraum ab 1. Jänner 2013 - nicht die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG, sondern die Bestimmung der Litera b, leg. cit. anwenden hätte müssen, im Recht.
48
Da das Bundesverwaltungsgericht - was den Zeitraum ab 1. Jänner 2013 betrifft - die Rechtslage verkannte, war das angefochtene Erkenntnis insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.Da das Bundesverwaltungsgericht - was den Zeitraum ab 1. Jänner 2013 betrifft - die Rechtslage verkannte, war das angefochtene Erkenntnis insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
49
Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
50
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. November 2025